Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Umschreibung KFZ

Aktenzeichen  M 23 K 21.2137

Datum:
30.3.2022
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 11679
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FZV § 13 Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Gründe

Das Gericht kann über die Klage entscheiden, obwohl keiner der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, nachdem die Beteiligten ordnungsgemäß geladen worden sind und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO-.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem das Fahrzeug umgeschrieben und das festgesetzte Zwangsgeld erlassen worden ist. Damit hat sich die Hauptsache erledigt.
Damit war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO und dem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO abzuweisen.


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