Aktenzeichen 3 Ni 37/08 (EU)
Datum:
17.11.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 147 ZPO
§ 3 Abs 1 Nr 4 PatKostG
§ 2 Abs 2 PatKostG
§ 3 Abs 1 Nr 4 PatKostG
§ 2 Abs 2 PatKostG
Spruchkörper:
3. Senat
Leitsatz
Verfahrensgebühren bei Klageverbindung
Die vor der Verbindung mehrerer Nichtigkeitsklagen (§ 147 ZPO) mit der Einreichung der einzelnen Nichtigkeitsklagen jeweils fällig gewordenen und gezahlten Verfahrensgebühren (pro Klage 4,5-fach unter Verweis auf das GKG vom Streitwert abhängig) werden nicht nachträglich aufgrund der Prozessverbindung erlassen oder ermäßigt. Erst ab dem Verbindungsbeschluss fallen Gerichtsgebühren nur noch einfach an.