Patent- und Markenrecht

30 W (pat) 18/18

Aktenzeichen  30 W (pat) 18/18

Datum:
25.2.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2021:250221B30Wpat18.18.0
Spruchkörper:
30. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2015 040 658.9
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Februar 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Das Zeichen
2
SPECTROCHECK
3
ist am 29. Mai 2015 für die Waren der
4
“Klasse 9: Optische Emissionsspektrometer für die Elementanalyse von Metallen und Metalllegierungen”
5
zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden.
6
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 5. Dezember 2016 und vom 17. Januar 2018, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
7
Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Marke setze sich erkennbar aus den Bestandteilen “SPECTRO” und “CHECK” zusammen. Das erste Zeichenelement entspreche dem deutschen Wortbildungselement “Spektro-/-spektro” mit der Bedeutung “das Spektrum und seine Analyse betreffend”. Unter “Spektrum” sei lexikalisch nachvollziehbar “die [relative] Häufigkeits- bzw. Intensitätsverteilung der Bestandteile eines [Strahlen]Gemisches in Abhängigkeit von einer gemeinsamen Eigenschaft, vor allem der Wellenlänge bzw. Frequenz” zu verstehen. Das der englischen Sprache entstammende zweite Zeichenelement “CHECK” sei mit der Bedeutung “Überprüfung, Kontrolle” in die deutsche Sprache eingegangen (unter Hinweis auf Duden, Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011), wie auch Wortkombinationen mit dem Bestandteil “CHECK” und einem vorangestellten Zusatz inländisch geläufig seien (z.B. “Sicherheitscheck”, “Gesundheitscheck”, “Soundcheck”, “Medizincheck”). Ausgehend hiervon werde der angesprochene Verkehr das Gesamtzeichen SPECTROCHECK ohne Weiteres als Hinweis auf eine “Überprüfung/Kontrolle im Hinblick auf das Spektrum und seine Analyse” verstehen. Mit diesem Bedeutungsgehalt sei das Anmeldezeichen beschreibend für die beanspruchten Waren. Soweit die Anmelderin nämlich ausdrücklich “Optische Emissionsspektrometer für die Elementanalyse von Metallen und Metalllegierungen” beanspruche, könnten diese der Ausmessung der Spektren der jeweils zu überprüfenden Metalle und Metalllegierungen dienen, so dass SPECTROCHECK die Art und den Gegenstandstand dieser Waren unmittelbar beschreibe.
8
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
9
Sie macht geltend, dass das Anmeldezeichen über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge. Bei SPECTROCHECK handele es sich um eine schutzfähige Fantasiebezeichnung. Das von der Markenstelle vertretene Begriffsverständnis beruhe dagegen auf einer unzulässigen zergliedernden Betrachtungsweise.
10
Bei dem Wortelement “Spektro” handele es sich ausschließlich um ein Präfix und nicht um ein Nomen. Zwar komme dem Präfix die Bedeutung “das Spektrum und seine Analyse betreffend” zu. Es werde aber lexikalisch nachweisbar sowohl im Deutschen wie auch im Englischen ausschließlich in Kombination mit einem nachgestellten Bezugswort verwendet, um ein physikalisches Verfahren oder Vorrichtungen zur Durchführung von solchen physikalischen Verfahren zu bezeichnen (z. B. “Spektrometer”, “Spektrografie”, “Spektrometrie”, “Spektroskop”). Dies sei vorliegend bei der Wortkombination SPECTROCHECK aber gerade nicht der Fall.
11
Die Markenstelle habe ferner ein unzutreffendes Verkehrsverständnis des Wortelements “CHECK” zu Grunde gelegt. Die maßgeblichen Verkehrskreise mit Erfahrung in Industrie und Forschung und dem erforderlichen Wissen im Bereich von Physik und Chemie wüssten, dass mit einem “optischen Emissionsspektrometer” Metall und Metalllegierungen auf ihre Zusammensetzung (bzw. auf das Vorkommen bestimmter Elemente oder Verbindungen) untersucht werden könnten. Dazu werde zum Beispiel ein Laser benutzt, der auf eine Probe gerichtet werde, in der das zu untersuchende Gemisch oder die Legierung (die Probe) enthalten sei. Im Gegensatz zur Absorptionsspektroskopie werde nicht gemessen, wie stark die Probe den Laserstrahl absorbiere. Stattdessen detektiere man die Fluoreszenzphotonen der Probe, die die Teilchen durch spontane Emission nach Anregung durch den Laser aussendeten. Die Photonen würden mit einem Detektor nachgewiesen. Die Probe werde daher “untersucht” und die Photonen würden detektiert und ausgewertet. Der “relevante Verbraucher” könne somit erst im Rahmen einer analysierenden Betrachtungsweise darauf schließen, dass mit “CHECK” eine Überprüfung gemeint sein könne, ob eine bestimmte Zusammensetzung und Qualität der Probe vorhanden sei. Denn es werde eben die Probe und nicht “das Spektrum” überprüft.
12
Wie auch die vom Senat übersandten Rechercheergebnisse zeigten, werde bei der Elementanalyse außerdem von “Spektralanalyse” oder “optischer Emissionsspektroskopie” gesprochen. Weder von der Markenstelle noch durch die Recherche des Bundespatentgerichts sei nachgewiesen worden, dass “Spectro” in Alleinstellung oder als Abkürzung in diesem Zusammenhang verwendet werde.
13
Das Anmeldezeichen SPECTROCHECK weise somit eine prägnante Besonderheit auf, da die Verbindung der Vorsilbe “SPECTRO-” mit dem Wort “CHECK” zum einen nicht als sprachüblich angesehen werden könne und zum anderen für den Fachmann keinen unmittelbaren Sinngehalt liefere. Der Bestandteil “SPECTRO-” werde zudem in Alleinstellung nur von der Anmelderin verwendet.
14
Schließlich sei die Anmelderin Inhaberin einer Serie von eingetragenen nationalen Marken mit dem Bestandteil “SPECTRO” (u. a. SPECTROBLUE; SPECTROSMART; SPECTROPORT; SPECTROSORT; SPECTROLAB; SPECTRO FLAME; SPECTRO MASS; SPECTRO X-LAB; SPECTRO LASERLAB), wobei der Verkehr das Unternehmen der Anmelderin (als einen der weltweit führenden Anbieter von Analysegeräten auf dem Gebiet der Emissionsspektrometrie) kenne und daran gewöhnt sei, dass die von ihm vertriebenen Waren durch das Unternehmenskennzeichen und einen entsprechenden Zusatz gekennzeichnet seien. Sämtliche Voreintragungen seien dabei beanstandungsfrei für die Waren der Klasse 9 “Wissenschaftliche Messgeräte, Spektrometer” und die Dienstleistung der Klasse 42 “Materialanalyse für Dritte” erfolgt. Das Anmeldezeichen SPECTROCHECK sei überdies in Gleichklang zu der eingetragenen Marke SPECTROSORT gebildet, wobei es sich jeweils um schutzfähige “sprechende Marken” handele.
15
Die Anmelderin beantragt,
16
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Dezember 2016 und vom 17. Januar 2018 aufzuheben.
17
Der Senat hat der Anmelderin mit der Terminsladung Rechercheergebnisse übersandt. Nachdem die Anmelderin mitgeteilt hatte, zu der auf ihren hilfsweisen Antrag anberaumten mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2021 nicht zu erscheinen, wurde der Übergang ins schriftliche Verfahren angeordnet.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
19
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die angemeldete Marke SPECTROCHECK in Bezug auf die beanspruchten Waren nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist; die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
20
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
21
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).
22
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
23
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
24
2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem angemeldeten Zeichen SPECTROCHECK im vorliegenden Warenzusammenhang jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
25
a) Entgegen der Auffassung der Anmelderin begegnet es keinen Bedenken, dass die Markenstelle in einem ersten Schritt die Bedeutung der einzelnen Bestandteile der Wortfolge untersucht hat, aus denen das angemeldete Zeichen zusammengesetzt ist. Diese Vorgehensweise verstößt nicht gegen das Verbot der zergliedernden, analysierenden Betrachtungsweise (so schon EuGH GRUR 2004, 943, 944, Nr. 28 – SAT.2), zumal die Markenstelle nach Untersuchung der Wortbedeutungen im Einzelnen zutreffend auch die gebotene globale Betrachtung (EuGH, aaO) vorgenommen hat.
26
b) Die angemeldete Wortmarke setzt sich, wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, unmittelbar erkennbar aus den englischsprachigen Begriffen “SPECTRO” und “CHECK” zusammen.
27
c) Das Wort “CHECK” wird inländisch in einer Vielzahl von Wortzusammensetzungen in der Bedeutung von “Prüfung, Kontrolle, Test” verwendet (vgl. die Beispiele der Markenstelle, u. a. “Sicherheitscheck”, “Gesundheitscheck”, “Soundcheck”, “Medizincheck”; vgl. ferner “hardware check”, “programm check”, “Checkliste” und “Checkpoint”, aber auch “checken”; siehe auch schon BPatG PAVIS PROMA, 24 W (pat) 93/94 – Bio-Check; 30 W (pat) 536/13 – PharmaCheck mwN).
28
d) Das vorangestellte Wortelement “SPECTRO” wird der vorliegend ausschließlich angesprochene Fachverkehr unmittelbar im Sinne seiner deutschen – zumal bis auf einen Buchstaben und klanglich identischen – Entsprechung “Spektro” verstehen.
29
Bei der Vorsilbe “Spektro-” (abgeleitet von lat. Spectrum) handelt es sich um ein in der hier relevanten Fachsprache gängig verwendetes Wortbildungselement mit der Bedeutung “das Spektrum und seine Analyse betreffend” (vgl. in der Amtsakte: Duden Fremdwörter Buch Munzinger Online, “spektr…, Spektro…”).
30
Das Wort “Spektrum” bezeichnet allgemein die Aufteilung elektromagnetischer Strahlung. Wie die Anmelderin nicht in Abrede stellt, sondern selbst vorträgt, sind dem Fachverkehr eine Reihe von Wortverbindungen aus dem Präfix “Spektro-” und einem nachgestellten Bezugswort, welches eine Vorrichtung oder ein physikalisches (Untersuchungs-)Verfahren beschreibt, bekannt, so beispielsweise Spektrometrie/Spektrometer, Spektrografie/Spektrograf, Spektroskopie/Spektroskop. “Spektroskopie” bezeichnet eine Gruppe physikalischer Methoden, die eine Strahlung nach einer bestimmten Eigenschaft wie z. B. Wellenlänge, Energie oder Masse zerlegen. Die dabei auftretende Intensitätsverteilung wird “Spektrum” genannt. “Spektrometrie” ist die quantitative Ausmessung von Spektren mittels eines “Spektrometers” (vgl. zum Ganzen die Anlagen in der Amtsakte, u. a.: Duden Fremdwörter Buch Munzinger Online, “spektr…, Spektro…”; Wikipedia-Eintrag zu “Spektrum”; vgl. ferner adRspr EUIPO/HABM, Entscheidung vom 14. März 2008, R 1202/07-1 – SPECTROSCAN; Entscheidung vom 19.6.2003, R0647/01-2 – SPECTROSCAN).
31
In diese Art und Weise der vorgenannten Wortbildungen reiht sich auch das sprachüblich und grammatikalisch korrekt gebildete Anmeldezeichen ohne Weiteres ein, zumal – entgegen dem Vorbringen der Anmelderin – auch innerhalb der Wortverbindung SPECTROCHECK das nachgestellte Bezugswort “CHECK” ganz allgemein auf ein Gerät oder ein Verfahren zur “Prüfung” des Spektrums hinweist.
32
3. Werden die beanspruchten Waren (“Optische Emissionsspektrometer für die Elementanalyse von Metallen und Metalllegierungen”) daher mit SPECTROCHECK gekennzeichnet, so wird der angesprochene Fachverkehr das Anmeldezeichen unmittelbar und ausschließlich als beschreibenden Sachhinweis verstehen, nämlich als Hinweis auf die Art und den Bestimmungszweck dieser Waren, die der Untersuchung eines (Emissions-)Spektrums dienen.
33
4. Für das Verständnis im genannten Sinn bedarf es entgegen der Auffassung der Anmelderin keiner analysierenden, mehrere differenzierende Gedankenschritte erfordernden Betrachtungsweise und auch keines vertieften Nachdenkens, um diesen rein sachlichen Bezug zwischen dem angemeldeten Zeichen und den beanspruchten Waren zu erkennen und zu erfassen. Vielmehr drängt sich dem hier ausschließlich angesprochenen Fachverkehr ein Sachhinweis im Zusammenhang mit den genannten Waren geradezu auf.
34
Der hiergegen gerichtete Vortrag der Anmelderin zu den technischen Details sowie zu den Unterschieden zwischen “Absorptionsspektroskopie” und “Emissionsspektroskopie” verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Anmelderin will begründen, dass “die Probe”, nicht aber “ein Spektrum” “überprüft” werde, so dass der Verkehr den Sinngehalt des Anmeldezeichens erst nach mehreren Gedankenschritten erfassen könne. Dieser Vortrag kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die von der Anmelderin konkret beanspruchten “Optischen Emissionsspektrometer (…)” für die Elementanalyse ein (Emissions-)Spektrum erzeugen, welches dann “gecheckt” (untersucht, ausgemessen) wird. Dies belegen auch die der Anmelderin zur Verfügung gestellten Rechercheergebnisse des Senats, vgl. hierzu die Anlagen:
35
– “Wikipedia-Eintrag zu Funkenspektrometer” (Hervorh. d. d. Senat):
36
“Ein Funkenspektrometer (englisch Optical Emission Spectrometer, OES; deutsch: Optisches Emissionsspektrometer) ist ein Gerät zur chemischen Analyse und dient der
Darstellung des Emissionspektrums von chemischen Stoffen. Die hauptsächliche Verwendung liegt in der schnellen Analyse von Metalllegierungen. Verwendet wird für einfachere, extrem schnelle Analysen (z. B. Massentest in der Qualitätssicherung, Sortierung von Schrott) ein Lichtbogen zwischen einer Kupfer- oder Silberelektrode und einer grob geschliffenen Materialprobe. Dadurch wird Probenmaterial verdampft und die freigesetzten Atome und Ionen durch Elektronenstoß angeregt. Die emittierte Strahlung wird über Lichtleiter an die optischen Systeme geleitet, wo diese dann in ihre einzelnen spektralen Komponenten zerlegt wird. Jedes Element, das in der Probe enthalten ist, emittiert auf mehreren Wellenlängen und kann somit über Photomultiplier gemessen werden. Die so gemessene Strahlungsintensität verhält sich proportional zur Konzentration des Elements in der Probe (…)”
37
– “www.zeros-berlin.de” (“Spektralanalyse, Spektro, Untersuchung des Spektrums von Werkstoffen”):
38
“Wie funktioniert eine optische Emissionsspektrometrie (OES)?
39
Bei der Spektralanalyse misst man die charakteristischen optischen Emissionen, die Atome beim Verdampfen aussenden.
40
Um das zu erreichen wird ein kleiner Teil der Probe auf mehrere Tausend Grad Celsius erhitzt, dies erfolgt durch eine elektrische Hochspannungsquelle im Spektrometer und einer Entladung über eine Elektrode.
41
Das unterschiedliche elektrische Potenzial zwischen der Probe und der Elektrode erzeugt eine elektrische Entladung. Die Entladung erfolgt an der Probenoberfläche. Das Material an der Oberfläche wird dadurch stark erhitzt und verdampft. Die Atome im Material werden angeregt. Die Bogenentladung ähnelt einem Blitz; d. h. der Entladungsbogen wird über die Dauer der Messzeit konstant gehalten.
42
Das so erzeugte Licht, also die optischen Emissionslinien der Verdampfungen an der Probe, auch Plasma genannt, gelangen in das Spektrometer. Ein sogenanntes Beugungsgitter zerlegt das einfallende Licht in Element spezifische Wellenlängen und die dazugehörigen Detektoren messen die Lichtintensität für jede Wellenlänge. Die gemessene Intensität ist proportional zu der Konzentration des entsprechenden Elementes in der Probe.
43
Ein Computersystem liest die gemessenen Intensitäten aus und verarbeitet diese Daten mit Hilfe vordefinierter Kalibrationen, um Elementkonzentrationen auszugeben.”
44
Die von der Anmelderin beanspruchten Waren (“Optischen Emissionsspektrometer (…)” dienen somit der “Untersuchung” (Ausmessung) eines (durch spektrale Zerlegung der Mess-Strahlung erzeugten) Spektrums, was durch das Anmeldezeichen SPECTROCHECK (“das Spektrum betreffender Check, Untersuchung”) unmittelbar und für den Fachverkehr auf Anhieb klar erkennbar beschrieben wird. Das Anmeldezeichen erschöpft sich damit aber in einem Hinweis auf die Art und den Bestimmungszweck der beanspruchten Waren, so dass ihm jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
45
5. Auch die weiteren Einwendungen der Anmelderin greifen nicht durch.
46
a) Weder aus der Neuheit einer Marke noch aus einem fehlenden lexikalischen Nachweis des Gesamtzeichens SPECTROCHECK kann etwas für dessen Unterscheidungskraft hergeleitet werden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. 2021, § 8 Rn. 440 m. w. N.), so dass das diesbezügliche Vorbringen unerheblich ist.
47
b) Soweit die Anmelderin sich im Amts- und Beschwerdeverfahren sinngemäß darauf berufen hat, dass sie Inhaberin einer Serie von eingetragenen nationalen Marken mit dem Bestandteil “SPECTRO” sei (u. a. SPECTROBLUE; SPECTROSMART; SPECTROPORT; SPECTROSORT; SPECTROLAB; SPECTRO FLAME; SPECTRO MASS; SPECTRO X-LAB; SPECTRO LASERLAB), wobei der Verkehr das Unternehmen (als einen der weltweit führenden Anbieter von Analysegeräten auf dem Gebiet der Emissionsspektrometrie) kenne und daran gewöhnt sei, dass die von ihm vertriebenen Waren durch das Unternehmenskennzeichen und einen entsprechenden Zusatz gekennzeichnet seien, verhilft ihr auch dieser Vortrag nicht zum Erfolg.
48
Die mangelnde Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens kann nur durch Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden werden. Zwar kann auch ein zusammengesetztes Zeichen in seiner Gesamtheit schutzfähig sein, wenn sich (nur) eines der von Haus aus schutzunfähigen Elemente im Verkehr durchgesetzt hat (vgl. BGH GRUR 1983, 243 – BEKA; BPatG, 29 (pat) 115/03 – XtraClever). Jedoch kommt in diesen Fällen eine Eintragung der Kombination nur in Betracht, wenn das durchgesetzte Element der Gesamtmarke die erforderliche Unterscheidungskraft verleiht und insoweit ein beschreibender Charakter ausscheidet (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 699). Im Übrigen hat die Anmelderin eine solche Verkehrsdurchsetzung – sei es des Gesamtzeichens, sei es des Bestandteils “SPECTRO” – weder konkret geltend gemacht noch sonst irgendwie belegt.
49
c) Auch im Übrigen kann sich die Anmelderin zur Ausräumung des Schutzhindernisses nicht auf eine ihrer Meinung nach abweichende Eintragungspraxis berufen. Nach übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung lässt sich aus Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken grundsätzlich kein Schutzgewährungsanspruch herleiten, da es sich bei der Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. z.B. EuGH GRUR 2009, 667, Nr. 18 – Bild.t.-Online.de; BGH GRUR 2012, 276, Nr. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).
50
6. Die Marke kann damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
51
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben