Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – “CADLAB” – keine Unterscheidungskraft

Aktenzeichen  28 W (pat) 561/16

Datum:
5.12.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
Spruchkörper:
28. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 001 318.0
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig
beschlossen:
Die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die Anmelderin hat am 20. Januar 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, die Bezeichnung
2
CADLAB
3
für die nachgenannten Waren und Dienstleistungen als Wortmarke in das Markenregister einzutragen:
4
„Klasse 5:
5
Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, Materialien zur Planung und Durchführung von Zahnersatz und Implantologie (soweit in Klasse 5 enthalten); Einbettmassen und Zahnzemente, Material für das Verkleben von Keramikteilen und Zähnen, Zahnlacke, Mattlack für die optische Erfassung des Zahns, Composits, Doubliermassen für zahnärztliche und zahnprophylaktische Zwecke; Kronen- und Brückenmaterial für zahnärztliche und zahnprophylaktische Zwecke; dentalkeramische Rohlinge.
6
Klasse 9:
7
Gespeicherte Computerprogramme (Software), insbesondere CAD/CAM- Programme, Finanzprogramme, Bilderstellungs-, Bildbearbeitungs- und Bildverwaltungsprogramme, Vermessungsprogramme für 3D-Vermessungen, Programme für die Rekonstruktion von 3D-Daten aus 2D-Aufnahmen (Tomographie), Programme für die Erstellung und Verwaltung von Röntgenaufnahmen; alle vorstehenden Waren insbesondere für zahnmedizinische Restaurationen.
8
Klasse 10:
9
Ärztliche und zahnärztliche Instrumente und Apparate; Teile sämtlicher vorgenannter Instrumente und Apparate (soweit in Klasse 10 enthalten); zahnärztliche Prophylaxe-Instrumente, Spezialmobiliar für medizinische Zwecke; Behandlungsplätze bestehend aus einem Behandlungsstuhl und zahnärztlichen Instrumenten, zahnärztliche Behandlungsstühle mit oder ohne Mundspülbecken, extraorale und intraorale Beleuchtungseinrichtungen zu medizinischen Zwecken; Anschlusskonsolen für Dentalhandstücke; optische Vermessungsapparate für ärztliche und zahnärztliche Zwecke, Bilderfassungsgeräte (Videokamera) für ärztliche und zahnärztliche Zwecke; Videokameras für medizinische und dentalmedizinische Zwecke; Bearbeitungsmaschinen für medizinische Keramik und Dentalkeramik sowie für Werkstoffe für Zähne oder Zahnteile; Röntgengeräte für ärztliche und zahnärztliche Zwecke, zahnärztliche Instrumente und Apparate zur Planung und Durchführung von Zahnersatz und Implantationen, zahnmedizinische Prothesen und Passkörper.
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Klasse 40:
11
Goldplattierung; Vergolden; Keramikarbeiten; Galvanisieren; Erstellung von zahnmedizinischen Prothesen und Passkörpern im Auftrage Dritter durch einen Zahntechniker; Dienstleistungen eines Zahntechnikers, Vermessungen und Bilderstellung im zahnmedizinischen Bereich durch einen Zahntechniker.
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Klasse 42:
13
Erstellen von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen, Erstellen von Multimedia-Produktionen, nämlich Design von Computersoftware, Fotosatzarbeiten, Aufzeichnung von Compact-Discs und sonstigen Datenträgern, Design und Programmierung von Internetseiten für on- und offline Auftritte, Management und Erstellung von Webstationen (WWW), Einstellung von Webseiten ins Internet für Dritte (Web-Hosting), Gestalten, Design und Bereitstellung von Homepages und WWW -Seiten.
14
Klasse 44:
15
Dienstleistungen eines Zahnarztes, ärztliche Versorgung; Vermessungen und Bilderstellung im medizinischen und dentalmedizinischen Bereich durch einen Zahnarzt.“.
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Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), Markenstelle für Klasse 10, hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss vom 23. September 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Anmeldezeichen der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entbehre. Ferner sei es als produktbeschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Der Begriff „CADLAB“ erschöpfe sich in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einer bloßen Sachangabe. Er bestehe aus dem Bestandteil „CAD“, der als Akronym mit der Bedeutung „computer aided design“ bekannt sei, und dem Element „LAB“, bei dem es sich um die geläufige Kurzform des Ausdrucks „Labor“ handele. Das Zeichen in seiner Gesamtheit bedeute „Labor für computerunterstützte Entwicklungs-, Entwurfs- und Konstruktionstechnik“ und werde vom angesprochenen Publikum als Hinweis auf ein Labor verstanden, dessen Leistungen unter Einsatz der CAD-Technologie erbracht würden. Es bringe die Eignung der Waren der Klasse 9 zur Verwendung in einem Labor, das CAD-Technik nutzt, und die Bestimmung der Waren der Klassen 5 und 10 sowie der Dienstleistungen der Klasse 42 für ein derartiges Labor zum Ausdruck. Die in den Klassen 40 und 44 beanspruchten Dienstleistungen seien typischerweise Gegenstand des Geschäftsbereichs eines mit CADTechnologie arbeitenden Labors. Weiter bestünden Bedenken wegen der Bestimmtheit und Klassifizierbarkeit der angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Diese würden im Hinblick auf die fehlende Eintragungsfähigkeit des Anmeldezeichens jedoch zurückgestellt.
17
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 13. Oktober 2016. Sie beantragt sinngemäß,
18
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. September 2016 aufzuheben.
19
Nach ihrer Auffassung ist das Anmeldezeichen „CADLAB“ eine neue Wortschöpfung. Ihm könne keine klare Sachaussage zur Beschaffenheit der gegenständlichen Waren und Dienstleistungen entnommen werden. Eine künftige Verwendung des Ausdrucks als Sachangabe sei nicht zu erwarten.
20
Den zunächst gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 1. August 2017 zurückgenommen.
21
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
22
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.
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1. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 – Freixenet; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 – HOT). Ausgehend davon verfügen Zeichen über keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2014, 1204, Rdnr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2016, 934, Rdnr. 12 – OUI). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, Rdnr. 28 – FUSSBALL WM 2006).
24
Auch Wortneubildungen kann das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehen, wenn ihr Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich hervortritt, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe ohne weiteres erfüllen können. Anders verhält es sich, sofern ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413, Rdnr. 41 – BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507, Rdnr. 100 – Postkantoor).
25
a) Wie das Deutsche Patent- und Markenamt zutreffend ausgeführt hat, ist das Anmeldezeichen zum Zeitpunkt seiner Anmeldung am 20. Januar 2016 von den überwiegend angesprochenen Fachverkehrskreisen, aber – insbesondere in Bezug auf die Dienstleistungen der Klassen 40 und 44 – auch von Auftraggebern oder Empfängern zahntechnischer oder -medizinischer Dienstleistungen im Sinne von „CAD Labor“ oder „Labor, das CAD einsetzt“ verstanden worden.
26
„CAD“ steht im Zusammenhang mit elektronischer Datenverarbeitung für „computer-aided/assisted design“, also „rechnerunterstütztes Design“ bzw. „rechnerunterstützte Konstruktion“ (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage, 2006, CD-ROM; DUDEN, Das Wörterbuch der Abkürzungen, 2011, Seite 90). CAD-Technik wird in fast allen Zweigen der Technik genutzt, u. a. im Bereich der Zahntechnik, in denen Konstruktionsleistungen erbracht werden (vgl. den Artikel „CAD/CAM in der Zahntechnik – Computergestützte Fertigung von Zahnersatz“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Juli 2017). Der Zeichenbestandteil „LAB” ist die geläufige Abkürzung für „Labor“ oder „Laboratorium” (vgl. Duden, Das Wörterbuch der Abkürzungen, a. a. O., Seite 270), also der Bezeichnung einer “Arbeits-, Forschungsstätte für naturwissenschaftliche, technische oder medizinische Zwecke” (vgl. Duden, Universalwörterbuch, 3. Auflage, Seite 917). Insbesondere zahntechnische Leistungen werden durch ein (Zahn-, Dental- oder zahntechnisches) Labor erbracht (vgl. § 9 Abs. 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte; Artikel „Dentallabor, ein Zahntechnik-Labor“ unter „https://www.optimale-zahnbehandlung.ch/zahnmedizin/zahnlabor“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Juli 2017).
27
Die beiden Zeichenbestandteile, insbesondere auch das Kürzel „CAD“, sind dem Verkehr geläufig. Hierfür sprechen zum einen die Anlagen zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Juli 2017 (vgl. ergänzend zu den bereits genannten Anlagen 1 und 3 den Artikel „CAD/CAM-Zahnersatz“ unter „http://www.zahngesundheit-online.com/Zahnersatz-Prothetik-/CAD-CAM-Zahnersatz/“ als Anlage 2 und die Übersicht zu CAD-Labors unter „https://www.google.de/“, Suchbegriff: „CAD LABOR“, als Anlage 4). Zum anderen belegen – teilweise bereits in dem angegriffenen Beschluss aufgeführte – Entscheidungen des Bundespatentgerichts die Bekanntheit der Elemente „CAD“ und „LAB“ (vgl. Beschluss vom 21. November 2013, 30 W (pat) 534/12 – CADSTAR; Beschluss vom 19. Januar 2010, 27 W (pat) 104/09 – it.cadpilot; Beschluss vom 4. Juli 2006, 27 W (pat) 272/04 – LaserCAD; Beschluss vom 20. August 2013, 24 W (pat) 508/11 – Audiolabs; Beschluss vom 3. Juli 2014, 30 W (pat) 56/12 – IR LAB). Der Umfang der aktuellen Verwendung lassen die Annahme zu, dass die beiden Zeichenbestandteile dem angesprochenen Publikum bereits zum Anmeldezeitpunkt vertraut waren.
28
Die Komponenten „CAD“ und „LAB“ sind in dem angemeldeten Zeichen sprachüblich und sinnfällig zu einem Gesamtbegriff verbunden. Sein Verständnis wird durch den Umstand gefördert, dass CAD-Anwendungen umfangreich in Laboren eingesetzt werden, etwa zur Konstruktion von Dental- oder orthopädischen Prothesen oder von Webseiten mit Animationen. Die Angabe „CAD Labor“ ist zudem tatsächlich gebräuchlich (vgl. Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Juli 2017). Auf Beispiele für eine Verwendung der Wortkombination in der Schreibweise „CADLAB“ kommt es hierbei nicht an. Die Zusammenschreibung stellt lediglich eine werbeübliche Verkürzung dar, die sich nicht auf den Bedeutungsgehalt des Anmeldezeichens auswirkt (vgl. auch BGH GRUR 2014, 1204 – DüsseldorfCongress; BPatG, a. a. O. – CADSTAR).
29
b) Dem Anmeldezeichen, verstanden als Labor, das CAD-Technik einsetzt, können unterschiedliche sachbezogene Aussagen entnommen werden:
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Die in Klasse 9 enthaltenen Waren „gespeicherte Computerprogramme (Software)“ umfassen ausdrücklich CAD-Anwendungssoftware („insbesondere CAD/CAM-Programme“). Eine derartige Software ermöglicht die computergestützte Konstruktion von Zahnprothesen, u. a. von Zahnkronen- oder Brückengerüsten (vgl. auch den Zusatz „alle vorstehenden Waren insbesondere für zahnmedizinische Restaurationen“). Sie ist ein Werkzeug, dessen Einsatz die Arbeitsweise eines Zahnlabors prägt. Das Anmeldezeichen benennt folglich den typischen Nutzer und die Funktion der gespeicherten Computerprogramme. Unter diesen Oberbegriff fallen die hinter dem Adverb „insbesondere“ beispielhaft genannten Programme. Selbst wenn das Anmeldezeichen für einzelne von ihnen unterscheidungskräftig sein sollte, so ist dennoch die Anmeldung für den gesamten Oberbegriff „gespeicherte Computerprogramme“ zurückzuweisen. Ansonsten könnte für einen ausreichend weit gefassten Waren- oder Dienstleistungsbegriff Markenschutz erlangt werden, obwohl unter ihn auch Waren oder Dienstleistungen subsumiert werden können, für die das angemeldete Zeichen nicht schutzfähig ist (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Auflage, § 8, Rdnr. 99). Da es sich um eine beispielhafte Aufzählung von Programmen handelt und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ausschließlich vom Anmelder eingeschränkt werden darf (vgl. BGH GRUR 2005, 326, 327 – il Padrone/Il Portone), ist es dem Senat verwehrt, der Beschwerde für einzelne Programme stattzugeben.
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Auch Individualsoftware, die Gegenstand der Dienstleistungen „Erstellen von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen, Erstellen von Multimedia-Produktionen, nämlich Design von Computersoftware“ in Klasse 42 ist, sowie „Ärztliche und zahnärztliche Instrumente und Apparate; Teile sämtlicher vorgenannter Instrumente und Apparate (soweit in Klasse 10 enthalten); zahnärztliche Prophylaxe-Instrumente; Bearbeitungsmaschinen für medizinische Keramik und Dentalkeramik sowie für Werkstoffe für Zähne und Zahnteile“ in Klasse 10 können der computerunterstützten Rekonstruktion von Zähnen dienen. Folglich wird mit dem Anmeldezeichen eine Aussage über den typischen Empfänger der eben genannten Dienstleistungen bzw. Waren und über ihren Zweck getroffen.
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„Extraorale und intraorale Beleuchtungseinrichtungen zu medizinischen Zwecken; optische Vermessungsapparate für ärztliche und zahnärztliche Zwecke, Bilderfassungsgeräte (Videokamera) für ärztliche und zahnärztliche Zwecke; Videokameras für medizinische und dentalmedizinische Zwecke; Röntgengeräte für ärztliche und zahnärztliche Zwecke, zahnärztliche Instrumente und Apparate zur Planung und Durchführung von Zahnersatz und Implantationen“ in Klasse 10 eignen sich dazu, den Zahnapparat abzubilden und die Modellierung von Zahnersatz mit Hilfe der CAD-Technik vorzubereiten (vgl. Anlage zur gerichtlichen Mitteilung vom 16. November 2017: Die ZahnarztWoche, Ausgabe 45/2011, Seite 15, „Die Zukunft ist digital – Erfahrungen aus der Klinik, aufbereitet für die Praxis“). Dadurch entfällt die Notwendigkeit, vor Anfertigung des Zahnersatzes ein Gipsmodell zu erstellen, das die Zahnsituation des Patienten wiedergibt. Die vorgenannten Geräte der Klasse 10 dienen dazu, die Planung und Konstruktion von Zahnersatz durch ein CAD-Dentallabor vollumfänglich zu digitalisieren. An der Eignung des Anmeldezeichens als Zweckangabe ändert sich auch dann nichts, wenn die Planung und Konstruktion des Zahnersatzes direkt vor Ort, also am ärztlichen Behandlungsstuhl durchgeführt werden. Gleichwohl handelt es sich in der Sache um Arbeiten, die jedenfalls nach konventionellem Verständnis als Laborleistungen angesehen werden.
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Die in Klasse 10 ferner beanspruchten Waren „Spezialmobiliar für medizinische Zwecke; Behandlungsplätze bestehend aus einem Behandlungsstuhl und zahnärztlichen Instrumenten, zahnärztliche Behandlungsstühle mit oder ohne Mundspülbecken; Anschlusskonsolen für Dentalhandstücke“ stehen ebenfalls mit einem CAD-Labor in einem sachlichen Zusammenhang. Mit ihrer Hilfe kann die Konstruktion einer Zahnprothese vorbereitet werden, indem beispielsweise Abdrücke von Zähnen erstellt werden, die einem CAD-Labor als Muster dienen. Auch können die genannten Waren Anschlüsse für technische Laborgeräte aufweisen, mit denen künstliche Zähne mit Hilfe von CAD-Anwendungen angefertigt werden.
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Die in Klasse 10 weiterhin aufgeführten Waren „zahnmedizinische Prothesen und Passkörper“ werden von zahntechnischen Laboren, die auch mit CAD-Technik arbeiten können, angefertigt. Diesbezüglich wird der Verkehr das Kürzel „CADLAB“ lediglich als gattungsmäßige Herstellerangabe, nicht jedoch als Herkunftshinweis verstehen.
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Die in Klasse 5 beanspruchten Waren „Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, Materialien zur Planung und Durchführung von Zahnersatz und Implantologie (soweit in Klasse 5 enthalten); Einbettmassen und Zahnzemente, Material für das Verkleben von Keramikteilen und Zähnen, Zahnlacke, Mattlack für die optische Erfassung des Zahns, Composits, Doubliermassen für zahnärztliche und zahnprophylaktische Zwecke; Kronen- und Brückenmaterial für zahnärztliche und zahnprophylaktische Zwecke; dentalkeramische Rohlinge“ sind Werkstoffe, mit denen die CAD-unterstützte Rekonstruktion von Zähnen in einem Labor etwa mit Hilfe von Zahnabdrücken vorbereitet oder etwa durch Ausformung eines Zahns durchgeführt werden kann.
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Des Weiteren ist es möglich, dass die Waren „pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege“ spezifisch den Anforderungen, die der Betrieb eines CAD-Dentallabors mit sich bringt, entsprechen. In Betracht kommen hierbei Kontrast-, Gleit-, Haft-, Trenn- oder Wundschutzmittel, die einem Patienten verabreicht und bei der Planung, Vorbereitung, Anpassung oder beim Einsetzen von in einem Labor hergestellten CAD-Zahnimplantaten verwendet werden.
37
Das Anmeldezeichen vermittelt weiterhin die Aussage, dass die in den Klassen 40 und 44 beanspruchten Dienstleistungen, bei denen es sich um typische Tätigkeiten eines Zahntechnikers oder Zahnarztes handelt, durch ein (Zahn-) Labor, das CAD-Technik verwendet, erbracht werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Zahnärzte in ihrer Praxis ein zahntechnisches Labor unterhalten und deshalb entsprechende zahntechnische Leistungen anbieten können. Demzufolge weist das Wort „CADLAB“ zu sämtlichen eben genannten Dienstleistungen einen engen beschreibenden Bezug auf. Sie können daher durch das Anmeldezeichen nicht von Tätigkeiten anderer CAD-Labore kennzeichenmäßig abgegrenzt werden (vgl. BPatG, Beschluss vom 22. Juni 2010, 24 W (pat) 57/09 – webadvocat; Beschluss vom 24. März 2011, 30 W (pat) 523/10 – Aktive Optiker; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Auflage, § 8, Rdnr. 86).
38
Entsprechend verhält es sich in Bezug auf die Dienstleistungen „Fotosatzarbeiten, Aufzeichnung von Compact-Discs und sonstigen Datenträgern, Design und Programmierung von Internetseiten für on- und offline Auftritte, Management und Erstellen von Webstationen (WWW), Einstellung von Webseiten ins Internet für Dritte (Web-Hosting), Gestalten, Design und Bereitstellung von Homepages und WWW-Seiten“ in Klasse 42. Das gegenständliche Zeichen kann insoweit nahe liegend dahin verstanden werden, dass diese Tätigkeiten für ein Labor bestimmt sind oder von einem Labor erbracht werden, das mit der CAD-Technik arbeitet.
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Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen. Ob die beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinreichend bestimmt gefasst und korrekt gruppiert sind, bedurfte bei dieser Sachlage keiner abschließenden Klärung. Denn das angemeldete Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen reicht ungeachtet möglicher formeller Mängel jedenfalls für Zwecke der Prüfung nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aus, um zu erkennen, für welche Waren und Dienstleistungen Schutz begehrt wird (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 384).
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2. Ob der Eintragung des Anmeldezeichens darüber hinaus auch das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, bedarf im Hinblick auf obige Ausführungen im Ergebnis keiner Entscheidung.
41
3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Anmelderin den zunächst gemäß § 69 Nr. 1 MarkenG gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat und eine solche auch nicht aus Sachdienlichkeit geboten war (§ 69 Nr. 3 MarkenG).


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