Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung

Aktenzeichen  AN 4 E 19.00092

Datum:
24.1.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 1073
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayGO Art. 21
VwGO § 43 Abs. 1, § 123

 

Leitsatz

Kündigt die Gemeinde eine zivilrechtliche Vereinbarung, endet damit zwangsläufig auch das darauf beruhende öffentlich-rechtliche Nutzungs- und Besitzrecht; eines die öffentlich-rechtliche Zulassung beseitigenden „actus contrarius“ bedarf es dazu nicht.  (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiliger Anordnung die Sicherung eines möglichen Anspruchs gemäß Art. 21 GO durch die Gewährung von Rechtsschutz gegen die Räumung eines von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Holzlagerplatzes.
Die Antragsgegnerin überlässt Holzlagerplätze in ihrem Gemeindegebiet an Gemeindeeinwohner. Das Benutzungsverhältnis wird durch einen privatrechtlichen Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem jeweiligen Nutzer ausgestaltet. Die Vertragsparteien bezeichnen diesen ausweislich der dem Gericht vorgelegten Mustervertragsurkunde als „Pachtvertrag“. In Ziffer 2 des Vertrages ist geregelt, dass das zur Verfügung gestellte Grundstück ausschließlich zur Lagerung von Brennholz für private Zwecke genutzt werden darf. Das jährliche „Nutzungsentgelt“ beträgt gemäß Ziffer 4 des Vertrages 8,00 EUR. Dem Vertrag ist eine Anlage beigefügt, welche gemäß Ziffer 6 des Vertrages Bestandteil dessen ist. Gemäß § 3 der Anlage kann die Antragsgegnerin als „Verpächterin“ den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Wahrung einer Frist kündigen. Als wichtiger Grund werden unter anderem erhebliche Verstöße gegen die in dieser Anlage genannten Bedingungen angegeben. § 1 der Anlage legt fest, dass eine anderweitige, nicht vertragskonforme Nutzung der Zustimmung der Antragsgegnerin als „Verpächterin“ bedarf.
Die Beteiligten schlossen nach eigenen Angaben vor mehr als 25 Jahren einen mündlichen Vertrag über die entgeltliche Überlassung des Teilgrundstücks Fl.-Nr. … mit einer Fläche von etwa 200 qm an den Antragsteller zur Lagerung von Brennholz. Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 kündigte die Antragsgegnerin, vertreten durch ihren Ersten Bürgermeister Herrn …, den bestehenden Vertrag mit dem Antragsteller zum 30. September 2017 und berief sich dabei auf die Regelungen in den schriftlichen Verträgen, die sie mit anderen Gemeindeeinwohnern abgeschlossen hat und welche sie als analog anwendbar ansieht. Als Grund gab die Antragsgegnerin an, dass sie erhebliche Verstöße gegen die in den Anlagen zu diesen Verträgen genannten Bedingungen festgestellt habe. Der Antragsteller lagere sein Brennholz platzübergreifend und zum Teil nicht profilfrei. Er lagere widerrechtlich sonstige Gegenstände auf dem Grundstück und habe eine nicht genehmigte Aufschotterung vorgenommen. Der Antragsteller wurde in diesem Schreiben zur fristgerechten Räumung des Grundstücks aufgefordert.
Der Antragsteller ließ daraufhin Klage zum Amtsgericht … (Az. …*) erheben mit dem Antrag festzustellen, dass der Vertrag zwischen den Beteiligten nicht durch die Kündigung vom 23. Mai 2017 zum 30. September 2017 beendet worden ist, sondern darüber hinaus fortbesteht. Das Amtsgericht … wies die Klage mit Urteil vom 1. März 2018 ab und verurteilte den Antragsteller im Wege der Widerklage – vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 2.500,00 EUR – zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks an die Antragsgegnerin. Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts … wurde mit Beschluss des Landgerichts … vom 12. September 2018 (Az. …*) verworfen.
Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2018, bei Gericht eingegangen am 5. Oktober 2018, ließ der Antragsteller Klage (AN 4 K 18.01945) zum Verwaltungsgericht Ansbach erheben mit dem Antrag festzustellen, dass das Nutzungsverhältnis über den gemeindlichen Holzlagerplatz (Fl.-Nr. …, Gemarkung …*) nicht durch die Kündigung der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2017 beendet worden ist. Zur Begründung trug der anwaltliche Vertreter vor, dass der verfahrensgegenständliche Holzlagerplatz eine öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin im Sinne des Art. 21 GO sei. Das Amtsgericht habe den Rechtsstreit vor dem Hintergrund der zivilrechtlichen Vorschriften über Mietverträge geprüft, weil jedenfalls das Nutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet sei, selbst wenn sich die erneute Zuteilung eines anderen oder desselben Lagerplatzes nach Art. 21 GO richte. Der Bevollmächtigte des Antragstellers führte in der Klageschrift weiter aus, dass die Kündigung die Nutzungsberechtigung, d.h. den Anspruch auf Nutzung der öffentlichen Einrichtung nach Art. 21 GO, nicht entfallen lasse, weshalb die rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts … einer Entscheidung durch das Verwaltungsgericht nicht entgegenstehe. Die Holzlagerplätze seien jedenfalls konkludent einem öffentlichen Zweck gewidmet worden. Für das Vorliegen einer gemeindlichen Einrichtung im Sinne des Art. 21 GO spreche auch die erhebliche Subventionierung durch die Antragsgegnerin. Eine privatrechtliche Kündigung könne den öffentlichrechtlichen Benutzungsanspruch des Antragstellers nicht berühren. Das Kündigungsschreiben stelle – entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts … – insbesondere auch keinen konkludenten Widerrufsverwaltungsakt dar. Für den Fall, dass es sich doch um einen Verwaltungsakt handle, habe der Antragsteller jedenfalls am 4. September 2017 einen Widerspruch mit aufschiebender Wirkung erhoben.
Die Antragsgegnerin erwiderte in der Hauptsache (AN 4 K 18.01945), dass die Klage schon unzulässig sei, da das Amtsgericht … bereits rechtskräftig über denselben Streitgegenstand entschieden habe. Überdies habe der Antragsteller kein Feststellungsinteresse. Die Holzlagerplätze seien schon deshalb keine öffentliche Einrichtung im Sinne des Art. 21 GO, weil die Lagerung von Brennholz keine öffentliche Aufgabe sei und zudem keine entsprechende Widmung vorgenommen worden sei.
Die Antragsgegnerin leitete in der Folgezeit das Vollstreckungsverfahren aus dem Urteil des Amtsgerichts … ein. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 beantragte sie beim Amtsgericht … die Zwangsvollstreckung durch Räumung aus diesem Titel. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 teilte der Gerichtsvollzieher dem Antragsteller mit, dass die Räumung des Grundstücks am 25. Januar 2019 vollzogen werden wird.
Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2019, am selben Tag beim erkennenden Gericht eingegangen, ließ der Antragsteller beantragen,
der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren AN 4 K 18.01945 die Zwangsvollstreckung -insbesondere die Räumung aus dem Urteil des Amtsgerichts … (Az. …; Aktenzeichen des Gerichtsvollziehers* …: …*) – zu betreiben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen.
Zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung führte der Prozessbevollmächtigte aus, dass dem Antragsteller weiterhin ein Anspruch auf Benutzung des Holzlagerplatzes als öffentliche Einrichtung zustehe. Dieser im Verfahren AN 4 K 18.01945 verfolgte Anspruch aus Art. 21 GO werde durch die von der Antragsgegnerin veranlasste Räumung endgültig beseitigt. Dem Antrag waren der Antrag der Antragsgegnerin auf Räumungsvollstreckung vom 29. Oktober 2018 an das Amtsgericht … (Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge) sowie die Terminsankündigung des Gerichtsvollziehers vom 10. Dezember 2018 und weiterer Schriftverkehr zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem anwaltlichen Bevollmächtigten des Antragstellers beigefügt. Die Terminsankündigung enthält den Hinweis, dass Räumungsschutzanträge an das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – bis spätestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin zu richten sind.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2019 präzisierte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers das Rechtsschutzbegehren dahingehend, dass keine Einwendungen gegen das vom Amtsgericht … rechtskräftig erlassene Urteil oder die Art und Weise der Zwangsvollstreckung vorgebracht werden sollen, sodass die ZPO hierfür keinen Rechtsbehelf vorsehe. Das Rechtsschutzziel sei, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, von der Vollstreckungsmöglichkeit der Entscheidung Gebrauch zu machen. Dies stütze sich auf den zu sichernden öffentlichrechtlichen Anspruch aus Art. 21 GO.
Die Antragsgegnerin beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte im Hauptsache- und Eilverfahren verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war abzulehnen, da er unbegründet ist: Der Antragsteller hat insbesondere keinen Anordnungsanspruch aus Art. 21 GO glaubhaft gemacht.
1. Das erkennende Verwaltungsgericht kann gemäß § 17 Abs. 2 GVG i.V.m. § 173 VwGO unter allen rechtlichen Gesichtspunkten über den Verfahrensgegenstand entscheiden. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs in dem Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes wurde durch Beschluss des BayVGH vom 23. Januar 2019 (4 CE 19.161) festgestellt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Auch fehlt es an einem Anordnungsgrund.
a) Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Der Antragsteller hat hierzu das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung dieser Voraussetzungen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs spricht und ein Anordnungsgrund besteht (Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 45; Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 23). Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn überwiegende Erfolgsaussichten der Hauptsache bestehen (Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 77; Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 23, 25).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Antrag vorliegend unbegründet, da die Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, folglich ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist.
aa) In der Hauptsache hat der Antragsteller eine negative Feststellungsklage erhoben, § 43 Abs. 1 VwGO. Diese ist jedoch nach summarischer Prüfung voraussichtlich unzulässig, da über denselben Streitgegenstand bereits rechtskräftig durch das Amtsgericht … entschieden wurde. Mit der dort erhobenen wortlautgleichen negativen Feststellungklage begehrte der Antragsteller ebenfalls die Feststellung, dass das Nutzungsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 30. Mai 2017 beendet wurde. Es handelt sich in beiden Verfahren um den identischen Streitgegenstand. Die negative Feststellungsklage im Verfahren AN 4 K 18.01945 hat daher voraussichtlich keinen Erfolg.
bb) Auch wenn der Klageantrag im Verfahren AN 4 K 18.01945 nach dem klägerischen Begehren gemäß § 88 VwGO so auszulegen ist, dass die Wiederzulassung zu einem Holzlagerplatz, mithin die Verpflichtung der Antragsgegnerin, einen neuen Vertrag mit dem Antragsteller abzuschließen, angestrebt wird, bestehen voraussichtlich keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache.
Der Antragsteller hat einen solchen Anspruch gemäß Art. 21 GO bislang nicht glaubhaft gemacht. Dahinstehen kann dabei, ob es sich bei den Holzlagerplätzen um eine öffentliche Einrichtung im Sinne des Art. 21 GO handelt. Dies kann im Eilverfahren ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nicht abschließend beurteilt werden. Dem Antragsteller könnte ein solcher Anspruch – der entsprechend der Zwei-Stufen-Theorie öffentlichrechtlicher Natur wäre – jedenfalls nur im Rahmen des Widmungszwecks zustehen. Geht man davon aus, dass eine konkludente Widmung der Holzlagerplätze durch die Antragsgegnerin erfolgte, beschränkt sich demnach der Widmungszweck auf die Lagerung von Brennholz für den privaten Gebrauch, wie sich den Äußerungen der Antragsgegnerin sowie Ziffer 2 des Mustervertrages entnehmen lässt. Der Antragsteller trägt zwar vor, dass er die Fläche zukünftig zu diesem Zweck nutzen möchte. In der Vergangenheit hat er jedoch den Lagerplatz zweckentfremdet, indem er andere Gegenstände dort lagerte und eine nicht mit der Antragsgegnerin abgesprochene Aufschotterung vornahm. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand im Eilverfahren befinden sich diese Gegenstände auch weiterhin auf dem Grundstück. Der Umstand, dass der Antragsteller selbst im Zwangsvollstreckungsverfahren die Räumung dieser nicht zugelassenen Gegenstände noch nicht freiwillig vornimmt, führt zur vorläufigen Überzeugung des Gerichts, dass er den Holzlagerplatz auch in Zukunft nicht im Rahmen des Widmungszwecks nutzen wird.
Überdies käme eine Sicherungsanordnung nur insoweit in Betracht, als ein möglicher Zulassungsanspruch aus Art. 21 GO durch die Räumung gefährdet ist. Das Bedürfnis einer solchen Sicherungsanordnung wurde nicht dargelegt, insbesondere wurden keine Ausführungen dazu gemacht, wie das zahlenmäßige Verhältnis von Holzlagerplätzen zu Bewerbern ist und wie das Vergabeverfahren ausgestaltet ist. Die Räumung des bisher vom Antragsteller genutzten Holzlagerplatzes gefährdet daher nach derzeitigem Kenntnisstand einen potentiellen Anspruch auf Wiederzulassung nicht: Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Falle seines Obsiegens in der Hauptsache keinen Holzlagerplatz gemäß Art. 21 GO mehr zur Verfügung stellen könnte. Allenfalls zur Sicherung dieser Möglichkeit der Antragsgegnerin könnte das Gericht anordnen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zumindest einen Holzlagerplatz vorzuhalten und nicht anderweitig zu vergeben, um gegebenenfalls den Anspruch aus Art. 21 GO umsetzen zu können. Dies ist jedoch weder beantragt noch ist dargelegt worden, weshalb eine Wiederzulassung unmöglich sein soll.
c) Aus diesen Erwägungen ergibt sich zugleich, dass auch kein Anordnungsgrund gegeben ist: Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein möglicher Wiederzulassungsanspruch durch die Räumung verhindert wird. Es ist ihm daher zumutbar, die Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache abzuwarten.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 und Ziff. 22.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013.


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