Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Klage auf Vormerkung für eine Sozialwohnung – Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis wegen mangelnder Mitwirkung im Verwaltungsverfahren

Aktenzeichen  M 12 K 16.3804

Datum:
13.10.2016
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 102 Abs. 2

 

Leitsatz

Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn das Klageziel – hier die Registrierung für eine öffentlich geförderte Wohnung – auf anderem Wege einfacher zu erreichen ist. Das ist der Fall, wenn notwendigen Angaben und Unterlagen trotz Aufforderung nicht eingereicht werden, so dass der Behörde eine inhaltliche Prüfung des Antrags mangels Mitwirkung nicht möglich ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2016 entschieden werden, obwohl die Klägerin nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin ist form- und fristgerecht geladen worden.
Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Klägerin ihr Ziel – hier die Registrierung für eine öffentlich geförderte Wohnung – auf anderem Wege einfacher erreichen könnte. So ist eine Klage unnötig, solange die Klägerin bei der Behörde einen entsprechenden Antrag nicht gestellt und eine angemessene Bescheidungsfrist nicht abgewartet hat (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, vor § 40 Rn. 13). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zwar einen Antrag auf Registrierung für eine öffentlich geförderte Wohnung bei der Beklagten gestellt, jedoch trotz Aufforderung durch die Beklagte die notwendigen Angaben und Unterlagen für die Prüfung des Antrags nicht eingereicht, so dass der Beklagten eine inhaltliche Prüfung des Antrags mangels Mitwirkung der Klägerin nicht möglich war. Die mit Schreiben vom 15. Juni 2016 angeforderten Angaben waren erforderlich, um das Einkommen des Haushalts der Klägerin zu ermitteln und die Einhaltung der Einkommensgrenzen zu prüfen. Hierfür bedarf es der Angabe des Einkommens sämtlicher Haushaltsmitglieder und deren Unterschrift auf dem entsprechenden Formular der Beklagten. Dieses wurde vorliegend nur von der Klägerin selbst, nicht jedoch von den im Antrag angegebenen drei weiteren erwachsenen Haushaltsmitgliedern ausgefüllt und unterzeichnet. Darüber hinaus ist mangels Unterschrift des Sohnes der Klägerin auf dem Antrag unklar, ob er tatsächlich zusammen mit seinen Eltern vorgemerkt werden möchte. Eine entsprechende Erklärung hierzu wurde ebenfalls nicht eingereicht. Solange die Klägerin aber in ihrem Antrag nicht alle erforderlichen Angaben unter Beifügung entsprechender Nachweise macht und eine angemessene Bescheidungsfrist abwartet, ist eine Klage unnötig und in der Folge mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Es bleibt der Klägerin unbenommen, einen erneuten Antrag auf Registrierung für eine öffentlich geförderte Wohnung zu stellen und hierbei die notwendigen Angaben zu machen.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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