Patent- und Markenrecht

6 Ni 3/20 (EP)

Aktenzeichen  6 Ni 3/20 (EP)

Datum:
1.7.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2021:010721U6Ni3.20EP.0
Spruchkörper:
6. Senat

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 440 676
(DE 60 2004 029 407)
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 17. Februar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Friehe, den Richter Dipl.-Ing. Veit, die Richterinnen Werner und Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 1 440 676 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 bis 5, 7, 9, 11 und 12 für nichtig erklärt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 440 676 (Streitpatent), das am 23. Januar 2004 angemeldet worden ist und die Priorität aus der niederländischen Anmeldung vom 24. Januar 2003 in Anspruch nimmt.
2
Das Streitpatent ist in Kraft. Es wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2004 029 407 geführt und trägt die Bezeichnung
3
„Hoist device“
4
(auf Deutsch laut Streitpatentschrift:
5
„Hebevorrichtung“)
6
und umfasst in der erteilten Fassung zwölf Patentansprüche, von denen mit der Nichtigkeitsklage die Patentansprüche 1 bis 5, 7, 9, 11 und 12 angegriffen sind.
7
Die angegriffenen unabhängigen Patentansprüche 1, 11 und 12 lauten nach der Streitpatentschrift:
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
8
Die ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 2 bis 5, 7 und 9 sind auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen. Wegen des Wortlauts dieser und der weiteren in Bezug genommenen Ansprüche wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.
9
Die Klägerin ist der Ansicht, das Streitpatent sei wegen des Nichtigkeitsgrunds der mangelnden Patentfähigkeit, insbesondere wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit, für nichtig zu erklären. Dies stützt sie (Nummerierung und Kurzzeichen nach Klageschriftsatz) neben den im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften
10
E1 WO 97/01319 A
11
E2 US 5 201 858 A
12
E3 GB 2 293 857 A
13
E4 EP 1 064 906 A2
14
auf folgende Druckschriften:
15
D1 FR 2 812 555 A1
16
 D1a Maschinenübersetzung der D1
17
D2 US 3 513 510 A
18
D3 US 3 680 914 A
19
D4 GB 1 146 511 A
20
D5 US 5 620 120 A
21
D6 DE 3643612 A1
22
D7 US 5 380 034 A
23
D8 US 5 148 557 A
24
D9 US 3 456 981 A
25
D10 US 3 526 432 A
26
D11 US 1 033 677 A
27
Die Klägerin beantragt,
28
das europäische Patent 1 440 676 mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 bis 5, 7, 9, 11 und 12 für nichtig zu erklären.
29
Die Beklagte beantragt,
30
die Klage abzuweisen,
31
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents nach den Hilfsanträgen 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2021, die als geschlossene Anspruchssätze gestellt werden und in der dort genannten Reihenfolge behandelt werden sollen, richtet.
32
Die nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1, 11 und 12 nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 lauten (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind jeweils gekennzeichnet) wie folgt:
33
Patentansprüche 1, 11 und 12 nach Hilfsantrag 1 vom 17. Februar 2021:
34
Patentansprüche 1, 11 und 12 nach Hilfsantrag 2 vom 17. Februar 2021:
35
36
Patentansprüche 1, 11 und 12 nach Hilfsantrag 3 vom 17. Februar 2021:
37
38
39
40
>
41
Patentansprüche 1, 11 und 12 nach Hilfsantrag 4 vom 17. Februar 2021:
42
>
43
Patentansprüche 1, 11 und 12 nach Hilfsantrag 5 vom 17. Februar 2021:
44
Patentansprüche 1, 11 und 12 nach Hilfsantrag 6 vom 17. Februar 2021:
45
Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche nach den Hilfsanträgen wird auf die Akte verwiesen.
46
Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents wenigstens in einer der verteidigten Fassung nach den Hilfsanträgen für schutzfähig.
47
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 30. Oktober 2020 zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei gesetzt.
48
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


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