Patent- und Markenrecht

26 W (pat) 575/20

Aktenzeichen  26 W (pat) 575/20

Datum:
28.6.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2021:280621B26Wpat575.20.0
Spruchkörper:
26. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 002 222.3
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Juni 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge, des Richters Dr. von Hartz und der Richterin kraft Auftrags Dr. Rupp-Swienty
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die Wortfolge
2
OZEAN MINERALIEN
3
ist am 4. Februar 2020 unter der Nummer 30 2020 002 222.3 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für Waren der
4
Klasse 3: Waschmittel; Wäscheeinweichmittel; Wäscheweichspülmittel; Waschmittelflüssigkeiten; Waschmittel enthaltende Waschkugeln; flüssige Waschmittel; duftende Wäschesprays; Weichspüler für Wäsche; Bleichmittel für Wäsche; Waschzusätze zur Wasserenthärtung; Duftstoffe für die Wäsche; Putzmittel; Reinigungsmittel; Geschirrspülmittel; Spülmaschinenreiniger; Fleckenentfernungsmittel; Pflegemittel für die Wäsche; Textilpflegemittel; Allzweckreiniger; Glasreiniger; WC-Reiniger; Badreiniger.
5
Mit Beschluss vom 10. Juni 2020 hat die Markenstelle für Klasse 3 des DPMA durch eine Tarifbeschäftigte die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen werde nur als Beschaffenheitsangabe ohne betriebskennzeichnenden Charakter aufgefasst. Es erschöpfe sich in der Summenwirkung beschreibender Angaben. Mit dem Begriff „OZEAN“ werde „eine große zusammenhängende Wasserfläche zwischen den Kontinenten; ein riesiges Meer; ein Weltmeer“ bezeichnet. Das Meer mit seinen Salzen enthalte viele Mineralien, insbesondere das Tote Meer werde aus mehreren unterirdischen mineralstoffreichen Quellen gespeist. „MINERALIEN“ seien „anorganische, homogene, meist kristallisierte Substanzen“. In der Gesamtheit werde die angemeldete Bezeichnung im Sinne von „im Ozean bzw. im Meer enthaltene Mineralien, auch Meeresmineralien“ verstanden. Es sei unerheblich, dass die beanspruchte Wortkombination nicht lexikalisch nachweisbar sei, weil in der deutschen Sprache Substantive in vielfältiger Weise kombiniert würden. Der angesprochene Verkehr sei daran gewöhnt, warenbeschreibende Angaben auch mit Hilfe neuer Begriffe vermittelt zu bekommen. Außerdem reihe sich das sprachüblich gebildete Anmeldezeichen in vergleichbare Begriffspaare wie „Ozeandampfer, Ozeanriese, Ozeanbecken, Industriemineral, Leitmineral, Begleitmineral“ ein. Sowohl die Verwendung von Versalien als auch die Getrenntschreibung seien werbeübliche Stilmittel. Die angemeldete Wortfolge weise aus Sicht der angesprochenen breiten Verkehrskreise daher lediglich beschreibend darauf hin, dass die so gekennzeichneten Waren natürliche, natürlich wirkende, naturverträgliche oder in der Natur vorkommende bzw. die Natur imitierende Substanzen, eben „Ozeanmineralien“ bzw. „Meeresmineralien“ enthielten. Denn ökologische Waschmittel reinigten mit Tensiden aus pflanzlichen oder mineralischen Rohstoffen. Weichspüler wie der von Ecover basierten auf rein pflanzlichen und mineralischen Inhaltsstoffen und seien vollständig biologisch abbaubar.
6
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, der Verkehr könne dem Anmeldezeichen mangels lexikalischer Nachweisbarkeit keinen beschreibenden Sinngehalt entnehmen. Der Durchschnittsverbraucher werde das Anmeldezeichen daher als Fantasiebegriff auffassen. Die beanspruchten Waren enthielten weder einen „Ozean“, noch würden sie in Mengen angeboten, die mit einem „Ozean“ gleichzusetzen seien. Als chemische Eigenschaften von Mineralien würden „Flammenfärbung, Schmelzbarkeit“ und „Reaktion mit Salzsäure“ aufgeführt. Keine dieser chemischen Eigenschaften stünden in irgendeinem Zusammenhang mit den angemeldeten Produkten. Mineralien würden im Bereich von Wasch-, Putz- und Reinigungsmitteln nicht verwendet. Soweit der von der Markenstelle genannte Weichspüler das Mineral „Magnesiumchlorid“ enthalte, das üblicherweise zur Staubbindung in Estrichzementen oder in der Lebensmitteltechnik verwendet werde, sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund dieses Doppelsalz in einem Weichspüler eingesetzt werde. Die Prüfung sei zudem unter Berücksichtigung sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsformen vorzunehmen. An der vorliegenden fantasievollen Wortzusammensetzung bestehe auch kein Freihaltebedürfnis.
7
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
8
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des DPMA vom 10. Juni 2020 aufzuheben.
9
Mit gerichtlichem Schreiben vom 4. Mai 2021 ist die Beschwerdeführerin unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 bis 18, Bl. 43 – 145 GA) darauf hingewiesen worden, dass das Anmeldezeichen nicht für schutzfähig erachtet werde.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
11
Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
12
1. Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „OZEAN MINERALIEN“ steht in Bezug auf die beanspruchten Waren das absolute Eintragungshindernis der Freihaltebedürftigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
13
a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 2011, 1035 Rdnr. 37 – 1000; BGH GRUR 2017, 186 Rdnr. 38 – Stadtwerke Bremen). Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfordert nicht, dass die fraglichen Zeichen oder Angaben bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet werden. Vielmehr genügt es, dass sie zu diesen Zwecken verwendet werden können (EuGH GRUR 2004, 146, 147 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2010, 534, Juris-Tz. 52 – PRANAHAUS).
14
Für die Beurteilung der Eignung eines Zeichens als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise zum Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 682 Rdnr. 23 – 25 – Bostongurka; GRUR 1999, 723 Rdnr. 29 – Windsurfing Chiemsee; BGH a. a. O. – Stadtwerke Bremen).
15
b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die angemeldete Wortfolge „OZEAN MINERALIEN“ schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 4. Februar 2020, geeignet gewesen, die Beschaffenheit der beanspruchten Waren unmittelbar zu beschreiben.
16
aa) Von den vorgenannten Produkten der Klasse 3 werden sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher als auch der Fachhandel für Wasch-, Putz-, Reinigungs- und Wäschepflegemittel angesprochen.
17
bb) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden Wörtern „OZEAN“ und „MINERALIEN“ zusammen.
18
aaa) Das Substantiv „Ozean“ bezeichnet eine „große zusammenhängende Wasserfläche zwischen den Kontinenten“ bzw. ein „riesiges Meer; Weltmeer“. Als Synonym wird auch der Begriff „See“ verwendet (https://www.duden.de/rechtschreibung/Ozean).
19
bbb) Das Substantiv „Mineralien“ ist der Plural des Begriffs „Mineral“ mit der Bedeutung „(in der Erdkruste vorkommende) anorganische, homogene, meist kristallisierte Substanz“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Mineral).
20
cc) In der Gesamtheit kommt dem Anmeldezeichen die Bedeutung „anorganische, homogene, meist kristallisierte Seesubstanzen“ bzw. „Meeresmineralien“ zu.
21
aaa) Meerwasser ist chemisch gesehen eine wässrige Lösung, die im Durchschnitt 3,5 % verschiedene Mineralien und Spurenelemente enthält. Den Hauptanteil der Mineralien bildet Chlorid gefolgt von Natrium, Magnesium, Kalium, Kalzium, Schwefel und Phosphor. Als wichtige Spurenelemente sind im Meerwasser u. a. Jod, Kupfer, Selen, Zink, Fluor, Eisen, Bor, Chrom III, Kobalt, Mangan, Molybdän, Silizium und Vanadium zu finden. Diese Mineralstoffzusammensetzung ähnelt derjenigen des Blutplasmas und der Lymphflüssigkeit des Menschen (https://de.wikipedia.org/wiki/Meerwasser.
22
bbb) Den Meeresmineralien werden in der Werbung zahlreiche positive Eigenschaften für die Hautpflege zugesprochen. Sie sollen für eine schnellere und verträglichere Aufnahme der Wirkstoffe in tiefere Hautschichten und somit für eine optimale Zellversorgung sorgen bei gleichzeitig besonders hoher Verträglichkeit („Mineralien und Spurenelemente aus den Tiefen der Meere“, https://www.dalton-cosmetics.com/de/dalton-hautnah/wirkstofflexikon/meeresmineralien, Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis). Kalium, Natrium und Chlorid sollen den Wasserhaushalt der Zellen regulieren und die Funktion der Hautbarriere verbessern, also nachhaltig den Feuchtigkeitsgehalt der Haut erhöhen. Magnesium soll den Zellstoffwechsel stärken und die Durchblutung fördern. Selensalze sollen einen positiven lindernden Effekt bei entzündlichen Hauterkrankungen haben (Linke, Meereskosmetik: marine Wirkstoffe und ihr Einfluss auf die Gesundheit der Haut, 25. Januar 2016, https://www.naturkosmetikcamp.com/2016/01/meereskosmetik-marine-wirkstoffe-hautgesundheit/; https://www.meerwasser.de/warum-meerwasser/).
23
ccc) Seit Jahrzehnten werden Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel damit beworben, dass sie eine hautschonende oder gar hautpflegende Wirkung haben. Jeder kennt den für Geschirrspülmittel berühmten Slogan aus der Palmolive-Werbung 1981 „Pflegt die Hände schon beim Spülen.“. Eine wichtige Rolle spielt bei den vorgenannten Produkten auch, dass sie keine Allergien oder Hautreizungen auslösen („Ratgeber: Wie gut ist Biowaschmittel? Öko- und Bio-Waschmittel im Test, 5. März 2016, https://www.dein-niedersachsen.de/familie-leben/ratgeber-biowaschmittel-0000172/; „Welche Waschmittel sind umwelt- und hautfreundlich?“, 15.März 2019, https://www.vzhh.de/themen/umwelt-nachhaltigkeit/wasch-reinigungsmittel/welche-waschmittel-sind-umwelt-hautfreundlich). Daher werden inzwischen zahlreiche Wasch-, Putz-, und Reinigungsmittel mit dem Hinweis auf natürliche Inhaltsstoffe wie z. B. Pflanzen oder (Meeres-)Mineralien angeboten, darunter auch speziell für Allergiker und Menschen mit sensibler Haut entwickelte Produkte:
24
– „NATURE-WASH Universalwaschmittel – simprax® NATURE-WASH reinigt Ihre Wäsche besonders schonend. Die enthaltenen Mineralien umhüllen die Faser mit einer natürlichen Schutzschicht, verbessern so den Tragekomfort und schützen das Textil vor Abnutzung. Das transparente und geruchsneutrale Flüssigwaschmittel wurde mit seiner einzigartigen Formel speziell für umweltbewusste Konsumenten mit empfindlicher Haut entwickelt und ist frei von Allergenen.“ (Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis);
25
– „Durch biologische Waschmittel die Wasserqualität verbessern – Ihr selbst hergestelltes Waschmittel aus biologischen Zutaten war Anne-Julie Beroud aus Genf schon immer lieber als marktübliche Produkte. Auf der Suche nach der richtigen Balance zwischen Effizienz, Hautpflege und dem Respekt gegenüber der Umwelt fing sie an, mit Chemikern in Genf und Freiburg zusammen zu arbeiten. Wenige Monate später war das Farbwaschmittel «La Corde á Linge» geboren. 2018 wurde in Genf der erste Produktionsstandort eröffnet. «La Corde à Linge» ist das erste in der Schweiz hergestellte Waschmittel, das zu 100 Prozent aus Pflanzen und Mineralien besteht. Es ist damit vollständig biologisch abbaubar. …“ (Anlage 7 zum gerichtlichen Hinweis);
26
– „ECO VER Feinwaschmittel Schwarz & Dunkel … Sanftes Feinwaschmittel mit pflanzenbasierten, aktiven Inhaltsstoffen … Dermatologisch getestet auf empfindlicher Haut … Inhaltsstoffe auf pflanzlicher und mineralischer Basis …“ (Anlage 8 zum gerichtlichen Hinweis);
27
– „Sieben Generationen Waschmittel Color Fresh Orange und Blossem Cent … Das Farbwaschmittel besteht zu 95 Prozent aus pflanzlichen Inhaltsstoffen, sowie Wasser und Mineralien. …“ (12. Februar 2018, Anlage 9 zum gerichtlichen Hinweis);
28
– „Weichspüler P&G Lenor Tiefsee Mineralien 780 ml“ … Weichspüler mit aquatischen Elementen lassen Sie in die Tiefe des Meeres eintauchen und umhüllen Sie mit einem frischen Duft.“ (21. Februar 2019, Anlage 10 zum gerichtlichen Hinweis);
29
– „Lenor Weichspüler Flauschige Wäsche mit Wäscheduft, Tiefsee Mineralien Weichspüler mit Wäscheduft, inspiriert von den Mineralien aus der Tiefsee … Entfliehen Sie dem Alltag und erfrischen Sie Ihre Sinne mit dem Lenor Weichspüler Tiefsee Mineralien – einem von der Natur inspirierenden Duft mit langanhaltender Frische. Die aquatischen Elemente lassen Sie in die Tiefe des Meeres eintauchen und umhüllen Sie mit einem frischen Duft, der den Alltagsstress vergessen lässt. Das Gefühl eines stressfreien Tages am Strand zusammen mit der anregenden, lang anhaltenden Frische von Tiefseemineralien belebt die Sinne. …“ (30. September 2019, Anlage 12 zum gerichtlichen Hinweis);
30
– Frosch Handgeschirr-Spülmittel Meeresmineralien – Handspülmittel mit kraftvoller & hautschonender Rezeptur, frei von Mikroplastik (https://www.hygi.de/frosch-handgeschirr-spuelmittel-meeresmineralien-1-karton-8-x-400-ml-dekoflasche-pd-100640);
31
– Pril Spülmittel Sensitive mit Meeresmineralien (https://www.supermarktcheck.de/product/23764-pril-spuelmittel);
32
– „Sonett Waschpulver Color Sensitiv … Hautfreundliches Waschpulver aus Sodaseife und pflanzlichen, sowie mineralischen Zutaten, mit hervorragender Waschleistung und maximaler Schonung der Haut und der Umwelt. Ideal für Haut die zu Hautproblemen neigt, denn oft begünstigen Waschmittel unbemerkt Probleme wie Entzündungen, Rötungen, Reizungen, Juckreiz und die Entstehung von Unreinheiten. …“ (https://www.hautschutzengel.de/sonett-waschpulver-color-sensitiv-inhaltsstoffe/produkt/48028.html);
33
– AlmaWin Sauerstoffbleiche … Die sorgfältig ausgewählten natürlichen Rohstoffe sind pflanzlichen und mineralischen Ursprungs. … AlmaWin Produkte sind dermatologisch erfolgreich getestet. Das garantiert Dir die gute Hautverträglichkeit. …“ (https://www.ecoinform.de/Sauerstoffbleiche.Detail;85325.html).
34
Der Umfang der nachgewiesenen Verwendung vor dem Anmeldezeitpunkt reicht aus, um eine generelle Beschreibungseignung anzunehmen. Er ist zudem ein bedeutendes Indiz für das erhebliche Interesse der Mitbewerber daran, diese Bezeichnung weiterhin ungestört von Markenrechten Dritter nutzen zu können.
35
c) Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hat sich die Wortfolge „OZEAN MINERALIEN“ schon vor dem Anmeldezeitpunkt in der schlagwortartigen Beschaffenheitsangabe erschöpft, dass die beanspruchten Waren der Klasse 3 Mineralien aus dem Meer enthalten und deshalb natürlich und hautschonend wirken.
36
aa) Bei den angemeldeten Wasch-, Putz-, Reinigungs- und Wäschepflegemitteln
37
„Waschmittel; Wäscheeinweichmittel; Wäscheweichspülmittel; Waschmittelflüssigkeiten; Waschmittel enthaltende Waschkugeln; flüssige Waschmittel; duftende Wäschesprays; Weichspüler für Wäsche; Bleichmittel für Wäsche; Waschzusätze zur Wasserenthärtung; Putzmittel; Reinigungsmittel; Geschirrspülmittel; Spülmaschinenreiniger; Fleckenentfernungsmittel; Pflegemittel für die Wäsche; Textilpflegemittel; Allzweckreiniger; Glasreiniger; WC-Reiniger; Badreiniger“
38
weist die angemeldete Bezeichnung „OZEAN MINERALIEN darauf hin, dass diese selbst Meeresmineralien enthalten bzw. die „Waschkugeln“ ein aus oder mit Meeresmineralien hergestelltes Waschmittel enthalten.
39
bb) Die in Rede stehenden „Duftstoffe für die Wäsche“ werden durch das Anmeldezeichen ebenfalls unmittelbar beschrieben, weil es deren Duftnote angibt. Auch wenn Mineralien überwiegend geruchsneutral sind, verbindet der Verkehr mit der beanspruchten Wortfolge „OZEAN MINERALIEN“ einen natürlichen Duft mit langanhaltender Frische.
40
aaa) Seit den 1950er Jahren werden Duftstoffe in Waschmitteln verwendet, um den typischen und häufig unangenehmen Geruch der Waschlauge zu unterdrücken und der Wäsche und dem Waschmittel einen angenehmen Duft zu verleihen (Wagner, Waschmittel, 5. Aufl., S. 143, Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis im Verfahren 26 W (pat) 573/20 – BLUMENMEER; Stache/Großmann, Waschmittel, 2. Aufl., S. 74, Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis im Verfahren 26 W (pat) 573/20 – BLUMENMEER). Diese Duftstoffe können natürlichen Ursprungs sein, also z. B. aus Pflanzenteilen gewonnen werden, oder auch industriell künstlich hergestellt werden. Sie sind nicht nur in Waschmitteln, sondern auch in Reinigungsmitteln enthalten (Bundesumweltamt, Duftstoffe, 12. Mai 2016, Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis im Verfahren 26 W (pat) 573/20 – BLUMENMEER). Letztere werden mit einem angenehmen Duft von Zitrone, Orange, aber auch mit exotischen Düften wie Mango oder Granatapfel versetzt (www.ruja.de, Parfum und Duftstoffe in Reinigungsmitteln, 28. Januar 2019, Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis im Verfahren 26 W (pat) 573/20 – BLUMENMEER; vgl. auch BPatG 24 W (pat) 503/11 – PARFÜMPERLEN; 24 W (pat) 333/03 – Koko-Vanille; 24 W (pat) 140/05 – Zitrus-Zauber). Reinigungsmittel für einen hygienisch sauberen Raum und ein angenehmer Raumduft tragen entscheidend zum Wohlbefinden bei (Anlage 7 zum gerichtlichen Hinweis im Verfahren 26 W (pat) 573/20 – BLUMENMEER).
41
bbb) In der Werbung wird bei Wasch-, Putz- und Reinigungsmitteln häufig in schlagwortartiger, emotional ansprechender Form hervorgehoben, dass diese ein Gefühl der Frische erzeugen und dass es sich um natürliche, natürlich wirkende, naturverträgliche oder in der Natur vorkommende bzw. die Natur imitierende Substanzen handelt, weil für den Verkehr ein angenehmer Duft, der an typische Gerüche der Natur erinnert, und ein Gefühl der Frische sehr wichtig sind. So kommt bei Reinigungsmitteln auch die Duftnote „meeresfrisch“ vor (vgl. BPatG 24 W (pat) 108/04 – MEERESFRISCHE; 24 W (pat) 502/11 – FRISCHEPERLEN). Auch nach der Recherche des Senats wird mit dem Meer eine frische Duftnote verbunden, wenn der oben genannte Weichspüler damit beworben wird, dass „das Gefühl eines stressfreien Tages am Strand zusammen mit der anregenden, lang anhaltenden Frische von Tiefseemineralien“ die Sinne belebt.
42
d) Da die Eignung zur Beschreibung festgestellt worden ist, bedarf es für die Begründung des Eintragungshindernisses wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses keines weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweises, dass und in welchem Umfang die angegriffene Marke als beschreibende Angabe bereits vor dem Anmeldezeitpunkt bekannt war oder verwendet wurde. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass sie diesem Zweck dienen kann.
43
e) Soweit dem Anmeldezeichen nicht entnommen werden kann, um welche einzelnen Meeresmineralien oder um welchen konkreten Duft es sich handelt, vermag dieser Umstand nichts an der Eignung zur Merkmalsbeschreibung zu ändern. Denn die Annahme einer beschreibenden Bedeutung eines Begriffs setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren beschreibt (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680 Rdnr. 38 – 42 – BIOMILD; BGH GRUR 2017, 520 Rdnr. 32 – MICRO COTTON; GRUR 2014, 872 Rdnr. 25 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569, Rdnr. 18 – HOT; GRUR 2013, 522, Rdnr. 13 – Deutschlands schönste Seiten).
44
f) Da das Anmeldezeichen sprachüblich aus zwei Substantiven besteht, die einen sinnvollen Gesamtbegriff bilden, der sich in vergleichbare deutsche Wortverbindungen wie „Ozeandampfer, Ozeanriese, Ozeanbecken, Industriemineral, Leitmineral, Begleitmineral“ einreiht, fehlt es an einer ungewöhnlichen Änderung, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH GRUR 2004, 674 Rdnr. 98 – 100 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rdnr. 39 – 41 – BIOMILD; BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 13 – My World). Eine Änderung im Sinngehalt ist auch mit der Getrenntschreibung nicht verbunden. Sie hat lediglich die Funktion eines werbeüblichen Stilmittels und führt nicht dazu, dass der Sinngehalt der angemeldeten Wortkombination über die Bedeutung der Summe seiner Bestandteile hinausginge (vgl. BPatG 24 W (pat) 522/16 – MILK BITS; 26 W (pat) 152/09 – Info Network; 25 W (pat) 9/09 – Winter Apfel; 32 W (pat) 20/05 – Der Frauen Versteher). Von einer unüblichen, fantasievollen Wortverbindung, die erst nach analysierender Betrachtungsweise als beschreibende Angabe verstanden wird, kann daher entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht ausgegangen werden.
45
g) Auch die durchgehende Großschreibung des angemeldeten Wortzeichens „OZEAN MINERALIEN“ kann ihm keine Schutzfähigkeit verleihen, weil der Verkehr an die willkürliche und nicht den grammatikalischen Regeln folgende Groß- und Kleinschreibung von Wörtern in der Werbung gewöhnt ist (BGH GRUR 2008 710 Rdnr. 20 – VISAGE; BPatG 30 W (pat) 56/12 – IRLAB; 26 W (pat) 528/17 – EASYQUICK).
46
2. Die Schutzunfähigkeit des Anmeldezeichens besteht unabhängig vom Anbringungsort.
47
a) Bei der Prüfung, ob das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft besteht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im maßgeblichen Warensektor abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194 Rdnr. 24 und 33 – AS/DPMA [#darferdas?]; BGH GRUR 2020, 411 Rdnr. 13 – #darferdas? II; GRUR 2018, 932 Rdnr. 18 – #darferdas? I, m. w. N.;). Hierzu rechnen die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet, und insbesondere die Stelle, an der sie angebracht werden. Die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf der Ware angebrachtes Zeichen als Hinweis auf die Herkunft oder als bloß beschreibendes oder dekoratives Element auffasst, kann nach der Art und der Platzierung des Zeichens variieren (vgl. BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – #darferdas? I, m. w. N.). Dabei muss die Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Zeichens unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten der angemeldeten Marke, geprüft werden (vgl. EuGH a. a. O. Rdnr. 33 – AS/DPMA [#darferdas?]; BGH a. a. O. Rdnr. 15 – #darferdas? II). Sind in der maßgeblichen Branche mehrere Verwendungsarten praktisch bedeutsam, müssen bei der Prüfung der Unterscheidungskraft alle diese verschiedenen Verwendungsarten berücksichtigt werden, um zu klären, ob der Durchschnittsverbraucher der erfassten Waren oder Dienstleistungen das Zeichen als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft wahrnehmen kann (vgl. EuGH a. a. O. Rdnr. 25 – AS/DPMA [#darferdas?; BGH a. a. O. – #darferdas? II]).
48
b) Auch unter Berücksichtigung sämtlicher praktisch bedeutsamer und daher wahrscheinlicher Verwendungsarten bei den beanspruchten Wasch-, Putz-, Reinigungs- und Wäschepflegemitteln wird das Anmeldezeichen von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen wegen seines produktbeschreibenden Charakters nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel aufgefasst.
49
3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob dem angemeldeten Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Ab. 2 Nr. 1 MarkenG die Unterscheidungskraft für die in Rede stehenden Waren fehlt.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben