Miet- und Wohnungseigentumsrecht

V ZR 86/21

Aktenzeichen  V ZR 86/21

Datum:
28.1.2022
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2022:280122BVZR86.21.0
Normen:
§ 63 Abs 3 S 1 Nr 2 GKG
§ 71 Abs 1 S 2 GKG
§ 49 aF GKG
§ 49a aF GKG
Spruchkörper:
5. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 28. Januar 2022, Az: V ZR 86/21, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 4. Mai 2021, Az: 2-09 S 11/20vorgehend AG Frankfurt, 14. Mai 2019, Az: 33 C 1451/19 (93)

Tenor

Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 10.000 € und in Abänderung der bisherigen Wertfestsetzungen in dem Beschuss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2019 und in dem Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2021 für die erste und für die zweite Instanz auf jeweils 25.000 € festgesetzt.

Gründe

1
1. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klägerin wendet sich mit der Revision gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie von der Beklagten – neben einer Auskunft und der Gewährung eines Zutrittsrechts – die Beseitigung baulicher Veränderungen sowie die Unterlassung der Nutzung der Kellerräume als Wohnung verlangt.
2
2. Für das Revisionsverfahren beträgt der Streitwert 10.000 €.
3
a) Die Revision ist am 11. Mai 2021 und damit nach Inkrafttreten des WEMoG am 1. Dezember 2020 eingelegt worden. Damit gilt gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG für die Wertfestsetzung neues Recht. Da § 49 GKG nur noch für Beschlussklagen Sonderregelungen enthält und bei sonstigen Klagen – wie hier – auch unter Übergangsgesichtspunkten kein Anlass für eine weitere Anwendung von § 49a GKG aF besteht (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – V ZR 112/21, juris Rn. 4), gelten die allgemeinen Vorschriften.
4
b) Maßgeblich ist deshalb nach § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO das (einfache) Interesse der Klägerin an dem Erfolg ihrer Klage, das sie in der Klageschrift selbst mit 10.000 € bewertet und von dem mangels anderer Anhaltspunkte auch für das Revisionsverfahren auszugehen ist. Dass der Streitwert im Rechtsmittel-verfahren durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt ist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG) und das Amtsgericht den Streitwert auf lediglich 5.000 € festgesetzt hat, rechtfertigt nicht die Festsetzung auf diesen Wert. Richtigerweise hätte das Amtsgericht nämlich den Streitwert mit 25.000 € bemessen müssen (vgl. nachfolgend unter 3. b).
5
3. Die Abänderung des Streitwerts für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
6
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beträgt der Berufungsstreitwert nicht 22.500 €, sondern 25.000 €.
7
aa) Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist allerdings zutreffend. Weil die Berufungen der Parteien noch vor dem Inkrafttreten des WEMoG am 1. Dezember 2020 eingelegt wurden, findet nach § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG bisheriges Recht und damit auch die Vorschrift des § 49a GKG aF weiter Anwendung (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – V ZR 112/21, juris Rn. 5). Wird – wie hier – mit der gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Klage die Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangt, bemisst sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG aF nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Beklagten, keinen Rückbau vornehmen zu müssen; daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten (Senat, Urteil vom 17. November 2016 – V ZR 86/16, juris Rn. 5).
8
bb) Bei der Bemessung des klägerischen (Gesamt-)Interesses ist dem Berufungsgericht allerdings ein Fehler unterlaufen. Dieses beträgt nämlich nach den Angaben in der Klageschrift nicht nur 5.000 €, wie es meint, sondern 10.000 €. Soweit dort zusätzlich 5.000 € aufgeführt sind, handelt es sich um das hälftige Klägerinteresse. Das (Gesamt-)Interesse der Beklagten, den Rückbau nicht vornehmen zu müssen, wird von dem Berufungsgericht unter Verweis auf entsprechende Angaben der Beklagten auf 40.000 € geschätzt, wovon mangels sonstiger Anhaltspunkte auch der Senat ausgeht. Damit ergibt sich ein Gesamtinteresse der Parteien von 50.000 € (nicht 45.000 €) und ein nach § 49a GKG aF maßgebliches hälftiges Interesse von 25.000 €. Die Grenzen des § 49a Abs. 1 und 2 GKG aF sind eingehalten. Den weiteren Anträgen der Klägerin hat das Berufungsgericht zu Recht keinen den Streitwert erhöhenden Wert beigemessen.
9
b) Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens beträgt nach § 49a GKG aF ebenfalls 25.000 € und nicht 5.000 €, wie das Amtsgericht meint. Zu dem hälftigen Klägerinteresse von 5.000 € ist nämlich das hälftige Beklagteninteresse von 20.000 € zu addieren, was das Amtsgericht übersehen hat.
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