Patent- und Markenrecht

30 W (pat) 543/20

Aktenzeichen  30 W (pat) 543/20

Datum:
29.10.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2020:291020B30Wpat543.20.0
Spruchkörper:
30. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung
30 2018 109 217.9
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Oktober 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Dr. Meiser und Merzbach
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die am 20. August 2018 angemeldete Wortmarke
2
ARGENT
3
soll unter Inanspruchnahme einer EU-Priorität vom 11. Juni 2018 für die Waren
4
“Klasse 09: Computersoftware; mobile Apps; mobile Anwendungssoftware; Computersoftware für Blockchain-Anwendungen; Computersoftware für die Handhabung von Finanztransaktionen; Computerprogramme für Finanzangelegenheiten”
5
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen werden.
6
Mit Beanstandungsbescheid vom 21. Januar 2019 hat die Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts darauf hingewiesen, dass die angemeldete Marke ausschließlich aus einer Angabe bestehe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit und Bestimmung der beanspruchten Waren dienen und daher nicht eingetragen werden könne.
7
ARGENT sei als französisches Wort für “Geld” geeignet, die beanspruchten Waren ihrer Art, Beschaffenheit und Bestimmung nach zu beschreiben, da diese sich inhaltlich mit “Geld” befassen könnten. Für solche glatt beschreibenden Begriffe der französischen Sprache bestehe ein Freihaltungsbedürfnis, weil deutsche und französische Unternehmen untereinander umfangreiche Handelsbeziehungen unterhielten und daher davon auszugehen sei, dass die beteiligten Fachkreise auf die Verwendung des Wortes ARGENT zur Bezeichnung ihrer für den Export nach Frankreich vorgesehenen Waren angewiesen seien.
8
Mit Beschluss vom 28. Februar 2020hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
9
ARGENT in seiner deutschen Bedeutung “Geld” sei weiten Teilen des allgemeinen Verkehrs und des Handels bekannt. Daher werde das angemeldete Zeichen lediglich als sachlicher Hinweis auf Inhalt und Gegenstand der beanspruchten Waren (Software) verstanden. Zudem würden mit einer Registrierung eines solchen Sachbegriffs der freie Warenverkehr und die freie Wahl sachlicher Angaben behindert.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass angesichts nicht allzu verbreiteter Kenntnisse der französischen Sprache in inländischen Verkehrskreisen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass ARGENT als französischer Begriff für “Geld” verstanden werde.
11
Nach der Rechtsprechung des EuGH sei die Eintragung eines in der Sprache eines EU-Staates nicht unterscheidungskräftigen oder beschreibenden Wortes als nationale Marke in einem anderen Mitgliedstaat möglich, wenn die beteiligten Verkehrskreise in dem Staat, in dem die Eintragung begehrt werde, nicht im Stande seien, die Bedeutung dieses Wortes zu erkennen. Zudem habe der EuGH darauf hingewiesen, dass allein das Verständnis der inländischen Verkehrsteilnehmer maßgeblich sei, so dass es nicht auf einen etwaigen Schutz der am Im- und Exporthandel mit Frankreich beteiligten Fachkreise und Unternehmen ankommen könne.
12
Darüber hinaus werde der inländische Verkehr bei ARGENT insbesondere aufgrund seiner englischen Sprachkenntnisse vielmehr an das englische Wort “argent” erinnert, welches als Farbangabe diene und gerade nicht in Verbindung mit dem französischen Wort “l‘argent” stehe.
13
Zudem sei ARGENT selbst bei einem Verständnis als Hinweis auf Inhalt und Gegenstand der beanspruchten Software schutzfähig, da ansonsten nahezu jeder Begriff, mit welchem sich Software inhaltlich befassen könnte, von einer Eintragung ausgeschlossen wäre.
14
Ferner würde im Falle einer inhaltlichen Beschreibung der Software durch ARGENT die Verwendung dieses Begriffs für diese Waren nicht markenmäßig sein.
15
Auch sei in der Vergangenheit die Marke “argent” bereits für Waren der Klasse 9 und Dienstleistungen der Klasse 42 eingetragen worden.
16
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
17
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 vom 28. Februar 2020 aufzuheben.
18
Ihren zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nach Terminsladung mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2020 zurückgenommen.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
20
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache unbegründet. Denn die angemeldete Bezeichnung ARGENT ist bereits deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie – worauf die Markenstelle im Beanstandungsbescheid vom 21. Januar 2019 zutreffend hingewiesen hat – ausschließlich aus einer Angabe besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit und Bestimmung der beanspruchten Waren dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
21
1. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die potentielle Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. Ströbele/Hacker/ Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 8 Rn. 362). Es genügt also, wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Nr. 30, 31 – Chiemsee; GRUR 2004, 674 Nr. 56 – Postkantoor; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 377 m. w. N.). Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Nr. 29 – Chiemsee; GRUR 2006, 411 Nr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; Ströbele/Hacker/ Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 392, 393).
22
Dabei kommt es in erster Linie auf die aktuellen Verhältnisse in dem Bereich der einschlägigen Waren oder Dienstleistungen an, jedoch ist auch das Allgemeininteresse an der Freihaltung der jeweiligen Angabe im Hinblick auf deren künftige beschreibende Verwendung zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Nr. 35 – Chiemsee; GRUR 2004, 674 Nr. 56 – Postkantoor). Ist die Eignung der angemeldeten Marke für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird; vielmehr reicht aus, dass sie zu diesem Zweck verwendet werden kann (st. Rspr., vgl. z. B. EuGH GRUR 1999, 723, Nr. 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 146, Nr. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, Nr. 97 – Postkantoor; GRUR 2004, 680, Nr. 38 – BIOMILD; EuGH MarkenR 2008, 160, Nr. 35 – HAIRTRANSFER; EuGH GRUR Int. 2010, 503, Nr. 37 – Patentconsult; EuGH GRUR 2010, 534, Nr. 52 – PRANAHAUS; GRUR 2011, 1035, Nr. 38 – 1000; BGH GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein; GRUR 2008, 900, Nr. 12 – SPA II; GRUR 2012, 272, Nr. 12, 17 – Rheinpark-Center Neuss; GRUR 2012, 276, Nr. 8 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).
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2. Das angemeldete Zeichen ARGENT besteht nach diesen Maßstäben ausschließlich aus einer Angabe, die die Beschaffenheit der beanspruchten Waren beschreibt. Die Mitbewerber der Anmelderin haben deshalb ein berechtigtes Interesse an der freien ungehinderten Verwendung dieser Angabe.
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Bei dem Markenwort ARGENT handelt es sich u.a. um ein französisches Substantiv mit der Bedeutung “Geld”. In dieser Bedeutung ergibt sich ein unmittelbar beschreibender Bezug des Markenwortes zu den mit der Anmeldung beanspruchten Waren.
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a. So können die beanspruchten Waren “Computersoftware; mobile Apps; mobile Anwendungssoftware; Computersoftware für Blockchain-Anwendungen; Computersoftware für die Handhabung von Finanztransaktionen; Computerprogramme für Finanzangelegenheiten”der Buchung, Übermittlung, Verwaltung etc. von (Buch-)Geld dienen und dafür bestimmt sein, so dass sich der Begriff ARGENT bzw. “Geld” auf einen glatt beschreibenden Hinweis zu Bestimmungs- und Verwendungszweck der beanspruchten Waren beschränkt.
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b. Darüber hinaus umfassen die beanspruchten Waren oberbegrifflich auch zB auf digitalen Datenträgern verkörperte oder online abrufbare Software(produkte), die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen können. Unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG ist bei solchen Waren (und Dienstleistungen) die markenrechtliche Schutzfähigkeit zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher Für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042, 1043 – REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1045 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070, 1072 – Bar jeder Vernunft), also nach Art eines Sachtitels gebildet ist.
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Dies ist bei dem Begriff ARGENT bzw. “Geld” ohne weiteres der Fall, da eine auf einem Datenträger verkörperte oder in mobilen Anwendungen abrufbare Software sich inhaltlich/thematisch mit dem Sachthema “Geld” beschäftigen kann. Mit dem Thema “Geld” beschäftigt sich tatsächlich auch eine Vielzahl gedruckter und digitaler Fachpublikationen sowie Rubriken in Print-, Online- oder auch auf digitalen Datenträgern gespeicherten Medien, so dass der Verkehr in dem Begriff ARGENT bzw. seiner deutschen Entsprechung “Geld” einen allgemeinen, oberbegrifflichen Sachhinweis auf den gedanklichen Inhalt der beanspruchten Waren erkennen wird.
28
3. Zur Merkmalsbeschreibung der fraglichen Waren im Verkehr kann dabei auch das angemeldete französische Wort ARGENT dienen und nicht nur das entsprechende deutsche Wort “Geld”.
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In seinem Urteil vom 9. März 2006 zur Frage der Schutzfähigkeit fremdsprachiger Marken nach Art. 3 Abs. 1 Buchstaben b und c Markenrichtlinie a. F. (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG), die in der jeweiligen Fremdsprache die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreiben, hat der Europäische Gerichtshof darauf abgestellt, ob die beteiligten Verkehrskreise in dem Land, in dem die Eintragung beantragt wird, im Stande sind, die Bedeutung des fremdsprachigen Wortes zu erkennen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 (Nr. 26, 32) – Matratzen Concord/Hukla).
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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob aus dem Kreis der Endverbraucher ein beachtlicher Teil das Markenwort ARGENT sicher und zweifelsfrei als das französische Substantiv für “Geld” erkennt. Denn beteiligte Verkehrskreise sind nicht nur die Verbraucher. Der EuGH differenziert vielmehr zwischen dem Handel und/oder dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, wobei er durch die Wortwahl “und/oder” klarstellt, dass auch einer dieser beiden Kreise allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla). Vor allem in Bezug auf das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, welches das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, beschreibende Angaben allen Mitbewerbern zur freien Verwendung offen zu halten und diese nicht zugunsten eines einzelnen Unternehmens zu monopolisieren, ist davon auszugehen, dass bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters fremdsprachiger Marken nicht notwendig die – teilweise beschränkten – Sprach- und Branchenkenntnisse der inländischen Durchschnittsverbraucher der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen entscheidungserheblich sind. Für das Vorliegen einer beschreibenden Angabe im Sinn der genannten Vorschrift ist vielmehr in gleicher Weise markenrechtlich beachtlich, wenn die beschreibende Bedeutung des fremdsprachigen Begriffs nur Für die am Handel mit den betroffenen Waren, insbesondere Für die am entsprechenden zwischenstaatlichen Handelsverkehr beteiligten Fachkreise, erkennbar ist (vgl. dazu BPatG, Beschluss vom 9. März 2007, 24 W (pat) 110/05 – BAGNO; Beschluss vom 24. Juli 2007, 24 W 28/06 – Rapido).
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Dass die am Handel mit einschlägigen Waren beteiligten Fachverkehrskreise, zumindest aber die beachtliche Zahl der konkurrierenden Händler, welche in Handelsbeziehungen mit dem EU-Mitglied Frankreich stehen, im Stande sind, das französische Substantiv ARGENT in seiner Bedeutung “Geld” zu erkennen, kann vorliegend angenommen werden. Denn auch wenn der insoweit beteiligte Verkehr nicht notwendig durchgängig konversationsfähig französisch spricht, kann doch von den Händlern eine gewisse Vertrautheit mit der Sprache desjenigen Landes erwartet werden, aus dem sie Produkte importieren und/oder in das sie Produkte exportieren.
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4. Ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entfällt auch nicht dadurch, dass ARGENT als englisches Wort für “Silber” noch eine andere Bedeutung zukommen kann, da der Tatbestand bereits erfüllt ist, wenn die Angabe jedenfalls in einer Bedeutung zur Beschreibung der beanspruchten Waren dienen kann (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 32) “DOUBLEMINT”; GRUR a. a. O. (Nr. 97) “Postkantoor”). Davon abgesehen, wäre die angemeldete Marke auch in der Bedeutung “Silber” beschreibend.
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5. Da aus den genannten Gründen die angemeldete Marke dem Eintragungshindernis einer beschreibenden freihaltebedürftigen Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterfällt, weil die beteiligten Verkehrskreise in der Lage sind, ihre beschreibende Bedeutung zu erkennen, verbleibt kein Raum, ihre Eintragung gleichwohl mit dem Argument zu zulassen, dass die eingetragene Marke nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht das Recht gewährt, eine beschreibende Verwendung des französischen Wortes ARGENT zu verbieten.
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6. Ein Eingehen auf die von der Anmelderin genannte und mittlerweile gelöschte Voreintragung 39610024 ist nicht veranlasst (vgl. BGH GRUR 2012, 276, 277, Nr. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V. m. w. N.).
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7. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.


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