Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Keine Amtshaftung bei evtl. Nichtigkeit der Bay. Mieterschutzverordnung

Aktenzeichen  15 O 19893/17

Datum:
21.11.2018
Fundstelle:
WuM – 2019, 38
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 839
MiSchV § 1

 

Leitsatz

1. Es kann dahinstehen, ob die Mieterschutzverordnung der Bayerischen Staatsregierung vom 10.11.2015 nichtig ist, da ein etwaiger Pflichtverstoß bei der Begründung der Mieterschutzverordnung keine Ansprüche zugunsten von Mietern begründet. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Verordnungs- oder Satzungsgeber nimmt grundsätzlich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit wahr, nicht dagegen gegenüber dem einzelnen durch die Verordnung oder Satzung Betroffenen als geschütztem „Dritten“. Ausnahmen können nur für solche Verordnungen oder Satzungen gelten, die nach Adressatenkreis und Regelungsgehalt einem Maßnahme- oder Einzelfallgesetz entsprechen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Mieterschutzverordnung fehlt es an dem beschränkten Kreis der Normadressaten, da sie eine Vielzahl von Personen betrifft. Insbesondere ist die Wirkung nicht auf Eigentümer und dinglich Berechtigte beschränkt, sondern betrifft auch Vermieter und Mieter, die – nur – schuldrechtlich gebunden sind. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 731,31 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Dabei kann zunächst offenbleiben, ob die Abtretung wegen eines Verstoßes §§ 1, 2 Abs. 2, 3, 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG nach § 134 BGB nichtig ist (bejahend LG Berlin, Az. 67 S 157/18, verneinend LG Berlin, Az. 66 S 18/18; LG Berlin, Az. 65 S 70/18; LG Berlin, Az. 65 S 83/18).
2. Ferner muss nicht entschieden werden, ob die Auffassung der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I zur Nichtigkeit der Mieterschutzverordnung zutreffend ist, die Mitarbeiter des Ministeriums bei Erstellung der Begründung ein Verschuldensvorwurf trifft oder die Mieter mit dem Anspruch wegen § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sind (letzteres erscheint fraglich, da die Berufung in einem Rechtsstreit mit dem Vermieter nach §§ 556d, 556g BGB aufgrund der Geschäftsverteilung des Landgerichts München I erneut der 14. Zivilkammer zugeteilt worden wäre).
3. Der Anspruch ist jedoch deshalb ausgeschlossen, weil ein etwaiger Pflichtverstoß bei der Begründung der Mieterschutzverordnung keine Ansprüche zugunsten der Mieter begründet.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheitern Amtshaftungsansprüche wegen rechtswidriger Akte der Parlamentsgesetzgebung regelmäßig daran, dass die beteiligten Mitglieder des jeweiligen Gesetzgebungsorgans (also des Bundestages oder eines Landesparlaments) ausschließlich Aufgaben der Allgemeinheit wahrnehmen, denen die Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise, also die Drittgerichtetheit, mangelt (BGHZ 56, 40; 87, 321; BGH NJW 1989, 101; vgl. auch BGHZ 134, 30). Nur ausnahmsweise – etwa bei sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen – kann etwas anderes in Betracht kommen und können die Belange bestimmter einzelner Personen unmittelbar berührt werden, so dass sie als „Dritte“ im Sinne des § 839 BGB angesehen werden können (BGH NJW 1989, 101). Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Gesetzgebung sich der Sache nach als „Verwaltungsakt“ in Gesetzesform darstellt (BVerfGE 95, 1). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt wird, dass der Gesetzgeber eine bestimmte gebotene Regelung unterlassen habe (BGHZ 102, 350; BGHZ 134, 30).
Hiergegen wird im Schrifttum insbesondere eingewendet, dann, wenn der Gesetzgeber einen Rechtssatz erlasse, der Freiheitsrechte Einzelner in unzulässiger Weise beeinträchtige, so würden nicht nur Normen des objektiven Verfassungsrechts, sondern zugleich aus den Freiheitsrechten folgende öffentlichrechtliche Unterlassungsansprüche des Einzelnen verletzt. Diesen subjektiven öffentlichen Rechten des Bürgers entsprächen indessen stets drittbezogene Amtspflichten der zuständigen Organwalter. Wesentlich sei also die Betroffenheit subjektiver Rechte des einzelnen, nicht aber die Rechtsnatur des eingreifenden Hoheitsaktes (Münchener Kommentar-Papier/Shirvani, 7. Aufl. 2017, § 839 BGB, Rn. 261). Diese Argumentation hat der BGH indessen ausdrücklich zurückgewiesen (NJW 1989, 101): Nicht in jedem Grundrechtsverstoß liegt die Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht (so auch BGHZ 129, 17; BGH NJW 1994, 2415; BayObLGZ 1997, 31). Dies gilt insbesondere bei einem Verstoß der öffentlichen Hand gegen Art. 2 Abs. 1 GG, der hoheitliche Eingriffe in die Rechtssphäre des Bürgers verbietet, die nicht durch eine der verfassungsmäßigen Ordnung entsprechende Rechtsgrundlage gedeckt sind. Wollte man in diesen Fällen stets wegen des Grundrechtsverstoßes auch die Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht bejahen, so würde das einschränkende Tatbestandserfordernis des „Dritten“ weitgehend leerlaufen. Das wäre um so weniger tragbar, als der Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG sich gerade aus der Verletzung von Vorschriften ergeben kann, die ausschließlich im Allgemeininteresse erlassen worden sind. Zudem würde dies zu unübersehbaren Haftungsrisiken führen (vgl. Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 104ff).
2. Auch durch den Erlass von untergesetzlichen Rechtsnormen (Rechtsverordnungen oder Satzungen), die gegen höherrangiges Recht verstoßen, sowie durch amtspflichtwidriges Untätigbleiben des Verordnungs- oder Satzungsgebers können in der Regel keine Amtshaftungsansprüche begründet werden. Denn auch der Verordnungs- oder Satzungsgeber nimmt grundsätzlich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit wahr, nicht dagegen gegenüber dem einzelnen durch die Verordnung oder Satzung Betroffenen als geschütztem „Dritten“. Ausnahmen können – wie bei Parlamentsgesetzen – für solche Verordnungen oder Satzungen gelten, die nach Adressatenkreis und Regelungsgehalt einem Maßnahme- oder Einzelfallgesetz (zur Definition vgl. Stein/Itzel/Schwall, Handbuch des Staatshaftungsrechts, 2. Aufl. 2012, Rn. 108; BayObLGZ 1997, 31; BVerfGE 25, 371; BSG, NVwZ 2001, 473) entsprechen (insbesondere bei Bebauungsplänen).
Die durch einen verbindlichen Bauleitplan betroffenen Grundeigentümer oder sonst dinglich Berechtigten stellen eine durch die räumlichen Grenzen des Plans und durch ihre rechtliche Beziehung zu den erfassten Grundstücken bestimmte Personengruppe dar, die Adressat dieses Ortsgesetzes (der Satzung) ist. Damit liegt – ähnlich wie im Falle eines Maßnahmegesetzes – eine Einengung des Kreises der Betroffenen und eine Individualisierung der Rechtsadressaten vor, die eine besondere Beziehung zwischen dem Rechtsetzungsakt und den geschützten Interessen bestimmter Betroffener schafft und diesen Betroffenen daher die Stellung von geschützten „Dritten“ im Sinne des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG verleihen kann (BGH WM 1975, 630; BGHZ 84, 292; 92, 34; 106, 323). Jedoch können von den bei der Verabschiedung des Bebauungsplans zu beachtenden Amtspflichten nur solche als drittgerichtet in Betracht kommen, die eine Berücksichtigung konkreter Interessen des einzelnen Bürgers oder einer Gruppe von Bürgern erfordern. Es genügt also nicht, wenn die betreffende Pflicht lediglich im Interesse einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und einer dem Wohl der Allgemeinheit entsprechenden sozialgerechten Bodennutzung wahrzunehmen ist (§ 1 Abs. 5 S. 1 BauGB; vgl BGHZ 109, 380; 110, 1). Daraus hat der BGH die Folgerung gezogen, dass insbesondere die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, auch wenn sie die Nichtigkeit des Bebauungsplans zur Folge hatte, regelmäßig keine Drittgerichtetheit entfalten konnte (so auch Rotermund/Krafft, Kommunales Haftungsrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 795). Dies gilt beispielsweise für die Pflichten, die Entwürfe der Bauleitpläne öffentlich auszulegen (§ 3 Abs. 2 BauGB; BGH BayVBl 1991, 187), die Genehmigung des Bebauungsplans ortsüblich bekanntzumachen (§ 10 Abs. 3 BauGB; BGH NJW 1990, 245), den Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 BauGB; BGHZ 84, 292, 300; Staudinger/Wöstmann Neubearbeitung 2013, § 839 BGB, Rn. 550; a.A. Münchener Kommentar-Papier/Shirvani, 7. Aufl. 2017, § 839 BGB, Rn. 261).
Gemessen daran fehlt es der Mieterschutzverordnung an dem beschränkten Kreis der Normadressaten. Anders als bei einem Bebauungsplan, bei dem der Kreis der Betroffenen sich auf die Eigentümer oder dinglich Berechtigten im Wirkungsbereich des Bebauungsplanes, und damit regelmäßig auf einen Teil einer Gemeinde beschränkt, betrifft die Mieterschutzverordnung eine Vielzahl von Personen. Insbesondere ist die Wirkung nicht auf Eigentümer und dinglich Berechtigte beschränkt, sondern betrifft auch Vermieter und Mieter, die – nur – schuldrechtlich gebunden sind.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich der Charakter eines Maßnahmeoder Einzelfallgesetzes auch nicht aus der Tatsache, dass nur 144 der 2056 bayerischen Gemeinden in den Anwendungsbericht der Mieterschutzverordnung aufgenommen wurden. Wie sich aus der Anlage 1 zu § 1 MiSchV vom 10.11.2015 ergibt, sind von den 20 größten Städten Bayerns (https://www.statistik.bayern.de/statistikatlas/atlas.html, Stand 31.12.2016) allein 15 Städte mit einer Gesamt-Einwohnerzahl von ca. 3,3 Mio. betroffen. Dies war auch der Sinn der gesetzlichen Regelung, die zu einer Entlastung vor allem in Ballungsgebieten führen sollte (BT-Drs. 18/3121, S. 11). Es fehlt daher eine Einengung des Kreises der Betroffenen und eine Individualisierung der Rechtsadressaten, die eine besondere Beziehung zwischen dem Rechtsetzungsakt und den geschützten Interessen bestimmter Betroffener schafft. Denn es sind – auch unter der Berücksichtigung der Gültigkeitsdauer der Verordnung von 5 Jahren – eine unbenannte Vielzahl von Personen betroffen.
Für eine fehlende Drittbezogenheit betreffend die Mieter spricht auch die Begründung im Urteil der 14. Zivilkammer. Denn die Kammer hat eine Begründung deshalb für erforderlich gehalten, um dem betroffenen Vermieter die Möglichkeit der Überprüfung der Einschränkung seines Eigentumsrechts zu ermöglichen:
Das Begründungserfordernis, welches § 556d Abs. 2 BGB statuiert, dient dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz. Durch die Aufnahme einer Gemeinde in eine Verordnung im Sinne des § 556d Abs. 1 BGB wird der jeweilige Vermieter in seinem Eigentumsrecht beschränkt, in dem dieser die Neumiete nicht nach Marktverhältnissen festlegen kann, sondern auf eine Quote von 10% im Vergleich zur vorangegangenen Miete gedeckelt wird. Auch wenn zur Überzeugung der Kammer ein solcher Eingriff verfassungsrechtlich möglich ist, da die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG den Eigentümer nicht insoweit schützt, dass dieser stets den maximal zulässigen Gewinn erzielen kann und zugleich Mietwohnungen in einer besonderen sozialen Bindung des Eigentums unterliegen (LG Berlin, NZM 2017, 332), muss die eigentumsrechtliche Beschränkung besonders gerechtfertigt werden (so auch Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 556d Rn. 39). Damit muss die Begründung jedoch nachprüfbare Tatsachen liefern, warum die jeweilige Gemeinde oder auch ein Gemeindeteil in die Verordnung aufgenommen wurde (so Schmidt-Futterer/Börstinghaus, a. a. O.; Zuck, DWW 2016, 204, 206). Die Angabe lediglich des Gesamtergebnisses der Gesamtschau reicht gerade nicht aus. Damit muss der Adressat der Verordnung, also im hier vorliegenden Fall der Vermieter, nach der Lektüre der Begründung der Verordnung wissen, warum eine bestimmte Gemeinde gerade in die Verordnung aufgenommen wurde (LG München I, Urteil vom 06. Dezember 2017 – 14 S 10058/17 -, Rn. 44, juris)
3. Ein Anspruch besteht auch nicht aus enteignungsgleichem Eingriff. Zwar liegt ein Unterschied zu Parlamentsgesetzen bei untergesetzlichen Rechtssätzen darin, dass bei Verordnungen oder Satzungen, die an eigenen, nicht auf ein Parlamentsgesetz zurückgehenden Nichtigkeitsgründen leiden, Ansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht kommen können (BGHZ 111, 349; BGH DVBl 1993, 718; Staudinger/Wöstmann Neubearbeitung 2013, § 839 BGB, Rn. 179; Stein/Itzel/Schwall, Handbuch des Staatshaftungsrechts, 2. Aufl. 2012, Rn. 107ff).
Dieser gewährt allerdings keinen Schadensersatzanspruch, sondern nur eine angemessene Entschädigung für den Verlust oder die Beeinträchtigung des Eigentums. Ein derartiger Anspruch ist vorliegend nicht geltend gemacht. Insoweit kann offenbleiben, ob der den Mietern entgangene Schadensersatzanspruch jemals vom Eigentumsschutz des Art. 14 GG umfasst war (zu den Voraussetzungen vgl. BGHZ 111, 349; DVBL 1993, 718).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO
III.
Für die Streitwertfestsetzung war die klägerische Hauptforderung maßgeblich


Ähnliche Artikel


Nach oben