Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Wirksames Haustierverbot bei Anmietung einer Ferienwohnung

Aktenzeichen  2 C 618/16

Datum:
12.1.2017
Fundstelle:
RRa – 2018, 66
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Laufen
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 1, § 535 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Der Vertrag über die Anmietung einer Ferienwohnung stellt keinen Wohnungsmietvertrag, sondern einen Beherbergungsvertrag dar, bei dem es der Privatautonomie des Vermieters unterliegt, ob er Haustiere zulässt oder nicht. (Rn. 9 – 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auf das Haustierverbot hat der Vermieter nicht hinzuweisen. Vielmehr obliegt es dem Mieter vor Vertragsschluss Erkundigungen zu treffen, ob Haustiere mitgebracht werden dürfen oder nicht.  (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung abwenden, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %, das heißt im Urteil vollstreckbaren Betrag. Es kommt nämlich die Beklagtenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 1.238,42 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die zulässige Klage erwies sich als voll umfassend unbegründet und war dementsprechend abzuweisen. Der Klagepartei steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Anspruch zu.
1.
Entgegen der Ansicht der Klagepartei handelt es sich bei einem Vertrag über Ferienwohnungen nicht um einen reinen Wohnraummietvertrag, sondern um einen Beherbergungsvertrag. Typischerweise erfolgt die Anmietung von Ferienwohnungen nur für einen relativ kurzen Zeitraum. Zudem ist eine Ferienwohnung typischerweise mit den üblicherweise benötigenden Alltagsgegenständen wie Geschirr, Bettbezüge, Handtücher und dergleichen ausgestattet. Zudem bestehen in der Regel weitere Nutzungsmöglichkeiten, etwa von Aufenthaltsräumen, Spielplätzen und dergleichen mehr. Anders als bei einem gewöhnlichen Wohnraummietverhältnis kommt es daher in aller Regel zu häufigen Mieterwechseln, zudem werden von der Anmietung zusätzliche Leistungen umfasst, die bei der Anmietung von Räumlichkeiten zum dauerhaften Bewohnen üblicherweise nicht vorliegen. Von daher ist zur Überzeugung des Gerichts die tatsächliche wie rechtliche Situation zur Gestattung etwaiger Haustiere nicht vergleichbar. So ist der Reinigungsbedarf nach erfolgter Anmietung gerichtsbekannt bei Haustieren in der Regel höher. Ferner ist aufgrund des Umstandes, dass nicht nur reine Wohnräume vermietet werden, sondern eben gerade auch Gebrauchsgegenstände wie Möbel, Betttücher etc. überlassen werden, die Gefahr größer, dass Tierhaare zurückbleiben. Gerade bei Häufigen Mieterwechseln stellt dies eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung dar, gerade im Hinblick auf etwaige Allergien anderer Gäste.
Insofern lässt sich daher die Rechtsprechung zu Wohnraummietverhältnissen auf die Anmietung von Ferienwohnungen zur Überzeugung des Gerichts nicht übertragen. Letztlich verbleibt es daher in der Privatautonomie des Vermieters, ob er Haustiere zu lässt oder nicht.
2.
Entgegen der Ansicht der Klagepartei kommt es vorlegend auch nicht darauf an, ob der Beklagten ausdrücklich auf ihrer Homepage mitgeteilt hat, ob Haustiere erlaubt sind oder nicht. Unstreitig besaß die Klagepartei im Zeitpunkt der Buchung und damit bei Vertragsschluss noch nicht den hier streitigen Hund. Diesen erlangte die Klägerin vielmehr erst später, so dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Hund noch gar nicht Vertragsgegenstand war. Von daher hätte es der Klagepartei oblegen, bei der Beklagtenpartei nachzufragen, ob das Mitbringen von Haustieren gestattet ist oder nicht. Es ist gerichtsbekannt, dass die Mitnahme von Haustieren bei Ferienwohnungen gänzlich unterschiedlich gehandhabt wird, so dass es der Klagepartei oblegen hätte, rechtzeitig vor Vertragsschluss Erkundigungen zu treffen, ob Haustiere mitgebracht werden können oder nicht. Nachdem dies die Klagepartei jedoch unstreitig unterlassen hat und die Gestattung der Mitnahme auch vertraglich von Seiten der Beklagtenpartei nicht geschuldet war, bestand daher insgesamt kein Anspruch auf Schadenersatz durch die Beklagtenpartei.
Dementsprechend war die Klage bezüglich des geltend gemachten Schadensersatzanspruches abzuweisen. Aus denselben Gründen war auch die begehrte Feststellungsklage abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708, 711, 709 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus einer Addition des begehrten Schadensersatzanspruches und der Feststellungsklage, wobei für die Feststellungsklage der Betrag von 48,71 € anzusetzen war. Daraus ergibt sich der tenorierte Streitwert.


Ähnliche Artikel


Nach oben