Aktenzeichen 7 S 6617/16
Leitsatz
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 04.08.2016, Aktenzeichen … wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.940,00, € festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen. Im Berufungsverfahren haben die Beklagten beantragt, das angegriffene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 04.08.2016, Aktenzeichen … ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf die vorausgegangenen Hinweise der Kammer vom 22.11.2016 12.01.2017 Bezug genommen. Weitere Ausführungen sind nicht veranlasst. Im Schriftsatz der Beklagten vom 16.02.2017 werden keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, mit welchen sich die Kammer nicht schon in den beiden Hinweisbeschlüssen befasst hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.