Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Gegenstandswert, Vollstreckungskosten, Auslagenpauschale, Zugrundelegung

Aktenzeichen  704 M 4413/21

Datum:
28.12.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 51285
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Rosenheim
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

704 M 4413/21 2021-12-01 Bes AGROSENHEIM AG Rosenheim

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 01.12.2021 wird entsprechend § 319 ZPO im Tenor in Ziffer 1. berichtigt und dieser wird wie folgt neu formuliert:
„1. Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 15.11.2021 wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Rosenheim – Vollstreckungsgericht vom 25.10.2021 dahingehend abgeändert, als die als Vollstreckungskosten zu bewertenden Anwaltskosten gemäß RVG nicht mit 513,96 €, sondern mit 547,52 € anzusetzen sind.“

Gründe

Die maßgeblichen Rechtsanwaltsgebühren belaufen sich bei einem Gegenstandswert von 80.000,00 € unter Zugrundelegung einer 0,3 Verfahrensgebühr nach VV-RVG Nr. 3309 (440,10 €), der Auslagenpauschale nach VV-RVG Nr. 7002 (20,00 €) und 19 % USt (87,42 €) auf insgesamt: 547,52 €.
Bei dem im Beschluss vom 01.12.2021 angegebenen Wert von 521,52 € handelt es sich um einen offensichtlichen Rechenfehler.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss war daher antragsgemäß dahingehend abzuändern, dass wegen weiterer Vollstreckungskosten in Höhe von 33,56 € gepfändet wird.


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