Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Zahlung des Mietzinses

Aktenzeichen  425 C 8940/19

Datum:
4.11.2019
Fundstelle:
ZMR – 2021, 125
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GVG § 23 Nr. 2a
ZPO § 29a
BGB § 535 Abs. 2, § 543 Abs. 1 S. 1, § 573c Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Ständige Aufforderungen zum Putzen bzw. zum Beseitigen von Müll können einen wichtigen Grund darstellen, wenn sie ein Ausmaß annehmen, welches die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar machen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.021,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.007,00 € seit 05.10.2018, aus weiteren aus 1.007,00 € seit 05.11.2018 sowie aus weiteren aus 1.007,00 € seit 05.12.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 413,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.06.2019 zu zahlen
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.021,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Insbesondere ist das Amtsgericht München sachlich und örtlich gemäß § 23 Nr. 2a GVG, § 29a ZPO zuständig.
II.
Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.
1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung der Mieten für die Monate Oktober 2018 bis einschließlich Dezember 2018 i.H.v. 3.021,00 € gemäß § 535 Abs. 2 BGB zu.
Zwischen den Parteien bestand ein Mietvertrag vom 21.06.2008 über die hier streitgegenständliche Wohnung. Hieraus ergibt sich eine Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses gemäß § 535 Abs. 2 BGB. Die Miete belief sich unstreitig auf monatlich 1.007,00 €.
Das Mietverhältnis wurde aufgrund der Kündigung vom 02.10.2018 nicht fristlos beendet. Eine außerordentliche Kündigung erfordert gemäß § 543 Abs. 1 S. 1 BGB einen wichtigen Grund. Grds. kann die Zerrüttung der Vertragsgrundlage ein wichtiger Grund i.S.d. § 543 BGB darstellen (vgl. RGZ 78, 385 (389)). Gemäß § 543 Abs. 1 S. 2 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dabei sind grds. für beide Vertragsparteien, also für Mieter und Vermieter, dieselben hohen Hürden anzusetzen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Ständige Aufforderungen zum Putzen bzw. zum Beseitigen von Müll können einen wichtigen Grund darstellen, wenn sie ein Ausmaß annehmen, welches die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar machen. Dies zeigt jedoch, dass hieran hohe Anforderungen zu stellen sind. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, wurden mehrfach Zettel mit entsprechenden Aufforderungen von der Vermieterseite für die Beklagte hinterlassen. Nach Angaben der Zeugin L handelt es sich um ca. 1 Zettel alle 3 Monate. Der Zeugin wird durch das Gericht auch Glauben geschenkt. Dem Gericht ist bewusst, dass es sich bei der Zeugin um die Tochter der Beklagten und damit nicht um einen neutralen Zeugen handelt. Dennoch war die Aussage der Zeugin konstant und die von Ihr gezeigten Reaktion auf Fragen und ihren Erinnerungen glaubhaft. Die Zeugin zeigte keine übertriebenen Belastungstendenzen, was auch an der Aussage hinsichtlich der Häufigkeit der Zettel belegt werden kann. Für sich genommen stellt jedoch eine Aufforderung, das Haus bzw. den Garten zu putzen, alle 3 Monate noch keine Gängelung des Mieters dar, welche eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht, auch wenn man von einer etwas höheren Häufigkeit ausgehen würde. Es ist hier auch nicht weiter erheblich, wie oft ein berechtigter Anlass für das Hinterlassen eines Zettels mit einer Aufforderung zu putzen bzw. aufzuräumen tatsächlich gegeben war.
Auch der vorgelegte Whatsapp-Verlauf (Anlage B3), welcher eine Nachricht enthält, genügt nicht, um gemeinsam mit den Zetteln eine Zerrüttung des Vertragsverhältnisses anzunehmen.
Die weiter vorgetragenen weiteren Zettel und mehrfachen Wortwechsel bzw. Auseinandersetzungen, auch bzgl. der abgestellten Fahrzeuge, würden ebenfalls nicht genügen, einen wichtigen Grund i.S.d. § 543 BGB darzustellen. Den Angaben der Zeugin L zur Folge, empfand diese die Vermieterseite als unhöflich. Es kam hiernach zu diversen Sprüchen, jedoch wurde nicht angegeben, dass dies ein derartiges Ausmaß annahm, dass ein weiteres Zuwarten über 3 Monate unzumutbar sei. Vielmehr vermittelte die Zeugin L den Eindruck, dass dies lediglich unangenehm war und nervte, weswegen der Kontakt soweit wie möglich vermieden wurde. Die Angabe, dass der Kontakt eher vermieden wurde, passt auch zur Angabe der Zeugin E, wonach es nur sehr wenige Gespräche zwischen dieser und der Beklagten gegeben hat. Dabei wird nicht missachtet, dass auch die Zeugin E ein privates Verhältnis zum Kläger pflegt und als Verwalterin in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem steht. Dennoch wurde von beiden Zeugen angegeben, dass kein intensiver Kontakt gepflegt wurde. Die wenigen detaillierter vorgetragenen Fälle, geben zwar einen nicht sehr freundlichen Umgang wieder, enthalten jedoch auch keinen Umgang auf, der eine Fortsetzung unzumutbar macht.
Es war nicht weiter aufzuklären, ob der Beklagten bewusst war, dass der Kläger über einen weiteren Schlüssel für die Wohnung verfügte bzw. dass der Zentralschlüssel, von dem die Beklagte unstreitig Kenntnis hatte, auch zur streitgegenständlichen Wohnung passte. Die Beklagte hätte diesen Schlüssel ohne Weiteres heraus verlangen können, was – auch in Anbetracht des schwierigen Verhältnisses der Parteien – zumutbar ist. Dies begründet jedoch noch keinen außerordentlichen Kündigungsgrund bzw. die Unzumutbarkeit den Ablauf der Kündigungsfrist abzuwarten.
Im Hinblick auf den Vorfall im Sommer 2018, als die Verwalterin sich in die Wohnung de Beklagten begab, liegt auch kein wichtiger Grund i.S.d. § 543 Abs. 1 BGB vor. Wie von beiden Zeugen übereinstimmend angegeben wurde, betrat die Zeugin E  die Wohnung durch die offen stehende Türe. Die Zeugin hat sich somit nach Überzeugung des Gerichts nicht zutritt verschafft. Auch unstreitig ist, dass die Zeugin E  für den Einbau der neuen Fenster in der streitgegenständlichen Wohnung zuständig war, da sich der Kläger im Krankenhaus befand. Die Zeugin L  hat sich nach ihrer Aussage nicht getraut, die Zeugin E  zum Verlassen der Wohnung aufzufordern. Nach Angaben der Zeugin E, hat diese die Wohnung erst nach Zustimmung der Zeugin L die Wohnung durch die offen stehende Türe. Die Zeugin hat sich somit nach Überzeugung des Gerichts nicht zutritt verschafft. Auch unstreitig ist, dass die Zeugin E für den Einbau der neuen Fenster in der streitgegenständlichen Wohnung zuständig war, da sich der Kläger im Krankenhaus befand. Die Zeugin L hat sich nach ihrer Aussage nicht getraut, die Zeugin E zum Verlassen der Wohnung aufzufordern. Nach Angaben der Zeugin E hat diese die Wohnung erst nach Zustimmung der Zeugin L betreten. Es ist hie nicht entscheidungserheblich, welche Aussage zutrifft. Selbst wenn die Zeugin E mit den Schreinern ohne vorheriges Fragen durch die offene Türe die Wohnung betreten hat, kann die außerordentliche Kündigung vom 02.10.2019 hiermit nicht begründet werden. Dabei sind die bereits angesprochenen Punkte zu berücksichtigen, nämlich dass sich die Zeugin E  keine Zutritt verschaffte, da kein Hindernis überwunden wurde, und dass sie für den Einbau der neuen Fenster zuständig war und nicht zum Verlassen der Wohnung aufgefordert wurde. Grds. hat der Vermieter bzw. sein Vertreter ein Recht, eine Wohnung zur Durchführung von Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsarbeiten zu betreten. Darübe hinaus  ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte nicht gleich nach dem Vorfall entschloss, eine außerordentliche und fristlose Kündigung auszusprechen, sondern mehrere Wochen mit einer solchen zuwartete. Sollte dies ein derart einschneidende Vorfall gewesen sein, wäre damit zu rechnen, dass unmittelbar eine außerordentliche und fristlose Kündigung ausgesprochen wird und ein Umzug ins Hotel – wie auch letztendlich im Oktober 2018 geschehen – stattfindet.
Bei dem Vorfall am 22.09.2018 ist das Gericht aufgrund der Zeugenaussagen davon überzeugt, dass die Zeugin E stark mit der Faust gegen die Türe der streitgegen ständlichen Wohnung klopfte. Dies ist den Aussagen der Zeugen übereinstimmend zu entnehmen. Das Gericht ist aufgrund der Aussage der Zeugin L auch davon überzeugt, dass sie dieses Ereignis bewegte, was an den Antworten und der emotionalen Reaktion der 16-jährigen Zeugin festgemacht wird. Zu den Gründen für den Besuch der Zeugin E konnte sie keine Angaben machen. Allerdings stellt dies hier noch keinen wichtigen Grund i.S.d. § 543 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dar. Dabei ist zu beachten, dass unstreitig Hundekot im Garten des Anwesens der Anlass hierfür war, auch wenn sich die Zeugin L an den Grund aufgrund ihrer panischen Reaktion nicht mehr erinnert. Selbst wenn man unterstellt, dass keine laute Musik aus der Wohnung drang und daher die Reaktion der Zeugin E überzogen wäre, ist die Reaktion – auch wenn das Gericht annimmt, dass die Zeugin L panisch wurde – für die Zeugin E nicht vorhersehbar. Es ist nicht erkennbar, dass die Zeugin E bei diesem unstreitig einmaligen Vorfall die Zeugin L bewusst einer solchen Situation aussetzen wollte. Eine Wiederholungsgefahr ist auch nicht ersichtlich und eine Abmahnung i.S.d. § 543 Abs. 3 BGB ist diesbzgl. nicht erfolgt, obwohl hier eine solche nicht offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Zwar kann das Gericht durchaus nachvollziehen, dass vor allem dieser Vorfall zur Kündigung motiviert, jedoch ist das Abwarten der Kündigungsfrist weiterhin zumutbar. Zumal es sich hierbei um einen einmaligen Vorfall i.R.d. 10-jährigen Mietverhältnis handelt.
Es ist auch insgesamt nicht relevant, ob das Verhältnis zwischen den Parteien des Dauerschuldverhältnisses von Sympathien geprägt ist, oder ob man sich eher aus dem Weg geht, um unangenehme Situation zu vermeiden.
Auch in einer Gesamtschau aller Vorfälle, auch die nicht weiter aufgeklärten, ist kein wichtiger Grund i.S.d. § 543 BGB zu erkennen. Mit Einschränkung des Vorfalls am 22.09.2018 handelt es sich um Vorfälle von geringer Bedeutung. Alle Vorfälle waren nach Überzeugung des Gerichts ggf. unangenehm und nervig, jedoch nicht in einem Ausmaß, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auch unter Beachtung der Vermieterinteressen nicht mehr möglich war. Zu einer tatsächlichen Auseinandersetzung kam es lediglich am 22.09.2019, wobei dies – wie dargelegt – ein für die Verwalterin nicht vorhersehbare Reaktion der Zeugin L hervorrief. Die Vorfälle mögen Motivation zur Kündigung geben haben, jedoch ist es weiterhin zumutbar, dass der Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist abgewartet werden kann.
Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob eine vorherige Abmahnung des Vermieters gemäß § 543 Abs. 3 BGB – was nicht erfolgte – erforderlich gewesen wäre.
Das Schreiben vom 02.10.2018 hat somit das Mietverhältnis nicht fristlos beendet. Es gilt hinsichtlich der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung die dreimonatige Kündigungsfrist aus § 573c Abs. 1 S. 1 BGB. Die Beklagte war daher verpflichtet, die Mieten für die Monate Oktober 2018 bis einschließlich November 2018 zu bezahlen.
2. Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten können i.R.d. Schadensersatzes neben der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 BGB gefordert werden.
Der Zinsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung ergibt sich als Verzugsschaden aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Der Zinsanspruch im Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ergibt sich aus § 291 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.
Der Streitwert ergibt sich gemäß §§ 39, 43 GKG aus der Summe der geltend gemachten Streitgegenstände, ohne Berücksichtigung der Nebenforderungen, hier also mit dem Wert der Forderung i.H.v. 3.021,00 €.


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