Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Grunddienstbarkeit an einem Sondereigentum: Anspruch des Sondereigentümers gegen den Dienstbarkeitsberechtigten auf Erstattung der an die Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Instandhaltungsrücklage erbrachten Zahlungen

Aktenzeichen  V ZR 146/20

Datum:
18.6.2021
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:180621UVZR146.20.0
Normen:
§ 1020 S 2 BGB
Spruchkörper:
5. Zivilsenat

Leitsatz

Ist das Sondereigentum mit einer Grunddienstbarkeit belastet, kann der Sondereigentümer von dem Dienstbarkeitsberechtigten, der auf der Fläche des belasteten Sondereigentums eine Anlage hält (hier: Tiefgaragenstellplätze), die von ihm an die Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Instandhaltungsrücklage erbrachten Zahlungen nicht erstattet verlangen.

Verfahrensgang

vorgehend LG Augsburg, 10. Juli 2020, Az: 43 S 1293/19vorgehend AG Augsburg, 25. Februar 2019, Az: 16 C 25/18

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg – 4. Zivilkammer – vom 10. Juli 2020 wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der auf die Tiefgaragen-Rücklagenzuführung bezogene Feststellungsantrag als unbegründet abgewiesen wird.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und Sondereigentümerin von 18 Tiefgaragenstellplätzen. Auf dem Nachbargrundstück befindet sich ebenfalls eine Wohnungseigentumsanlage. Dort gehört der Beklagten ein 1/18 Anteil an der Sondereigentumseinheit „Keller Nr. 19“. Zugunsten dieser Sondereigentumseinheit besteht eine Grunddienstbarkeit an den Tiefgaragenstellplätzen der Klägerin. Eine Regelung hinsichtlich der Kostentragung für laufenden Unterhalt und Betriebskosten der Stellplätze ist nicht getroffen worden. Die Klägerin zahlte nach ihrer Darstellung in den Jahren 2014 bis 2016 Beiträge für die Instandhaltungsrücklage ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft von 5.940 €.
2
Mit der Klage verlangt die Klägerin – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – von der Beklagten entsprechend deren 1/18 Anteil an der Einheit Nr. 19 Zahlung von 330 € nebst Zinsen. Zudem beantragt sie die Feststellung, dass ihr die Beklagte pro Kalenderjahr die „TG Rücklagen-Zuführung“ anteilig zu erstatten hat. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.


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