Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Heizkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Vereinbarkeit der Regelung der Heizkostenverordnung zur Ermittlung des Wärmeverbrauchs in Rohrwärmefällen mit dem verfassungsrechtlichen Verbot der dynamischen Verweisung auf Regelwerke nicht demokratisch legitimierter Normgeber

Aktenzeichen  VIII ZR 193/14

Datum:
6.5.2015
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 7 Abs 1 S 3 HeizkostenV
§ 315 BGB
§ 556 BGB
§ 556a BGB
§ 5 Abs 3 EnEG
Art 20 GG
Spruchkörper:
8. Zivilsenat

Leitsatz

§ 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV, wonach der Wärmeverbrauch der Nutzer in Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden kann, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der dynamischen Verweisung auf Regelwerke nicht demokratisch legitimierter Normgeber.

Verfahrensgang

vorgehend LG Neubrandenburg, 25. Juni 2014, Az: 1 S 74/12, Urteilvorgehend AG Neubrandenburg, 5. Juni 2012, Az: 6 C 675/11, Urteil

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg – 1. Zivilkammer – vom 25. Juni 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. August 2014 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Beklagte ist seit 1987 Mieter einer Wohnung der Klägerin. Das Gebäude ist mit einer Einrohrheizung ausgestattet, bei der die Versorgungsleitungen in den Wohnungen ungedämmt sind. Für die Abrechnung der Kosten von Heizung und Warmwasser vereinbarten die Parteien einen Umlegungsmaßstab von 50 % nach Fläche und 50 % nach Verbrauch.
2
Mit der Betriebskostenabrechnung vom 10. August 2010 für das Kalenderjahr 2009 verlangte die Klägerin eine Nachzahlung von 541,33 €, die sich aus einer Nachforderung von 582,49 € für die Kosten der Heizung und Warmwasserbereitung abzüglich eines Guthabens von 41,16 € bei den übrigen Betriebskosten ergab. Die Heizkosten hatte die Klägerin erstmals anhand der VDI-Richtlinie 2077, deren technische Anwendungsvoraussetzungen hier unstreitig gegeben sind, berechnet. Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 15. April 2011 gegen die Abrechnung anhand der VDI-Richtlinie 2077.
3
Die auf Zahlung von 541,33 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.


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