Patent- und Markenrecht

4 Ni 2/20 (EP)

Aktenzeichen  4 Ni 2/20 (EP)

Datum:
6.5.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2021:060521U4Ni2.20EP.0
Spruchkörper:
4. Senat

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 1 931 052
(DE 60 2007 022 348)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2021 durch die Vorsitzende Richterin Grote- Bittner sowie die Richter Dipl.-Ing. Müller, Dipl.-Ing. Matter, Dr. Söchtig sowie Dipl.- Ing. Tischler
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 931 052 (im Folgenden: Streitpatent). Die Beklagte ist als Inhaberin des Streitpatents mit der Bezeichnung „Method and system for sharing LNA circuitry in a single chip bluetooth and wireless LAN system“ („Verfahren und System zur gemeinsamen Benutzung eines LNA-Schaltkreises in einem Ein-Chip-Bluetooth- und einem drahtlosen LAN-System“), das am 9. Juli 2007 angemeldet und dessen Erteilung am 2. Mai 2012 veröffentlicht worden ist, in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführten Register eingetragen. Das Streitpatent, das die Prioritäten der US-Patentanmeldungen … vom 6. Dezember 2006 und … vom 12. Januar 2007 in Anspruch nimmt, wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2007 022 348.2 geführt.
2
Das Streitpatent, das vollumfänglich angegriffenen wird, umfasst in seiner erteilten Fassung 14 Ansprüche mit dem unabhängigen Anspruch 1, den auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 10 sowie dem nebengeordneten Anspruch 11, nebst auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 12 bis 14.
3
Die Klägerin macht geltend und begründet dies, das Streitpatent sei im Umfang der angegriffenen Ansprüche sowohl in der erteilten wie auch im Folgenden in den hilfsweise verteidigten Fassungen nicht patentfähig, nämlich weder neu noch auf erfinderischer Tätigkeit beruhend. Mit Schriftsatz vom 30. September 2020 bzw. mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2020 macht sie darüber hinaus hinsichtlich der unabhängigen Ansprüche 1 und 11 und der abhängigen Ansprüche 3 und 13 gemäß Hauptantrag, sowie mit Schriftsatz vom 13. November 2020 hinsichtlich der unabhängigen Ansprüche 1 und 10 gemäß Hilfsantrag 4 den Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung der Erfindung geltend.
4
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie in geänderten Fassungen mit den Hilfsanträgen 1 und 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 30. September 2020, und mit den Hilfsanträgen 3 bis 6, eingereicht mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2020.
5
Die angegriffenen Ansprüche 1 und 11 lauten in der erteilten Fassung in der englischen Verfahrenssprache (mit hinzugefügten Merkmalsgliederungen in deutscher/englischer Sprache) wie folgt:
6
Anspruch 1
7
M1a Verfahren zum Verarbeiten von über ein Kommunikationsmedium empfangenen Signalen, wobei das Verfahren umfasst:
8
A method for processing signals received via a communication medium, the method comprising:
9
M1b – Empfangen,
10
receiving,
11
M1c über einen in einem Chip (302) integrierten, gemeinsam genutzten LNA (Low-Noise Amplifier/ rauscharmer Verstärker) (308),
12
via a shared LNA (308) integrated within a chip (302),
13
M1b1 eines Signals für ein erstes drahtloses Protokoll und
14
a signal for a first wireless protocol and
15
M1b2 eines Signals für ein zweites drahtloses Protokoll,
16
a signal for a second wireless protocol,
17
M1d wobei ein Transkonduktanzverstärker (315A)
18
wherein a transconductance amplifier (315A)
19
M1d1 in dem Chip (302)
20
within said chip (302)
21
M1d2 genutzt wird, um einen Ausgang des gemeinsam genutzten LNA (308) mit einem ersten Funkgerät (305) oder ersten Empfänger in dem Chip (302) zu koppeln,
22
is utilized to couple an output of said shared LNA (308) to a first radio (305) or first receiver in said chip (302)
23
M1d3 der zum Verarbeiten des Signals für das erste drahtlose Protokoll verwendet wird,
24
used for processing said signal for said first wireless protocol;
25
dadurch gekennzeichnet, dass
26
characterized in that
27
M1e – der gemeinsam genutzte LNA (308) in einem zweiten Funkgerät (303) oder zweiten Empfänger in dem Chip (302) integriert ist,
28
said shared LNA (308) is integrated within a second radio (303) or second receiver in said chip (302)
29
M1f der zum Verarbeiten des Signals für das zweite drahtlose Protokoll verwendet wird.
30
used for processing said signal for said second wireless protocol.
31
Anspruch 11
32
M11a System zum Verarbeiten von über ein Kommunikationsmedium empfangenen Signalen, wobei das System umfasst:
33
A system for processing signals received via a communication medium, the system comprising:
34
M11b – einen
35
a chip (302)
36
M11b1 ein erstes Funkgerät (305) oder ersten Empfänger umfassenden
37
comprising a first radio (305) or first receiver
38
M11b Chip (302),
39
M11b2 der zum Verarbeiten eines Signals für ein erstes drahtloses Protokoll verwendet wird, und
40
used for processing a signal for a first wireless protocol; and
41
M11c – wobei der Chip (302) einen gemeinsam genutzten LNA (308) umfasst,
42
said chip (302) comprises a shared LNA (308)
43
M11c1 der das Empfangen des Signals für das erste drahtlose Protokoll und
44
that enables receiving said signal for said first wireless protocol and
45
M11c2 eines Signals für ein zweites drahtloses Protokoll ermöglicht,
46
a signal for a second wireless protocol,
47
M11d wobei ein Transkondaktanzverstärker [sic!] (315A)
48
wherein a transconductance amplifier (315A)
49
M11d1 in dem Chip (302)
50
within said chip (302)
51
M11d2 dazu genutzt wird, einen Ausgang des gemeinsam genutzten LNA (308) mit dem ersten Funkgerät (305) oder ersten Empfänger zu koppeln,
52
is utilized to couple an output of said shared LNA (308) to said first radio (305) or first receiver;
53
dadurch gekennzeichnet, dass
54
characterized in that
55
M11e – der gemeinsam genutzte LNA (308) in einem zweiten Funkgerät (303) oder zweiten Empfänger in dem Chip (302) integriert ist,
56
said shared LNA (308) is integrated within a second radio (303) or second receiver in said chip (302)
57
M11f der zum Verarbeiten des Signals für das zweite drahtlose Protokoll verwendet wird.
58
used for processing said signal for said second wireless protocol.
59
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 10 sowie 12 bis 14 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Wegen des Wortlauts der Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 6 wird auf die Anlagen zu den Schriftsätzen vom 30. September 2020 (Hilfsanträge 1 und 2) sowie vom 30. Oktober 2020 (Hilfsanträge 3 bis 6) verwiesen.
60
Die Klägerin ist der Auffassung, die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1 und 11 gemäß Hauptantrag seien nicht so offenbart, dass der Fachmann sie ausführen könne. Sie begründet dies damit, dass eine räumliche Verortung des gemeinsam genutzten LNA innerhalb des zweiten Empfängers gemäß den Merkmalen M1e und M11e etwas technisch Unmögliches verlangen würde, da der gemeinsam genutzte LNA einerseits das erste Glied in der Kette der Systemkomponenten (gemeinsam genutzter LNA, erster Empfänger, zweiter Empfänger) sein müsse, und andererseits räumliche Grenzen in einem Chip nicht zu ziehen seien. Unterscheidungen jenseits der Funktion einer Systemkomponente im Sinne einer exakten räumlichen Grenzziehung seien auf einem Chip nicht möglich. Es sei daher nicht möglich, den gemeinsam genutzten LNA innerhalb oder außerhalb einer visualisierten Grenze eines angeblichen Empfängers anzuordnen.
61
In analoger Weise begründet die Klägerin die ihrer Ansicht nach mangelnde Ausführbarkeit der Gegenstände der abhängigen Ansprüche 3 und 13 des Streitpatents, gemäß denen der Transkonduktanzverstärker in dem zweiten Funkgerät oder zweiten Empfänger integriert ist.
62
Hinsichtlich der von ihr bestrittenen fehlender Patentfähigkeit stützt die Klägerin ihr Vorbringen insbesondere auf folgende Druckschriften:
63
NK7 US 6 917 815 B2,
64
NK8 US 2006 / 0 063 493 A1,
65
NK9 US 2005 / 0 070 325 A1,
66
NK10 US 2006 / 0 252 403 A1,
67
NK11 US 6 657 491 B2,
68
NK12 WO 2004 / 036 777 A1,
69
NK14 EMIRA, AHMED A. [et al.]: A Dual-Mode 802.11b/Bluetooth Receiver in 0.25µm BiCMOS. 2004 IEEE International Solid-State Circuits Conference. IEEE 2004 – ISBN 0-7803-8267-6/04
70
NK15 JP 2002 – 237 764 A,
71
NK15a englische Übersetzung der NK15
72
NK16 US 5 343 170 A,
73
NK17 JP 2005 – 348 109 A,
74
NK17a englische Maschinenübersetzung der NK17
75
NK18 EP 1 583 292 A2,
76
und meint, das Streitpatent sei bereits nicht neu gegenüber der Druckschrift NK7. Für die Einordnung als erstes und zweites Funkgerät komme es nach dem Wortlaut der Ansprüche 1 und 11 lediglich darauf an, dass das System funktional dazu eingerichtet sei, Signale eines ersten sowie eines zweiten Protokolls zu empfangen. Der Fachmann verstehe nämlich im Streitpatent die Einordnung lediglich funktionale, nicht aber als physische Trennung, wie auch der Beschreibung in den Absätzen 0021 und 0023 der Streitpatentschrift zu entnehmen sei. Dieselbe funktionale Trennung offenbare auch die NK7. Ob es sich darüber hinaus auch um physisch unterscheidbare Geräte oder Schaltkreise handele, sei hingegen unerheblich. Der Dual-Band LNA sei bei der NK7 in das erste Funkgerät integriert. Insoweit sei es ausreichend, wenn sich der LNA räumlich in der Nähe des zweiten Funkgeräts befinde, also dem zweiten Funkgerät “zugeordnet” sei und funktional für die Verarbeitung des Signals für das zweite Protokoll verantwortlich sei. Entsprechendes gelte auch für die Druckschrift NK8. Auch dort seien die beiden gemeinsam genutzten LNA jeweils für die Bearbeitung eines Signals für ein zweites Kommunikationsprotokoll verantwortlich und räumlich auch dem zweiten Funkgerät zugeordnet. Auch die Druckschrift NK9 sei neuheitsschädlich. Dass es sich dort bei dem dem gemeinsam genutzten LNA nachfolgenden Schaltkreis in körperlicher Hinsicht um denselben Schaltkreis handele, sei unerheblich. Entscheidend sei allein, dass über diesen Schaltkreis unterschiedliche Protokolle verarbeitet würden, so dass in funktionaler Hinsicht von unterschiedlichen Funkgeräten auszugehen sei. Schließlich sei der gemeinsam genutzte LNA auch in das zweite Funkgerät integriert, da er funktional für die Verarbeitung der Signale für das zweite Protokoll zuständig und dem zweiten Funkgerät zugeordnet sei.
77
Darüber hinaus beruhten die Lehren der Ansprüche 1 und 11 des Streitpatents zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Denn der mit der objektiven Aufgabe betraute Fachmann sei veranlasst gewesen, die NK10 oder die NK11 als Ausgangspunkt heranzuziehen und diese Lehren jeweils in naheliegender Weise entsprechend den Ansprüchen 1 und 11 des Streitpatents weiterzuentwickeln.
78
Die Druckschrift NK10 offenbare zwar nicht die Implementierung des dortigen Systems auf einem Chip. Jedoch habe die Implementierung eines Schaltkreises auf einem Chip zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents zum allgemeinen Handwerkszeug des Fachmanns gehört, und könne bereits deshalb kein erfinderisches Tun begründen (vgl. z. B. NK12). Der Fachmann wäre somit auch aufgrund einer naheliegenden Kombination der NK10 jeweils mit der NK7, NK8 oder NK9 zur streitpatentgemäßen Lehre gelangt.
79
Darüber hinaus sei die Lehre der Ansprüche 1 und 11 des Streitpatents auch ausgehend von der NK11 nahegelegt. Deren Gegenstand unterscheide sich vom Streitpatent lediglich durch das Fehlen einer drahtlosen Übertragung. Die Implementierung des Systems der NK11 für die Kommunikation mittels drahtloser Protokolle habe für den mit der objektiven Aufgabe betrauten Fachmann nahegelegen. Denn er habe erkennen können, dass die Lehre der NK11 ohne Weiteres auch in einer drahtlosen Umgebung, sei es im Rahmen eines drahtlosen Tuners oder in einer anderen drahtlosen Netzwerkumgebung, habe implementiert werden können.
80
Die zusätzlichen Merkmale der Unteransprüche könnten den unabhängigen Ansprüchen 1 und 11 nichts hinzufügen, was Neuheit oder erfinderische Tätigkeit begründen könne.
81
Die Klägerin hält sämtliche Hilfsanträge für nicht zulässig, da sie Schutzbereichserweiterungen oder unzulässige Erweiterungen gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen enthielten oder die Erfindungen nicht hinreichend deutlich und vollständig offenbart seien. Jedenfalls seien die Gegenstände aller Hilfsanträge ebenfalls nicht patentfähig.
82
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 21. Juli 2020 mit einer Frist zur abschließenden Stellungnahme bis zum 30. Oktober 2020 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2021 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.
83
Die Klägerin beantragt,
84
das europäische Patent 1 931 052 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
85
Die Beklagte beantragt,
86
die Klage abzuweisen,
87
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 6, eingereicht mit den Schriftsätzen vom 30. September 2020 und 30. Oktober 2020, erhält.
88
Sie tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen. Das Streitpatent sei neu gegenüber der NK7, weil diese Druckschrift. an keiner Stelle einen gemeinsamen Chip, der ein erstes Funkgerät oder einen ersten Empfänger umfasse, der einen gemeinsam genutzten LNA umfasse, in dem ein Transkonduktanzverstärker vorgesehen sei und in dem ein zweites Funkgerät oder zweiter Empfänger integriert sei, offenbare. Auch enthalte die NK7 keine Offenbarung, dass der Simultan-Dualband-Empfänger die Fähigkeit haben könnte, Signale für mehrere unterschiedliche drahtlose Protokolle verarbeiten zu können. Entsprechend verhalte es sich mit dem Transkonduktanzverstärker. Schließlich sei der LNA auch in kein zweites Funkgerät oder zweiten Empfänger integriert. Angesichts der vielfältigen strukturellen und konzeptionellen Unterschiede zwischen der beanspruchten Erfindung gemäß Streitpatent einerseits und NK7 andererseits beruhten die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 sowie 11 gegenüber der NK7 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
89
Das Streitpatent sei auch neu gegenüber der NK8. So fehle zum einen in der Offenbarung der NK8 ein Transkonduktanzverstärker, der dazu genutzt werde, einen Ausgang des gemeinsam genutzten LNA mit dem ersten Funkgerät oder ersten Empfänger zu koppeln. Ferner offenbare die NK8 nicht, dass der gemeinsam genutzte LNA in einem zweiten Funkgerät oder zweiten Empfänger in dem Chip integriert sei, der zum Verarbeiten eines Signals für ein zweites drahtloses Protokoll verwendet werde.
90
Der Gegenstand des Streitpatents beruhe gegenüber dem Inhalt der NK8 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da diese dem Fachmann bereits keinerlei Hinweis auf das anspruchsgemäße Vorsehen eines einem gemeinsam genutzten LNA örtlich zugeordneten zweiten Funkgeräts oder zweiten Empfängers zum Verarbeiten eines Signals für ein zweites drahtloses Protokoll zusätzlich zu einem ersten Funkgerät oder ersten Empfänger zum Verarbeiten eines Signals für ein erstes drahtloses Protokoll gebe.
91
Das Streitpatent sei auch neu gegenüber der NK9. Die NK9 offenbare weder einen zweiten Empfänger, noch die Lehre, dass ein gemeinsam genutzter LNA in einem zweiten Funkgerät oder zweiten Empfänger in dem Chip integriert sei. Schließlich fehle es auch an einer Offenbarung dergestalt, dass der das erste Funkgerät oder den ersten Empfänger umfassende Chip auch den gemeinsam genutzten LNA umfasse.
92
Aufgrund der konzeptionell grundsätzlich unterschiedlichen Architekturen von den aus der NK9 bekannten Gegenständen einerseits und der gemäß Streitpatent beanspruchten Erfindung andererseits sei zudem in keiner Weise ersichtlich, wie ein Fachmann ausgehend von der NK9 naheliegend zu den Gegenständen der unabhängigen Patentansprüche 1 oder 11 gemäß Streitpatent gelangen könnte.
93
Die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche beruhten auch unter Berücksichtigung der NK10 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
94
Die NK10 offenbare nicht, dass die diversen Komponenten der Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 bzw. 11 des Streitpatents in einem gemeinsamen Chip integriert seien.
95
Die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 11 beruhten ferner auch gegenüber der NK10 in Zusammenschau mit der NK7, NK8, NK9 oder NK12 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
96
Keines der Dokumente NK7, NK8, NK9 lehre die Integration eines gemeinsam genutzten LNA, eines Transkonduktanzverstärkers, eines ersten Funkgeräts oder ersten Empfängers und eines zweiten Funkgeräts oder zweiten Empfängers in einem einzigen Chip. Schon aus diesem Grund wäre für den Fachmann, selbst wenn er die NK10 mit einem der Dokumente NK7, NK8 oder NK9 kombinieren würde, weder die Merkmalsgruppe 11b), 11b1), 11c), 11d), 11d1), 11e) noch die Merkmalsgruppe 1c), 1d), 1d1), 1e) nahegelegt.
97
Die NK12 wiederum lehre von der Implementierung mehrerer Funkgeräte bzw. Empfänger zum Verarbeiten unterschiedlicher Kommunikationsstandards auf einem gemeinsamen Chip gerade weg. Ein Fachmann würde daher eine Kombination der NK10 mit der NK12 zum Implementieren von zwei Empfängern bzw. Funkgeräten – und zusätzlich eines gemeinsam genutzten LNA und eines Transkonduktanzverstärkers – in einen einzigen Chip nicht in Betracht ziehen. Stattdessen würde der im naheliegenden Bereich operierende Fachmann die Halbleiterfläche dadurch klein halten, dass er ein Funkgerät oder einen Empfänger für verschiedene drahtlose Protokolle umkonfigurierbar gestalten würde, wie dies die NK12 lehre.
98
Auch die NK11 stehe der Annahme einer erfinderischen Tätigkeit nicht entgegen. So seien drahtlose Protokolle in der NK11 nicht erwähnt. Entsprechend verhalte es sich auch mit dem Transkonduktanzverstärker, der dazu genutzt werde, einen Ausgang eines gemeinsam genutzten LNA mit einem ersten Funkgerät oder ersten Empfänger zu koppeln. Schließlich sei bei der NK11 der LNA auch in keinem der Empfänger integriert.
99
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.


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