Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Tarifgestaltung eines Wasserversorgungsunternehmens: Ansatz eines verbrauchsunabhängigen Grundpreises unter Berücksichtigung lediglich der Anzahl der Wohneinheiten ohne weitere Differenzierung

Aktenzeichen  VIII ZR 136/14

Datum:
20.5.2015
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
Art 3 GG
Art 20 Abs 3 GG
§ 241 BGB
§ 315 BGB
§ 433 BGB
§ 138 ZPO
§ 2 AVBWasserV
§ 10 KAG SN
§ 12 KAG SN
§ 13 KAG SN
§ 14 KAG SN
Spruchkörper:
8. Zivilsenat

Leitsatz

Ein Wasserversorgungsunternehmen, dem in seinem Verbandsgebiet die Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung übertragen ist und das dabei die einem Benutzungszwang unterliegenden Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage versorgt, kann bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise in Ansatz bringen. Es ist auch nicht unbillig im Sinne von § 315 BGB, wenn die für Wohngrundstücke vorgesehenen Grundpreise ohne weitere Differenzierung lediglich auf die Anzahl der Wohneinheiten abstellen und Wohnungsleerstände unberücksichtigt lassen.

Verfahrensgang

vorgehend LG Chemnitz, 4. April 2014, Az: 6 S 184/13vorgehend AG Döbeln, 17. Mai 2013, Az: H 2 C 499/12

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 4. April 2014 (Az. 6 S 184/13) aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger ist ein öffentlich-rechtlicher Verband, dem die Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung in seinem Verbandsgebiet übertragen ist. Innerhalb dieses Gebietes besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang, wobei die Versorgung der Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage nach Maßgabe der AVBWasserV erfolgt. Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks M.               in L.     , das mit einem aus 25 Wohneinheiten bestehenden Mehrfamilienhaus bebaut ist und im Verbandsgebiet liegt.
2
Der Kläger stellt für dieses Grundstück Trinkwasser über eine am Hausanschluss gelegene zentrale Entnahmestelle bereit; von dort aus wird es innerhalb des Hauses an die einzelnen Wohnungen verteilt. Für die Bereitstellung und Lieferung von Trinkwasser verlangt der Kläger nach den von ihm festgesetzten Tarifen einen Grund- und einen Verbrauchspreis. Für das im Zeitraum vom 28. November 2009 bis 30. November 2010 entnommene Trinkwasser stellte er der Beklagten neben einem Verbrauchspreis von 963,03 € netto einen Grundpreis von 3.811,07 € netto in Rechnung, der sich nach einem in seinem Tarif vorgesehenen Jahresbetrag von 151,20 € netto je Wohneinheit bemisst. Die Beklagte zahlte diesen für alle 25 Wohneinheiten angesetzten Grundpreis nur teilweise, weil sie den ihm zugrunde liegenden Preisbemessungsmaßstab insbesondere wegen eines nach ihrer Auffassung zu Unrecht nicht berücksichtigten zeitweisen Leerstandes einiger Wohnungen für unbillig und auch sonst für fehlerhaft erachtet.
3
Die auf Zahlung eines restlichen Grundpreises von 951,75 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.


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