Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs

Aktenzeichen  M 10 E 17.2499

Datum:
12.6.2017
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GVG GVG § 17a Abs. 2
VwGO VwGO § 40 Abs. 2, § 173 S. 1
BGB BGB § 535

 

Leitsatz

Für ein auf eine Maßnahme des Vermieters gerichtetes Begehren, das sich inhaltlich auf Vorschriften aus dem Mietrecht stützt, ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Zivilrechtsweg eröffnet. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht München verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Amtsgerichts München vorbehalten.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen eine Maßnahme ihres Vermieters.
Nach dem Vortrag der Antragstellerin ist der Antragsgegner ihr Vermieter. Am 26. April 2016 sei die Wasserversorgung in ihrer Mietwohnung im Stadtgebiet von … abgestellt worden.
Mit Eilantrag, bei Gericht am 6. Juni 2017 eingegangen, begehrt die Antragstellerin die sofortige Wiederaufnahme der Wasserversorgung.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2017 wurden die Beteiligten zur Verweisung angehört.
II.
Das Verwaltungsgericht ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht zuständig.
Nach § 173 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 GVG hat das Gericht von Amts wegen seine Zuständigkeit zu prüfen.
Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die Antragstellerin begehrt als Mieterin eine Maßnahme von ihrem Vermieter. Inhaltlich beruft sie sich aus Vorschriften aus dem Mietrecht. Das mietrechtliche Verhältnis besteht aber zwischen Mieterin und Vermieter als Privatpersonen; Hoheitsträger sind nicht berechtigt oder verpflichtet. Es handelt sich somit um eine privatrechtliche Streitigkeit.
Mietrechtliche Streitigkeiten sind unabhängig vom Streitwert nach § 1 ZPO i.V.m. § 23 Nr. 2 Buchst. a GVG den Amtsgerichten zugewiesen. Das Amtsgericht München ist örtlich nach § 29a Abs. 1 ZPO zuständig, da sich die betreffenden Räumlichkeiten im Bezirk des Amtsgerichts München befinden.
Der Rechtsstreit ist daher an das örtlich und sachlich zuständige Amtsgericht München zu verweisen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Amtsgerichts vorbehalten.


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