Patent- und Markenrecht

9 W (pat) 12/17

Aktenzeichen  9 W (pat) 12/17

Datum:
17.5.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2021:170521B9Wpat12.17.0
Spruchkörper:
9. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 17. Mai 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Kruppa, Dr.-Ing. Baumgart und Dipl.-Ing. Sexlinger
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung eines dort am 6. Juli 2016 eingegangenen Einspruchs das Patent 10 2005 006 192 mit der Bezeichnung
2
“Wärmeableitungsstruktur für einen Motor”,
3
dessen Erteilung am 12. November 2015 veröffentlicht wurde, durch den am Ende der mündlichen Anhörung vom 24. Januar 2017 verkündeten Beschluss widerrufen.
4
Die Einsprechende hatte geltend gemacht, dass das Patent über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinausgehe und dass die Gegenstände der Patentansprüche nicht patentfähig seien wegen Fehlens der Neuheit oder Ermangelung einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik, gestützt auf Patentschriften. Die Patentinhaberin hatte die Auffassung vertreten, dass der Einspruch wegen der Bezugnahme nachveröffentlichter Dokumente in nicht zulässiger Weise erhoben worden ist; sie war den Einwänden im Übrigen mit geänderten Anspruchsfassungen für eine hilfsweise Verteidigung entgegengetreten.
5
Abschriften der am 9. Mai 2017 elektronisch signierten Beschlussbegründung wurden den Beteiligen gegen Empfangsbekenntnis am 16. Mai 2017 zugestellt.
6
Gegen diesen Beschluss richtet sich die beim Deutschen Patent- und Markenamt am 31. Mai 2017 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin.
7
Auf eine nachgereichte Beschwerdebegründung der Patentinhaberin und eine Erwiderung der Beschwerdegegnerin hierauf hat der Senat mit Zusatz zur Terminsladung auf den zur Frage der Patentfähigkeit der Gegenstände der Patentansprüche in den Fassungen der von der Patentinhaberin mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 schriftsätzlich angekündigten Anträge als relevant erachteten Stand der Technik – durch Benennung entsprechender Druckschriften – hingewiesen.
8
Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin stellte in der mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2021 zuletzt den Antrag,
9
den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Januar 2017 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrechtzuerhalten:
10
Patentansprüche 1 – 20 gemäß Patentschrift,
11
hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten
12
gemäß Hilfsantrag 1 Patentansprüche 1 – 16,
13
gemäß Hilfsantrag 2 Patentansprüche 1 – 12
14
gemäß Hilfsantrag 3 Patentansprüche 1 – 8,
15
jeweils eingegangen am 9. Oktober 2017,
16
gemäß Hilfsantrag 4 Patentansprüche 1 – 8,
17
eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
18
Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.
19
Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende stellte den Antrag,
20
die Beschwerde zurückzuweisen.
21
Der im Umfang des Hauptantrags zu berücksichtigende Hauptanspruch (Patentanspruch 1) des Anspruchssatzes in der erteilten Fassung lautet:
22
1. Wärmeableitungsstruktur für einen Motor (5), umfassend:
23
einen Schaft (56); einen Sitz (55); und einen Rotor (50), der zu dem Sitz (55) durch den Schaft (56) verbunden ist, umfassend:
24
ein Gehäuse (505), das mit dem Schaft (56) verbunden ist, und mindestens ein Durchgangsloch (500) aufweist; und eine Abdeckung (501), die das Gehäuse (505) abdeckt und vom Gehäuse (505) durch einen Zwischenraum beabstandet ist, wobei die Abdeckung (501) und das Gehäuse (505) integriert als ein einziges Teil gebildet sind, so dass die Abdeckung (501) einen Gegenstand vom Eindringen in das Durchgangsloch (500) abhält.
25
Der Hauptanspruch des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
26
1H1: Zentrifugallüfter, umfassend einen Zentrifugallüftermotor (5) und eine Wärmeableitungsstruktur für den Motor (5), wobei die Wärmeableitungsstruktur umfasst:
27
einen Schaft (56); einen Sitz (55); und einen Rotor (50), der zu dem Sitz (55) durch den Schaft (56) verbunden ist, umfassend:
28
ein Gehäuse (505), das mit dem Schaft (56) verbunden ist, und mindestens ein Durchgangsloch (500) aufweist; und eine Abdeckung (501), die das Gehäuse (505) abdeckt und vom Gehäuse (505) durch einen Zwischenraum beabstandet ist, wobei die Abdeckung (501) und das Gehäuse (505) integriert als ein einziges Teil gebildet sind, so dass die Abdeckung (501) einen Gegenstand vom Eindringen in das Durchgangsloch (500) abhält,
29
wobei die Wärmeableitungsstruktur weiter ein Zentrifugal-Gebläserad (51) umfasst, welches den Rotor (50) umgibt, so dass das Zentrifugal-Gebläserad (51) mit dem Rotor (50) rotiert wird.
30
Der Hauptanspruch des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
31
1H2: Wärmeableitungsstruktur für einen Motor (5), umfassend:
32
einen Schaft (56); einen Sitz (55); und einen Rotor (50), der zu dem Sitz (55) durch den Schaft (56) verbunden ist, umfassend:
33
ein Gehäuse (505), das mit dem Schaft (56) verbunden ist, und mindestens ein Durchgangsloch (500) aufweist; eine Abdeckung (501), die das Gehäuse (505) abdeckt und vom Gehäuse (505) durch einen Zwischenraum beabstandet ist, wobei die Abdeckung (501) und das Gehäuse (505) integriert als ein einziges Teil gebildet sind, so dass die Abdeckung (501) einen Gegenstand vom Eindringen in das Durchgangsloch (500) abhält;
34
und mindestens eine Führungsschiene (502) zum Verbinden der Abdeckung (501) mit dem Gehäuse (505), wobei die Abdeckung (501) und das Gehäuse (505) integriert mit der Abdeckung (501) und der Führungsschiene (502) als ein einziges Stück gebildet ist.
35
Der Hauptanspruch des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 3 lautet:
36
1H3: Zentrifugallüfter, umfassend einen Zentrifugallüftermotor (5) und eine Wärmeableitungsstruktur für den Motor (5), wobei die Wärmeableitungsstruktur umfasst:
37
einen Schaft (56); einen Sitz (55); und einen Rotor (50), der zu dem Sitz (55) durch den Schaft (56) verbunden ist, umfassend:
38
ein Gehäuse (505), das mit dem Schaft (56) verbunden ist, und mindestens ein Durchgangsloch (500) aufweist; eine Abdeckung (501), die das Gehäuse (505) abdeckt und vom Gehäuse (505) durch einen Zwischenraum beabstandet ist, wobei die Abdeckung (501) und das Gehäuse (505) integriert als ein einziges Teil gebildet sind, so dass die Abdeckung (501) einen Gegenstand vom Eindringen in das Durchgangsloch (500) abhält, und mindestens eine Führungsschiene (502) zum Verbinden der Abdeckung (501) mit dem Gehäuse (505), wobei die Abdeckung (501) und das Gehäuse (505) integriert mit der Abdeckung (501) und der Führungsschiene (502) als ein einziges Stück gebildet ist, wobei die Wärmeableitungsstruktur weiter ein Zentrifugal-Gebläserad (51) umfasst, welches den Rotor (50) umgibt, so dass das Zentrifugal-Gebläserad (51) mit dem Rotor (50) rotiert wird.
39
Der Hauptanspruch des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 4 lautet:
40
1H4: Zentrifugallüfter, umfassend einen Zentrifugallüftermotor (5) und eine Wärmeableitungsstruktur für den Motor (5), wobei die Wärmeableitungsstruktur umfasst:
41
einen Schaft (56); einen Sitz (55); und einen Rotor (50), der zu dem Sitz (55) durch den Schaft (56) verbunden ist, umfassend:
42
ein Gehäuse (505), das mit dem Schaft (56) verbunden ist, und mindestens ein Durchgangsloch (500) aufweist; eine Abdeckung (501), die das Gehäuse (505) abdeckt und vom Gehäuse (505) durch einen Zwischenraum beabstandet ist, wobei die Abdeckung (501) und das Gehäuse (505) integriert als ein einziges Teil gebildet sind
43
und die Größe der Abdeckung (501) so ausgelegt ist, um groß genug zu sein, alle Durchgangslöcher (500) zu überlappen,
44
so dass die Abdeckung (501) einen Gegenstand vom Eindringen in das Durchgangsloch (500) abhält, und
45
mindestens eine Führungsschiene (502) zum Verbinden der Abdeckung (501) mit dem Gehäuse (505), wobei die Abdeckung (501) und das Gehäuse (505) integriert mit der Abdeckung (501) und der Führungsschiene (502) als ein einziges Stück gebildet ist, wobei die Wärmeableitungsstruktur weiter ein Zentrifugal-Gebläserad (51) umfasst, welches den Rotor (50) umgibt, so dass das Zentrifugal-Gebläserad (51) mit dem Rotor (50) rotiert wird.
46
Die Patentinhaberin ist der Meinung, dass bereits der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung, aber auch im Umfang der hilfsweise verteidigten Fassungen der Hauptansprüche ursprünglich offenbart sei. Auch vertritt sie die Auffassung, dass die Neuheit des jeweils Beanspruchten gegenüber dem für diesen Angriff herangezogenen Stand der Technik gegeben sei, ebenso die erfinderische Tätigkeit.
47
Folgende Druckschriften sind aufgrund der Einführung im Prüfungs-, Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren berücksichtigt worden:
48
DE 689 24 126 T2
49
EP 0 921 318 A2
50
EP 0 921 318 B1
51
DE 41 22 018 A1
52
DE 199 09 507 C1 (folgend mit E4 kurzbezeichnet)
53
EP 1 015 764 B1 (folgend mit E5 kurzbezeichnet)
54
WO 99/07999 A1 (folgend mit E5a kurzbezeichnet)
55
US 5,188,508 A
56
US 4,955,791 A
57
US 2,661,146 A
58
DE 1 054 558 A
59
Zu dem angegriffenen Patent mit dem Anmeldetag 10. Februar 2005, das die Priorität aus der taiwanesischen Anmeldung 093126850 vom 6. September 2004 in Anspruch nimmt, wurde die Patentschrift DE 10 2005 006 192 B4 (folgend SPS kurzbezeichnet) sowie die Offenlegungsschrift DE 10 2005 006 192 A1 (folgend OS kurzbezeichnet) veröffentlicht.
60
Zum Wortlaut der weiteren Ansprüche der jeweiligen Anspruchssätze sowie zu sonstigen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
61
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
62
2. Die Zulässigkeit des auf die Widerrufsgründe mangelnder Patentfähigkeit i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. §§ 1 bis 5 PatG sowie Hinausgehens des Gegenstands des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG ist bereits deshalb gegeben, weil die Ausführungen zum Einspruchsgrund der unzulässigen Erweiterung ausreichend substantiiert sind, dahingehende Einwendungen hat die Einsprechende auch nicht vorgebracht. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass u.a. die im Rahmen des Einspruchsvorbringens betrachtete Druckschrift E5, deren Veröffentlichungszeitpunkt nach dem maßgeblichen Zeitrang des angegriffenen Patents liegt, nicht selbst als Beleg dafür dienen kann, dass deren Inhalt zum Stand der Technik i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 zählt.
63
3. Auch in der Sache hat die Beschwerde der Patentinhaberin keinen Erfolg, denn der Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG, der gegen den Bestand des Patents im Umfang des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag geltend gemacht worden ist, erweist sich als durchgreifend. Dies gilt ebenso für die Hauptansprüche in den Fassungen der Hilfsanträge. Bei dieser Sachlage kam es auf die Zulässigkeit der jeweiligen Anspruchsfassungen bzw. andere Widerrufsgründe oder die weiteren nach dem Patentgesetz bei einer hilfsweisen Verteidigung mit geänderten Patentansprüchen noch u.U. relevanten Kriterien nicht an.
64
4. Das angegriffene Patent führt im Titel den Ausdruck “Wärmeableitungsstruktur für einen Motor”, zu dessen Bedeutung und im Hinblick auf spezifische Begriffsinhalte in der Beschreibungseinleitung angegeben ist, dass bei “Zentrifugal- und Querstromlüftermotoren” ein Gebläserad zur Erzeugung eines Luftflusses diene, um damit Wärme abzuleiten (vgl. Abs. 0002 der SPS).
65
So umfasse ein “herkömmlicher Zentrifugallüftermotor” einen Rotor, ein Gebläserad “und einen Motor”, wobei das Gebläserad “auf dem Rotor montiert ist, welcher durch den Motor angetrieben wird” (Abs. 0006 und 0018 mit Verweis auf Figur 1A).
66
Bei Lüftermotoren mit “Durchgangslöchern auf deren Rotor” könne aufgrund des Luftflusses über diese Löcher Wärme, “welche durch den Rotor erzeugt wird”, effektiv “zu dem Äußeren” abgeleitet werden, die Figur 2A zeige auch insoweit einen “herkömmlichen Zentrifugallüftermotor” (Abs. 0008, 0009 und 0020 mit Verweis auf Figur 2A i.V.m. Abs.0007).
67
Zeichnung Figur 2A aus SPS
68
Allerdings könnten hier Staub oder Partikel nicht vollständig davon abgehalten werden, durch die Durchgangslöcher in die “Lüftermotoren” einzutreten (Abs. 0011).
69
Vor diesem Hintergrund biete die Erfindung “eine Wärmeableitungsstruktur für einen Motor, um Wärme zum Äußeren abzuleiten und Partikel davon abzuhalten darin einzudringen” (Abs. 0012).
70
Eine solche Wärmeableitungsstruktur werde “auf einer Lüfterstruktur angewandt”, wobei “die Wärmeableitungsstruktur weiter ein Gebläserad umfasst”. Die “Lüfterstruktur” könne hierbei eine “Zentrifugallüfter- oder eine Querstromlüfterstruktur” sein (Abs. 0016, auch Abs. 0031).
71
Ein in der Figur 3A gezeigtes Ausführungsbeispiel für eine erfindungsgemäße Wärmeableitungsstruktur ist anhand eines “Zentrifugallüftermotors” beschrieben, der insoweit auch ein Gebläserad der entsprechenden Bauart umfasst (Abs. 0022 i.V.m. Abs. 0027).
72
Zeichnung Figur 3A aus SPS
73
5. Für das Verständnis des Erfindungsgegenstands und bei der Bewertung des Standes der Technik kommt ein Maschinenbauingenieur in Betracht, der über Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Motorlüftern verfügt, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen.
74
6. Im Hinblick auf die Auslegung der Patentansprüche zur Bestimmung des Sinngehalts sind nachstehend die Hauptansprüche sämtlicher nach Antragslage geltenden Fassungen aus Gründen der Übersichtlichkeit bei der Bezugnahme in einer zusammenfassenden Merkmalsgliederung wiedergegeben (Unterstreichung hinzugefügt, Interpunktion unverändert). Hierbei stehen die Hochzeichen der hiermit versehenen Bezugssymbole für die Patentansprüche 1 in den Fassungen der entsprechend bezifferten Hilfsanträge, in denen diese Merkmalsangaben ergänzend gegenüber dem Anspruch 1 in der erteilten – hier gemäß Hauptantrag unverändert verteidigten – Fassung aufgeführt sind (unterstrichene Bezugssymbole).
75
M1.0H1,H3,H4 Zentrifugallüfter, umfassend einen Zentrifugallüftermotor (5) und eine Wärmeableitungsstruktur für den Motor (5),
76
M1.1 Wärmeableitungsstruktur,
77
M1.2 für einen Motor (5), umfassend einen Schaft (56),
78
M1.3 einen Sitz (55),
79
M1.4 einen Rotor (50), der zu dem Sitz (55) durch den Schaft (56) verbunden ist,
80
M1.5
umfassend ein Gehäuse (505), das mit dem Schaft (56) verbunden ist,
81
M1.6 das Gehäuse (505) weist mindestens ein Durchgangsloch (500) auf,
82
M1.7 eine Abdeckung (501), die das Gehäuse (505) abdeckt,
83
M1.8 die Abdeckung ist vom Gehäuse (505) durch einen Zwischenraum beabstandet,
84
M1.9 die Abdeckung (501) und das Gehäuse (505) sind integriert als ein einziges Teil gebildet,
85
M1.10 so dass die Abdeckung (501) einen Gegenstand vom Eindringen in das Durchgangsloch (500) abhält,
86
M1.11H1,H3,H4 die Wärmeableitungsstruktur umfasst (weiter) ein Zentrifugal-Gebläserad (51), welches den Rotor (50) umgibt, so dass das Zentrifugal-Gebläserad (51) mit dem Rotor (50) rotiert wird,
87
M1.12H2,H3,H4 die Wärmeableitungsstruktur umfasst (weiter) mindestens eine Führungsschiene (502) zum Verbinden der Abdeckung (501) mit dem Gehäuse (505),
88
M1.12.1H2,H3,H4 wobei die Abdeckung (501) und das Gehäuse (505) integriert mit der Abdeckung (501) und der Führungsschiene (502) als ein einziges Stück gebildet ist,
89
M1.12.2H4 die Größe der Abdeckung (501) ist ausgelegt, um groß genug zu sein, alle Durchgangslöcher zu überlappen.
90
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bezeichnet herausgegriffene Bestandteile der im Patent so bezeichneten, zur Anwendung in Verbindung mit einem Motor (M1.2) vorgesehenen “Wärmeableitungsstruktur” (M1.1), nämlich ein mit mindestens einem Durchgangsloch versehenes Gehäuse (“umfassend”, M1.5 und M1.6) und eine Abdeckung (M1.7), in einer von daher nicht abschließenden Aufzählung. Der Schaft (M1.2), der Sitz (M1.3) und der Rotor (M1.4) können demgegenüber nach der Diktion des Anspruchs einerseits Strukturelemente des Motors (M1.2) sein, weil von diesem umfasst, andererseits können diese auch eine den Motor ergänzende Baueinheit für sich bilden – so suggeriert es Absatz 0006 der SPS, demnach der Rotor “durch den Motor angetrieben wird”. Hierbei unterstellt der Fachmann auch diesen bezeichneten Strukturelementen eine wärmeleitende Funktion bei einem Aufbau mit den Bestandteilen Gehäuse (M1.5) und Abdeckelement (M1.7). Durch diese Angaben zur bestimmungsgemäßen Anwendung der beanspruchten Wärmeleitungsstruktur folgt jedenfalls, dass das Gehäuse (M1.5) für eine Rotation vorgesehen ist und zur Verbindung mit dem Schaft eines Motors ausgebildet sein muss.
91
Wenngleich der Anspruch offenlässt, welche Gestalt das Gehäuse haben soll und an welcher Stelle des Gehäuses das nicht näher definierte “Durchgangsloch” (1.6) angeordnet sein soll, kann es jedenfalls – wie den eine mögliche Ausführungsform zeigenden Figuren 3C und 3D der SPS entnehmbar – an einer Stirnseite eines topfförmigen Gehäuses angeordnet sein (“auf dem Boden des Gehäuses”, vgl. Abs. 0027). Denn erst die Unteransprüche 11 oder 12 in Verbindung mit dem Unteranspruch 10 weisen das Gehäuse als Bestandteil eines Gebläserads aus. So kann das Gehäuse “durch irgendwelche gewünschten Schnittformen gebildet sein” (Abs. 0027), auch kann der “Rotor integriert in einem einzigen Stück geformt sein” (Abs. 0030). Und in Anbetracht des in der Beschreibungseinleitung angesprochenen Zwecks der Durchgangslöcher bereits bei Lösungen im Stand der Technik, auf deren Ausbildung hin erfindungsgemäß die Anordnung einer Abdeckung vorgeschlagen ist, unterstellt der Fachmann, dass die Öffnung auf den Durchlass einer Luftströmung (“Luftfluss”) hin dimensioniert vorliegen muss, weil sich die angestrebte Wärmeabfuhr vom dem die “Wärmeableitungsstruktur” rotierend antreibenden Motor über Luftkonvektion vollziehen soll.
92
Den Merkmalen M1.7 und M1.8 kommt in Verbindung mit der Merkmalsangabe M1.10 zwar die Bedeutung zu, die beabstandete Anordnung eines sich an der das mindestens eine Durchgangsloch aufweisenden Seite des Gehäuses erstreckenden, eine Abschirmwirkung entfaltenden Bauteils unter Freilassung eines Zwischenraums vorzuschreiben, dem insoweit die Funktion einer Abdeckung zukommt. Die mit der Wortfolge “so dass” scheinbar als Konsekutivsatz eingeleitete Merkmalsangabe 1.10, die hierbei lediglich den mit dem Patent unterstellten Erfolg bezeichnet, kann im Sinne der Angabe einer Folgewirkung allerdings weder auf das Merkmal 1.9 noch das Merkmal 1.8 rückbezogen werden und ist vorliegend im Sinne von “derart, dass” zu lesen. Von daher kommt der Merkmalsangabe M1.10 im Kontext zumindest der Sinngehalt zu, eine relative Anordnung und Ausdehnung der “Abdeckung” gegenüber dem Gehäuse (1.7) im Bereich des Durchgangslochs (1.6) dahingehend näher vorzuschreiben, dass diese “Abdeckung” die Öffnung in Richtung normal (senkrecht) zur Ebene (Erstreckung) der Öffnung zumindest teilweise in einem Abstand überdeckt, so dass dennoch Luft austreten kann.
93
Hierbei ist die Art und Größe abzuhaltender Fremdkörper sowie die Überdeckung nicht definiert, so können über den resultierenden Zwischenraum auch bei den gezeigten Ausführungsformen dennoch solche Gegenstände von der Seite oder in Normalenrichtung zum Durchgangsloch und in das Innere des Gehäuses selbst bei rotierendem Gehäuse gelangen (“wenn der Rotor rotiert wird”, vgl. Abs. 0013, letzter Satz), die kleiner als der für die Luftströmung verbleibende Spalt sind. Dieses Verständnis gebieten auch die Ausführungen zum “Stand der Technik” ab Absatz 0008 eben zu Ausführungen ohne “Abdeckung” des Gehäuses im Bereich der Durchgangslöcher.
94
Dem Merkmal 1.9 kommt der Sinngehalt zu, einen Fertigzustand einer die Bestandteile Gehäuse (1.5) und “Abdeckung” (M1.7) aufweisenden Baueinheit zu bezeichnen, die Teil der “Wärmeableitungsstruktur” (M1.1) ist. Aufgrund der Beabstandung (M1.8) und der Ausbildung “als ein einziges Teil” unterstellt der Fachmann eine im Anspruch nicht näher definierte notwendige Verbindung zwischen der Abdeckung und dem Gehäuse. Das Patent offenbart hierfür im Speziellen so bezeichnete “Führungsschienen”, über die das Gehäuse mit der Abdeckung “verbunden” sein soll (vgl. Abs. 0027, vorletzter Satz Seite 3), wobei auch diese “Führungsschienen” einstückig – und insoweit “integriert” – ausgebildet sein können (vgl. Abs. 0014, letzter Satz). In der Figur 3 sind hierfür radial nach außen gerichtete Stege zwischen der Abdeckung und dem Gehäuse als mögliche Ausführungsform gezeigt, ohne dass das Patent ein bestimmtes Fertigungsverfahren bezeichnet oder der Fachmann beim Anspruch ein spezielles Fertigungsverfahren zur Realisierung eines “integrierten” Aufbaus, bei dem das Gehäuse und die Abdeckung als “ein einziges Teil” vorliegen, zwangsläufig unterstellen würde.
95
Mit den u.a. beim Anspruch 1H1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 ergänzten Merkmalen M1.0H1,H3,H4 und M1.11H1,H3,H4 wird Schutz nicht nur für die im erteilten Anspruch 1 aufgeführten Bestandteile einer zur Anwendung bei “Zentrifugallüftern” geeigneten “Wärmeableitungsstruktur” im Umfang der Merkmale M1.1 bis M1.10 begehrt, sondern für die auch den Motor sowie ein entsprechendes Gebläserad umfassende Einheit, bei der nach dem Verständnis des Fachmanns nicht nur durch die die Luftströmung bei Rotation verursachenden, bei einem Gebläserad mitzulesenden Schaufeln, sondern auch von Bestandteilen des Motors die Wärme abgeleitet wird, indem diese auf die umströmende Luft übertragen wird. Die Figuren 3A und 3C zeigen entsprechende Bestandteile eines Lüfters, bei dem Luft axial zuströmt und radial abgeführt wird und dem der Fachmann von daher den Typ “Zentrifugallüfter” (Abs. 0002) unterstellt, wobei das Patent allerdings auch die in den Figuren 1A und 2A gezeigten, als dem Stand der Technik zugehörig herausgestellten Ausführungen (Abs. 0018, 0020, 0022 und 0025) so bezeichnet. Hierbei umgeben jedenfalls die radial ausgerichteten Schaufeln am Gehäuse den Rotor, und aufgrund der notwendigen Verbindung (M1.4) läuft das angetriebene Lüfterrad mit dem innenliegenden Rotor um. Nichts anderes besagt das Merkmal M1.11H1,H3,H4 im Übrigen. Dem steht nicht entgegen, dass der Fachmann bei den in den Figuren 1B und 2B gezeigten Lüftern aufgrund der Ausrichtung der Lüfterflügel auf Axiallüfter schließt, obwohl das Patent mit den Absätzen 0019 und 0021 auch diese Bauart mit dem Begriff “Zentrifugallüfter” belegt. Eine im Patent im Absatz 0002 als bekannt vorausgesetzte und im Absatz 0031 als mögliche Anwendungsvariante angesprochene Bauart “Querstromlüfter”, bei der nach dem Begriffsverständnis des Fachmanns die Luft tangential angesaugt und radial ausgeblasen wird, was die dem Begriff “Zentrifugallüfter” zugewiesene Bedeutung von daher bestätigt, ist in der Patentschrift nicht dargestellt.
96
Hinsichtlich der u.a. beim Anspruch 1H2 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 ergänzten Merkmale 1.12H2,H3,H4 und 1.12.1H2,H3,H4 gelten obige Ausführungen zum Merkmal 1.9 sinngemäß, trotz der missverständlichen, auf dem zudem bereits offensichtlich grammatikalisch unrichtigen Kennzeichenteil des erteilten Anspruchs 7 beruhenden, zur Beschränkung übernommenen Wortfolge. Die für die Sinngehaltsfeststellung indes maßgebliche Angabe im letzten Satz des Absatzes 0014 findet sich insoweit zutreffend auch im – wenn auch auf den Anspruch 15 rückbezogenen – Anspruch 20 wieder. Hierbei hat der Fachmann bereits beim Unteranspruch 7 im Teilsatz “integriert mit Abdeckung (501) der Führungsschiene (502)” den Artikel “der” vor “Abdeckung” sowie das Bindewort “und” vor “der Führungsschiene” mitgelesen, andererseits den unmittelbar auf das Wort “wobei” folgenden Satzbestandteil “die Abdeckung (501)” als sinnentstellende Doppelung identifiziert, denn nichts anderes als das im Absatz 0014 a.a.O. Angesprochene und für das Ausführungsbeispiel in der Figur 3D deutlich Dargestellte offenbart das Patent.
97
Die beim Anspruch 1H4 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 4 darüber hinaus ergänzte Merkmalsangabe 1.12.2H4 entspringt dem Absatz 0027, in dem die in den Figuren 3A bis 3D gezeigte mögliche Ausführungsform beschrieben ist. Während diesen Zeichnungen eine Anordnung entnehmbar ist, bei der die entsprechend den Merkmalen M1.7 bis M1.10 angeordnete Abdeckung jedes für den Luftdurchlass – entsprechend dem Sinngehalt des Merkmals M1.6 – vorgesehene Durchgangsloch vollständig überdeckt, gibt der Wortlaut dieser nach Art einer Konstruktionsregel formulierten Merkmalsangabe eine solche Ausgestaltung zwar nicht zwingend vor. Jedoch fällt insoweit eine zusammenhängende Abdeckung mit einer sich über das Gehäuse im Bereich sämtlicher Durchgangsöffnungen erstreckenden und diese hierbei beabstandet vollständig überlappenden Abdeckung wie offenbart unter den Wortlaut dieser Merkmalsangabe.
98
7. Dem Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 fehlt die Neuheit gegenüber der in der Figur 3 der Druckschrift E5a gezeigten und beschriebenen Baustruktur von wärmeableitenden Bestandteilen eines Lüftermotors, der insoweit zum Stand der Technik i.S. des § 3 Abs. 1 PatG zählt. Die Druckschrift E5a ist die der nachveröffentlichten Patentschrift E5 zugehörige, vorveröffentlichte Offenlegungsschrift, die auf den Einwand der Patentinhaberin hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichkeit zum Prioritätszeitpunkt hin von Amts wegen ersatzweise zu berücksichtigen ist.
99
Bei der die Merkmale M1.5 bis M1.10 gemeinsam verwirklichenden Wärmeableitungsstruktur im Sinne des Merkmals M1.1 ist gleichsam ein – dort die Lüfterflügel (“blades 16”) tragendes – rotierendes Gehäuse vorgesehen (“hub 20”), ausgebildet zur Aufnahme des Rotors des Antriebsmotors und zur Befestigung an dessen Schaft (“shaft 28”). Hierfür ist dieses Gehäuse über mindestens 3 Arme (“drive plate arms 26) mit dem Schaft verbunden, wobei der Schaft in einem ortsfesten Sitz (“motor casing 14, remains stationary”) drehbar gelagert ist.
100
Auf der stirnseitigen Gehäusewand (“top plate 50”) sind radial ausgerichtete Laufradstege (“impeller blades 24”) angeordnet, oberseitig bereichsweise überdeckt von einer Bodenplatte (“bottom plate 25”), die sich insoweit auch über die zwischen den Armen freigelassenen Bereiche erstreckt: Diese Baustruktur soll für sich einen Zentrifugallüfter (“centrifugal blower”) mit einem Strömungsweg vom innen liegenden Einlass zum radialen Auslass ausbilden. So resultiert bei der in den Figuren 3A und 3B gezeigten Anordnung ein umlaufender Spalt (“annular gap”) zwischen der stirnseitigen Gehäusewand (“top plate 50”), die zwischen den mindestens 3 Armen insoweit Öffnungen aufweist, und der Unterseite der Bodenplatte. Der Raum zwischen der Unterseite der Abdeckung und der Oberseite des Gehäuses ist hierbei von den die Höhe des Zwischenraums bestimmenden Laufradstegen unterbrochen, über die die Bodenplatte mit dem Gehäuse verbunden ist. Vgl. hierzu Seite 6, Zeilen 4 bis 10 i.V.m. Seite 9, Zeilen 1 bis 8.
101
Diese Baustruktur ist insoweit zur Anwendung in Verbindung mit einem Motor entsprechend den Merkmalen M1.2 bis M1.4 ausgebildet, und umfasst ein Durchgangslöcher aufweisendes Gehäuse (“hub 20”) entsprechend den Merkmalen M1.5 und M1.6 sowie eine durch einen Zwischenraum beabstandete Abdeckung (“bottom plate 25”) entsprechend den Merkmal M1.7 und M1.8.
102
Bei einer der Beschreibung folgenden konstruktiven Ausführung bildet der umlaufende Spalt (“annular gap”) einen zylindermantelförmigen Auslass für die bei der Umströmung des Motors erwärmte Luft, begrenzt durch den Rand der den innenliegenden Einlassbereich abdeckenden Bodenplatte und die Oberseite der stirnseitigen Gehäusewand. Bei dieser, sich dem Fachmann zudem aus der deutlichen Darstellung in den Figuren 3A und 3B unmittelbar erschließenden Gestaltung können – dem Vorschlag der Druckschrift E5a Seite 9, Zeilen 8 bis 10 folgend – die Bodenplatte, die Laufradstege und das Gehäuse als Bestandteil des dort gezeigten Lüfterrads einstückig, nämlich urformend durch Gießen (“molded as a single unit”) hergestellt werden. In dieser aus der Druckschrift E5a unmittelbar hervorgehenden Ausführungsform gemäß Figur 3B liegen die Abdeckung und das Gehäuse von daher entsprechend dem Sinngehalt des Merkmals M1.9 “integriert als ein einziges Teil” vor. Hierbei hält die Abdeckung auch einen Gegenstand vom Eindringen in das Innere durch die für die Luftströmung vorgesehenen Löcher entsprechend dem Sinngehalt der einen Erfolg bezeichnenden Merkmalsangabe M1.10 ab, weil bereits der zylindermantelförmige Luftauslass einen Spalt gegen radiales Eindringen von Gegenständen bildet und die Bodenplatte die Öffnungen in der stirnseitigen Gehäusewand gegen Eindringen in einer hierzu senkrechten Richtung abdeckt.
103
Somit ist das Patent im Umfang des erteilten Anspruchs 1 nicht bestandsfähig.
104
7.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1H1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Einer näheren Befassung mit dem Einwand der Beschwerdegegnerin, dass keine zulässige Anspruchsfassung wegen des unterstellten Wechsels von einer allgemeinen Wärmeableitungsstruktur hin zu ihrer konkreten Anwendung in Verbindung mit den Bestandteilen eines Zentrifugallüfters vorliege, bedurfte es daher nicht. Jedenfalls offenbart das Patent einen Zentrifugallüfter mit den Merkmalen M1.0H1,H3,H4 und M1.11H1,H3,H4 über die Merkmale M1.1 bis M1.10 hinaus (vgl. Absätze 0026 und 0027 der SPS), der in diesem Umfang auch Gegenstand der Anmeldung ist (vgl. Abs. 0024 bis 0027 der OS). Im Übrigen wird auf obige Feststellung des Sinngehalts im Abschnitt 6 verwiesen, demnach bereits der erteilte Anspruch 1 auf herausgegriffene Bestandteile einer Struktur in einer nicht abschließenden Aufzählung gerichtet ist.
105
Die Druckschrift E5a schlägt die verschiedenen, sich dem Fachmann als Axiallüfter darstellenden Varianten (“axial flow fans”, vgl. Seite 2, Zeile 22) – wie die die Merkmale M1.1 bis M1.10 vereinigt aufweisende Ausführungsform gemäß Figur 3B, wofür auf vorstehende Ausführungen im Abschnitt 7 zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird – für Applikationen wie Kühleinrichtungen vor (Seite 1, Zeilen 3 bis 5), und stellt auch Zentrifugallüfter insoweit als gleichartig heraus, bei denen zur Wärmeabfuhr gleichsam Bohrungen im Motorgehäuse angeordnet sind, um eine Strömung von Luft auch durch den Motor ermöglichen (Seite 1, Zeile 21 bis 26 i.V.m. Seite 1, Zeilen 7 bis 16).
106
Der Gegenstand des Anspruchs 1H1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich somit von demjenigen der Druckschrift E5a durch die Merkmale M1.0H1,H3,H4 und M1.11H1,H3,H4.
107
Die Druckschrift E4 offenbart ein solches in der Druckschrift E5a angesprochenes Zentrifugal-Gebläserad eines Motorlüfters entsprechend Merkmal M1.11H1,H3,H4 – dort mit dem Begriff Radialgebläse bezeichnet, dem nach dem Verständnis des Fachmanns dieselbe Bedeutung zukommt – in einer Anordnung entsprechend den Merkmalen M1.1 bis M1.6 im Übrigen. Denn dort ist eine schalenartige Tragscheibe 17 Bestandteil eines mit dem Schaft des Motors verbundenen Gehäuses entsprechend dem Sinngehalt des Merkmals M1.5 (vgl. Anspruch 1 in der E4). Diese Tragscheibe ist mit dem zur radialen Luftabfuhr ausgebildeten Gebläserad 19 verbunden und weist Durchbrechungen 43 zum Zwecke der Motorkühlung auf (vgl. Spalte 2, Zeilen 44 bis 54 i.V.m. den Figuren 1 bis 4).
108
Diese Druckschrift schlägt noch haubenförmige Erhebungen im Bereich der Durchbrechungen zur Verbesserung der Durchströmung des Motors mit Luft vor (vgl. Spalte 1, Zeilen 59 bis 66 i.V.m. Spalte 2, Zeilen 4 bis 11).
109
Von daher bietet diese Druckschrift dem Fachmann zwar einen anderen Aufbau zur Begünstigung einer den Motor kühlenden Luftströmung an, jedoch belegt diese, dass dem Fachmann Axial – und Zentrifugallüfter mit entsprechend ausgebildeten Lüfterrädern für eine Kombinierbarkeit mit alternativen Maßnahmen zur verbesserten Motorkühlung zur freien Auswahl entsprechend dem vorgegebenen Anwendungsfall zur Verfügung stehen. Die Veranlassung zur Ausgestaltung des Lüfterrads nach Art eines Zentrifugal-Gebläserads anstelle der in der Druckschrift E5a für die Ausführungsbeispiele dort gezeigten Axial-Gebläseräder folgt daraus, dass sich dessen Nutzung im praktischen Bedarfsfall als objektiv zweckmäßig darstellt, unabhängig vom Problem der Motorkühlung und dem im angegriffenen Patent herausgestellten Problem des möglichen Eindringens von Fremdkörpern.
110
Von daher kommt es bei der Frage der Veranlassung für eine Kombination mit den im geltenden Anspruch 1H1 ergänzend aufgeführten Merkmalen M1.0H1,H3,H4 und M1.11H1,H3,H4 nicht darauf an, dass bei dem in der Druckschrift E4 beschriebene Zentrifugallüfter die Durchgangslöcher nicht abgedeckt sind und der bei sämtlichen in der Druckschrift E5a dargestellten Ausführungsformen gleichsam realisierbare Teilerfolg über die Wärmeableitung hinaus, Partikel vom Eindringen in den Motor abzuhalten (vgl. Abs. 0012 in der SPS), in diesen Druckschriften nicht angesprochen ist.
111
Denn für die in der Figur 3B der Druckschrift E5a dargestellte Ausführungsform einer ein Gehäuse und eine Abdeckung umfassenden Wärmeableitungsstruktur entsprechend der Merkmale M1.1 bis M1.9 stellt der mit der Merkmalsangabe M1.10 herausgestellte Erfolg lediglich einen Bonuseffekt dar, der sich bereits bei dem gezeigten Aufbau vorteilhaft einstellt und das Zugrundeliegen einer erfinderischen Tätigkeit aufgrund der für sich naheliegenden, weil alternativen und von der Abdeckung unabhängigen Anwendung in Verbindung mit einem Zentrifugallüfterrad und Lüftermotor (M1.0H1,H3,H4 und M1.11H1,H3,H4) nicht begründen kann.
112
Auch im Hinblick auf die – nach Auffassung der Beschwerdeführerin besonderen – Auswirkungen des im angegriffenen Patent Abs. 0028 angesprochenen “Bernoulli” Effekts bei einer Wärmeableitungsstruktur mit den Merkmalen M1.1 bis M1.10 in Verbindung mit einem Zentrifugal-Gebläserad gilt nichts Anderes. Denn der Fachmann unterstellt bei einem Axiallüfter mit einem Aufbau gemäß der Figuren 3A und 3B in der Druckschrift E5a wie bei einem Zentrifugallüfter gemäß der Figuren 2 und 3 in der Druckschrift E4 beiläufig eine Abnahme des statischen Drucks im strömenden Fluid mit zunehmender Strömungsgeschwindigkeit und insoweit auch eine Begünstigung der Luftströmung durch die hierfür vorgesehenen Löcher aus dem rotierenden Gehäuse heraus (vgl. im Übrigen Spalte 2, Zeilen 56 bis 62 in E4). Demgegenüber schreibt der geltende Anspruch 1H1 keine spezielle Gestaltung vor, bei der dieser Effekt in besonderem Maße zum Tragen kommen würde.
113
Somit kann das Patent im Umfang des geltenden Anspruchs 1H1 keinen Bestand haben.
114
7.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1H2 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 mit dem diesem zu unterlegenden Sinngehalt – auf obigen Abschnitt 6 wird verwiesen – ist nicht neu gegenüber dem durch die Druckschrift E5a dokumentierten Stand der Technik betreffend die dort in der Figur 3B gezeigte und im Übrigen beschriebene Baustruktur.
115
Der Anspruch 1H2 nach Hilfsantrag 2 weist über die Merkmale M1.1 bis M1.10 hinaus die Merkmale M1.12H2,H3,H4 und M1.12.1H2,H3,H4 auf.
116
Hinsichtlich der Offenbarung der im geltenden Anspruch 1H2 aufgeführten Merkmale M1.1 bis M1.10 in der Druckschrift E5a wird auf Abschnitt 7 (s.o.) verwiesen.
117
Dem Fachmann erschließt sich aus den Darstellungen der Figuren 3A und 3B i.V.m. der Beschreibung dieser Ausführungsform in der Druckschrift E5a unmittelbar eine längliche Gestalt mit schmalem Querschnitt der dort angesprochenen und gezeigten Laufradstege (“impeller blades 24”, vgl. Seite 9 bzw. Seite 6 a.a.O.). Von daher weisen diese Stege eine schienenartige Gestalt auch insoweit auf, als diese die Richtung der Luftströmung vorgeben. Insbesondere dienen diese Stege der Verbindung der Bodenplatte (“bottom plate 25”) mit der stirnseitigen Wand (“top plate 50”) des Gehäuses entsprechend dem Sinngehalt des Merkmals M1.12H2,H3,H4.
118
Die dort auf Seite 9 in den Zeilen 8 bis 10 angesprochene, gusstechnische Herstellung (“molded”) des das Gehäuse im Sinne der Merkmale M1.5 und M1.6 umfassenden Gebläserads (“fan 10”) zusammen mit der die Abdeckung im Sinne der Merkmale M1.7 bis M1.10 darstellenden Bodenplatte (“bottom plate 25”) mitsamt den die Verbindung realisierenden, radial ausgerichteten Laufradstegen (“impeller blades 24”) in einem Stück (“as a single unit”) nimmt hierbei die mit dem Merkmal M1.12.1H2,H3,H4 vorgegebene Ausgestaltung vorweg.
119
Somit kann das Patent im Umfang des geltenden Anspruchs 1H2 keinen Bestand haben.
120
7.3 Dem Gegenstand des Anspruchs 1H3 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3 ermangelt es einer erfinderischen Tätigkeit.
121
Der Anspruch 1H3 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3 beruht auf einer Zusammenfassung der Hauptansprüche in den Fassungen der Hilfsanträge 1 und 2, wodurch sein Gegenstand durch die Merkmale M1.1 bis M1.10 und darüber hinaus die Merkmale M1.0H1,H3,H4 und M1.11H1,H3,H4 sowie noch die Merkmale M1.2H2,H3,H4 und M1.12.1H2,H3,H4 bestimmt ist.
122
Auf Basis der obigen Begründung im Abschnitt 7.1 liegt die Substitution der die Bauform Axiallüfter bestimmenden Lüfterflügel bei der hier in der Druckschrift E5a betrachteten Ausführungsform gemäß Figur 3B durch anders geformte bzw. angeordnete Lüfterschaufeln nahe, die einen mit einem Motor versehenden Lüfter als Zentrifugallüfter wie in der Druckschrift E4 gezeigt erscheinen lassen. Darüber hinaus ist die hiervon unabhängige Ausgestaltung der Wärmeableitungsstruktur mit den Komponenten Gehäuse, Abdeckung und Führungsschiene als ein einziges Stück durch die aus der Druckschrift E5a hervorgehende Ausführungsform gemäß Figur 3B vorweggenommen ist, wofür auf die Begründung im Abschnitt 7.2 verwiesen wird. Somit beruht auch der Zentrifugallüfter mit den im geltenden Anspruch 1H3 aufgeführten Merkmalen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
123
Somit kann das Patent im Umfang des geltenden Anspruchs 1H3 keinen Bestand haben.
124
7.4 Dem Gegenstand des Anspruchs 1H4 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 4 ermangelt es einer erfinderischen Tätigkeit.
125
Der Anspruch 1H4 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 4 beruht auf dem Anspruch 1H3 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3, ergänzt um die Merkmalsangabe M1.12.2H4, unter deren Wortlaut eine für das Ausführungsbeispiel des angegriffenen Patents offenbarte, zusammenhängende Abdeckung mit einer sich über das Gehäuse im Bereich sämtlicher Durchgangsöffnungen erstreckenden und diese hierbei beabstandet vollständig überlappenden Abdeckung fällt, s. Abschnitt 6 oben.
126
Weil sich dem Fachmann aus den Figuren 3A und 3B der Druckschrift E5a in Verbindung mit der zugehörigen Beschreibung unmittelbar und eindeutig eine Gestalt der Elemente dieser bekannten Baustruktur erschließt, bei der der Luftauslass einen Zwischenraum unterhalb der Abdeckung zylindermantelförmig abschließt, weist auch die Abdeckung der für den Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung neuheitsschädlichen, dort in Figur 3B gezeigten Ausführungsform eine radiale Erstreckung über den offenen Bereichen der stirnseitigen Gehäusewand auf, die eine Überlappung dieser “Durchgangslöcher” entsprechend dem Sinngehalt des ergänzten Merkmals M1.12.2H4 bedingt.
127
Wegen der übrigen Merkmale wird auf den Abschnitt 7.3 verwiesen, demnach bereits ein Zentrifugallüfter ohne das vorliegend ergänzte, eine Patentfähigkeit nicht begründende Merkmal M1.12.2H4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
128
Somit kann das Patent auch im Umfang des geltenden Anspruchs 1H4 keinen Bestand haben.
129
7.5 Der Antragslage entsprechend bedurfte es keiner Beurteilung der weiteren Ansprüche der den jeweiligen Anträgen zugrundeliegenden Anspruchssätze. So hat die Patentinhaberin mit der Stellung der Anträge zu erkennen gegeben, diese nicht selbstständig zu verteidigen, und auch im Übrigen hat sie nicht geltend gemacht, dass die selbständigen Ansprüche bzw. die Ausgestaltungen nach den Unteransprüchen zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen können (vgl. BGH, GRUR 2012, 149 – Sensoranordnung; BGH, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, GRUR 2017, 57 – Datengenerator). Denn mit dem jeweils nicht gewährbaren bzw. bestandsfähigem Hauptanspruch kann dem jeweiligen Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden (vgl. BGH GRUR 1997, 120ff. – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 bis 865 – Informationsübermittlungsverfahren II).
130
8. Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde zurückzuweisen.


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