Patent- und Markenrecht

6 Ni 10/19 (EP)

Aktenzeichen  6 Ni 10/19 (EP)

Datum:
13.4.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2021:130421U6Ni10.19EP.0
Spruchkörper:
6. Senat

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 002 803
(DE 60 2008 004 009)
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2021 durch die Vorsitzende Richterin Friehe, den Richter Dipl.-Ing. Veit, die Richterinnen Werner M.A. und Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer und den Richter Dr.-Ing. Flaschke
für Recht erkannt:
I. Das Europäische Patent 2 002 803 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II. Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 002 803 (Streitpatent), das auf die Anmeldung vom 29. Februar 2008 zurückgeht. Das Streitpatent nimmt die Priorität aus der Anmeldung US 761457 vom 12. Juni 2007 in Anspruch und ist als EP 2 002 803 B1 veröffentlicht.
2
Das Streitpatent ist in Kraft. Es wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2008 004 009 geführt und trägt die Bezeichnung
3
“Lens injector lumen tip for wound assisted delivery”
4
Auf Deutsch laut Streitpatentschrift:
5
“Lumenspitze mit Linseneinspritzung für die Wundenversorgung”
6
Es umfasst in der erteilten Fassung neun Patentansprüche, die mit der am 5. November 2018 eingereichten Nichtigkeitsklage in vollem Umfang angegriffen werden.
7
Der angegriffene erteilte unabhängige Patentanspruch 1 lautet:
8
in der Verfahrenssprache
auf Deutsch laut Streitpatentschrift
9
Die ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 2 bis 9 sind auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen.
10
Die Klägerin ist der Ansicht, das Streitpatent sei wegen der Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit, wegen mangelnder Neuheit und wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit, der mangelnden Ausführbarkeit / Offenbarung sowie der unzulässigen Erweiterung für nichtig zu erklären.
11
Den Einwand der mangelnden Patentfähigkeit stützt sie u. a. auf die Druckschriften (Nummerierung und Kurzzeichen nach Klageschriftsatz):
12
 D1    
 US 2006/0287655 A1
 D2    
 DE 195 44 119 A1
 D3    
 US 4,765,329
 D4    
 US 4,585,457
 D5    
 US 2005/0222577 A1
 D6    
 US 5,803,925 A
 D7    
 EP 1 857 076 A2
 D8    
 WO 2003/044946 A2
 D9    
 Tsuneoka H., Ophthalmic Instruction Course No.9 – Wound assisted implantation, S. 88-93, veröffentlicht am 20. Oktober 2006
 D9a   
 Deutsche Übersetzung der D9
 D10   
 Tsuneoka H., Japanese Journal of Ophthalmic Surgery, Vol.18 No. 4, S. 481-487, veröffentlicht am 30. Oktober 2005
 D10a 
 Deutsche Übersetzung der D10
 D11   
 Tsuneoka H. et al.: “Ultrasmall-incision bi-manual phacoemulsification and AcrySof SA30AL implantation through a 2.2 mm incision”, J Cataract Refract Surg, Vol. 29, June 2003, Seiten 1070-1076
 D12   
 EP 1 481 652 A1
 D13   
 WO 2002/058607 A2
 D14   
 US 2006/0167466 A1
 NK13 
 Wikipedia-Artikel zum Begriff “Düse”
13
Die Klägerin beantragt,
14
das europäische Patent 2 002 803 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
15
Die Beklagte beantragt,
16
die Klage abzuweisen,
17
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents nach den Hilfsanträgen 1 bis 11 aus dem Schriftsatz vom 1. März 2021 richtet,
18
wobei die Hilfsanträge in der Reihenfolge ihrer Nummerierung und als geschlossene Anspruchsätze gestellt werden.
19
Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen, aufgeführt in der beantragten Reihenfolge, hat jeweils folgenden Wortlaut, wobei die Änderungen gegenüber der erteilten Fassung durch Unterstreichung hervorgehoben sind:
20
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet:
21
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:
22
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet:
23
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 lautet:
24
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 lautet:
25
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 lautet:
26
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 lautet:
27
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 lautet:
28
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 9 lautet:
29
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 10 lautet:
30
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 11 lautet:
31
Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche nach den Hilfsanträgen wird auf die Akte verwiesen.
32
Die Klägerin hält die Hilfsanträge jedenfalls für nicht patentfähig.
33
Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin insgesamt entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung oder wenigstens in einer der verteidigten Fassungen für patentfähig. Zur Stützung ihres Vorbringens beruft sie sich auf folgende Druckschriften:
34
 HBP1 
 US 4 681 102
 HBP2 
 Cataract tips from the teachers – The first cut is the deepest. Eye- World, November 2012 (Quelle: http://www.eyeworld.org/article- the-first-cut-is-the-deepest)
 HBP3 
 Contact Lenses. A Textbook for Practitioner and Student. 3. Aufl. 1989. Hrsg, von A.J. Phillips, J. Stone. (Seite 283)
 HBP4 
 E.-Y. Dong, C.-K. Joo.: Predictability for proper capsular tension ring size and intraocular lens size. Korean Journal of Ophthalmology, Vol. 15 , 2001, Seiten 22-26
35
Der Senat hat den Parteien einen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 PatG zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei gesetzt.
36
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


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