Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Kein Erfordernis der neuen Begutachtung von Schimmel in Gemeinschaftseigentum

Aktenzeichen  481 H 11437/17 WEG

Datum:
5.7.2017
Fundstelle:
LSK – 2017, 128603
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 128 Abs. 4, § 485 Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Hinweis:
Das Gericht folgt im Grundsatz der Ansicht der Antragsgegnerpartei, dass die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens im Hinblick auf mögliche Schäden im Gemeinschaftseigentum einer WEG oder Schäden im Sondereigentum aufgrund des Zustands des Gemeinschaftseigentums der WEG nur nach Vorbefassung der Eigentümerversammlung erforderlich ist. Die Gründe dafür hat das Gericht u.a. in seinem noch nicht rechtskräftigen Beschluss vom 31.01.2017 (Az. 481 H 21666/16 WEG, ZMR 2017, 341) ausführlich dargelegt. Der Vorbefassung der Eigentümerversammlung mit dem Antrag eines Wohnungseigentümers, ein Sachverständigengutachten zu Art und Ursachen bestimmter Schäden zu erholen, bedarf es im Lichte des § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO aber dann nicht, wenn im Auftrag der Gemeinschaft bereits ein oder mehrere Gutachten erholt wurden, diese aber nicht zur Befriedung einer streitigen Situation geführt haben. Die erneute Befassung der Eigentümerversammlung wäre in einem solchen Fall – wie hier – unnötige Förmelei. Unabhängig davon, ob die von der Hausverwaltung aufgrund entsprechender Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft beauftragten Gutachter in einem Näheverhältnis zur Hausverwaltung stehen, kann in diesem Fall ein gerichtlich beauftragter Gutachter wegen der damit verbundenen Unabhängigkeit gegenüber beiden Parteien des Verfahrens durch seine Einschätzung dazu führen, dass ein Rechtsstreit vermieden wird. Ein rechtliches Interesse im Sinne von § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3, S. 2 ZPO ist im vorliegenden Fall daher gegeben. Die Antragsschrift enthält die Aussage, dass die Antragstellerin als Ursache in dem von ihr behaupteten Schimmelbefall in ihrer Wohnung Schäden in der Fassade vermutet. Der Antrag der Antragstellerin ist unter Berücksichtigung dieser Aussage und des weiteren Inhalts der Antragsschrift auszulegen; das Gericht darf insoweit nicht am buchstäblichen Sinne des Wortlauts des Antrags haften (BGH, Urteil vom 13.05.2016 – V ZR 152/15, ZWE 2016, 374, Rn. 24 bei juris m.w.N.).
II. Es ist Beweis zu erheben über die Behauptungen der Antragstellerpartei,
in der Wohnung der Antragstellerin im … kommt es seit Herbst 2013 zu Schimmelbildung, deren Ursache auf Schäden der Außenfassade des Hauses zurückzuführen ist,
durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Im Rahmen der Begutachtung sind die möglichen Ursachen der behaupteten Schimmelpilzbildung, sowie mögliche Maßnahmen für eine fachgerechte Beseitigung des vorhandenen Schimmels und deren voraussichtliche Kosten darzulegen.
III. Zum Sachverständigen wird bestimmt:

IV. Die Antragstellerpartei hat einen Auslagenvorschuss von 4.000,00 € einzuzahlen.
Die Versendung der Akten zum Sachverständigen wird davon abhängig gemacht, dass bis spätestens 26.07.2017 die Einzahlung des Auslagenvorschusses dem Gericht nachgewiesen wird.


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