Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Geschäftsraummiete: Rechtsmissbräuchlichkeit des Herausgabeverlangens

Aktenzeichen  II ZR 139/18

Datum:
16.7.2019
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:160719BIIZR139.18.0
Normen:
§ 242 BGB
§ 535 BGB
§ 546 BGB
Spruchkörper:
2. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 9. April 2019, Az: II ZR 139/18, Beschlussvorgehend OLG Frankfurt, 22. März 2018, Az: 2 U 125/17, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 15. September 2017, Az: 2-5 O 43/16

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2018 wird gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 9. April 2019 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.
2
Die Stellungnahme der Klägerin auf diesen Beschluss gibt keinen Anlass zu einer Änderung der Rechtsauffassung des Senats.
3
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung durch die Beklagte stehe entgegen, dass die Beklagte in der Vergangenheit ihrerseits die Bereitschaft habe vermissen lassen, einen Mietvertrag zu den Konditionen der Vereinbarung vom 27. Dezember 1995 abzuschließen. Soweit die Klägerin – zusammengefasst – auf ihre Angebote zum Abschluss eines neuen Mietvertrags und Probleme bei der Mietpreisfindung verweist, hat der Senat dies bereits berücksichtigt. Zutreffend hat das Berufungsgericht insoweit ausgeführt, der Streit über die zu zahlende Miete stehe dem Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht entgegen, da die Klägerin diese unmittelbar aufgrund der Vereinbarung geltend machen könne.
4
Auch wenn, wie die Klägerin meint, der Mietvertrag mit der Beklagten wegen eines Verstoßes gegen die Schriftform jederzeit ordentlich kündbar wäre (§ 550 BGB), wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, änderte dies nichts daran, dass die Klägerin aufgrund der Vereinbarung vom 27. Dezember 1995 unmittelbar dazu verpflichtet wäre, das durch die Kündigung beendete Mietverhältnis zu den dortigen Konditionen erneut zu begründen. Denn diese Vereinbarung ist, wie das Berufungsgericht in aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, insoweit wirksam und erfasst das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten.
Drescher     
      
Wöstmann     
      
Born   
      
Bernau     
      
V. Sander     
      


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