Aktenzeichen M 9 K 18.2283
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid der Regierung vom Oberbayern vom 11. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Förderung der Nutzungsentgelte für das angemietete Nebengebäude, das ehemalige Schwesternhaus.
Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 i.V.m Art. 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 BayKrG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2007, zuletzt für den hier maßgeblichen Zeitraum geändert am 13. Dezember 2016 setzt die Förderung von Nutzungsentgelten für Anlagegüter voraus, dass die zuständige Behörde vor Abschluss der Nutzungsvereinbarung zugestimmt hat oder eine Zustimmung für einen vorzeitigen Maßnahmebeginn vorliegt (§ 11 Abs. 3 Satz 5 BayKrG). Im Fall nichtvorhersehbarer Ereignisse und der Notwendigkeit von unaufschiebbaren Investitionsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Krankenversorgung kann einem vorzeitigen Maßnahmebeginn auch vor einer fachlichen Billigung zugestimmt werden (§ 11 Abs. 3 Satz 6 BayKrG).
Im vorliegenden Fall ist eine rückwirkende Förderung nach der eindeutigen Rechtslage ausgeschlossen. Unstrittig wurde der Antrag auf Mietförderung erst nach Aufnahme der Nutzung gestellt. Im vorliegenden Fall wurde der Abschluss eines Mietvertrags für das ehemalige Schwesternwohnheim wegen eines Eigentümerwechsels notwendig und nicht wegen der erstmaligen Anmietung. Soweit nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, hat die Klägerin das ehemalige Schwesternhaus bereits seit 1994/1995 mit Ausnahme der Fläche für die Großtagespflege für den Klinikbetrieb genutzt. Es handelt sich um eine Fläche von ca. 377,05 qm², für die vor Abschluss der einzelnen Mietverträge kein Antrag auf Mietförderung gestellt wurde. Die nach dem Mietvertrag vom 6. September 2018 rückwirkend zum 1. Januar 2017 zusätzlich angemieteten Flächen sind nach den vorliegenden Unterlagen ca. 287,48 qm² groß; der Mietvertrag betrifft das gesamte Nebengebäude und wurde am 6. September 2018 zwischen dem neuen Eigentümer und der Klägerin rückwirkend zum 1. Januar 2017 abgeschlossen.
Ausweislich des § 3 Abs. 1 Satz 2 dieses Mietvertrags, der im Gerichtsverfahren zunächst als Entwurf vorlag, entfällt die Übergabe der Räume, da der Mieter die Räume bereits nutzt. Der Antrag auf Förderung stammt vom 26. April 2017. Ein Antrag auf einen vorzeitigen Maßnahmebeginn wurde ebenfalls nicht gestellt. Da bereits vor Abschluss des Mietvertrags und vor der Stellung des Förderantrags das gesamte Nebengebäude nach Angaben der Beteiligten, bestätigt durch § 3 des Mietvertrags, zu Klinikzwecken genutzt wurde liegt hier der gesetzliche Förderausschlusstatbestand des Art. 11 Abs. 3 Satz 2 BayKrG vor.
Etwas anders erfolgt nicht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, EUGH U.v. 7.7.2016 – C 111/15, in der es um die Förderung einer Einzelmaßnahme ginge. Die Entscheidung des EUGH betrifft einen partiellen Förderausschluss und nimmt eine ausreichend abschreckende Wirkung bei einer erheblichen Betragskürzung für Ausgaben vor Stellung des Förderantrags an. Dieser Fall ist mit der laufenden Förderung von Nutzungsentgelten nicht vergleichbar. Vor dem Hintergrund, dass Art. 13 BayKrG vor der abschließenden Prüfung des Antrags die Möglichkeit einer Zustimmung zu einem vorzeitigen Maßnahmebeginn vorsieht, besteht kein Raum für zusätzliche Ausnahmen. Es war der Klägerin grundsätzlich möglich und zumutbar, bereits vor Übernahme der Flächen des Nebengebäudes in den Klinikbetrieb zumindest einen Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn zu stellen; selbst im Falle der Unaufschiebbarkeit kann erwartet werden, dass zumindest ein formloser Antrag gestellt wird. Unter Berücksichtigung dessen ist es hier nicht zur Vermeidung unbilliger Härten geboten, als nicht zuschussfähige Ausgaben die vor dem Erlass des Bewilligungsbescheids getätigten Ausgaben mit dem Ziel einer abschreckenden Wirkung auszuklammern (EUGH a.a.o. Rn. 53).
Da hier die Antragstellung erst nach Maßnahmebeginn erfolgt ist, besteht kein Raum für eine rückwirkende Förderung ab der Antragstellung, weil die Behörde z.B. zu lange für die fachliche Prüfung oder Zustimmung benötigt hat. Nach dem hier vorliegenden Sachverhalt war das Nebengebäude im Wesentlichen ein Teil des Klinikbetriebs und eine Förderung der Nutzungsentgelte für die Anbietung wurde in der Vergangenheit nie beantragt. Der Rechtsgrundsatz, dass eine verzögerte Bearbeitung durch Behörden nach rechtzeitiger Antragstellung nicht zu Lasten des Antragstellers geht setzt voraus, dass ein solcher Antrag in der gesetzlich vorgesehenen Frist vor Beginn der Maßnahme gestellt wurde. Dies ist hier nicht der Fall gewesen.
Auf die Tatsache, dass der Mietvertrag erst nach Antragstellung abgeschlossen wurde kommt es vorliegend nicht an. Zum einen lag der Mietvertrag als Entwurf vor und enthielt zum damaligen Zeitpunkt in seinem § 3 bereits einen Ausschluss der Notwendigkeit der Übergabe, da die Nutzung bereits aufgenommen wurde. Ein Mietverhältnis setzt als tatsächliche Nutzung keinen schriftlichen Vertrag voraus. Die Maßnahme im Sinne der Förderregelungen ist nicht der Vertrag, sondern der Beginn des Vorhabens, Art. 11 Abs. 3 Satz 2 BayKrG.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.