Aktenzeichen 33 W (pat) 55/12
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2008 002 427
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die Richterin Dr. Hoppe als Vorsitzende, die Richterin Kirschneck und den Richter Kätker am 10. Dezember 2013
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Die Widersprechende hat gegen die Wort-/Bildmarke 30 2008 002 427
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2
im Hinblick auf die Dienstleistungen „Installation von Heizungen“ und „Technische Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung“ Widerspruch eingelegt aus der Wortmarke 399 85 363
3
Geotherm
4
Die Markenstelle für Klasse 37 hat den Widerspruch mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 und die hiergegen eingelegte Erinnerung der Widersprechenden mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 zurückgewiesen.
5
Mit Beschluss vom 25. Juni 2013 (BPatG 24 W (pat) 39/11) hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts die Löschung der Widerspruchsmarke (399 85 363) gem. § 50 Abs. 1, 2 MarkenG angeordnet. Der Beschluss ist seit dem 15. November 2013 rechtskräftig.
II.
6
Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.
7
Die Widerspruchsmarke ist mit Beschluss vom 25. Juni 2013 (BPatG 24 W (pat) 39/11) rechtkräftig gem. § 50 Abs. 1, 2 MarkenG gelöscht worden. Die Löschung wegen Nichtigkeit hat gem. § 52 Abs. 2 MarkenG Rückwirkung, so dass ein Widerspruch nicht mehr auf diese Marke gestützt werden kann (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 52 Rd. 27, § 42 Rd. 68).