Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren “Biolara/Biolavan/BELARA”  – keine Verwechslungsgefahr

Aktenzeichen  24 W (pat) 68/10

Datum:
7.2.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
Spruchkörper:
24. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache


betreffend die Marke 305 70 956
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters am Oberlandesgericht Heimen
beschlossen:
Die Beschwerden beider Widersprechenden werden zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die am 28. November 2005 angemeldete Wortmarke Nr. 305 70 956
2
Biolara
3
die nach Eintragung am 1. Juni 2006 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister am 7. Juli 2006 veröffentlicht worden ist, beansprucht Schutz für die folgenden Warenklassen:
4
„(3) Parfümeriewaren; ätherische Öle; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; dekorative Kosmetikprodukte; kosmetische Cremes und -lotionen; kosmetische Hautreinigungslotionen und -cremes; getönte Feuchtigkeitscremes, kosmetische Abdeck-, Lippen-, Lippenkonturen-, Eyeliner-Stifte; Mascara; Lidschatten; Sonnenschutzmittel, nämlich kosmetische Mittel zur Hautbräunung; kosmetische Fußcremes und -lotionen; Peelings; Schleifgeräte in Form von Bimssteinen; nicht-medizinische Puder und Lotionen für Fußbäder; ätherische und kosmetische Öle; Abschminkmittel; Bleichmittel für kosmetische Zwecke; Duschgels, Haarpflegemittel, Shampoos und Haarlotionen für kosmetische Zwecke; Pflegespülungen (Conditioner); Haarsprays, Styling-Schaum und -Gels; Haarfärbemittel und Haarfarben; Mittel zur Körperpflege von Babys und Kindern; Badeöle für kosmetische Zwecke; Gleitcremes für kosmetische Zwecke; kosmetische Massageöle; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege für Männer; After-Shave-Balsame; Deodorants für den persönlichen Gebrauch; Mundhygienemittel (nicht für medizinische Zwecke); Atem- und Munderfrischungsmittel, Mundsprays für die Atemerfrischung, Mundspülungen, nicht für medizinische Zwecke, Zahnputzmittel; Zahnpasta; Rasiercreme; Rasiermittel; Rasierseife; Antischweißmittel (schweißhemmende Toilettemittel); Gelée Royale für kosmetische Zwecke;
5
(5) pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheits-pflege; medizinische Gleitcremes; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen; Vitaminpräparate; Babykost; Desinfektionsmittel; Gelée Royale (für medizinische Zwecke); Kräutertees für medizinische Zwecke; Hühneraugenmittel; Kopfschmerzstifte; Milchzucker; Melkfett; medizinische Duschgels, medizinische Haarpflegemittel, medizinische Shampoos und Haarlotionen, Badeöle für medizinische Zwecke, alle vorgenannten Waren ausgenommen pharmazeutische Präparate im gynäkologischen Bereich;
6
(25) Bekleidungsstücke, T-Shirts, Kopfbedeckungen; Bademäntel; Badeschuhe und -hosen, Badeanzüge; Mützen; Schals; Strümpfe und Socken“.
7
Dagegen wurde u. a. Widerspruch erhoben von der Widersprechenden zu 1), der Inhaberin der am 21. Juli 2005 in das Markenregister eingetragenen Wortmarke Nr. 305 05 424
8
Biolavan
9
(Widerspruchsmarke zu 1.)
10
die für die folgenden Warenklassen Schutz beansprucht:
11
„(3) Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel;
12
(5) pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen solche für die Augenheilkunde; veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide“
13
sowie von der Widersprechenden 2.), die Inhaberin ist von zwei gleichlautenden Wortmarken, nämlich der seit dem 7. Juni 2001 eingetragenen Gemeinschaftswortmarke Nr. EM 1 122 282
14
BELARA
15
(Widerspruchsmarke zu 2.)
16
die für die Warenklasse
17
„(3) Parfüms und Kölnischwasser; verwandte Dufterzeugnisse in Form von Dusch- und Badeerzeugnissen, nämlich Gel, Körperlotionen und Cremes; keine in Form von Watte“
18
Schutz beansprucht, sowie der seit dem 20. April 2001 eingetragenen Gemeinschaftswortmarke Nr. EM 1 104 173
19
BELARA
20
(Widerspruchsmarke zu 3.)
21
für die Warenklasse
22
„(3) Hautpflegeprodukte und Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; persönliche Pflegeprodukte; keine in Form von Watte“.
23
Die vorgenannten Widersprüche wurden von der Markenstelle für Klasse 3 des DPMA mit Beschlüssen vom 28. Mai 2009 und vom 10. Februar 2010, einer davon im Erinnerungsverfahren ergangen, zurückgewiesen.
24
Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die Vergleichszeichen könnten sich zwar auf identischen oder sehr ähnlichen Waren begegnen, aber auch bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken werde der erforderliche Abstand von der angegriffenen Marke zu den Widerspruchsmarken noch eingehalten, selbst wenn von nur minimaler Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs ausgegangen werde.
25
Hiergegen haben beide Widersprechenden am 3. bzw. 4. März 2010 Beschwerde erhoben.
26
Die Widersprechende zu 1) hat zur Begründung ihrer Beschwerde ausgeführt, die Zeichen „Biolavan“ und „BIOLARA“ seien angesichts der sich gegenüberstehenden, größtenteils identischen, jedenfalls hochgradig ähnlichen Waren der Klassen 3 und 5 verwechslungsfähig, da sie in den ersten fünf Buchstaben und in der Vokalfolge „i-o-a-a“ übereinstimmten, diese Gemeinsamkeiten bestimmten auch das Schriftbild. Der – geringfügige – Unterschied am Wortende, nämlich „-van“ statt „–ra“, sei demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. Zudem sähen die Buchstaben „v“ und „r“ bei bestimmten, üblichen (Druck-) Schrifttypen und bei Schreibschrift nahezu gleich aus. Die übereinstimmenden Bestandteile „Biola-“ bestimmten auch das Klangbild, auch die Wortenden seien klanglich gleich.
27
Die Markeninhaberin hat gegenüber der Widerspruchsmarke zu 1) („Biolavan“) mit Schriftsatz vom 31. Januar 2011 die Einrede der Nichtbenutzung erhoben. Gegenüber den Widerspruchmarken zu 2.) und 3.) hatte die Markeninhaberin bereits im markenamtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 8. Januar 2007 die Nichtbenutzungseinrede erhoben. Beide Widersprechenden haben zur Benutzung ihrer Marken vorgetragen und Unterlagen zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung eingereicht.
28
In der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende zu 1) ihren Widerspruch, soweit dieser Waren der Klasse 25 betraf, zurückgenommen.
29
Die Widersprechende zu 1) beantragt,
30
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Mai 2009 und vom 10. Februar 2010 aufzuheben, soweit darin der Widerspruch aus der Marke 305 05 424 zurückgewiesen worden ist, und die Marke 305 70 956 wegen des Widerspruchs aus der vorgenannten Marke zu löschen.
31
Die Markeninhaberin beantragt,
32
die Beschwerde zurückzuweisen.
33
Sie trägt vor, eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken bestehe schon deshalb nicht, weil die jeweils beanspruchten Waren einander nicht hinreichend ähnlich seien, da sie ganz überwiegend in ihrem Material, ihrem Anwendungsbereich, ihrer Zusammensetzung, der Produktgattung und dem Adressatenkreis keine Berührungspunkte aufwiesen.
34
Die Markeninhaberin ist zudem der Auffassung, die Markenwörter „Biolara“ und „Biolavan“ stimmten zwar in der Anfangssilbe „Bio-“ überein, diese Übereinstimmung sei aber wegen des eindeutig beschreibenden Charakters der Vorsilbe unbeachtlich; denn der Bestandteil „Bio-“ habe nach der Verkehrsübung keinerlei Kennzeichnungskraft, so dass die markenrechtliche Verwechslungsgefahr allein anhand der Wortendungen zu bestimmen sei, die sich klanglich und schriftbildlich ausreichend unterschieden.
35
Die Widersprechende zu 2.) ist der Auffassung, die Widerspruchsmarken zu 2.) und 3.) – „BELARA“ – und die angegriffene Marke „Biolara“ seien verwechslungsfähig, denn neben dem Anfangsbuchstaben „B“ und der Wortendung „-lara“ seien auch die Silbenanzahl und die Konsonantenfolge gleich. Der – einzige – Unterschied, nämlich „E“ einerseits und „io“ andererseits sei demgegenüber geringfügig, so dass in klanglicher Hinsicht Verwechslungsgefahr bestehe. Die Widerspruchsmarke werde dreisilbig „BE-LA-RA“ ausgesprochen, ein etwaiger Bezug zu „bel“ = „schön“ werde vom Verkehr nicht erkannt. Die Betonung erfolge auf der zweiten Silbe „la“, der Unterschied am Wortanfang falle nicht ins Gewicht, da „Bio“ ebenso kurz ausgesprochen werde wie „BE“.
36
Zudem bestehe schriftbildliche Verwechslungsgefahr, denn beim schriftbildlichen Vergleich fielen die gleiche Wortlänge, der identische Anfangsbuchstabe sowie die Übereinstimmung in den jeweils zweiten und dritten Silben auf; der einzige Unterschied zwischen „e“ und „io“ sei schriftbildlich unauffällig, die Buchstaben „o“ und „e“ hätten eine ähnliche Form, während das „i“ (schrift-)bildlich nicht ins Gewicht falle. Sofern überhaupt erkennbare Abweichungen im Sinngehalt vorlägen, seien diese angesichts der hochgradigen Ähnlichkeit in Klang und Schriftbild nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr auszuschließen.
37
Die Widersprechende zu 2) stellt den Antrag,
38
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Mai 2009 und vom 10. Februar 2010 aufzuheben, soweit darin die Widersprüche aus den Gemeinschaftsmarken 1 122 282 und 1 104 173 zurückgewiesen worden sind,
39
und die Marke 305 70 956 wegen des Widerspruchs aus diesen Marken zu löschen.
40
Die Markeninhaberin beantragt,
41
die Beschwerde zurückzuweisen.
42
Sie ist der Auffassung, die von der Widersprechenden zu 2.) vorgelegten Unterlagen seien unzureichend, eine rechtserhaltende Benutzung der Gemeinschaftsmarken „BELARA“ in Deutschland glaubhaft zu machen.
43
Die Markeninhaberin ist ferner der Auffassung, die Marke halte auch im Bereich ähnlicher oder gleichartiger Waren sowohl klanglich als auch schriftbildlich den erforderlichen Abstand zu den Widerspruchsmarken ein.
44
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
45
Die Beschwerden sind zulässig.
46
1.) Die Beschwerde der Widersprechenden zu 1.) ist unbegründet. Die Markenstelle für Klasse 3 hat den Widerspruch aus der Marke Nr. 305 05 424 mit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen, §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 165 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 42 MarkenG a. F.
47
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend vorzunehmen. Die Vergleichszeichen können sich im Bereich der Klassen 3 und 5 bei identischen und hochgradig ähnlichen Waren begegnen. Die angesprochenen Verkehrskreise umfassen jeweils auch die allgemeinen Endverbraucher. Bei dieser Ausgangslage führt die erforderliche Gesamtbetrachtung zu der Feststellung, dass selbst bei nur flüchtiger Wahrnehmung durch den Durchschnittsverbraucher ausreichende Unterschiede zwischen den gegenüberstehenden Zeichen bestehen, die eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr sicher ausschließen.
48
Zugunsten der Widersprechenden zu 1.) hat der Senat unterstellt, dass sie die rechtserhaltende Benutzung ihres Zeichens, auf die in zulässiger Weise erhobene Einrede der Nichtbenutzung hin, durch die vorgelegten Benutzungsunterlagen jedenfalls im Umfang des im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Widerspruches hinreichend glaubhaft gemacht hat.
49
Der Senat hat weiter zugunsten der Widerspruchsmarke zu 1.) unterstellt, dass sie insgesamt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt. Der Senat konnte eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu 1.) über den Durchschnitt hinaus nicht feststellen, die von der Widersprechenden vorgelegten Benutzungsunterlagen geben dazu nichts her, andere Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Für die Frage nach einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr sind die einander gegenüberstehenden Zeichen nach ihrer Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang oder in der Bedeutung zu beurteilen (st. Rspr.: BGH, BGHZ 139, 340, 347 – Lions; GRUR 2008, 903 – SIERRA ANTIGUO; GRUR 2009, 1055 – airdsl).
50
Die Vergleichszeichen stimmen im Wesentlichen in ihrer ersten Silbe „Bio-“ überein. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden kann eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr gleichwohl nicht allein auf eine Übereinstimmung in diesem Bestandteil, obwohl er sich am gewöhnlich besonders beachteten Wortanfang befindet, gestützt werden. Denn der empirische Erfahrungssatz, dass der Verkehr Wortanfänge in Wortmarken im allgemeinen stärker beachtet und memoriert als die übrigen Markenbestandteile, gilt nicht uneingeschränkt. Im Einzelfall ist nach Auffassung des Senates davon bei begrifflich festgelegten und im konkreten Fall kennzeichnungsschwachen Bestandteilen abzuweichen, weil diese in der Wahrnehmung zurücktreten können, auch wenn sie sich am Wortanfang befinden.
51
So ist es hier. Denn der Verkehr wird in der Anfangssilbe „Bio“ nur eine beschreibende Sachangabe zu den beanspruchten Waren erkennen, nicht jedoch ein Zeichen, dass die so gekennzeichneten Waren nach ihrer betrieblichen Herkunft von Waren aus anderen Unternehmen unterscheiden kann. Die Anfangssilbe „Bio“ steht für „biologisch, das Leben betreffend“ (vgl. z. B.: Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl., 2011, S. 321). Sie steht nach Art einer Vorsilbe in der Vorstellung des hier angesprochenen Verkehrs – auch aufgrund einer nunmehr jahrelangen und ungebrochenen Übung im Handel – als Ausdruck dafür, dass die so gebildete Gesamtangabe in irgendeiner Weise mit etwas Natürlichem, Naturbelassenem oder Naturverträglichem in Verbindung steht (s. Duden a. a. O.). Insbesondere bei den hier betroffenen Waren der Klassen 3 und 5, die zur äußerlichen oder innerlichen Anwendung bestimmt sein können, stellt die Angabe, dass es sich um eine „biologische“, also mit dem Leben verträgliche Waren handelt, eine wesentliche Eigenschaftsangabe dar, die vom Verkehr auch so aufgefasst wird.
52
Auch wenn der Senat der Widerspruchsmarke „Biolavan“ in der Gesamtheit noch durchschnittliche Kennzeichnungskraft beimisst, muss bei der Gegenüberstellung der Kollisionszeichen diese Schwächung des Wortanfanges berücksichtigt werden. Zwar kann der maßgebliche Gesamteindruck einer Marke auch durch schutzunfähige oder kennzeichnungsschwache Elemente mitbestimmt werden (vgl. z. B. BGH GRUR 1996, 200, 201 – Innovadiclophlont; BPatG GRUR 2004, 950, 953 – ACELAT/ Acesal), deshalb dürfen solche Teile einer einheitlichen Marke bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr auch nicht von vorneherein unberücksichtigt bleiben, zumal der Verkehr erfahrungsgemäß eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (s. dazu auch: Hacker in: Ströbele/Hacker MarkenG, 10. Aufl., § 9 Rn. 180). Gleichwohl kann eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sein, wenn sich die Gemeinsamkeiten der Vergleichsmarken im Wesentlichen auf schutzunfähige oder kennzeichnungsschwache Elemente der älteren Marke beschränken (vgl. z. B. BGH GRUR 1965, 183, 185 – derma; GRUR 1965, 665, 666 – Liquiderma; GRUR 1967, 485, 487 – badedas; GRUR 1969, 40 – Pentavenon; GRUR 2000, 605, 606 – comtes/ComTel; BPatG GRUR 2004, 950, 953 ACELAT/Acesal; BPatG Mitt. 1985, 173, 174 – marsoflex/MOTOFLEX; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2004, 133, 134 – Biovino; OLG Köln WRP 2009, 1286, 1289 – Protipower/Protifit; vgl. auch EuG GRUR Int. 2006, 599, 601 (Nr. 55) – ECHINAID). Insoweit kommt den kennzeichnungsstärkeren anderen Markenteilen sowohl nach der subjektiven Aufmerksamkeit des Verkehrs als auch bei objektiver Bewertung der Kennzeichnungskraft eine stärkere und insoweit die Verwechslungsgefahr ausschließende Bedeutung zu (so auch Hacker a. a. O.). Die identische Anfangssilbe „Bio“ hat hier in der Gesamtbetrachtung kein maßgebliches Gewicht, da die Aufmerksamkeit des Verkehrs aufgrund der gerichtsbekannten Häufigkeit der Aussage „Bio“ und ihres im Bereich der Warenklassen 3 und 5 sachbeschreibenden Sinngehaltes auf den nachfolgenden Wortbestandteil gelenkt wird.
53
Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn Teile des Verkehrs, insbesondere der Fachverkehr, in dem weiteren Bestandteil der Widerspruchsmarke zu 1.) „-lavan“ die konjugierte Form (3. Person, Plural, Präsens) des spanischen Verbs „lavar“ oder Anklänge an das lateinisch/ italienische Verb „lavare“ erkennen, die in deutscher Sprache jeweils „waschen, spülen“ bedeuten (vgl. z. B.: Langenscheidt, Handwörterbuch Spanisch, 2006, S. 439). Auch bei einem solchen Verständnis von „lavan“ mit einem zusätzlichen für die beanspruchten Waren beschreibenden Anklang träte die vorangestellte Silbe „Bio“ inhaltlich unverändert als allgemein bekannte Sachangabe mit dem bereits dargestellten Sinngehalt in Erscheinung und würde so verstanden werden, also kennzeichnungsschwach sein. Zudem würde die beschreibende Bedeutung der Angabe „lavan“ in diesem Fall verwechslungsmindernd wirken.
54
Die Argumentation, beim Zeichenvergleich dürfe nicht auf die Silbe „Bio“ abgestellt werden, sondern es sei die Buchstabenfolge „Biola“ heranzuziehen, verkennt die sprachregelkonforme Verwendung der Silbe „Bio“ in den Vergleichszeichen und kann deshalb nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen. Der angesprochene Verkehr wird die ihm vertraute und bekannte Silbe „Bio“ und deren sachliche Bedeutung ohne weiteres erfassen und nicht etwa wegen der weiteren Silbe „la“ vernachlässigen.
55
Die Unterschiede zwischen den jeweils letzten Silben der Vergleichsmarken, die im notwendigen Vergleich den Gesamteindruck der Zeichen hauptsächlich bestimmen, sind hinreichend deutlich.
56
In üblicher Druckschrift unterscheiden sich die Markenworte „Biolara“ und „Biolavan“ bzw. „BIOLARA“ und „BIOLAVAN“ durch die jeweils ersten Buchstaben ihrer letzten Silben „v“ und „r“. Soweit die Widersprechende zu 1.) der Auffassung ist, dass bei bestimmten Arten von Schreibschrift eine bis zur Identität reichende Ähnlichkeit der Kleinbuchstaben „r“ und „v“ vorliegen kann, ist diese Möglichkeit bei der Vielgestaltigkeit der individuellen Schreibschriften nicht völlig auszuschließen. Gegen eine Verwechslung bei optischer Wahrnehmung spricht indes, dass die Widerspruchsmarke zu 1.) durch den zusätzlichen Buchstabe „n“ erkennbar länger ist.
57
In klanglicher Hinsicht besteht aufgrund der deutlich abweichenden Lautbildung am Wortende keine Übereinstimmung. Nach den Regeln der deutschen Phonetik werden die Vergleichsmarken darüber hinaus unterschiedlich betont. Die Widerspruchsmarke zu 1.) wird auf der letzten Silbe „-van“ betont, während die Betonung der angegriffenen Marke auf der vorletzten Silbe „-la-“ liegt.
58
Eine unmittelbare markenrechtliche Verwechslungsgefahr in schriftbildlicher, klanglicher oder begrifflicher Hinsicht ist damit hinreichend sicher ausgeschlossen.
59
Die Gefahr einer mittelbaren Verwechslung der Vergleichsmarken „Biolara“ und „Biolavan“ besteht ebenfalls nicht. Die Silbe „Bio“ ist aufgrund des ständigen und in vielfältigem Zusammenhang auftretenden Gebrauchs und ihres beschreibenden Inhalts nicht mehr dazu geeignet, als Serienzeichen eines bestimmten Unternehmens wahrgenommen zu werden.
60
2.) Die Beschwerde der Widersprechenden zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Die Markenstelle für Klasse 3 hat die Widersprüche aus den Marken Nr. EM 1 122 282 und EM 1 104 173 – „BELARA“ – mit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen, weil zwischen den beiden Widerspruchsmarke zu 2.) und 3.) und der angegriffenen Marke keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht, §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 165 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 42 MarkenG a. F.
61
Die Markeninhaberin hat wirksam nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG die Einrede der Nichtbenutzung gegen beide Widerspruchsmarken der Widersprechenden zu 2.) erhoben. Der Senat kann allerdings offenlassen, ob die rechtserhaltene Benutzung durch die Widersprechende ausreichend glaubhaft gemacht ist, da auch bei unterstellter rechtserhaltender Benutzung keine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen besteht.
62
Der Senat ist zugunsten der Widersprechenden zu 2.) von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen. Anhaltspunkte für eine darüber hinaus gesteigerte Kennzeichnungskraft sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich, insbesondere nicht aus den Unterlagen, die zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenen Benutzung vorgelegt wurden. Die Vergleichszeichen begegnen sich auf dem Gebiet identischer Waren in Klasse 3 und mindestens durchschnittlich ähnlicher Waren in Klasse 5. Das jeweils angesprochene Publikum umfasst die allgemeinen Verkehrskreise.
63
Es besteht keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen „Biolara“ und „BELARA“, da die Unterschiede zwischen den Vergleichszeichen in jedem Wahrnehmungsbereich einen ausreichenden Zeichenabstand gewährleisten.
64
Eine begriffliche Verwechslungsgefahr ist nicht ersichtlich. Sofern den Markenwörtern vom Verkehr überhaupt eine begriffliche Bedeutung zugeordnet wird, ist diese deutlich unterschiedlich, nämlich hinsichtlich der Widerspruchsmarken im Sinne einer Anspielung auf „bel“ (frz.: bel, von beau = schön, vgl. Langenscheidt, Handwörterbuch Französisch, 2009, Berlin, S. 85), während die Silbe „Bio“ der angegriffenen Marke, wie bereits dargelegt, der üblichen Abkürzung für die Begriffe „Biologie, biologisch“ etc. (Duden a. a. O.) entspricht.
65
Auch klanglich bestehen zwischen den Anfangssilben „Bio“ und „Be“ eindeutige Unterschiede, unabhängig davon, wie die Buchstabenfolge „B-i-o“ im Einzelfall ausgesprochen wird. Während die Widerspruchsmarken einheitlich am Anfang wie der Konsonant b(e) ausgesprochen werden, beginnt die angegriffene Marke davon eindeutig abweichend mit dem Laut „bi“, gefolgt vom Vokal „o“. Die klangliche Identität in der zweiten und dritten Silbe wird dagegen erfahrungsgemäß vom Verkehr weniger stark beachtet und vermag für sich betrachtet eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der klanglichen Ähnlichkeit nicht zu begründen.
66
Der Verkehr hat im Fall der Widerspruchsmarken zu 2.) und 3.) auch keine Veranlassung, die Anfangssilbe zu vernachlässigen, so dass hier – anders als im Fall der Widerspruchsmarke zu 1.) – der empirische Grundsatz greift, dass der Wortanfang einer Marke gewöhnlich stärker beachtet wird als die übrigen Markenbestandteile.
67
Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr besteht ebenfalls nicht, weil die klaren Unterschiede am jeweils stärker beachteten Wortanfang gegenüber den Übereinstimmungen in den in der Wahrnehmung nachgeordneten hinteren Silben stärker ins Gewicht fallen. Des Weiteren wirkt hier die begriffliche Bedeutung der zwar kennzeichnungsschwachen, aber allgemein gut verständlichen Silbe „Bio“ in der angegriffenen Marke verwechslungsmindernd. Der angesprochene Verkehr erkennt nämlich auch innerhalb des Gesamtzeichens mühelos den Bedeutungsgehalt von „Bio“ aufgrund der hohen Bekanntheit und der weiten Verbreitung dieses Stichwortes, während in den Widerspruchsmarken dieser sachliche Bezug fehlt.
68
Schließlich kann zwischen den Vergleichszeichen auch keine mittelbare Verwechslungsgefahr festgestellt werden. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Verkehr die identischen Wortendungen „-lara“ als Stammzeichen desselben Herkunftsunternehmens auffassen könnte. Dagegen spricht schon, dass der Begriff „Lara“ in Alleinstellung einem nicht besonders ungewöhnlichen weiblichen Vornamen entspricht und deshalb als Stammbestandteil einer Zeichenserie jedenfalls im Bereich der Kosmetik wenig kennzeichnungsstark ist.
69
Nach alledem waren die Beschwerden zurückzuweisen.


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