Patent- und Markenrecht

4 Ni 3/21 (EP)

Aktenzeichen  4 Ni 3/21 (EP)

Datum:
26.5.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2021:260521U4Ni3.21EP.0
Spruchkörper:
4. Senat

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 447 941
(DE 60 2006 048 398)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2021 durch die Vorsitzende Richterin Grote- Bittner und die Richter Dipl.-Phys. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi, Dipl.- Ing. Matter, Dr. Söchtig und Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u. a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 447 941, das am 1. Dezember 2006 unter Inanspruchnahme der Priorität der japanischen Patentanmeldung 2006001845 vom 6. Januar 2006 angemeldet und dessen Erteilung am 23. März 2016 veröffentlicht worden ist. Im Patentregister des Deutschen Patent- und Markenamts wird das Streitpatent, das die Bezeichnung „Speech recognition apparatus, display method and display processing program thereof“ („Spracherkennungsvorrichtung, Anzeigeverfahren und Anzeigeverarbeitungsprogram dazu“)“ trägt, unter dem Aktenzeichen 60 2006 048 398 geführt.
2
Das Streitpatent, das von der Klägerin in der Klagschrift im Umfang seiner Ansprüche 1, 3 und 4 und zuletzt mit Schriftsatz vom 29. Januar 2021 in vollem Umfang angegriffen wird, umfasst in seiner erteilten Fassung 4 Ansprüche mit dem unabhängigen Vorrichtungsanspruch 1, dem auf diesen rückbezogenen Unteranspruch 2, dem Verfahrensanspruch 3 und dem auf diesen rückbezogenen, auf ein Programm gerichteten Anspruch 4.
3
Die Klägerin macht geltend und begründet dies, der Gegenstand des Streitpatents sei unzulässig erweitert und nicht patentfähig, nämlich weder neu noch erfinderisch.
4
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit dem Hilfsantrag isoliert den Anspruch 2.
5
Der nach Merkmalen gegliederte Anspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch bzw. in einer angepassten Übersetzung in die deutsche Sprache:
6
1 A speech recognition apparatus, comprising:
7
Spracherkennungsvorrichtung, die Folgendes umfasst:
8
1.1 recognition unit (114) for carrying out a speech recognition process of recognizing the speech of the user,
9
eine Erkennungseinheit (114) zum Ausführen eines Spracherkennungsprozesses des Erkennens der Sprache des Nutzers,
10
1.1.2 instruction means for receiving speech recognition start instructions from a user, and instructing the recognition unit (114) to start the speech recognition process,
11
ein Anweisungsmittel zum Empfangen von Spracherkennungs-Startanweisungen von einem Nutzer und zum Anweisen der Erkennungseinheit (114), den Spracherkennungsprozess zu beginnen,
12
1.1.3 display means (110) for displaying at least one of recognizable speeches of the recognition unit (114),
13
ein Anzeigemittel (110) zum Anzeigen mindestens eines von erkennbaren Sprachtexten der Erkennungseinheit (114),
14
1.1.4 and a sound processing unit (107),
15
und eine Tonverarbeitungseinheit (107),
16
1.2 wherein the speech recognition apparatus further comprises control means (112),
17
wobei die Spracherkennungsvorrichtung des Weiteren ein Steuerungsmittel (112) umfasst,
18
1.3 wherein a set-up period of time is necessary from a time when the recognition unit (114) receives instructions of start of the speech recognition process from the instruction means to a time when the recognition unit (114) is ready to carry out the speech recognition process,
19
wobei ein Einstellzeitraum ab einer Zeit, zu der die Erkennungseinheit (114) Anweisungen zum Beginnen des Spracherkennungsprozesses von dem Anweisungsmittel empfängt, bis zu einer Zeit, wo die Erkennungseinheit (114) zum Ausführen des Spracherkennungsprozesses bereit ist, notwendig ist,
20
1.3.1 wherein the speech recognition process is started after the set-up operation has been completed, and
21
wobei der Spracherkennungsprozess begonnen wird, nachdem der Einstellvorgang vollendet wurde, und
22
1.4 wherein the control means (112), is adapted
23
wobei das Steuerungsmittel (112) dafür eingerichtet ist,
24
1.4.1 to control the display means (110)
25
das Anzeigemittel (110) zu veranlassen,
26
1.4.1a to start the display of a prohibition mark (3) indicative of prohibition of speech
27
das Anzeigen eines Verbotszeichens (3) zu beginnen, welches das Verbot eines Sprachtextes anzeigt,
28
1.4.1b and the display of the at least one of recognizable speeches
29
und das Anzeigen des mindestens einen von erkennbaren Sprachtexten
30
1.4.1c and the display of a guidance message (4),
31
und das Anzeigen einer Anleitungsnachricht (4) zu beginnen,
32
1.4.2 and to control the sound processing unit (107) to output the same content as the guidance message (4) as sound during the set-up period of time,
33
und die Tonverarbeitungseinheit (107) zu veranlassen, den gleichen Inhalt wie die Anleitungsnachricht (4) während des Einstellzeitraums als Ton auszugeben,
34
1.4.3 wherein the prohibition mark (3) is erased from the display means (110) after the speech recognition process has started.
35
wobei das Verbotszeichen (3) von dem Anzeigemittel (110) gelöscht wird, nachdem der Spracherkennungsprozess gestartet wurde.
36
Wegen des Wortlauts des Ansprüche 2 bis 4 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
37
Im Hinblick auf die geltend gemachte fehlende Patentfähigkeit stützt sich die Klägerin insbesondere auf folgende Dokumente
38
NK 5 US 6,505,159 B1
39
NK 6 US 5,864,815 A
40
NK 7 US 2003/0095212 A1
41
sowie auf den in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2021 eingereichten Auszug des Benutzerhandbuchs
42
NK 14 Dragon NaturallySpeaking 8, User`s Guide, ScanSoft, February 2005. Seiten iii bis vi, 1-24 und 209 bis 215
43
und meint, das Streitpatent sei schon nicht neu gegenüber der Druckschrift NK 5, jedenfalls beruhe es ausgehend vom Stand der Technik nach jeder der Schriften NK 5, NK 6 oder NK 7 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
44
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die NK 5 alle Merkmale der unabhängigen Ansprüche des Streitpatents offenbare. Die NK 5 lehre, dass zuerst, nämlich im Schritt 104, das „Activation Signal“ an den Computer 12 gesendet werde. Anschließend werde in Schritt 106 das „Computer Waiting Signal“ gesendet. Hieraus folge, dass sich der Einstellungszeitraum vom Schritt 104 bis zum Schritt 14 des Ablaufdiagramms der Figur 4 erstrecke, so dass das „Computer Waiting Signal“ innerhalb des Einstellzeitraums gesendet werde. Die Anzeige des „Computer Waiting Signals“ als ein Icon stelle wiederum die Anzeige eines Verbotszeichens dar. Die NK 5 offenbare darüber hinaus, dass das „Computer Waiting Signal” dem Nutzer auch graphisch als Text auf dem Bildschirm angezeigt werden könne, und dass als „Computer Waiting Signal” zusätzlich oder alternativ auch Symbole verwendet werden könnten, die auf dem Bildschirm angezeigt werden könnten. Ferner offenbare die NK 5 auch das Merkmal, dass während des Einstellzeitraums ein Satz zulässiger Sprachbefehle bereitgestellt werde. Dass der Satz der zulässigen Sprachbefehle dem Nutzer auch auf dem Bildschirm angezeigt werde, entnehme der Fachmann jedenfalls der Offenbarung in Spalte 7, Zeile 30 ff. der NK 5, wonach sämtliche Signale zusätzlich oder alternativ auch auf dem Bildschirm der Eingabevorrichtung angezeigt werden könnten. Damit sei der Gegenstand der unabhängigen Ansprüche des Streitpatents nicht neu.
45
Selbst wenn man die Neuheitsschädlichkeit der NK 5 verneinen wollte, würde es dem Streitpatent zumindest aber an der erfinderischen Tätigkeit fehlen, denn die Lehre des Streitpatents sei ausgehend von der NK 5 jedenfalls nahegelegt. Die NK 5 unterscheide sich vom Anspruch 1 des Streitpatents allenfalls an zwei Stellen: (1) Das „Computer-Warte-Signal” werde zwar als hörbarer Ton und Audionachrichtensignal „Bitte warten” ausgegeben, es werde aber nicht explizit beschrieben, dass das „Computer-Warte-Signal”, auch über den von der NK 5 offenbarten Bildschirm ausgegeben werde, also etwa durch eine Anzeige von „Bitte warten” auf dem Bildschirm, sowie (2), es werde zwar ein Satz zulässiger Sprachbefehle bereitgestellt, die NK 5 beschreibe aber nicht ausdrücklich, dass dieser auch dem Benutzer über den von der NK 5 offenbarten Bildschirm angezeigt würde.
46
Das Unterscheidungsmerkmal 1 betreffe lediglich den Inhalt der über den Bildschirm wiedergegebenen Informationen. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des BGH seien bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit jedoch nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmten oder zumindest beeinflussten, was bei der bloßen Wiedergabe von Informationen – wie vorliegend – hingegen nicht der Fall sei. Daher könne das Unterscheidungsmerkmal 1 nach der Rechtsprechung des BGH gerade keine erfinderische Tätigkeit begründen, allenfalls sei Unterscheidungsmerkmal 2 bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigen. Die Anzeige zumindest eines der erkennbaren Sprachbefehle auf dem Display erlaube es dem Benutzer zu erkennen, welche Sprachbefehle er verwenden könne. Die Aufgabe sei daher, wie dem Benutzer vermittelt werden könne, welche Sprachbefehle er verwenden könne. Ausgehend von der NK 5 werde der Fachmann dabei auf die NK 6 stoßen.
47
Gegenstand der NK 6 seien Computersysteme und Spracherkennung in Computersystemen. Insbesondere lehre die NK 6, dass eine Liste erlaubter Sprachbefehle auf den Sprachbefehl „Was kann ich sagen” hin angezeigt werde. In der Figur 12 der NK 6 werde eine beispielhafte Liste der Sprachbefehle gezeigt. Ausgehend von der NK 5 habe der Fachmann also eine klare Veranlassung, die NK 6 zur Lösung heranzuziehen. Denn die NK 6 betreffe insbesondere die Situation, in der der Benutzer sich frage, welche Sprachbefehle er sagen könne. In gerade dieser Situation biete die NK 6 eine praktische Lösung, die der Fachmann mit fachüblichen Mitteln in der Vorrichtung der NK 5 zu implementieren verstehe.
48
Auch der Umstand, dass das Streitpatent lehre, dass während des Einstellzeitraums sowohl ein Verbotszeichen, als auch mindestens eines von erkennungsfähigen (Sprach-)Wörtern angezeigt würden, vermöge eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen. Hierbei handele es sich nicht um eine besondere unübliche, weil in gewisser Weise widersprüchliche, Darstellung – vielmehr sollte diese gemeinsame Darstellung es dem Benutzer lediglich ermöglichen, sich bereits während des Einstellzeitraums auf die nachfolgende Spracheingabe vorzubereiten, was nachfolgende Verzögerungen vermeiden würde. Entsprechende vergleichbare Darstellungen seien bereits vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents üblich gewesen, was beispielsweise die NK 14 (Seite 21 unten) belege.
49
Dem Streitpatent fehle es zudem an einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der NK 6. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents unterscheide sich von der Lehre der NK 6 lediglich dadurch, dass (1) das Computersystem der NK 6 nicht explizit eine Tonverarbeitungseinheit zur Ausgabe des gleichen Inhalts wie der Anleitungsnachricht aufweise sowie (2) der Nutzer zwar grafisch durch ein Symbol und eine Anleitungsnachricht in Textform über den Zustand des Computersystems informiert werde, jedoch letztere Information nicht auch noch zusätzlich als Ton ausgegeben werde. Das Unterscheidungsmerkmal 1 sei naheliegend. Wenn der Fachmann ausgehend von der NK 6 nach einer Lösung suche, um die Aufnahme der durch Symbol und Anleitungsnachricht ausgegebenen Zustandsinformation zu verbessern, so werde er sich fachüblicher Maßnahmen bedienen. Dazu gehöre zweifellos auch die Verwendung eines Lautsprechers zur Sprachausgabe. Das Unterscheidungsmerkmal 2 betreffe wiederum lediglich den Inhalt der über einen Lautsprecher wiedergegebenen Informationen. Dieser könne aber – wie bereits ausgeführt – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine erfinderische Tätigkeit begründen.
50
Dem Streitpatent fehle es an einer erfinderischen Tätigkeit auch ausgehend von der NK 7. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents unterscheide sich von der Lehre der NK 7 lediglich dadurch, dass der Benutzer zwar grafisch durch Zeichen und eine Anleitungsnachricht in Textform über den Zustand des Sprachfernbedienungssystems informiert werde, letztere Information werde aber nicht auch noch zusätzlich als Ton über den Fernseherlautsprecher ausgegeben. Allein dies könne keine erfinderische Tätigkeit begründen. Auch insoweit fehle es an der erforderlichen Technizität im oben ausgeführten Sinne.
51
Selbst wenn man das Unterscheidungsmerkmal als ein technisches Mittel ansehen sollte, so werde es jedenfalls durch die NK 7 selbst nahegelegt. Bei der technischen Wirkung handele es sich in diesem Fall um die verbesserte Aufnahme des Zustands des Sprachfernbedienungssystems durch den Nutzer. Hierauf basierend habe der Fachmann Veranlassung gehabt, die Anleitungsnachricht zusätzlich als Ton auszugeben, denn die NK 7 betreffe gerade die Aufgabe, die Bedienung für Benutzer gehobenen Alters zu vereinfachen.
52
Aus vorgenannten Gründen seien auch die Ansprüche 3 und 4 des Streitpatents nicht patentfähig.
53
Die Ansprüche des Streitpatents seien im Laufe des Erteilungsverfahrens aufgrund zahlreicher Mängel sehr umfangreich geändert worden. Der Gegenstand in der erteilten Form sei aber nicht in der Anmeldung und der früheren Anmeldung offenbart, weshalb das Streitpatent aufgrund unzulässiger Erweiterung nichtig sei. Hierbei weist die Klägerin auf folgende Dokumente hin:
54
NK 1b Anmeldeunterlagen der europäischen Teilanmeldung 12152804.6
55
NK 8 Schriftverkehr der ehemaligen Anmelderin mit dem Europäischen Patentamt im Anmeldeverfahren
56
NK 9 EP 1 970 896 A1 (Stammanmeldung)
57
NK 9a englischsprachige Übersetzung der früheren PCT-Anmeldung PCT/JP2006/324064
58
Das Merkmal 1.4.1 sei zum Großteil mit der Eingabe der Anmelderin vom 29. Oktober 2012 aus der Beschreibung in den Anspruch 1 aufgenommen worden. Die ehemalige Anmelderin habe bezüglich der Offenbarung auf die Absätze 0053 und 0055 der Veröffentlichung der Anmeldung (diese seien identisch mit den Absätzen 0055 und 0057 des Streitpatents) verwiesen (vgl. Anlage NK 8). Weder in den angeführten Stellen der Beschreibung noch an anderer Stelle der ursprünglichen Anmeldeunterlagen finde sich jedoch eine Offenbarung für ein Verbotszeichen, welches in beliebiger Position angezeigt werde.
59
Die ursprünglichen Anmeldeunterlagen stützten ferner auch an keiner Stelle ein Löschen oder ein Austauschen des Verbotszeichens während des Einstellzeitraums.
60
Bereits aus den Figuren 1A und 1B der ursprünglichen Anmeldeunterlagen ergebe sich eindeutig, dass während des gesamten Einstellzeitraums ein einziges Verbotszeichen angezeigt werden müsse. Dies ergebe sich ebenfalls aus dem Ablaufdiagramm in Figur 3 und der dazugehörigen Beschreibung. Die Anzeige des Verbotszeichens beginne mit der Spracherkennungs-Startanweisung durch den Nutzer. Nach Abschluss des Einstelleitraums werde das Verbotszeichen von der Anzeige gelöscht.
61
Das Streitpatent sei auch gegenüber der Stammanmeldung unzulässig erweitert. Die Beschreibung der Stammanmeldung sei im Wesentlichen identisch mit der Beschreibung der Ursprungsanmeldung. Das Streitpatent sei folglich auch gegenüber der Stammanmeldung unzulässig erweitert und daher für nichtig zu erklären.
62
Auch der Unteranspruch 2 des Streitpatents sei nicht patentfähig. Anspruch 2 lehre, dass nach Verstreichen des Einstellungszeitraums zwar das Verbotszeichen gelöscht werde, nicht aber der mindestens eine erkennbare Sprachtext. Dies ergebe sich jedoch in naheliegender Weise aus der NK 6. So lehre die NK 6 in Figur 12, dass die Anzeige der erkennbaren Sprachbefehle im Fenster „Was kann ich sagen?” gleichzeitig mit dem Erkennungszeichen 78 angezeigt werde, das ein korrektes Erkennen anzeige. Da ein korrektes Erkennen voraussetzte, dass auch eine technisch bedingte Einstellung abgeschlossen sei, sei also das vom Anspruch 2 gezeigte Merkmal offenbart.
63
Der vormals zuständige 6. Senat hat den Parteien in einem qualifizierten Hinweis vom 9. Dezember 2020 seine vorläufige Auffassung zur Sach- und Rechtslage mitgeteilt und den Parteien eine abschließende Frist bis 12. März 2021 gesetzt. Im Termin am 26. Mai 2021 hat der Senat den Parteien einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.
64
Die Klägerin beantragt,
65
das europäische Patent 2 447 941 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
66
Die Beklagte beantragt,
67
die Klage abzuweisen,
68
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent mit dem Anspruch 2 aufrecht erhalten bleibt.
69
Sie rügt Verspätung der NK 14, die daher zurückzuweisen sei, und tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen und verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie hilfsweise allein den Anspruch 2.
70
Das Streitpatent sei neu gegenüber den NK 5. Bei der NK 5 werde das Computer Waiting Signal nicht ausgegeben, nachdem der Computer 12 das Activation Signal empfangen habe, sondern unabhängig von einem Empfang durch den Computer 12 oder davor. Darüber hinaus offenbare die NK 5 auch nicht die konkreten Ausgestaltungen der verschiedenen Ausgaben, z. B. kein Verbotszeichen und keine erkennbaren Sprachtexte.
71
Es fehle dem Streitpatent auch nicht an der erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der NK 5. Die in der NK 5 beschriebene Spracherkennungsvorrichtung sei nämlich nicht derart eingerichtet, dass die Ausgabe des Computer Waiting Signals während des Einstellzeitraums begonnen werde. Entsprechendes gelte für die Ausgabe von erkennbaren Sprachtexten und/oder einer Anleitungsnachricht und/oder einer entsprechenden Tonausgabe. Diese Unterscheidungsmerkmale brächten konstruktive und technische Unterschiede zwischen der beanspruchten Erfindung und der NK 5 zum Ausdruck, die sich insbesondere im zeitlichen Ablauf der Ausgabevorgänge (Anzeige, Ton) widerspiegelten.
72
Die Unterscheidungsmerkmale erschöpften sich auch nicht in einer bloßen Wiedergabe einer Information und zielten auch nicht nur darauf ab, dem Benutzer einen bestimmten Inhalt zu vermitteln oder durch den Inhalt die Bedienbarkeit zu verbessern. Im Hinblick auf die technischen Unterscheidungsmerkmale sei es vielmehr Aufgabe des Streitpatents, den Benutzer in seiner Interaktion mit der Spracherkennungsvorrichtung derart zu führen, dass Eingabefehler und unnötige Verzögerungen wegen des notwendigen Einstellprozesses minimiert würden.
73
Ein Merkmal könne nicht bereits schon deswegen bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Acht gelassen werden, weil es die Darstellung von Information betreffe. Diese Folgerung stimme insbesondere dann nicht, wenn ein derartiges Merkmal zur Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln beitrage, wie dies vorliegend der Fall sei.
74
Die Unterscheidungsmerkmale bewirkten im vorliegenden Fall jedenfalls eine geführte Mensch-Maschine-Interaktion und bedienten sich der u. a. visuellen Anzeige der technischen Bedingungen der Maschine und trügen somit zu einer technischen Lösung eines technischen Problems bei.
75
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei eine Darstellung dergestalt, dass neben einem Verbotszeichen zugleich weitere Informationen hinsichtlich eines Zeitraums nach Aufhebung des „Verbots“ angezeigt werden, zum Anmeldezeitpunkt nicht üblich gewesen. Entsprechendes folge insbesondere auch nicht aus der NK 14. Bei vorgenannter Darstellung handele es sich vielmehr um ein besonderes Charakteristikum des Streitpatents.
76
Ausgehend von der NK 5 sei der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents aber auch nicht in Kombination mit der NK 6 nahegelegt.
77
Im Kontext der Figur 12 der NK 6 sei zwar beschrieben, dass ein Fenster 82 mit zulässigen Sprachanweisungen (global voice commands) angezeigt werden könne. Der Fachmann würde aber die in der NK 6 beschriebene Anzeige nicht auf die NK 5 übertragen, um die technische Aufgabe zu lösen, den Benutzer in seiner Interaktion mit der Spracherkennungsvorrichtung derart zu führen, dass Eingabefehler und unnötige Verzögerungen wegen des notwendigen Einstellprozesses minimiert würden.
78
Die NK 6 beschreibe nämlich keine mit Merkmal 1.4.1b vergleichbare Anzeige der erkennbaren Sprachtexte. Die NK 6 motiviere vielmehr dazu, das Fenster 82 vor einer erneuten Spracherkennung wieder zu schließen (um nicht andere Fenster zu verdecken). Das Fenster 82 würde also nicht während eines folgenden Einstellzeitraums (der bei NK 6 ohnehin nicht relevant sei) geöffnet bleiben.
79
Zudem spreche die NK 6 an keiner Stelle einen Einstellprozess bzw. Einstellzeitraum an. Sofern man annehme, dass beim Umschalten von dem “non-listening state” auf den “listening state” Verzögerungen aufträten, so erfolgten diese aus fachmännischer Sicht auf Zeitskalen, die für die vorliegende Erfindung irrelevant seien. Das genannte Problem, dass aufgrund des Einstellprozesses Eingabefehler oder Verzögerungen auftreten könnten, werde insofern von der NK 6 überhaupt nicht adressiert und der Fachmann würde die NK 6 daher nicht zur Lösung der gestellten Aufgabe in Betracht ziehen.
80
Da die NK 6 nicht die Unterscheidungsmerkmale zur NK 5 zeige, würde auch eine Kombination von NK 5 und NK 6 nicht zu einem Gegenstand mit den Merkmalen des Anspruchs 1 führen. Eine Kombination von NK 5 und NK 6 würde auch nicht die Aufgabe lösen, den Benutzer in seiner Interaktion mit der Spracherkennungsvorrichtung derart zu führen, dass Eingabefehler und unnötige Verzögerungen wegen des notwendigen Einstellprozesses minimiert würden. Der Gegenstand des Anspruchs 1 und entsprechend die Ansprüche 3 und 4 seien daher durch eine Kombination von NK 5 und NK 6 nicht nahegelegt.
81
Auch ausgehend von der NK 7 sei der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahegelegt. Von der NK 7 unterscheide sich der Gegenstand des Anspruchs 1 durch die Merkmale 1.4.1.a bis 1.4.1.c, 1.4.2 und 1.4.3. Die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit führe daher zu einem ähnlichen Ergebnis, wie ausgehend von der NK 5.
82
Die vorgenannten Unterscheidungsmerkmale definierten technische Aspekte, wie insbesondere den zeitlichen Ablauf von Vorgängen (Anzeige während der “set-up period of time” und Löschen des Verbotszeichens nach der “set-up period of time”) und lieferten schon allein deshalb einen Beitrag zur Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln.
83
Der Gegenstand des Anspruchs 1 (und entsprechend die Gegenstände der Ansprüche 3 und 4) beruhe daher auf einer erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf die NK 7.
84
Da der Anspruch 2 von Anspruch 1 abhängig sei, werde die Patentfähigkeit von Anspruch 2 aus den vorstehend genannten Gründen ebenfalls nicht in Frage gestellt.
85
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Anspruch 1 im Laufe des Erteilungsverfahrens auch nicht unzulässig geändert worden, insbesondere betreffend die Position des “prohibition mark” und die Dauer der Anzeige des “prohibition mark”.
86
Die Anzeige gemäß Merkmal 1.4.1.a sei jedenfalls in Absatz 0052 i. A. 0053 der veröffentlichten Fassung der ursprünglichen Anmeldung unmittelbar und eindeutig offenbart. Dort gehe es darum, dass die Anzeige des “prohibition mark” während der “set-up period of time” begonnen werde, ohne dass die Position der Anzeige näher definiert werde. Bei der vorliegenden Stammanmeldung wiesen gerade nicht sämtliche Ausführungsbeispiele das Merkmal auf, dass die Position des Verbotszeichens festgelegt sei. So offenbare die Stammanmeldung eben auch Ausführungsformen, bei denen das Verbotszeichen die Liste 1 nicht überlagert.
87
Es sei auch gemäß der in der ursprünglichen Anmeldung dargestellten technischen Lehre nicht zwingend erforderlich, dass die Anzeige des “prohibition mark” während der gesamten “set-up period of time” erfolge. Unabhängig davon offenbarten die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen sehr wohl, dass die Position des Verbotszeichens gewechselt werde, d. h. ein Löschen oder ein Austauschen des Verbotszeichens erfolgen könne, bevor die Spracherkennung ausgeführt werde.
88
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben