Patent- und Markenrecht

6 Ni 15/19 (EP)

Aktenzeichen  6 Ni 15/19 (EP)

Datum:
21.10.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2020:211020U6Ni15.19EP.0
Spruchkörper:
6. Senat

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 610 452
(DE 50 2005 012 257)
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin Friehe, die Richterin Werner und die Richter Dipl.-Ing. Müller, Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt sowie Dipl.-Ing. Tischler
für Recht erkannt:
I. Das Europäische Patent 1 610 452 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II. Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Beklagte ist Inhaberin des aufgrund der Anmeldung vom 16. März 2005 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der deutschen Patentanmeldung 10 2004 030 457.2 vom 24. Juni 2004 und der deutschen Gebrauchs-musteranmeldung 20 2004 009 926.8 vom 24. Juni 2004 auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 610 452 (Streitpatent). Das Streitpatent ist in deutscher Sprache erteilt und in Kraft.
2
Das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 50 2005 012 257 geführte Streitpatent trägt die Bezeichnung
3
„Wechselrichter mit einem Gehäuse mit Kühlkörper aufweisenden elektrischen und/oder elektronischen Komponenten“
4
und umfasst in der erteilten Fassung sechs Patentansprüche, die die Klägerin mit der am 14. Februar 2019 eingereichten Nichtigkeitsklage insgesamt angreift.
5
Der unabhängige Patentanspruch 1 lautet:
6
1. Wechselrichter mit einem Gehäuse (1), mit Kühlkörper (4) aufweisenden elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (5), mit mindestens einer Drossel und/oder einem Trafo (5a), die selbst eine hohe Schutzart aufweisen und mit einem Kühlaggregat (2) zur Kühlung der elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (5),
7
dadurch gekennzeichnet,
8
dass das Gehäuse (1) mindestens zwei Kammern (7, 8) aufweist, wobei die beiden Kammern (7, 8) durch eine Wand (6) getrennt sind, wobei sich die Komponenten (5) auf der einen Seite der Wand in der einen Kammer (7) befinden und die Kühlkörper (4) auf der anderen Seite der Wand (6) in der anderen Kammer (8) befinden, und wobei sich die mindestens eine Drossel und/oder der Trafo (5a) in der anderen Kammer (8) befinden, wobei die andere Kammer (8) das Kühlaggregat (2) aufweist.
9
Die ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 2 bis 6 sind auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen.
10
Die Klägerin ist der Ansicht, das Streitpatent sei unzulässig erweitert sowie mangels Patentfähigkeit für nichtig zu erklären. Dies stützt sie unter anderem auf die Druckschriften (Nummerierung und Kurzzeichen nach Klageschriftsatz):
11
HLNK 11 JP H11 – 234 963 A, veröffentlicht am 27. August 1999,
12
HLNK 11a Deutsche Übersetzung der HLNK 11
13
HLNK 9 Norm DIN VDE EN 60529:1991 + A1:2000, September 2000: Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code)
14
Die Klägerin beantragt,
15
das europäische Patent 1 610 452 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
16
Die Beklagte beantragt,
17
die Klage abzuweisen,
18
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents nach
19
Hauptantrag‘ aus Schriftsatz vom 26. August 2020,
20
Hilfsantrag 1 aus Schriftsatz vom 8. Juni 2020,
21
Hilfsantrag 1‘ aus Schriftsatz vom 26. August 2020,
22
Hilfsantrag 1‘‘ aus Schriftsatz vom 26. August 2020,
23
Hilfsantrag 2 aus Schriftsatz vom 26. August 2020,
24
Hilfsantrag 2‘ aus Schriftsatz vom 26. August 2020,
25
richtet, in dieser Reihenfolge als geschlossene Anspruchssätze.
26
Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung oder wenigstens in einer der verteidigten Fassungen für schutzfähig.
27
Der jeweilige Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen, aufgeführt in der beantragten Reihenfolge, hat folgenden Inhalt:
28
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag‘ aus Schriftsatz vom 26. August 2020 streicht die „und-Alternativen“ zwischen Drossel und Trafo und lautet:
29
1. Wechselrichter mit einem Gehäuse (1), mit Kühlkörper (4) aufweisenden elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (5), mit mindestens einer Drossel und / oder einem Trafo (5a), die selbst eine hohe Schutzart aufweisen und mit einem Kühlaggregat (2) zur Kühlung der elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (5),
30
dadurch gekennzeichnet,
31
dass das Gehäuse (1) mindestens zwei Kammern (7, 8) aufweist, wobei die beiden Kammern (7, 8) durch eine Wand (6) getrennt sind, wobei sich die Komponenten (5) auf der einen Seite der Wand in der einen Kammer (7) befinden und die Kühlkörper (4) auf der anderen Seite der Wand (6) in der anderen Kammer (8) befinden, und wobei sich die die mindestens eine Drossel und / oder der Trafo (5a) in der anderen Kammer (8) befinden, wobei die andere Kammer (8) das Kühlaggregat (2) aufweist.
32
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 aus Schriftsatz vom 8. Juni 2020 streicht den Trafo, charakterisiert die Schutzart näher und lautet:
33
1. Wechselrichter mit einem Gehäuses (1), mit Kühlkörper (4) aufweisenden elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (5), mit mindestens einer Drossel und / oder einem Trafo (5a), die selbst eine hohe Schutzart aufweisten, indem sie als vergossenes Wickelgut ausgebildet ist, und mit einem Kühlaggregat (2) zur Kühlung der elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (5),
34
dadurch gekennzeichnet,
35
dass das Gehäuse (1) mindestens zwei Kammern (7, 8) aufweist, wobei die beiden Kammern (7, 8) durch eine Wand (6) getrennt sind, wobei sich die Komponenten (5) auf der einen Seite der Wand in der einen Kammer (7) befinden und die Kühlkörper (4) auf der anderen Seite der Wand (6) in der anderen Kammer (8) befinden, und wobei sich die mindestens eine Drossel und / oder der Trafo (5a) in der anderen Kammer (8) befindetn, wobei die andere Kammer (8) das Kühlaggregat (2) aufweist, wobei die eine Kammer (7) staubdicht und spritzwassergeschützt ausgelegt ist und eine höhere Schutzart aufweist als die andere Kammer (8).
36
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1‘ aus Schriftsatz vom 26. August 2020 streicht den Trafo, charakterisiert die Schutzart näher und lautet:
37
1. Wechselrichter mit einem Gehäuse (1), mit Kühlkörper (4) aufweisenden elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (5), mit mindestens einer Drossel und / oder einem Trafo (5a), die selbst eine hohe Schutzart aufweisten, indem sie als vergossenes Wickelgut ausgebildet ist, und mit einem Kühlaggregat (2) zur Kühlung der elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (5),
38
dadurch gekennzeichnet,
39
dass das Gehäuse (1) mindestens zwei Kammern (7, 8) aufweist, wobei die beiden Kammern (7, 8) durch eine Wand (6) getrennt sind, wobei sich die Komponenten (5) auf der einen Seite der Wand in der einen Kammer (7) befinden, wobei die Wand selbst die Komponenten (5) aufnimmt, und wobei sich die Kühlkörper (4) auf der anderen Seite der Wand (6) in der anderen Kammer (8) befinden, und wobei sich die mindestens eine Drossel und / oder der Trafo (5a) in der anderen Kammer (8) befindetn, wobei die Wand (6) selbst die mindestens eine Drossel aufnimmt, wobei die andere Kammer (8) das Kühlaggregat (2) aufweist, wobei die eine Kammer (7) staubdicht und spritzwassergeschützt ausgelegt ist und eine höhere Schutzart aufweist als die andere Kammer (8).
40
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1‘‘ aus Schriftsatz vom 26. August 2020 streicht den Trafo, charakterisiert die Schutzart näher und lautet:
41
1. Wechselrichter mit einem Gehäuse (1), mit Kühlkörper (4) aufweisenden elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (5), mit mindestens einer Drossel und / oder einem Trafo (5a), die selbst eine hohe Schutzart aufweisten, indem sie als vergossenes Wickelgut ausgebildet ist, und mit einem Kühlaggregat (2) zur Kühlung der elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (5),
42
dadurch gekennzeichnet,
43
dass das Gehäuse (1) mindestens zwei Kammern (7, 8) aufweist, wobei die beiden Kammern (7, 8) durch eine Wand (6) getrennt sind, wobei sich die Komponenten (5) auf der einen Seite der Wand in der einen Kammer (7) befinden, wobei die Wand selbst die Komponenten (5) aufnimmt, und wobei sich die Kühlkörper (4) auf der anderen Seite der Wand (6) in der anderen Kammer (8) befinden, und wobei sich die mindestens eine Drossel und / oder der Trafo (5a) in der anderen Kammer (8) befindetn, wobei die andere Kammer (8) das Kühlaggregat (2) aufweist, wobei die eine Kammer (7) staubdicht und spritzwassergeschützt ausgelegt ist und eine höhere Schutzart aufweist als die andere Kammer (8), und wobei sich die mindestens eine Drossel an der Wandseite der Wand (6) der anderen Kammer (8) befindet.
44
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 aus Schriftsatz vom 26. August 2020 streicht den Trafo, charakterisiert die Schutzart als IP65 näher und lautet:
45
1. Wechselrichter mit einem Gehäuse (1), mit Kühlkörper (4) aufweisenden elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (5), mit mindestens einer Drossel und / oder einem Trafo (5a), die selbst eine hohe Schutzart von IP65 aufweisten, indem sie als vergossenes Wickelgut ausgebildet ist, und mit einem Kühlaggregat (2) zur Kühlung der elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (5),
46
dadurch gekennzeichnet,
47
dass das Gehäuse (1) mindestens zwei Kammern (7, 8) aufweist, wobei die beiden Kammern (7, 8) durch eine Wand (6) getrennt sind, wobei sich die Komponenten (5) auf der einen Seite der Wand in der einen Kammer (7) befinden, wobei die Wand selbst die Komponenten (5) aufnimmt, und wobei sich die Kühlkörper (4) auf der anderen Seite der Wand (6) in der anderen Kammer (8) befinden, und wobei sich die mindestens eine Drossel und / oder der Trafo (5a) in der anderen Kammer (8) befindetn, wobei die Wand (6) selbst die mindestens eine Drossel aufnimmt, wobei die andere Kammer (8) das Kühlaggregat (2) aufweist, wobei die eine Kammer (7) staubdicht und spritzwassergeschützt ausgelegt ist und eine höhere Schutzart aufweist als die andere Kammer (8), wobei das Kühlaggregat (2) als ein Lüfter ausgebildet ist.
48
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2‘ aus Schriftsatz vom 26. August 2020 streicht den Trafo, charakterisiert die Schutzart als IP65 näher und lautet:
49
1. Wechselrichter mit einem Gehäuse (1), mit Kühlkörper (4) aufweisenden elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (5), mit mindestens einer Drossel und / oder einem Trafo (5a), die selbst eine hohe Schutzart von IP65 aufweisten, indem sie als vergossenes Wickelgut ausgebildet ist, und mit einem Kühlaggregat (2) zur Kühlung der elektrischen und/oder elektronischen Komponenten (5),
50
dadurch gekennzeichnet,
51
dass das Gehäuse (1) mindestens zwei Kammern (7, 8) aufweist, wobei die beiden Kammern (7, 8) durch eine Wand (6) getrennt sind, wobei sich die Komponenten (5) auf der einen Seite der Wand in der einen Kammer (7) befinden, wobei die Wand selbst die Komponenten (5) aufnimmt, und wobei sich die Kühlkörper (4) auf der anderen Seite der Wand (6) in der anderen Kammer (8) befinden, und wobei sich die mindestens eine Drossel und / oder der Trafo (5a) in der anderen Kammer (8) befindetn, wobei die andere Kammer (8) das Kühlaggregat (2) aufweist, wobei die eine Kammer (7) staubdicht und spritzwassergeschützt ausgelegt ist und eine höhere Schutzart aufweist als die andere Kammer (8), wobei das Kühlaggregat (2) als ein Lüfter ausgebildet ist, und wobei sich die mindestens eine Drossel an der Wandseite der Wand (6) der anderen Kammer (8) befindet.
52
Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche nach den Hilfsanträgen wird auf die Akte verwiesen.
53
Die Klägerin hält die Hilfsanträge bereits für unzulässig und im Übrigen jedenfalls für nicht patentfähig.
54
Der Senat hat den Parteien einen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 PatG zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei gesetzt.
55
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

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