Miet- und Wohnungseigentumsrecht

V ZR 201/20

Aktenzeichen  V ZR 201/20

Datum:
2.7.2021
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:020721UVZR201.20.0
Normen:
§ 26 Abs 1 WoEigG
§ 673 S 1 BGB
§ 20 Abs 1 Nr 2 UmwG
Spruchkörper:
5. Zivilsenat

Leitsatz

Bei der Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft gehen die Organstellung und der Verwaltervertrag in aller Regel im Wege der Rechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über; allein der Umstand, dass eine natürliche Person zum Verwalter bestellt wurde, gibt dem Verwalteramt und -vertrag nicht ein höchstpersönliches Gepräge (Fortführung von Senat, Urteil vom 21. Februar 2014 – V ZR 164/13, BGHZ 200, 221).

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 11. August 2020, Az: 53 S 34/19 WEGvorgehend AG Schöneberg, 12. Juni 2019, Az: 774 C 22/18

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Landgerichts Berlin – Zivilkammer 53 – vom 11. August 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zu 1 hinsichtlich der Ungültigerklärung des auf der Eigentümerversammlung vom 18. Mai 2018 zu TOP 9 gefassten Beschlusses (Wahl des Verwalters) zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung werden auf die Berufung der Beklagten zu 1 das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. Juni 2019 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 53 % und die Beklagten zu 47 %. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen der Kläger zu 53 % und die Beklagten zu 1 zu 47 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Im November 2014 wurde S.    P.    bis zum 30. Juni 2018 zur Verwalterin bestellt. Am 31. August 2017 gliederte sie ihr im Handelsregister als solches eingetragenes einzelkaufmännisches Unternehmen zur Neugründung der K.                  GmbH (nachfolgend GmbH) aus. Geschäftsführer der GmbH sind Frau P.     und eine weitere Person. Auf der Eigentümerversammlung vom 18. Mai 2018, zu der die GmbH eingeladen hatte, fassten die Wohnungseigentümer zu TOP 9 folgenden Beschluss: „Der bestehende Verwaltervertrag und die Verwalterbestellung der K.                  GmbH wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert“.
2
Auf die Beschlussanfechtungsklage des Klägers hat das Amtsgericht u.a. diesen Beschluss für ungültig erklärt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, wenden sich die Beklagten zu 1 gegen die Ungültigerklärung des Beschlusses zu TOP 9.


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