Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten im Rahmen der Fahrzeugreparatur

Aktenzeichen  72 C 96/21

Datum:
15.6.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 19666
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Bad Kissingen
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 249
ZPO § 287

 

Leitsatz

1. Desinfektionskosten für die Fahrzeugdesinfektion vor Rückgabe des Fahrzeugs an den Werkstattkunden sind vom Schädiger zu ersetzen. (Rn. 3)
2. Höhere Desinfektionskosten als 50 Euro netto sind unfallbedingt nicht erforderlich. (Rn. 4)
3. Kosten für andere Desinfektionsmaßnahmen sind nicht zu ersetzen. (Rn. 3 und 4)
Wie hier auch AG Vaihingen BeckRS 2021, 16581; AG Frankenthal BeckRS 2021, 7263; AG München BeckRS 2020, 41990; BeckRS 2020, 37879; AG Heinsberg BeckRS 2020, 25146; AG Siegburg BeckRS 2020, 43192. Entgegen LG Stuttgart BeckRS 2020, 39796; AG Regensburg BeckRS 2021, 17304; AG Stuttgart BeckRS 2021, 9149; AG Aachen BeckRS 2021, 2437; AG Wolfratshausen BeckRS 2020, 36873; AG Freiburg BeckRS 2020, 45395; AG Pforzheim BeckRS 2020, 45887. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit 04.05.2021 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 52,51 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig, war aber wegen überhöht angesetzter Kosten für die Corona Schutzmaßnahmen als unbegründet abzuweisen.
Die von der Reparaturwerkstatt angesetzten Desinfektionskosten gehören vom Grundsatz her ebenfalls zu dem gem. § 249 BGB ausgleichsfähigen Schaden.
Der Argumentation der Beklagten, es handle sich hier um dem Arbeitsschutz für die Mitarbeiter der Beklagten während der Corona – Pandemie dienende Allgemeinkosten, die nicht in die Reparaturrechnung mitaufzunehmen seien, kann nicht gefolgt werden, soweit es sich um die Desinfektion des Kundenfahrzeugs nach der Reparatur handelt. Diese dient nicht nur dem Schutz der Mitarbeiter wie bei der Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen bei Hereingabe des Fahrzeugs in die Werkstatt zur Reparatur, sondern in erster Linie auch dem der Kunden, die dies nach der Corona Lage erwarten, gerade wegen der Unsicherheit hinsichtlich der Parameter bzgl. der Verbreitung des Virus. Dass eine Desinfektion allgemein erwartet und somit auch nicht als übervorsichtig und daher nicht ausgleichsfähig einzustufen ist, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass für alle öffentlichen Gebäude – so auch beim Amtsgericht Bad Kissingen – das Aufstellen von Desinfektionsspendern zum Hygienekonzept gehört, das auch zum Schutz der Besucher und nicht nur der Mitarbeiter des Amtsgerichts entwickelt worden ist.
An sich ausgleichsfähig ist somit aus der vorgelegten Rechnung der Werkstatt lediglich die Positionen Fahrzeugdesinfektion bei Rückgabe, die vom Gericht in der ihm eröffneten Möglichkeit der Schätzung gem § 287 ZPO auf 50,- € netto geschätzt wird, so dass brutto 59,95 € auf die Desinfektionskosten anfallen. Unter Abzug der bislang hierauf erbrachten Zahlung von 53,55 € waren daher noch 5,95 € unter Abweisung der Klage im Übrigen zuzusprechen.
Nebenentscheidungen: §§ 288,291 BGB; 92 Abs. 2 Nr.1,708 Nr.11,713 ZPO gez.


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