Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – “ADAPTOR1” – kein Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft

Aktenzeichen  30 W (pat) 552/13

Datum:
29.10.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
Spruchkörper:
30. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 008 576.8
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Juni 2013 aufgehoben.

Gründe

I.
1
Die Wortmarke
2
ADAPTOR1
3
ist am 26. Oktober 2012 für Waren der Klassen 9, 10 und 16 zur Eintragung als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden. Nach einer im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Einschränkung des Warenverzeichnisses sind Gegenstand der Anmeldung noch folgende Waren:
4
„Klasse 9:
5
Computerhardware, nämlich in Behandlungs- und Operationsräumen fest installierbare Anschlussvorrichtung zum Anschließen von chirurgischen, ärztlichen, zahn- und tierärztlichen Instrumenten und Apparaten an eine computernetzwerkbasierte Operationsplattform;
6
Klasse 10:
7
Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, nämlich in Behandlungs- und Operationsräumen fest installierbare Anschlussvorrichtung zum Anschließen von chirurgischen, ärztlichen, zahn- und tierärztlichen Instrumenten und Apparaten an eine computernetzwerkbasierte Operationsplattform;
8
Klasse 16:
9
Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel, ausgenommen Apparate; Prospekte; Kataloge; Fotografien.“
10
Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung auf Grundlage des ursprünglichen Warenverzeichnisses mit Beschluss vom 10. Juni 2013 zurückgewiesen, da der Bezeichnung insoweit die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehle.
11
Die angemeldete Wortmarke sei aus dem englischen Begriff „ADAPTOR“ (= Anschluss, Anschlussteil, Anpassstück, Verbindungsteil, Zusatzgerät, Adapter, Programmieradapter) und der werblichen Symbolziffer „1“ gebildet, wodurch ein Adaptor „von bester, Top-Qualität“ beschrieben werde. Bezogen auf die beanspruchten Waren würden die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Marke daher lediglich einen werblichen Sach-/Qualitätshinweis dahingehend erkennen, dass es sich um Waren handele, die als Anschlussstelle, Verbindungsstücke etc. dienen oder dafür benötigt werden könnten, und die von bester, erstklassiger, Top-Qualität seien.
12
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass der angemeldeten Marke jedenfalls in Bezug auf die nunmehr noch beanspruchten Waren keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG entgegenstünden. Der englische Begriff „ADAPTOR“ sei im deutschen Sprachraum nicht existent. Außerdem verstehe der Verkehr die Ziffer „1“ innerhalb des Zeichens nicht als Hinweis auf „erstklassig“ oder „Top-Qualität“. Die Bezeichnung verfüge somit über ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; ihr stehe auch kein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
13
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
14
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Juni 2013 aufzuheben.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
16
Die Beschwerde der Anmelderin ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist sie nach der seitens der Anmelderin vorgenommen Einschränkung des Warenverzeichnisses begründet, da Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG in Bezug auf die nunmehr noch konkret beanspruchten Waren nicht festgestellt werden können.
17
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy).
18
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).
19
Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204, 1205 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271 (Nr. 11) – Link economy; GRUR 2009, 952, 953 (Nr. 10) – DeutschlandCard).
20
Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144 (Nr. 9) – Starsat; GRUR 2009, 952, 953 (Nr. 10) – DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 19) – FUSSBALL WM 2006).
21
2. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Hintergrunds steht der Bezeichnung ADAPTOR1 jedenfalls in Bezug auf die nunmehr noch beanspruchten Waren nicht das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
22
Die Markenstelle ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine für den allgemeinen wie auch den vorliegend im Vordergrund stehenden Fachverkehr ohne weiteres erkennbare Kombination des Begriffs „Adaptor“ mit der Zahl „1“ handelt.
23
Bei dem Begriff „adaptor“ handelt es sich um das englische Wort für „Adapter, Anpassstück, Anschlussstück, Anpassungsvorrichtung“ (vgl. https://dict.leo.org/ende/index_de.html#/search=adaptor&searchLoc=0&resultOrder=basic&multiwordShowSingle=on), wobei die Bedeutung „Adapter“ sich aufgrund der weitgehenden Identität beider Begriffe auch allgemeinen inländischen Verkehrskreisen ohne besondere Englischkenntnisse erschließen dürfte. Die Auffassung der Anmelderin, „Adaptor“ sei im Englischen ein selten verwendeter und daher nicht geläufiger Begriff, ist anhand der Nachweisbarkeit dieses Begriffs in Wörterbüchern (vgl. dazu auch Microsoft Computer Dictionary, Fifth edition, 2002 Seite 18 zu „adapter or adaptor“) nicht nachvollziehbar und wurde seitens der Anmelderin auch nicht weiter belegt. Der Begriff „Adaptor“ ist daher die naheliegende Übersetzung seiner deutschen Entsprechung „Adapter“. Ein „Adapter“ bezeichnet ein Zusatz- und/oder Verbindungsteil, welches den Anschluss eines Geräts an einen Computer oder einen Rechner mit einem übergeordneten Kommunikationssystem ermöglicht (vgl. Prezevanos, Computer Lexikon 2013, Markt+Technik Verlag, S. 21 zu „Adapter“, Anlage 1). Ausgehend davon kann auch die nach erfolgter Einschränkung zu den Klassen 9 und 10 noch beanspruchte Spezialware „in Behandlungs- und Operationsräumen fest installierbare Anschlussvorrichtung zum Anschließen von chirurgischen, ärztlichen, zahn- und tierärztlichen Instrumenten und Apparaten an eine computernetzwerkbasierte Operationsplattform“ als „Adapter“ bezeichnet werden, da diese dazu dienen kann, den Anschluss ärztlicher/chirurgischer Instrumente und/oder Apparate an einen Computer oder einen Rechner mit einem übergeordneten Kommunikationssystem in Form einer computernetzwerkbasierten Operationsplattform zu ermöglichen. Auf die weiterhin beanspruchten Waren der Klasse 16 trifft dies hingegen nicht zu, da diese Waren nicht die Funktion eines „Adapters“ ausüben können.
24
Wenngleich danach der Zeichenbestandteil „ADAPTOR“ jedenfalls den Gegenstand der zu den Klassen 9 und 10 beanspruchten Waren benennt, kann gleichwohl der Kombination dieses Begriffs mit der Ordnungszahl „1“ in Bezug auf diese Waren nicht jegliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn beide Bestandteile sich zu einem beschreibenden Begriff verbinden, welcher entweder unmittelbar Merkmale und Eigenschaften der beanspruchten Waren beschreibt oder eine hinreichend konkrete sachbezogene Aussage zu bestimmten Eigenschaften der so bezeichneten Waren unter Gesichtspunkten wie Bestimmungs- und Verwendungszweck enthält und daher in einem engen beschreibenden Bezug zu diesen Waren steht (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 8 Rdnr. 101, 102). Einen im vorgenannten Sinn beschreibenden Begriffsinhalt der angemeldeten Bezeichnung für die in Frage stehenden Waren vermag der Senat jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen.
25
So wird der Verkehr entgegen der Auffassung der Markenstelle in der dem Begriff „Adaptor“ angefügten Zahl „1“ keinen werblich-anpreisenden Hinweis i. S. einer besten, erstklassigen (Top)Qualität erkennen und die angemeldete Bezeichnung i. S. eines „erstklassigen Adaptors“ o. ä. verstehen. Die Zahl „1“ enthält als solche noch keine Wertaussage, Qualitätseinstufung oder Größenangabe (vgl. insoweit auch BPatG, 33 W (pat) 82/01 – BANK ONE; ähnlich BPatG, 25 W (pat) 48/01 – IT-ONE; BPatG, 29 W (pat) 223/99 – Team One). Eine werbesprachliche Übung, dass die einer Produktangabe bzw. einem Sachbegriff nachgestellte Zahl „1“ als Hinweis auf eine Spitzenstellung verwendet und auch dementsprechend verstanden wird, lässt sich nicht feststellen; entsprechende Belege dazu sind nicht zu ermitteln. Die unmittelbare Kombination der Zahl „1“ mit „Adaptor“ ohne jeden erläuternden Zusatz wie z. B. „Nr.1“ o. ä. legt ein Verständnis in diesem Sinne auch nicht nahe.
26
ADAPTOR1 wird in Bezug auf die beanspruchten Waren auch nicht i. S. von „ein (einziger) Adaptor“ verstanden. Ein solches Verständnis ist nicht sprachregelkonform und liegt daher – anders als z. B. bei „1ADAPTOR“ – fern. Es entspricht auch nicht werbesprachlichen Gepflogenheiten, auf eine vorhandene und/oder erforderliche Anzahl von Gegenständen, Geräten etc. in sprachregelwidriger Weise durch nachgestellte Ordnungszahlen in der aus dem angemeldeten Zeichen ersichtlichen Form hinzuweisen.
27
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der – insoweit maßgeblich zu berücksichtigende – Fachverkehr ADAPTOR1 in Zusammenhang mit den zu den Klassen 9 und 10 noch beanspruchten Spezialwaren lediglich als sachbezogenen Hinweis auf eine entsprechende Vorrichtung, welche zur Unterscheidung von anderen Anschlussvorrichtungen mit der Ordnungszahl „1“ versehen ist, versteht. Dem Senat liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass computergestützte Operationsplattformen über mehrere Anschlussvorrichtungen verfügen (bzw. daran angeschlossen sind) und es einer üblichen Praxis entspricht, diese zur Unterscheidung mit fortlaufenden Nummern zu versehen bzw. dass eine fest installierte Anschlussvorrichtung ihrerseits über als „Adapter“ bezeichnete Anschlussvorrichtungen verfügt, welche zur Unterscheidung von anderen innerhalb der Vorrichtung angeordneten Anschlussvorrichtungen üblicherweise durchnummeriert werden.
28
Ein entsprechendes Verständnis lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass es im Computer- und EDV-Bereich wie auch z. B. in der Fernsehtechnologie einer allgemeinen Übung entspricht, mehrere gleichartige Anschlussstellen durch Zuordnung einer fortlaufenden Ordnungszahl zu unterscheiden. Allgemein bekannt sind dabei Bezeichnungen wie „HDMI1“, „HDMI2“ als nummerische Bezeichnung mehrerer Anschlussstellen z. B. bei Fernsehgeräten oder auch „USB1“ und „USB2“ bzw. „LAN1“, „LAN2“ usw. bei Anschlussstellen von Computeranlagen und/oder Datenverarbeitungsanlagen. Es kann aber nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Verkehr eine ihm aus einem anderem Zusammenhang bekannte Kennzeichnungs- und Bezeichnungspraxis ohne weiteres auf die vergleichbar gebildete Bezeichnung ADAPTOR1 anwendet, wenn diese ihm in einem Spezialmarkt begegnet wie es bei computernetzwerkbasierten Operationsplattformen der Fall ist.
29
Zwar ist es nach der Rechtsprechung im Einzelfall möglich, dass Fachkreise einer ihnen nicht geläufigen Bezeichnung einen beschreibenden Inhalt unterstellen, der ihnen lediglich (noch) unbekannt ist; dies aber nur unter der Voraussetzung, dass die konkret nicht geläufige oder sogar nicht bekannte Bezeichnung in einer Weise gebildet ist, die den Bezeichnungsgewohnheiten auf dem betreffenden Warengebiet entspricht oder strukturelle Gemeinsamkeiten mit vergleichbar gebildeten Bezeichnungen in dem betreffenden Fachgebiet aufweist (vgl. BGH GRUR 2002, 884Nr. 17-19 – B–2 alloy). Entsprechende Bezeichnungsgewohnheiten lassen sich aber in Bezug auf die zu den Klassen 9 und 10 beanspruchten Spezialwaren nicht feststellen, wie bereits dargelegt.
30
Für den allgemeinen wie auch insbesondere für den Fachverkehr besteht daher kein Anlass, ADAPTOR1 in Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Spezialwaren der Klassen 9 und 10 ausschließlich als Hinweis auf eine entsprechende Vorrichtung, ergänzt um eine Nummerierung zur Unterscheidung von anderen Anschlussvorrichtungen bzw. anderen Adaptern zu verstehen.
31
Für ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 16 ergeben sich keine Anhaltspunkte, da diese Waren nicht die Funktion eines „Adapters“ ausüben können. Auch ein Verständnis von ADAPTOR1 bei Druckereierzeugnissen als Themen- und Inhaltsangabe käme allenfalls in Bezug auf den Begriff „Adaptor“, nicht jedoch auf die angemeldete Wort-/Zahlkombination ADAPTOR1 in Betracht.
32
3. Aus den vorgenannten Gründen unterliegt die angemeldete Marke auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
33
4. Da der Anmeldemarke somit nach der erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses die Eintragung wegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht mehr versagt werden kann, war der Beschluss auf die Beschwerde der Anmelderin aufzuheben.


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