Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Kein Direktionsrecht von Vermieter für Gartenpflege

Aktenzeichen  13 C 779/17

Datum:
24.5.2017
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO § 91, § 709
BGB BGB § 535

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 € vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
In der Tat bedeutet die Formulierung Gartenpflege übernimmt der Mieter nur, dass dieser einfache Arbeiten durchführen muss. So ergibt sich aus der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 07.10.2004, dass der Mieter nur einfache Pflegearbeiten durchführen muss. Das ist z. B. Rasenmähen, Unkraut jäten und Entfernen von Laub. Vorliegend wurden jedoch sog. übergeordnete Arbeiten durchgeführt wie der Schnitt von Bäumen, Hecken und Sträuchern. Das ist von der normalen Formulierung der Gartenpflege nicht mit umfasst. Auch belegen die vorgelegten Lichtbilder nicht unbedingt eine Verwilderung des Gartens. Denn insoweit ist dies oftmals die Sache des Betrachters. Der eine möchte einen etwas dichteren Garten haben, um Einblicke Dritter zu vermeiden. Ein anderer mag es lieber, wenn die Sträucher kurz und knackig geschnitten sind. Insoweit gilt aber auch wiederum die zuvor zitierte Rechtssprechung des OLG Düsseldorfs. Denn solange keine Verwahrlosung des Gartens droht, steht dem Vermieter auch kein Direktionsrecht betreffend der Gartenpflege zu. Auch die vorgelegte Abrechnung ist vollkommen unspezifiziert, denn es wurden nur Facharbeiterstunden angesetzt. Der Umstand, dass eine Motorheckenschere besonders berechnet wurde, deutet darauf hin, dass im Wesentlichen Schnitt- und Schneidearbeiten an Bäumen und Sträuchern erfolgt sind. Demzufolge war die Klage abzuweisen.
Die Kostenfolge beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO:


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