Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – “Club/Club Cola” – Wirkungslosigkeit des Beschlusses der Markenstelle nach Widerspruchsrücknahme im Beschwerdeverfahren – Ausspruch der Wirkungslosigkeit aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes

Aktenzeichen  26 W (pat) 534/14

Datum:
26.2.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2018:26022018B26Wpat534.14.0
Normen:
§ 82 Abs 1 S 1 MarkenG
§ 269 Abs 3 S 1 ZPO
§ 269 Abs 4 S 1 ZPO
Spruchkörper:
26. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2010 070 695
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Februar 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Jacobi und Schödel
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Juni 2014 zu Ziffer 2.) ist wirkungslos.

Gründe

I.
1
Mit Beschluss vom 24. Juni 2014hat die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) unter Ziffer 2.) die Löschung der angegriffenen Marke 30 2010 070 695 wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 28 164 angeordnet.
2
Gegen diesen Teil des Beschlusses hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
3
Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017, bei Gericht eingegangen an demselben Tage, hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der beim DPMA erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses ihren Widerspruch zurückgenommen.
II.
4
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz und Abs. 4 Satz 1 ZPO ist nunmehr auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss vom 24. Juni 2014 zu Ziffer 2.) wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 – Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu BPatGE 43, 96).
III.
5
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

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