Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – “craftguide” – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis – Kostenentscheidung – Rückzahlung der Beschwerdegebühr wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

Aktenzeichen  30 W (pat) 555/18

Datum:
23.4.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
§ 71 Abs 3 MarkenG
Spruchkörper:
30. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 100 117.3
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. April 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. Juli 2018 aufgehoben.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.
1
Das Wortzeichen
2
craftguide
3
ist am 5. Januar 2018 für die Waren und Dienstleistungen
4
„Klasse 9: Virtual-Reality-Spielsoftware; Virtual-Reality-Software; Videoaufzeichnungen; Unterrichtssoftware; Software für virtuelle Klassenzimmer; Schulungssoftware; Schulungshandbücher in Form von Computerprogrammen; Schulungshandbücher in elektronischer Form; Multimedia-Aufzeichnungen; Mobile Apps; Interaktive Videospielprogramme; Interaktive Multimedia-Spielprogramme; InteraktiveMultimedia-Computerprogramme; Herunterladbare Videoaufnahmen; Herunterladbare Podcasts; Herunterladbare Kursmaterialien für Schulungen und Ausbildungen; Gespeicherte oder herunterladbare Software-Plattformen;Elektronische Publikationen; Elektronische Datenbanken; E-Books;Computerspielsoftware; Aufgezeichnete Filme; Auf Computermedien gespeicherte elektronische Veröffentlichungen
5
Klasse 16: Benutzerhandbücher; Dreidimensionale Modelle für Unterrichtszwecke; Lehr- und Unterrichtsmaterial; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Unterrichtshandbücher
6
Klasse 35: Aktualisierung und Pflege von Daten in Computer-Datenbanken; Jobvermittlung; Personal-, Stellenvermittlung; Stellenvermittlung; Vermietung von Online-Werbeflächen; Vermittlung von Personal und Stellen; Zusammenstellen und Systematisieren von Daten in Datenbanken; Zusammenstellung und Eingabe von Informationen in Datenbanken
7
Klasse 38: Ausstrahlung von Fernsehsendungen unter Verwendung von Video-on-Demand- und Pay-TV-Diensten; Bereitstellen des Zugriffs auf Online-Computerdatenbank;Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken in Computernetzwerken; Bereitstellung des Zugriffs auf Hyperlinks für Videos; Bereitstellung eines Telekommunikationszugangs zu On-Demand-Video- und Audioinhalten; Bereitstellung eines Zugangs zu einem Internetportal für Video-on-Demand; Bereitstellung von interaktiven Internetforen; Bereitstellung von Internetchatroomsund -foren; Bereitstellung von virtuellen Einrichtungen für Echtzeitinteraktionenzwischen Computernutzern; Übermittlung von Videos, Filmen, Bildern, Texten, Fotografien, Spielen, von Usern erstellten Inhalten, Audioinhalten und Informationen über das Internet; Übertragung von Audio- und Videodaten über das Internet; Übertragung von digitalen Audio- und Videoausstrahlungen über einweltweites Computernetzwerk; Übertragung von Video- und Audioprogrammen über das Internet; Vermittlung von Zugriffen auf Datenbanken im Internet; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Video-on-demand-Übermittlung
8
Klasse 41: Aufzeichnung von Videoaufnahmen; Ausbildung im Bereich der Holzbearbeitung; Ausbildung im Industrie-Bereich; Ausbildung in Bezug auf berufliche Fähigkeiten; Ausbildung in Bezug auf betriebliche Schulungen; Ausbildung in der Handhabung von Baumaschinen; Ausbildungsberatung, die online über eine Computerdatenbank oder dem Internet bereitgestellt wird; Ausbildungsdienstleistungen in Bezug auf die Durchführung von Lehrgängen; Ausbildungsdienstleistungen in Bezug auf die Durchführung von Schulungen; Ausbildungsdienstleistungen über Fernstudieneinrichtungen; Ausbildungsdienstleistungen von Weiterbildungsinstituten; Ausbildungs-und Schulungsdienstleistungen; Ausbildung und Unterricht; Ausbildung und Unterricht im Bereich Kunst und Handwerk; Ausbildung und Weiterbildung; Beratung in Bezug auf die Entwicklung von Ausbildungskursen; Beratung in Bezug auf die Entwicklung von Schulungskursen; Beratungs- und Informationsdienste zur Vorbereitung, Durchführung und Organisation von Workshops [Ausbildung]; Bereitstellen von interaktiven Online-Computerspielen;Bereitstellen von Online-Computerspielen; Bereitstellen von Online-Informationenund Neuigkeiten im Bereich der beruflichen Ausbildung; Bereitstellung von elektronischen Online-Veröffentlichungen; Bereitstellung von nichtherunterladbaren Online-Videos; Bereitstellung von Online-Informationen in Bezug auf Audio- und visuelle Medien; Bereitstellung von Online-Videospielen;Berufliche Ausbildung; Berufsberatung [Ausbildungs- und Schulungsberatung]; Berufsbildung und -schulung; Betrieb von Ausbildungseinrichtungen; Betrieb von Schulungseinrichtungen; Bibliotheksdienstleistungen mittels einer computergestützten Datenbank; Computergestützte Ausbildungs-und Schulungsdienste; Computergestützter Unterricht; Computergestützte Schulung; Computergestützte Schulungsdienstleistungen; Demonstration[für Unterrichtszwecke]; Dienstleistungen der Ausbildung in Unternehmen; Dienstleistungen eines Ausbildungsinstituts; Dienstleistungen von Online-Bibliotheken; Dienstleistungen von Online-Bibliotheken, nämlich elektronische Bibliotheksdienstleistungen mit Zeitungen, Zeitschriften, Fotografien und Bildern über ein Online-Computernetzwerk; Durchführung und Veranstaltung von Schulungen; Durchführung von Ausbildungskursen; Durchführung von Ausbildungslehrgängen; Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen [Kurse]; Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen [Lehrgänge]; Durchführung von Ausbildungsseminaren; Durchführung von Ausbildung und Unterricht; Durchführung von beruflichen Schulungskursen; Durchführung von Lehrgängen[Unterricht]; Durchführung von Online-Spielen; Durchführung von Schulungen; Durchführung von Schulungen für die Industrie; Durchführung von Schulungen für Unternehmen; Durchführung von Schulungen zur Computeranwendung; Durchführung von Schulungen zur Kompetenzentwicklung; Durchführung von Schulungseinheiten; Durchführung von Schulungskursen; Durchführung von Schulungskursen für junge Leute, die sich auf berufliche Laufbahnen vorbereiten; Durchführung von Schulungskursen für junge Menschen; Durchführung von Schulungskursen für junge Menschen, die sich auf ein Beschäftigungsverhältnisvorbereiten; Durchführung von Schulungskursen für junge Menschen in der Berufsvorbereitung; Durchführung von Schulungslehrgängen; Durchführung von Schulungsmaßnahmen; Durchführung von Schulungsseminaren für Kunden; Durchführung von Unterrichtskursen; Durchführung von Unterrichtsmaßnahmen; Durchführung von Unterweisungs-, Ausbildungs- und Schulungskursen für Jugendliche und Erwachsene; Durchführung von Workshops [Schulung]; Durchführung von Workshops für Ausbildungszwecke; Durchführung von Workshops für Schulungszwecke; Elektrotechnische Schulung; Erstellen von Animationen mit Spezialeffekten für Film und Video; Erstellung von Schulungsmaterialien zur Verteilung in Fachlehrgängen; Erstellung von Schulungsmaterialien zur Verteilung in Fachseminaren; Festlegung von Ausbildungsstandards; Herausgabe von Online-Veröffentlichungen; Industrielle Ausbildung; Mittels Fernsehsendungen bereitgestellte Ausbildungsdienstleistungen; Nachbearbeitung von Musik-, Video- und Filmaufnahmen; Online-Ausbildungmittels einer Computerdatenbank oder über das Internet; Online bereitgestellte akademische Bibliotheksdienstleistungen; Online-Bereitstellung elektronischer Veröffentlichungen; Online Bereitstellung von nicht herunterladbaren elektronischen Publikationen; Organisation und Durchführung von Ausbildungskursen; Organisation und Durchführung von Ausbildungsworkshops; Organisation und Durchführung von Schulungsveranstaltungen; Organisation und Durchführung von Schulungsworkshops; Organisation von Ausbildungskonferenzen; Organisation von Ausbildungskongressen; Organisation von Ausbildungskursen; Organisation von Ausbildungsmaßnahmen für Studenten; Organisation von Ausbildungsseminaren; Organisation von Lehrveranstaltungen; Organisation von Schulungen; Organisation von Schulungskursen; Organisation von Schulungsseminaren; Organisation von Seminaren [Ausbildung]; Organisation von Seminaren für Ausbildungszwecke; Organisation von Seminaren zu Ausbildungszwecken; Organisation von Unterrichtsprogrammen; Organisation von Vorführungen für Ausbildungszwecke; Organisation von Vorstellungen für Schulungszwecke; Planung von Seminaren für Ausbildungszwecke; Produktion und Vermietung von Videofilmen; Produktion von Audio- und Videoaufzeichnungen; Produktion von Ausbildungsfilmen; Produktion von Filmen [Unterricht]; Produktion von Filmen für Unterrichtszwecke; Produktion von Live-Fernsehsendungenfür Ausbildungszwecke; Produktion von Ton- und Videoaufzeichnungen für Bildungszwecke; Produktion von Videofilmaufzeichnungen; Produktion von Videofilmen; Schulung für berufliche Fähigkeiten; Schulungs- und Ausbildungsdienstleistungen; Über Computernetzwerke online bereitgestellte Virtual-Reality-Spiel-Dienstleistungen; Veranstaltung und Durchführung von Online-Fernkursen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops [Ausbildung]; Veranstaltung und Durchführung von Unterricht; Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung]; Veranstaltung von Ausbildungskursen; Veranstaltung von Ausbildungslehrgängen; Veranstaltung von Ausbildungsseminaren; Veranstaltung von beruflichen Workshops und Ausbildungskursen; Veranstaltung von Kursen [Ausbildung]; Veranstaltung von Kursen [Schulung]; Veranstaltung von Kursen im Rahmen der Ausbildung; Veranstaltung von Kursen zur Ausbildung; Veranstaltung von Kursen zur Schulung; Veranstaltung von Kursen zu Schulungszwecken; Veranstaltung vonOnline-Unterrichtskursen; Veranstaltung von Schulungen; Veranstaltung von Schulungsangeboten; Veranstaltung von Schulungskursen; Veranstaltung von Seminaren in Bezug auf Ausbildung; Veranstaltung von Unterricht; Vermietung von Ausbildungsmaterial; Vermietung von Lehr- und Unterrichtsmitteln; Vermietung von Schulungsmaterial; Vermietung von Schulungsmaterialen; Vermietung von Unterrichtsmaterial; Vermietung von Unterrichtsmaterialienoder -apparaten; Veröffentlichung von Ausbildungsmaterialien; Veröffentlichung von Bedienungsanleitungen; Veröffentlichung von Multimedia-Materialienonline; Veröffentlichung von Schulungshandbüchern; Veröffentlichung von Schulungsliteratur; Veröffentlichung von Schulungsmaterialien; Videoaufnahme; Videoaufzeichnungen; Videobearbeitung; Videofilmaufnahme; Videofilmproduktion; Videoproduktion; Vorbereitung, Durchführung und Organisation von Workshops[Ausbildung]; Vorbereitung von Ausbildungskursen und Prüfungen; Vorführungen zu Schulungszwecken; Vorführung von Videoaufnahmen; Zurverfügungstellen von Informationen und Vorbereitung von Zwischenberichten in Bezug auf Ausbildung und Schulung; Zurverfügungstellen von Online-Ausbildung; Zurverfügungstellen von Online-Tutorien
9
Klasse 42: Aktualisierung von Software-Datenbanken; Animations- und Spezialeffektedesign für Dritte; Computergestützte Gestaltung von Videografiken; Computergestütztes Grafikdesign; Design von Animationen für Dritte; Design von Software für Videospiele; Elektronische Speicherung von digitalen Videodateien; Elektronische Speicherung von Videos; Entwicklung von Software für die virtuelle Realität; Entwicklung von Videospielen; Entwicklung von Videospiele-Software; Entwurf und Entwicklung von Multimediaprodukten; Entwurf und Entwicklung von Multimediaprodukten [Software]; Entwurf und Entwicklung von Software für Computerspiele und Virtual-Reality-Software; Entwurf von audiovisuellen kreativen Arbeiten [Software]; Erstellen von Computergrafiken [digitale Bildgebung]; Erstellung von technischen Bedienungsanleitungen; Hosting einer Website zur elektronischen Speicherung von digitalen Fotos und Videos; Konzeption von Software für die virtuelle Realität; Programmierung von Unterrichtssoftware; Programmierung von Videospiele-Software; Vermietung von Videospiele-Software“
10
zur Eintragung als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden.
11
Mit Beanstandungsbescheid vom 21. Februar 2018 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes mitgeteilt, dass der Anmeldung absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegenstünden. Das angemeldete Zeichen setze sich aus den englischen Begriffen „craft“ (= Handwerk, Kunsthandwerk, Gewerbe) sowie „guide“ (= Führer, Leitfaden, Handbuch) zusammen. Das sprachüblich gebildete Zeichen craftguide vermittele den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich einen beschreibenden Sachhinweis auf die Art, Bestimmung sowie das Thema der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. So könnten diese Informationen, Daten, Produkte und Leistungen das Handwerk betreffend anbieten, aufbereiten, zur Verfügung stellen oder auch thematisieren. Ausgehend hiervon werde das Anmeldezeichen nicht als Unterscheidungsmittel im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 aufgefasst und unterliege zudem einem Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
12
Mit Beschluss vom 16. Juli 2018 hat die mit einer Beamtin gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung aus den Gründen des Beanstandungsbescheides vom 21. Februar 2018, denen die Anmelderin trotz ausreichender Fristgewährung sachlich nicht widersprochen habe, zurückgewiesen.
13
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.
14
Zur Begründung trägt sie vor, das Markenzeichen entbehre weder der notwendigen Unterscheidungskraft noch sei es freihaltebedürftig. Die Markenstelle habe es bereits versäumt, sich mit den unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen auseinanderzusetzen. Soweit sie sich kursorisch mit der Übersetzung des Kunstwortes craftguide befasst habe, zeigten die angeführten Übersetzungen einen gänzlich konturlosen Bedeutungsgehalt. Das Anmeldezeichen sei ein Kunstwort, das nicht gebräuchlich verwendet werde und dem die angesprochenen Verkehrskreise keinen klaren Begriffsinhalt zuordnen könnten. Folglich sei die Wortmarke ohne Weiteres geeignet, als Herkunftshinweis zu dienen, und die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses sei – zumal im konkreten Waren- und Dienstleistungszusammenhang – offensichtlich abwegig.
15
Da der Anmelderin keine Möglichkeit gegeben worden sei, vor dem Zurückweisungsbeschluss auf die pauschale Beanstandung vom 21. Februar 2018 zu reagieren, sei aus Billigkeitsgründen auch die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Im Rahmen der Stellung eines Umschreibungsantrags vom 20. August 2018 sei seitens der Beschwerdeführerin mehrfach Sachstandsanfrage beim Deutschen Patent- und Markenamt gehalten worden, ohne dass eine Antwort erfolgt sei. Weder der Beanstandungs- noch der Zurückweisungsbeschluss seien dem Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt worden; eine nachträgliche Zustellung sei erst auf Nachfrage am 20. September 2018 erfolgt. Die Rechtsfehlerhaftigkeit der Beanstandung ohne differenzierte Betrachtung der relevanten Waren und Dienstleistungen sei dabei offensichtlich.
16
Die Anmelderin beantragt,
17
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juli 2018 aufzuheben und die Beschwerdegebühr zu erstatten.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
19
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angegriffene Beschluss war aufzuheben, da der Eintragung des Anmeldezeichens in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein Schutzhindernis entgegensteht. Insbesondere fehlt dem Wortzeichen craftguide für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen weder jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch stellt es eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.
20
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) – Kit Kat; GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608 (Nr. 66) – EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) – Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) – Kit Kat; GRUR 2014, 373 (Nr. 20) – KORNSPITZ; 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) – Sparkassen-Rot; GRUR 2016, 934 (Nr. 9) – OUI; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) – Langenscheidt-Gelb; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 29) – Stadtwerke Bremen; GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) – Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 9) – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).
21
Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2013, 519, Nr. 46 – Deichmann; GRUR 2004, 674 (Nr. 86) – Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186, Nr. 30, 32 – Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, Nr. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSSBALL WM 2006).
22
2. Nach diesen Grundsätzen kann dem Anmeldezeichen nicht die notwendige Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die relevanten Waren und Dienstleistungen abgesprochen werden.
23
Bei der Bezeichnung craftguide in ihrer Gesamtheit handelt es sich nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung oder Werbeaussage der deutschen oder einer im Inland bekannten Fremdsprache. Sie findet sich in dieser Form weder in einschlägigen Nachschlagewerken noch im fach- oder werbesprachlichen Gebrauch.
24
Die Wortkombination weist im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang auch keinen für den inländischen Verkehr ohne Weiteres auf der Hand liegenden beschreibenden Begriffsinhalt auf.
25
Zwar ist die Markenstelle zutreffend davon ausgegangen, dass sich das angemeldete Zeichen erkennbar aus den englischen Wörtern „craft“ und „guide“ zusammensetzt. Zutreffend ist ferner, dass der Begriff „guide“ mit der Bedeutung „Führer, Reiseführer, Leitfaden“ schon seit langem in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen ist (vgl. etwa www.duden.de). In Zusammensetzungen mit deutsch- oder englischsprachigen Sachbegriffen findet er vielfach Verwendung zur Beschreibung eines „Handbuchs“ oder eines „Ratgebers“, „Leitfadens“ zu einem bestimmten thematischen Bereich, der jeweils durch den vorangestellten Sachbegriff präzisiert wird (vgl. so schon BPatG, Beschluss vom 3. Februar 2016, 29 W (pat) 522/14 – FRESHGUIDE; 33 W (pat) 175/02 – ANTIQUESGUIDE; 29 W (pat) 159/04 – CarGuide).
26
Hinsichtlich des im Anmeldezeichen vorangestellten englischen Wortes „craft“ erscheint es allerdings schon unsicher, ob sich dieser Begriff dem vorliegend angesprochenen Verkehr ohne Weiteres im Sinne von „Handwerk“ erschließen wird, wie die Markenstelle angenommen hat.
27
Die Bezeichnung „craft“ wird inländisch vor allem im Warenbereich der Biere verwendet. Mit „Craftbier“ werden seit einigen Jahren Biere bezeichnet, die handwerklich von einer unabhängigen Brauerei gebraut werden. Eine darüber hinausgehende, branchenübergreifende Verwendung des Wortes „craft“ im Inland lässt sich – auch nach einer ergänzenden Internetrecherche des Senats – nicht nachweisen. Inländisch bekannt ist das Wort somit allenfalls im Warenbereich „Biere“, nicht aber in Zusammenhang mit den vorliegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen.
28
Ausgehend hiervon ist nicht zuverlässig feststellbar, dass sich der Begriff „craft“ dem Verkehr auch im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang – und damit außerhalb des Bereichs „Biere“ – ohne Weiteres im Sinne von „Handwerk“ erschließt. Aber selbst wenn man dies unterstellt, verbleibt der Sinngehalt des Anmeldezeichens in seiner Gesamtheit in Zusammenhang mit den relevanten Waren und Dienstleistungen diffus und vage. Werden etwa die beanspruchten Produkte aus dem Bereich „Virtual Reality“ mit craftguide gekennzeichnet, erschließt sich keine auf der Hand liegende, ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassbare beschreibende Bedeutung; vielmehr bedürfte es hierfür zumindest mehrerer gedanklicher Schritte im Rahmen einer analysierenden Betrachtungsweise. Aber auch für die übrigen beanspruchten Waren und Dienstleistungen weist die kurze und prägnante Wortzusammensetzung craftguide eine gewisse Originalität auf. Aufgrund ihres zumindest interpretationsbedürftigen Begriffsinhalts regt sie zum Nachdenken an. Dies führt bezogen auf die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen dazu, dass nicht jede Unterscheidungskraft verneint werden kann (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Nr. 11 f, 18 – Link economy).
29
3. Da dem Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit mangels einer im Vordergrund stehenden Sachaussage für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen Unterscheidungskraft zukommt, besteht an dem Begriff craftguide auch kein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
30
4. Daher war der angegriffene Beschluss aufzuheben.
31
5. Darüber hinaus gebietet es die Billigkeit, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen (§ 71 Abs. 3 MarkenG).
32
Das Verfahren vor der Markenstelle leidet insofern an einem erheblichen Mangel, als der angefochtene Beschluss zur Begründung der Zurückweisung der Anmeldung auf den Beanstandungsbescheid vom 21. Februar 2018 Bezug nimmt, der nach Aktenlage nicht an die Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin zugestellt worden ist. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Bescheid den Vertretern der Anmelderin oder dieser selbst dennoch vor Erlass des angefochtenen Beschlusses zugegangen sein könnte, ist die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts auf Umstände gestützt, zu denen sich die Anmelderin nicht äußern konnte. Eine derartige Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 59 Abs. 2 MarkenG) stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG dar, so dass die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen war.


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