Aktenzeichen 5 U 2189/19
GKG § 47, § 48
Leitsatz
Eine Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist (Rn. 7). (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
40 O 12263/18 2019-04-18 Urt LGMUENCHENI LG München I
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.04.2019, Aktenzeichen 40 O 12263/18, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 09.05.2019, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 41.401,70 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über den Widerruf eines Verbraucherdarlehens zur Finanzierung des Erwerbs eines Pkw.
Das Landgericht hat die Klage durch Endurteil vom 18.04.2019 abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner nach Zustellung am 23.04.2019 am 03.05.2019 eingelegten Berufung, die er am Montag, den 24.06.2019, begründet hat.
Er beantragt, unter Abänderung des Ersturteils wie folgt zu erkennen:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft einen Betrag in Höhe von 41.401,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen, hilfsweise nach, Rückgabe und Rückübereignung des Kraftfahrzeuges BMW 318d, Touring Modell Sport Line Fahrgestellnummer …16.
I. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 23.05.2018 mit der Annahme des im Antrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
I. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.354,30 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Kläger mit am 08.07.2019 zugestellten Beschluss vom 04.07.2019 unter Setzen einer 14-tägigen Erklärungsfrist darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dazu hat sich der Kläger bis heute nicht geäußert.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Ersturteil, den im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie dem bereits zitierten Hinweisbeschluss des Senats.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.04.2019, Aktenzeichen 40 O 12263/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 04.07.2019 Bezug genommen, zu dem sich der Kläger nicht geäußert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.