Patent- und Markenrecht

18 W (pat) 5/20

Aktenzeichen  18 W (pat) 5/20

Datum:
21.5.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2021:210521B18Wpat5.20.0
Spruchkörper:
18. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

Patentanmelderin und Beschwerdeführerin,
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie dem Richter Kruppa, der Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer und dem Richter Dipl.-Ing. Altvater beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die Patentanmeldung 10 2007 011 421.6 wurde am 8. März 2007 mit der Bezeichnung
2
“Verfahren zur Ermöglichung einer Verfolgung einer Untersuchung oder Behandlung eines Patienten mittels einer bildgebenden Untersuchungseinrichtung”
3
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 25. September 2008. Der Wechsel der Anmelderin auf die S… GmbH, wurde am 13. September 2018 in das Register eingetragen.
4
Im Prüfungsverfahren sind zur vorliegenden Anmeldung u.a. folgende Druckschriften genannt worden:
5
D3 DE 100 57 781 A1 (als Patentschrift in der Anmeldung genannt)
6
D4 DE 101 54 740 A1
7
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat die Anmeldung in der Anhörung vom 15. April 2015 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ausgehend von Druckschrift D3 i.V.m. Druckschrift D4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) beruhe.
8
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 19. Mai 2015 eingegangene Beschwerde der Patentanmelderin.
9
In der Beschwerdebegründung vom 13. Oktober 2015 führt sie aus, dass die Entgegenhaltungen D1 bis D4 weder einzeln noch in Kombination dem Fachmann die Erfindung gemäß der vorliegenden Anmeldung nahelegen würden.
10
Die Beschwerdeführerin ist wie angekündigt zur Verhandlung nicht erschienen.
11
Die Patentanmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, zuletzt mit Schriftsatz vom 18. November 2020,
12
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 15. April 2015 aufzuheben und
13
ein Patent mit
14
den Patentansprüchen 1 bis 15 vom 13. Oktober 2015, eingegangen am 15. Oktober 2015,
15
den ursprünglich eingereichten Beschreibungsseiten 1 bis 22 und
16
der Figur, jeweils eingegangen am 8. März 2007,
17
zu erteilen.
18
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Anmelderin wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.
19
Der seitens des Senats mit einer Gliederung (gemäß Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts) versehene Patentanspruch 1 lautet:
20
M1 Verfahren zur Ermöglichung einer Verfolgung einer Untersuchung oder Behandlung eines Patienten (P1, P2, P3, P4) mittels einer bildgebenden Untersuchungseinrichtung (U1-Un) von einer externen Datenverarbeitungseinrichtung (D1-Dn) mit zugeordnetem Monitor aus innerhalb eines mehrere verschiedene bildgebende Untersuchungseinrichtungen (U1-Un) umfassenden Einrichtungssystems, mit folgenden Schritten:
21
M1.1 – am Monitor der externen Datenverarbeitungseinrichtung (D1-Dn) werden Daten aus einer Datenbank eines Einrichtungsinformationssystems, das Daten zu allen im Einrichtungssystem eingebundenen Untersuchungseinrichtungen (U1-Un) und des oder der mit einer Untersuchungseinrichtung (U1-Un) zu untersuchenden Patienten (P1, P2, P3, P4) enthält, und/oder eines Patienteninformationssystems, das Daten zu allen zu untersuchenden Patienten (P1, P2, P3, P4) und der hierfür patientenspezifisch verwendeten Untersuchungseinrichtung (U1-Un) enthält, angezeigt,
22
M1.2 – mit einer Eingabeeinheit (E1-En) der externen Datenverarbeitungseinrichtung (D1-Dn) wird eine bestimmte angezeigte Untersuchungseinrichtung (U1-Un) oder ein bestimmter angezeigter Patient (P1, P2, P3, P4) ausgewählt,
23
M1.3 – nach der Auswahl wird eine Datenverbindung zwischen der Datenverarbeitungseinrichtung (D1-Dn) und der Steuerungseinrichtung (S1-Sn) der gewählten Untersuchungseinrichtung (U1 – Un) oder der Steuerungseinrichtung (S1-Sn) der dem gewählten Patienten (P1, P2, P3, P4) zugeordneten Untersuchungseinrichtung (U1-Un) aufgebaut, derart, dass am Monitor der externen Datenverarbeitungseinrichtung (D1-Dn) zumindest die aufgenommenen Bilddaten dargestellt werden.
24
Wegen der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11, des nebengeordneten Patentanspruchs 12 sowie der auf Patentanspruch 12 rückbezogenen Patentansprüche 13 bis 15 und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
25
Die Beschwerde ist zulässig (PatG § 73). Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§§ 1 und 4 PatG).
26
1. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig.
27
2. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Ermöglichung einer Verfolgung einer Untersuchung oder Behandlung eines Patienten mittels einer bildgebenden Untersuchungseinrichtung von einer externen Datenverarbeitungseinrichtung mit zugeordnetem Monitor aus innerhalb eines mehrere verschiedene bildgebende Untersuchungseinrichtungen umfassenden Einrichtungssystems (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0001], geltende Patentansprüche).
28
Nach der Beschreibungseinleitung sind in Krankenhäusern üblicherweise eine Vielzahl unterschiedlicher bildgebender Untersuchungseinrichtungen vorhanden, die in ihrer Gesamtheit ein Einrichtungssystem bilden. Diesem Einrichtungssystem sei ein Informationssystem (beispielsweise ein „radiologisches Informationssystem (RIS)”) zugeordnet, darüber hinaus sei üblicherweise auch ein allgemeines Patienteninformationssystem („Krankenhausinformationssystem (KIS)”) vorgesehen, in dem patientenspezifische Informationen wie Name, Geschlecht, Alter, Krankheit, durchgeführte oder durchzuführende Behandlungen etc. sowie der oder die behandelnden Ärzte abgelegt sind. Typische Funktionalitäten der Informationssysteme seinen das Management des gesamten Workflows für die Untersuchung, also die Planung, die Durchführung und die Befundung.
29
Bestandteil eines Einrichtungsinformationssystems seien unter anderem Worklists, die alle Untersuchungen für ein bestimmtes Gerät oder für einen bestimmten Untersucher auflisten. Jedoch könnten nur die Systemdaten zur Untersuchung eingesehen werden, die Durchführung der Untersuchung könne nicht verfolgt werden (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0002]).
30
Zwar sei es bekannt, dass ein Arzt von einer externen Datenverarbeitungseinrichtung aus einen Steuerzugriff auf einzelne, damit vernetzte Untersuchungseinrichtungen haben könne. Beispielsweise sei aus Druckschrift DE 100 57 781 B4 (Patentschrift zu D3) ein zentrales Computersystem bekannt, das mit den entsprechenden Steuereinrichtungen der jeweiligen Untersuchungseinrichtungen kommuniziere. Die am Untersuchungsgerät aufgenommenen Daten würden in Echtzeit an das zentrale Computersystem übertragen und dort simultan auf dem jeweils zugeordneten Anzeigegerät ausgegeben, so dass sie für den dort arbeitenden Arzt sichtbar seien. Wenn er bei der Bildbetrachtung zu dem Schluss komme, dass er einen persönlichen Eingriff für notwendig erachte, wähle er mittels einer Eingabeeinheit das medizinische Untersuchungsgerät aus, auf das er zugreifen möchte. Nähere Informationen, insbesondere patientenspezifische Informationen erhalte der Arzt nicht (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0003]).
31
3. Ausgehend von dem genannten Stand der Technik sieht die Patentanmeldung das in der Beschreibung angegebene Problem, ein Verfahren anzugeben, das auf einfache Weise unter ausführlicher Information des Benutzers eine Verfolgung einer Untersuchung oder Behandlung eines Patienten von einer externen Datenverarbeitungseinrichtung aus ermöglicht (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0004]).
32
4. Zur Lösung dieses Problems schlägt die Patentanmeldung ein Verfahren gemäß Patentanspruch 1 und eine Vorrichtung gemäß Patentanspruch 12 vor.
33
Im Verfahren nach Patentanspruch 1 sind folgende Schritte vorgesehen,
34
– am Monitor der externen Datenverarbeitungseinrichtung werden Daten aus einer Datenbank eines Einrichtungsinformationssystems, das Daten zu allen im Einrichtungssystem eingebundenen Untersuchungseinrichtungen und des oder der mit einer Untersuchungseinrichtung zu untersuchenden Patienten enthält, und/oder eines Patienteninformationssystems, das Daten zu allen zu untersuchenden Patienten und der hierfür patientenspezifisch verwendeten Untersuchungseinrichtung enthält, angezeigt (Merkmal M1.1),
35
– mit einer Eingabeeinheit der externen Datenverarbeitungseinrichtung wird eine bestimmte angezeigte Untersuchungseinrichtung oder ein bestimmter angezeigter Patient ausgewählt (Merkmal M1.2),
36
– nach der Auswahl wird eine Datenverbindung zwischen der Datenverarbeitungseinrichtung und der Steuerungseinrichtung der gewählten Untersuchungseinrichtung oder der Steuerungseinrichtung der dem gewählten Patienten zugeordneten Untersuchungseinrichtung aufgebaut, derart,dass am Monitor der externen Datenverarbeitungseinrichtung zumindest die aufgenommenen Bilddaten dargestellt werden (Merkmal M1.3)
37
(siehe Offenlegungsschrift Abs. [0005], geltender Patentanspruch 1).
38
In der Offenlegungsschrift ist ausgeführt, dass die Möglichkeit eines unmittelbaren Zugriffs auf eine Untersuchungseinrichtung bzw. deren Steuerungseinrichtung bzw. die dort vorhandenen Bilddaten gegeben sei. Der Arzt habe also unmittelbar aus dem Einrichtungsinformations- oder Patienteninformationssystem heraus eine „remote access”-Möglichkeit, also eine Fernzugriffsmöglichkeit (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0006]).
39
Das Verfahren lasse somit eine einfache Beobachtung und Beeinflussung von Untersuchungen durch andere Benutzer eines Informationssystems zu. Außerdem bestünde die Möglichkeit zu einer erweiterten Qualitätskontrolle (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0018]).
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40
Die Figur der Patentanmeldung zeigt eine Vorrichtung zur Durchführung des erfindungsgemäßen Verfahrens.
41
5. Aufgrund des Fachgebiets (IT-Einrichtungssysteme) und der Aufgabe der Echtzeit-Remote-Verfolgung einer Untersuchung von einer externen Datenverarbeitungseinrichtung aus handelt es sich beim zuständigen Fachmann um einen Ingenieur der Informationstechnik mit Hochschulabschluss mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von IT-Systemen und insbesondere der Einbindung von medizinischen Untersuchungseinrichtungen.
42
6. Ausgehend von dem Fachwissen versteht der Fachmann die Angaben im Patentanspruch 1 wie folgt:
43
Der Patentanspruch 1 betrifft gemäß Merkmal M1 ein Verfahren zur Ermöglichung einer Verfolgung einer Untersuchung oder Behandlung eines Patienten mittels einer bildgebenden Untersuchungseinrichtung.
44
Als bildgebenden Untersuchungseinrichtung sind in der Patentanmeldung beispielsweise radiologische Einrichtungen wie Röntgeneinrichtungen oder MR-Scanner genannt (vgl. Offenlegungsschrift [0025]). Von einer externen Datenverarbeitungseinrichtung (D1-Dn) mit zugeordnetem Monitor (A1-An) soll eine Untersuchung oder Behandlung an einer der mehreren verschiedenen bildgebende Untersuchungseinrichtungen (U1-Un) eines Einrichtungssystems verfolgt werden können (vgl. Offenlegungsschrift Fig.1, Patentanspruch 1). Die Untersuchungseinrichtungen (U1-Un) und die externen Datenverarbeitungseinrichtungen (D1-Dn) können an beliebigen Stellen im Krankenhaus verteilt angeordnet sein (vgl. Offenlegungsschrift [0025], [0026]).
45
Da durch das Verfahren eine Verfolgung einer Untersuchung oder Behandlung eines Patienten möglich sein soll, muss der Benutzer auf die erhobenen Daten während der Untersuchung oder Behandlung [in Echtzeit] zugreifen können (vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0009]: “Nachdem dieses Bild, das in Echtzeit dargestellt wird, folglich auch zum gleichen Zeitpunkt am Monitor der Untersuchungseinrichtung dargestellt wird, …”, [0031], [0034]).
46
Nach Merkmal M1.1 verwendet das Verfahren Daten eines Einrichtungsinformationssystems und/oder eines Patienteninformationssystems (Krankenhausinformationssystem (KIS)).
47
Ein Einrichtungsinformationssystem enthält nach der Patentanmeldung Daten zu den im Einrichtungssystem eingebundenen Untersuchungseinrichtungen (U1-Un) und des oder der mit einer Untersuchungseinrichtung (U1-Un) zu untersuchenden Patienten (P1, P2, P3, P4) (vgl. Offenlegungsschrift Abs [0019], 1. Anstrich). Nach der Beschreibungseinleitung bildet die Gesamtheit unterschiedlicher Untersuchungseinrichtungen ein Einrichtungssystem (vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0002]: „In Krankenhäusern ist üblicherweise eine Vielzahl unterschiedlicher bildgebender Untersuchungseinrichtungen vorhanden, die in ihrer Gesamtheit ein Einrichtungssystem bilden.“). Es kann auch ein Informationssystem einer Untersuchungseinrichtung eingebunden sein, beispielsweise ein radiologisches Informationssystem (RIS) (vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0002]: „Dem Einrichtungssystem ist ein Informationssystem zugeordnet, beispielsweise ein „radiologisches Informationssystem (RIS)”, wenn es sich um radiologische Untersuchungseinrichtungen handelt.“).
48
Ein Einrichtungsinformationssystem nach der Patentanmeldung ist demnach ein Informationssystem, in das unterschiedliche Untersuchungsgeräte angebunden sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass alle im Krankenhaus und oder IT-System vorhandenen Untersuchungsgeräte in dieses Einrichtungsinformationssystem eingebunden sind. Nach Merkmal M1.1 enthält das Einrichtungsinformationssystems ausschließlich die Daten zu allen eingebundenen Untersuchungseinrichtungen.
49
Merkmal M1.1 enthält drei Alternativen: Statt und gemeinsam mit dem Einrichtungsinformationssystem kann ein Patienteninformationssystem allein vorhanden sein. Ein Patienteninformationssystem enthält patientenspezifische Informationen wie Name, Geschlecht, Alter, Krankheit, durchgeführte oder durchzuführende Behandlungen etc. sowie der oder die behandelnden Ärzte (vgl. Offenlegungsschrift [0002]: „Darüber hinaus ist üblicherweise auch ein allgemeines Patienteninformationssystem, häufig auch “Krankenhausinformationssystem (KIS)” genannt, vorgesehen, in dem patientenspezifische Informationen wie Name, Geschlecht, Alter, Krankheit, durchgeführte oder durchzuführende Behandlungen etc. sowie der oder die behandelnden Ärzte abgelegt sind.“).
50
Den Informationssystemen ist gemeinsam, dass spezifische Informationen zu Patient und/oder Untersuchungseinrichtung vorhanden sind (vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0015]: „Wie beschrieben sind im Einrichtungsinformations- oder Patienteninformationssystem die spezifischen Informationen dahingehend, welcher Patient an welcher Untersuchungseinrichtung untersucht wird und von welchem Arzt der Patient behandelt wird, vorhanden und miteinander verknüpft.“). Bei den Informationssystemen kann es sich auch [lediglich] um Datenbanken handeln bzw. das System kann in Form einer geeigneten Datenbank angelegt sein (vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0027]: „Weiterhin umfasst die Vorrichtung ein Einrichtungsinformationssystem und/oder ein Patienteninformationssystem, bei denen es sich jeweils um Datenbanken handelt. …. Jedes Informationssystem ist in Form einer geeigneten Datenbank angelegt, die auf einem gegebenenfalls gemeinsamen hochleistungsfähigen Server abgelegt ist.“).
51
Die Informationssysteme ermöglichen das effiziente Management verschiedener spezieller Abteilungen. Zu den typischen Funktionalitäten gehört das Management des gesamten Workflows für die Untersuchung, also die Planung, die Durchführung und die Befundung (vgl. Offenlegungsschrift [0002]).
52
Am Monitor (A1-An) einer externen Datenverarbeitungseinrichtung (D1-Dn) werden Daten aus der Datenbank eines Einrichtungsinformationssystems und/oder eines Patienteninformationssystems angezeigt [Merkmal M1.1].
53
Nach Merkmal M1.2 wird mit einer Eingabeeinheit (E1-En) der externen Datenverarbeitungseinrichtung (D1-Dn) eine bestimmte angezeigte Untersuchungseinrichtung (U1-Un) oder ein bestimmter angezeigter Patient (P1, P2, P3, P4) ausgewählt [Merkmal M1.2]. Dabei kann auch die Authentifizierung der Person und dessen Berechtigung überprüft werden (vgl. Offenlegungsschrift [0028], [0034], Unteransprüche 7 bis 9, 14, 15).
54
Gemäß Merkmal M1.3 wird nach der Auswahl entsprechend dem Verfahrensschritt M1.2 eine Datenverbindung zwischen der Datenverarbeitungseinrichtung (D1-Dn) und der Steuerungseinrichtung (S1-Sn) der gewählten Untersuchungseinrichtung (U1-Un) oder der Steuerungseinrichtung (S1-Sn) der dem gewählten Patienten (P1, P2, P3, P4) zugeordneten Untersuchungseinrichtung (U1-Un) aufgebaut. Diese ermöglicht, dass am Monitor der externen Datenverarbeitungseinrichtung (D1-Dn) zumindest die aufgenommenen Bilddaten dargestellt werden, wobei in Merkmal M1.3 nicht angegeben ist, dass die Daten während der Untersuchung dargestellt werden. Nach Merkmal M1.3 wäre auch eine Darstellung von gespeicherten Bilddaten möglich. Erst in Verbindung mit dem in Merkmal M1 angegebenen Zweck („zum Ermöglichen einer Verfolgung“) wird implizit eine Echtzeit vorausgesetzt.
55
Eine Steuerung oder ein Eingreifen in die Untersuchung wird weder durch Merkmal M1.3 noch durch die weiteren Merkmale gefordert. Eine unidirektionale Verbindung zur Übertragung von Daten zwischen dem Untersuchungsgerät und der (externen) Datenverarbeitungseinrichtung ist ausreichend.
56
7. Wie von der Prüfungsstelle bereits ausgeführt, ergibt sich das Verfahren für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 PatG).
57
Als möglichen Ausgangspunkt für fachmännische Überlegungen zur Verbesserung des Standes der Technik kann von Druckschrift D3 ausgegangen werden, da sie – wie auch in der Beschreibungseinleitung dargelegt – ein Verfahren zur Ermöglichung einer Verfolgung einer Untersuchung oder Behandlung eines Patienten mittels einer bildgebenden Untersuchungseinrichtung zeigt.
Druckschrift D3 offenbart eine Vorrichtung und Verfahren zur Optimierung des Arbeitsablaufs bei der medizinischen Diagnose (vgl. D3 Titel).
58
Mit dem beschriebenen Verfahren ist über einen Monitor (Anzeigegerät A1, A2, A3, A4) einer externen Datenverarbeitungseinrichtung (Computersystem 31) eine Verfolgung einer Untersuchung oder Behandlung eines Patienten mittels einer bildgebenden Untersuchungseinrichtung (lokales Diagnosegerät G1, G2, G3, G4) möglich (vgl. D3 Abs. [0006]: „Statt dessen genügt es, dass der Arzt bei der Vorrichtung anwesend ist, da er dort die bei den medizinischen Diagnosegeräten ablaufenden Untersuchungen beobachten kann und bei Bedarf vom – gegebenenfalls weiter entfernten – Ort der Vorrichtung aus in den Untersuchungsablauf bei den medizinischen Diagnosegeräten eingreifen kann.“, Abs. [0039]: „Die Daten dieser medizinischen Diagnosegeräte G1, G2, G3, G4 werden in Echtzeit an das zentrale Computersystem 31 übertragen. Dort werden sie simultan auf den jeweils zugeordneten Anzeigegeräten A1, A2, A3, A4 für einen bei dem zentralen Computersystem 31 anwesenden Arzt sichtbar dargestellt.“). Der Fachmann liest dabei mit, dass die Diagnosegeräte G1, G2, G3, G4 und das mit diesen verbundene zentrale Computersystem 31 ein Einrichtungssystem (Fig. iVm. Abs. [0005], [0019]) bilden.
59
Damit ist ein Verfahren zur Ermöglichung einer Verfolgung einer Untersuchung oder Behandlung eines Patienten mittels einer bildgebenden Untersuchungseinrichtung (G1, G2, G3, G4) von einer externen Datenverarbeitungseinrichtung (31) mit zugeordnetem Monitor (A1, A2, A3, A4) aus innerhalb eines mehrere verschiedene bildgebende Untersuchungseinrichtungen (A1, A2, A3, A4) umfassenden Einrichtungssystems entnehmbar [Merkmal M1].
60
Es ist ein zentrales Computersystem vorhanden, in das Daten zu den im Einrichtungsystem eingebundenen Untersuchungseinrichtungen enthält (vgl. D3 Abs. [0031]: „Die medizinischen Diagnosegeräte G1, G2, G3, G4 stehen über Datenverbindungen 17, 18, 19 bzw. 20 mit einer zentralen Vorrichtung oder einem zentralen Computersystem 31 in Verbindung.“ iVm. Abs. [0010] und Abs. [0019] a) und b)). Nach der Auslegung in Abschnitt II.6 entspricht dieses System damit einem Einrichtungsinformationssystem gemäß vorliegender Patentanmeldung. Am Monitor (33/A1, A2, A3, A4) einer externen Datenverarbeitungseinrichtung (DV; 31) werden Daten aus dem Speicher (Speicher 35) des Einrichtungsinformationssystems angezeigt (vgl. D3 Fig., Abs. [0034]: „Das zentrale Computersystem 31 weist auch einen mit dem Datenverarbeitungssystem DV in Verbindung stehenden Speicher 35 auf, in welchem alle ankommenden Daten von den medizinischen Diagnosegeräten G1, G2, G3, G4 zwischenspeicherbar sind.“, Abs. [0039]: „Der Arzt überwacht die bei den räumlich entfernten medizinischen Diagnosegeräten G1, G2, G3, G4 stattfindenden Untersuchungen.“). Ein Einrichtungsinformationssystem mit Datenbank ist zwar nicht explizit offenbart. Der Arzt hat gemäß Druckschrift D3 jedoch Zugriff auf den Untersuchungsablauf bei den unterschiedlichen medizinischen Diagnosegeräten (vgl. Abs. [0006]) sowie Zugriff auf die entsprechenden Daten (vgl. Abs. [0019]). Daher müssen im System auch entsprechende Daten gespeichert vorliegen, wobei eine solche Speicherung üblicherweise in einer Datenbank erfolgt. Hierzu könnte beispielsweise der zur Zwischenspeicherung der Daten vorgesehene Speicher (35) genutzt werden. Damit ergibt sich die erste oder-Alternative des Merkmals M1.1 für den Fachmann zumindest aus Druckschrift D3 und seinem Fachwissen, nämlich dass am Monitor der externen Datenverarbeitungseinrichtung Daten aus einer Datenbank eines Einrichtungsinformationssystems, das Daten zu allen im Einrichtungssystem eingebundenen Untersuchungseinrichtungen und des oder der mit einer Untersuchungseinrichtung zu untersuchenden Patienten enthält, angezeigt werden.
61
Mit der Eingabeeinheit (E) der externen Datenverarbeitungseinrichtung (31) kann der Arzt eine bestimmte angezeigte Untersuchungseinrichtung (G1, G2, G3, G4) auswählen (vgl. D3 Abs. [0039]: „Der Arzt überwacht die bei den räumlich entfernten medizinischen Diagnosegeräten G1, G2, G3, G4 stattfindenden Untersuchungen. Falls er einen Eingriff in einen der Untersuchungsvorgänge für notwendig erachtet, wählt er mittels der Eingabeeinheit E eines der medizinischen Diagnosegeräte G1, G2, G3, G4 aus.“) [erste Alternative der oder-Kombination von Merkmal M1.2].
62
Die Auswahl in einem Patienteninformationssystem ist entgegen der Argumentation der Patentanmelderin für Merkmal M1.2 nicht erforderlich.
63
Auch ist nicht ausgeschlossen, dass die Daten der Datenbank Bilder der laufenden Untersuchung beinhalten.
64
Wie auch in der Beschreibungseinleitung der Patentanmeldung zum Stand der Technik bereits ausgeführt, werden in Druckschrift D3 an einem externen Monitor die Daten des zentralen Computersystems angezeigt und der Arzt kann eine Untersuchungseinrichtung auswählen, wenn er einen persönlichen Eingriff für notwendig erachtet (vgl. D3 Abs. [0039]: „Die Daten dieser medizinischen Diagnosegeräte G1, G2, G3, G4 werden in Echtzeit an das zentrale Computersystem 31 übertragen. Dort werden sie simultan auf den jeweils zugeordneten Anzeigegeräten A1, A2, A3, A4 für einen bei dem zentralen Computersystem 31 anwesenden Arzt sichtbar dargestellt. Der Arzt überwacht die bei den räumlich entfernten medizinischen Diagnosegeräten G1, G2, G3, G4 stattfindenden Untersuchungen. Falls er einen Eingriff in einen der Untersuchungsvorgänge für notwendig erachtet, wählt er mittels der Eingabeeinheit E eines der medizinischen Diagnosegeräte G1, G2, G3, G4 aus.“).
65
Nach der Auswahl wird eine bidirektionale Datenverbindung zwischen der externen Datenverarbeitungseinrichtung (31) und der Steuerungseinrichtung der ausgewählten Untersuchungseinrichtung aufgebaut (vgl. Abs. [0040]: „Durch die Auswahl wird außerdem gewährleistet, dass über die betreffende Datenschnittstelle S1, S2, S3, S4 der Arzt in den Bedienvorgang oder Untersuchungsprozess an dem ausgewählten medizinischen Diagnosegerät G1, G2, G3, G4 per Fernsteuerung eingreifen kann.“). Am Monitor werden die Daten in gleicher Weise anzeigt, wie auf dem lokalen Bildschirm (6, 7, 8, 9) des Untersuchungsgeräts (vgl. D3 Patentanspruch 3: „Vorrichtung (31) nach Patentanspruch 1 oder 2, bei dem die Anzeigeeinheit (33) die Daten in gleicher Weise anzeigt, wie ein Bildschirm (6, 7, 8, 9), der lokal für das medizinische Diagnosegerät (G1, GC2, G3, G4) vorhanden ist.“). Dies gilt insbesondere auch bei einer Remote-Steuerung durch den Arzt. Somit werden am Monitor der externen Datenverarbeitungseinrichtung zumindest die aufgenommenen Bilddaten dargestellt (vgl. D3 Abs. [0041])/[erste Alternative der oder-Kombination von Merkmal M1.3].
66
Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin ist das Merkmal M1.3 auch erfüllt, wenn die Bilder und/oder Daten bereits vor der Auswahl angezeigt werden. Aufgrund Druckschrift D3 erhält der Fachmann vielmehr nach der Auswahl des Diagnosegeräts zusätzlich die Möglichkeit, einen Eingriff in die Untersuchung vornehmen zu können und somit eine Datenverbindung mit der Steuerungseinrichtung herzustellen. Dies entspricht – wie auch die Patentanmelderin argumentiert – der (im Patentanspruch 1 nicht beanspruchten) weiteren Ausgestaltung in der Patentanmeldung, nach Auswahl eines bestimmten zu überwachenden Diagnosegeräts eine Verbindung zum Steuergerät herzustellen und so in die Untersuchungsvorgänge einzugreifen. Das Vorsehen einer solchen zusätzliche Möglichkeit steht dem mit Patentanspruch 1 beanspruchten Verfahren nicht entgegen.
67
Auch ist es für den Fachmann, einen Ingenieur der Informationstechnik selbstverständlich, die Übertragung der Daten derart zu steuern, dass die Nutzlast im Netzwerk möglichst gering ist. Um die Nutzlast zu verringern, wird der Fachmann die Datenübertragung auf die notwendigen Daten beschränken und daher bei Bedarf lediglich auf die statischen Daten begrenzen und nur diese zur Auswahl anzuzeigen, und die umfangreichen Bilddaten erst bei konkreter Auswahl zu übertragen. Diese dem jeweiligen Informationsnetzwerk geschuldeten Möglichkeiten der Datenübertragungsmenge und Auswahl der zu übertragenden Daten liegt im fachmännischen Handeln und kann keine erfinderische Tätigkeit begründen.
68
Der Argumentation der Patentanmelderin, dass nach Merkmal M1.3 in Verbindung mit Merkmal M1.2 eine vorherige Auswahl in einem Patienteninformationssystem erforderlich sei, wird nicht zugestimmt.
69
Eine solche vorherige Auswahl in einem Patienteninformationssystem ist weder in der einen beanspruchten Alternative hinsichtlich des Einrichtungsinformationssystems beansprucht noch ist es sonst in der Beschreibung der Patentanmeldung in Bezug zu der Alternative hinsichtlich des Einrichtungsinformationssystems offenbart.
70
Damit ergibt sich eine der drei alternativ im Patentanspruch 1 beanspruchten Varianten des Verfahrens für den Fachmann in naheliegender Weise aus Druckschrift D3.
71
8. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 sind auch die weiteren Patentansprüche nicht schutzfähig, da auf diese Patentansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist und über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Abs. III. 3. a) aa) – Informationsübermittlungsverfahren II).
72
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.


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