Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Erklärungsirrtum bei ebay-Verkauf

Aktenzeichen  13 S 6708/17

Datum:
7.11.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 140340
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 119 Abs. 1, § 142

 

Leitsatz

Wer bei ebay für den Verkauf eines Koffers versehentlich “Verkauf” anstelle von “Auktion” und “Aktivieren” anstelle von “Vorschau” anklickt, kann seine Willenserklärung wegen Erklärungsirrtums anfechten. (Rn. 6 – 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

274 C 21792/16 2017-04-20 Endurteil AGMUENCHEN AG München

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 20.04.2017, Az. 274 C 21792/16, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 699,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Endurteils wird Bezug genommen.
2. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger den erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
3. Die Kammer hat den Beklagten zur Sache angehört. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung erweist sich in der Sache im Ergebnis als unbegründet.
1. Ein Kaufvertrag wurde zweifelsohne zwischen den Parteien geschlossen. Das Angebot des Beklagten war eindeutig und annahmefähig.
2. Die Verpflichtung des Beklagten zur Erfüllung des Kaufvertrags ist durch die vom Beklagten unverzüglich erklärte Anfechtung – E-Mail des Beklagten vom 16.06.2016, 19.30 Uhr („Sorry, das war als eine Auktion gedacht! Leider waren Sie schneller, wie ich den Fehler merkte! Ich werde es von meiner Seite Annullieren, da sie die Zeit der geboten haben wie es bearbeitet wurden ist. Gruß …“ – erloschen (§ 142 BGB). Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung steht dem Kläger daher nicht zu.
Der Beklagte trägt für das Vorliegen der Voraussetzungen der Anfechtung die Beweislast. Der Beweis ist geführt. Die Kammer ist aufgrund der persönlichen Anhörung des Beklagten überzeugt davon, dass der Beklagte einem zur Anfechtung berechtigenden Erklärungsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB unterlegen ist. Der Beklagte wollte den Koffer grundsätzlich in der Auktion verkaufen und mit einem Startpreis von 1,00 € die Auktion beginnen. Er wollte die Auktion aber noch gar nicht starten, sondern zunächst nur die Vorschau anschauen. Tatsächlich stellte er die entsprechenden Eingabefelder versehentlich so ein, dass er den Koffer zum Preis von 1,00 € zum Verkauf anbot und er dieses Verkaufsangebot sogleich aktivierte.
Die Kammer hat den Beklagten zur Sache angehört. Die Angaben des Beklagten waren für die Kammer glaubhaft. Wie es zu der zweimaligen Fehleingabe (Verkauf anstelle Auktion, Aktivieren anstelle Vorschau) gekommen ist, konnte der Beklagte zwar nicht erklären, er konnte insoweit nur Vermutungen äußern (Eingabe über Tabulatoren, versehentlich auf Taste gekommen). Das überrascht allerdings nicht und spricht nicht gegen die Behauptung des Beklagten, da sich Eingabefehler bzw. versehentliches Betätigen von Taste in aller Regel der bewussten Wahrnehmung entziehen und von daher nicht erinnert, sondern allenfalls „rekonstruiert“ werden können.
Für die Angaben des Beklagten spricht ganz wesentlich die Tatsache, dass sich der Beklagte bereits in seiner ersten und sehr zeitnahen Reaktion über die Mitteilung des stattgefundenen Verkaufs des Koffers zum Preis von 1,00 € ganz ausdrücklich auf genau diesen Irrtum berufen hat.
Auch in der nachfolgenden vorprozessualen Korrespondenz ist er bei dieser Darstellung geblieben – E-Mail des Beklagten vom 19.06.2016, 00:17 Uhr: „… Da ich mich auf den Irrtumsparagraphen (§ 119 BGB) beziehen werde! … “ und Schreiben des Beklagten vom 08.08.2016 (Anlagen zur Klagebegründung). Es sind für die Kammer keine Anhaltspunkte ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen, aus welchen Gründen der Beklagte einen solchen Irrtum vorgeschoben haben sollte.
Es ist für die Kammer auch in hohem Maße plausibel, dass der Beklagte kein Verkaufsangebot für 1,00 € abgeben wollte, was wirtschaftlich gesehen einer Schenkung entsprochen hätte.
Dass der Beklagte ein erfahrener E-Bay Verkäufer ist, spricht nicht gegen seine Angaben. Eingabefehler oder versehentliches Betätigen von Tasten können auch einem erfahrenen EBay Verkäufer unterlaufen.
Die Anfechtung wurde unverzüglich erklärt. Die Erklärung des Beklagten in der oben aufgeführten E-Mail vom 16.06.2016 ist ihrem Inhalt nach als Anfechtungserklärung – Lösung vom Vertrag aufgrund Irrtums – auszulegen.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708, 713 ZPO.
3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.


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