Patent- und Markenrecht

25 W (pat) 585/19

Aktenzeichen  25 W (pat) 585/19

Datum:
25.1.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2021:250121B25Wpat585.19.0
Spruchkörper:
25. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 206 621.2
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. Januar 2021 unter Mitwirkung der Richterin Kriener sowie der Richter Dr. Nielsen und Schödel
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Das Wortzeichen
2
ImmoShares
3
ist am 22. Februar 2019 unter der Nummer 30 2019 206 621.2 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für Dienstleistungen der
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Klasse 35: Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet; Kommerzielle Vermittlungsdienste, die potentielle private Investoren mit kapitalsuchenden Unternehmern zusammenbringen; Marketing in Bezug auf Immobilien;
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Klasse 36: Dienstleistungen der Verwaltung von Vermögensanlagen; Vermittlung von Vermögensanlagen, insbesondere Kapitalanlagen, Finanzierungen und Versicherungen; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Bewerten [Schätzen] von Immobilien; Bewertung von Immobilien [Wertermittlung]; Vermittlung von Mitinhaberschaften an Immobilien; Anlageberatung in Bezug auf Immobilien; Dienstleistungen des Immobilienwesens; Dienstleistungen eines Immobilienvermittlers; Immobilienwesen; Beratung in Immobilienangelegenheiten; Dienstleistungen der Immobilienverwaltung; Dienstleistungen im Bereich Immobilienwesen; Dienstleistungen eines Maklers für Beteiligungen oder Fonds und andere Wertpapiere; Dienstleistungen eines Maklers; Investmentgeschäfte mit Eigenkapital; Dienstleistungen in Bezug auf die Übernahme von finanziellen Beteiligungen von Immobilien;
6
Klasse 38: Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellung eines Benutzerzugangs zu Informationen im Internet; Bereitstellung von Online-Chat-Rooms zur Übermittlung von Nachrichten, Kommentaren und Multimediainhalten zwischen den Usern.
7
Mit Beschluss vom 19. August 2019 hat die Markenstelle für Klasse 36 des DPMA durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen setze sich aus den beiden Bestandteilen „Immo“ und „Shares“ zusammen. Während „Immo“ als Abkürzung für Immobilien stehe und den angesprochenen Verkehrskreisen aus einer Vielzahl von Internetadressen in diesem Sinn bekannt sei, werde „Shares“ mit „Aktien“ ins Deutsche übersetzt. Auch diesen Sinngehalt erfasse der Verkehr ohne Weiteres, da er an ähnliche Begriffsbildungen wie „common shares“ (Stammaktien), „foreign shares“ (ausländische Aktien) oder „Shareholder“ gewöhnt sei. In seiner Gesamtheit bedeute das Zeichen „Immobilienaktien, -anteile, -beteiligungen“. Damit weise es unmittelbar beschreibend darauf hin, dass es sich bei den beanspruchten Dienstleistungen um Tätigkeiten handele, deren Gegenstand insbesondere Immobilienaktien, Anteile an Immobilien oder Beteiligungen im Immobilienbereich seien.
8
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Ansicht, unter dem Bestandteil „Shares“ verstehe der angesprochene Durchschnittsverbraucher das Verb „(to) share“ vor dem Hintergrund einer teilweise seit Jahrzehnten existierenden „Share-Economy“ (Car-Sharing, Jobsharing, Time-Sharing usw.) ein systematisches Teilen von Gebrauchs-, Wert- und sonstigen Gegenständen oder Tätigkeiten. In sozialen Netzwerken auch im deutschsprachigen Raum werde „sharen“ als Synonym für das Teilen eines Beitrags verwendet. Den Begriff „Shares“ im Sinn von Beteiligungsformen an Unternehmen verstünden nur kleinste gesellschaftliche Spezialistenkreise. Bei dem Anmeldezeichen handele es sich um eine künstliche Wortschöpfung, die das Wortspiel „shar es“ enthalte, worauf der Leser durch die Binnengroßschreibung hingewiesen werde. Im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klasse 35 und 38 habe das Zeichen keinen beschreibenden Charakter. Außerdem seien in Frankreich die Marke „immoshare“ und vom EUIPO die Marke „Realshares“ eingetragen worden.
9
Er beantragt sinngemäß,
10
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. August 2019 aufzuheben.
11
Mit gerichtlichem Schreiben vom 27. November 2020 ist der Anmelder unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 – 3, Bl. 33 – 39 GA) darauf hingewiesen worden, dass die angemeldete Wortfolge nicht für schutzfähig erachtet werde.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
13
Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
14
Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „ImmoShares“ als Marke steht im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 38 das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat.
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1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 – Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 – Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. – Henkel; BGH GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 – test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 – 57 – Flugbörse).
16
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. – Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 – Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006).
17
2. Gemessen an diesen Maßstäben kann dem angemeldeten Wortzeichen „ImmoShares“ keine Unterscheidungskraft zugebilligt werden. Das Anmeldezeichen wird vom angesprochenen Verkehr ausschließlich als Sachangabe im o. g. Sinn verstanden werden.
18
a) Die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 38 richten sich an die breiten, allgemeinen Verkehrskreisen der Verbraucher sowie an den Fachverkehr im Bereich der Vermögensanlage, -vermittlung und -verwaltung.
19
b) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden Bestandteilen „Immo“ und „Shares“ zusammen.
20
aa) Wie die Markenstelle bereits ausgeführt und belegt hat, wird der Bestandteil „Immo“ von den angesprochenen Verkehrskreisen als Abkürzung für „Immobilien“ aufgefasst.
21
bb) Das englische Wort „Shares“ ist entweder die Pluralform des Substantivs „share“ mit der Bedeutung „Aktien, Anteile, Beteiligungen“ oder die 3. Person Singular des Verbs „(to) share“, das mit „er/sie/es teilt“ ins Deutsche übersetzt wird (www.leo.org; s. Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis). Jedenfalls der angesprochene Fachverkehr wird den Begriff in seinem erstgenannten Sinn verstehen. Bei den am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen, deren Verständnis für sich allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord; EuGH GRUR 2004, 682 Rdnr. 26 – Bostongurka), kann unterstellt werden, dass sie grundsätzlich in der Lage sind, eindeutig beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen (vgl. BPatG 28 W (pat) 526/15 – SANO; 29 W (pat) 546/16 – Priroda). Hiervon ist insbesondere bei Markenwörtern auszugehen, die einer Welthandelssprache angehören. Da es sich bei der englischen Sprache um eine Welthandelssprache handelt, wird zumindest der angesprochene Fachverkehr den Begriff „share“ im Sinne von „Aktien, Anteile, Beteiligungen“ mühelos verstehen können (vgl. BPatG 26 W (pat) 536/18 – slumberzone). Eine generell restriktive Handhabung der Schutzfähigkeitsprüfung bei fremdsprachigen Angaben ist nicht angezeigt, da insbesondere die englische Sprache auf Grund der internationalen Verflechtungen der Wirtschaft, des zunehmenden Tourismus und der grenzüberschreitenden Kommunikationstechnologie in immer größerem Umfang im Inland Verbreitung findet (BPatG 28 W (pat) 537/18 – EasyPrune). Auf das Verständnis der angesprochenen Durchschnittsverbraucher kommt es damit nicht mehr entscheidend an. Allerdings ist das Substantiv „Share“ als Synonym für „Aktie“ auch im Duden verzeichnet, so dass davon auszugehen ist, dass das Wort auch nicht unerheblichen Teilen der Durchschnittsverbraucher bekannt ist (www.duden.de, s. Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis). Die von dem Anmelder vorgebrachte Interpretation des Wortes im Sinn des Wortspiels „share es“ ist fernliegend. Hierfür fehlt es an einer Verdopplung des Buchstabens „e“ und einer Zäsur entweder in Form eines Leerzeichens oder einer weiteren Binnengroßschreibung des Buchstabens „e“.
22
cc) In seiner Gesamtheit kommt dem Anmeldezeichen daher die Bedeutung „Immobilienaktien, -anteile, -beteiligungen“ zu.
23
c) Im Hinblick auf sämtliche beanspruchte Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 38 erschöpft sich das Zeichen in einer bloßen Sachangabe.
24
aa) Die Dienstleistungen der Klasse 35 „Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet; Kommerzielle Vermittlungsdienste, die potentielle private Investoren mit kapitalsuchenden Unternehmern zusammenbringen; Marketing in Bezug auf Immobilien“ können sich auf Immobilienanteile beziehen, so dass das Anmeldezeichen bestimmt und geeignet ist, schlagwortartig auf den Gegenstand dieser Dienstleistungen hinzuweisen. Insofern entnehmen die angesprochenen Verkehrskreise dem Zeichen nur einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt.
25
bb) Nichts Anderes gilt für die beanspruchten Finanzdienstleistungen der Klasse 36 „Dienstleistungen der Verwaltung von Vermögensanlagen; Vermittlung von Vermögensanlagen, insbesondere Kapitalanlagen, Finanzierungen und Versicherungen; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Bewerten [Schätzen] von Immobilien; Bewertung von Immobilien [Wertermittlung]; Vermittlung von Mitinhaberschaften an Immobilien; Anlageberatung in Bezug auf Immobilien; Dienstleistungen des Immobilienwesens; Dienstleistungen eines Immobilienvermittlers; Immobilienwesen; Beratung in Immobilienangelegenheiten; Dienstleistungen der Immobilienverwaltung; Dienstleistungen im Bereich Immobilienwesen; Dienstleistungen eines Maklers für Beteiligungen oder Fonds und andere Wertpapiere; Dienstleistungen eines Maklers; Investmentgeschäfte mit Eigenkapital; Dienstleistungen in Bezug auf die Übernahme von finanziellen Beteiligungen von Immobilien“, die sich gleichfalls allesamt auf Immobilienanteile oder –beteiligungen als Tätigkeitsschwerpunkt oder Gegenstand der Dienste beziehen können.
26
cc) Gegenstand sowie inhaltlicher Schwerpunkt der Dienstleistungen der Klasse 38 „Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellung eines Benutzerzugangs zu Informationen im Internet; Bereitstellung von Online-Chat-Rooms zur Übermittlung von Nachrichten, Kommentaren und Multimediainhalten zwischen den Usern“ können Immobilienanteile und -beteiligungen sein. Denn zu den Telekommunikationsdienstleistungen in Klasse 38 gehört neben der rein technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von Informationen. Zwischen der technischen Dienstleistung und der Contentvermittlung besteht ein so enger Bezug, dass das entsprechende Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt insoweit nicht mehr trennt (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, 1102 Rdnr. 22 – TOOOR!; BPatG 29 W (pat) 223/04 – Dating TV; 29 W (pat) 59/10 – dress-for-less; 27 W (pat) 525/14 – Therapie.TV; 29 W (pat) 525/13 – The European; 29 W (pat) 551/13 – Störtebekerturm; 26 W (pat) 72/14 – Shopping Compass; 26 W (pat) 3/15 – dateformore; 26 W (pat) 67/13 – BWnet). Die Recherche des Senats hat ergeben, dass Erbringer von Finanzdienstleistungen auch Datenbanken mit anbieten bzw. aufbauen, die z. B. Bewertungen von Immobilien übernehmen oder sonst im Zusammenhang mit den Finanzdiensten rund um Immobilienbeteiligungen stehen (s. Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis).
27
d) Besonderheiten in der Wortbildung, die eine Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens begründen könnten, weist das Zeichen nicht auf. Der Umstand, dass die Begriffe „Immo“ und „Shares“ zusammengeschrieben sind, ist in der Werbesprache nicht unüblich und daher für sich gesehen nicht schutzbegründend (vgl. BPatG, 29 W (pat) 34/15 – bikehit; 33 W (pat) 511/13 – klugeshandeln). Die vorliegende damit einhergehende Binnengroßschreibung (vgl. hierzu etwa EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 71 – BioID; BGH GRUR 2001, 1153 – antiKALK) stellt ebenfalls ein gewöhnliches, in der Produktwerbung weit verbreitetes Gestaltungsmittel dar und reicht nicht aus, um ein Minimum an Unterscheidungskraft begründen zu können (vgl. BPatG, 30 W (pat) 504/17 – LasikCare; 26 W (pat) 576/16 – DelmeStrom; 30 W (pat) 34/18 – ColorPlugin). Vielmehr ermöglicht die Binnengroßschreibung den angesprochenen Verkehrskreisen das problemlose Verständnis der beiden Einzelbestandteile, aus denen das Anmeldezeichen zusammengesetzt ist.
28
3. Der Anmelder kann sich nicht auf vergleichbare Voreintragungen berufen. Eine Eintragung in das französische Register bzw. als Unionsmarke reicht nicht aus, um Schutzhindernisse im Inland auszuräumen. Die im Ausland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom EUIPO aufgrund der Unionsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse sind für nachfolgende Verfahren in andern Mitgliedsstaaten unverbindlich (EuGH GRUR 2004, 428, 432 Nr. 63 – Henkel; GRUR 2004, 674 Rdnr. 43 f. – Postkantoor). Sie vermögen nicht einmal eine Indizwirkung zu entfalten (BGH GRUR 2014, 569, 572 Rdnr. 30 – HOT; GRUR 2009, 778, 779 Rdnr. 18 – Willkommen im Leben).


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