Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Zurückweisung der Berufung mangels Postulationsfähigkeit

Aktenzeichen  32 S 20880/15

Datum:
15.2.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 11873
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 78 Abs. 1, § 522 Abs. 2

 

Leitsatz

Die von der Naturalpartei persönlich eingelegte Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil ist mangels Postulationsfähigkeit unzulässig. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

154 C 8324/15 2015-11-09 Endurteil AGMUENCHEN AG München

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 09.11.2015, Aktenzeichen 154 C 8324/15, wird verworfen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.878,83 € festgesetzt.

Gründe

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen, dem Klagebegehren vollumfänglich stattgebenden Urteil des Amtsgerichts München vom 09.11.2015 Bezug genommen.
Mit der Berufung begehrt der Beklagte die Aufhebung des angegriffenen Urteils.
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 09.11.2015, Aktenzeichen 154 C 8324/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen.
Der Beklagte und Berufungskläger ist ohne anwaltliche Vertretung vor dem Landgericht nicht postulationsfähig, § 78 Abs. 1 ZPO. Die Berufung war daher bereits als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.


Ähnliche Artikel


Nach oben