Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Verweisung an das Amtsgericht

Aktenzeichen  M 10 K 16.2533

Datum:
30.6.2016
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 40 Abs. 1
JBeitrO JBeitrO § 8 Abs. 1
GKG GKG § 66 Abs. 1 S. 1
GVG GVG § 17a Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Für Einwendungen gegen einen Vollstreckungsauftrag für Kostenrechnungen aus zivilgerichtlichen Verfahren ist nach § 8 Abs. 1 JBeitrO iVm § 66 Abs. 1 S. 1 GKG das Gericht zuständig, bei dem die Kosten angesetzt sind. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Rosenheim verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Amtsgerichts Rosenheim vorbehalten.

Gründe

I.
Die Klägerin hat am 5. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben und beantragt,
1. der Klägerin wird Prozesskostenhilfe gewährt und ein Rechtsanwalt beigeordnet.
2. Die Zwangsvollstreckung aus den Entscheidungen der Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht Rosenheim unter den Az. 12 C 147/13, 9 C 995/12 und 16 C 1824/15 wegen materieller Belastung für unzulässig erklären.
3. Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 769 und 765 a ZPO ohne Sicherheitsleistung.
Sie wendet sich inhaltlich insbesondere gegen einen von der Landesjustizkasse Bamberg erteilten Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherverteilersteller beim Amtsgericht Rosenheim zur Abnahme der Vermögensauskunft, mit dem verschiedene Kostenrechnungen aus zivilgerichtlichen Verfahren vollstreckt werden sollen. Insbesondere sei eine Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages von 451,55 EUR (richtig wohl: 413,50 EUR) unverhältnismäßig.
Die Beteiligten wurden zu einer beabsichtigten Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Rosenheim angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Für das vorliegende Klagebegehren ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Amtsgerichten eröffnet.
Nach § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Eine solche ausdrückliche Zuweisung findet sich hier in § 8 Abs. 1 Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
Der Beklagte treibt hier Gerichtskosten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 2 JBeitrO durch die Landesjustizkasse bei, die nach § 7 JBeitrO die Abnahme der Vermögensauskunft bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher beantragt hat. Nach § 8 Abs. 1 JBeitrO sind Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst oder auch die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, vom Schuldner gerichtlich geltend zu machen, bei Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz.
Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Nachdem sich die Klägerin gegen die Zwangsvollstreckungen aus Entscheidungen der Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht Rosenheim wendet, ist mithin auch das Amtsgericht Rosenheim zuständig.
Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist daher nach Anhörung der Beteiligten festzustellen, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig und der Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Rosenheim zu verweisen ist. Als unselbstständiges Beschlussverfahren ist auch das Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe von der Verweisung erfasst (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 41 Rn. 4).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG.


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