Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – „Limbic touch/LIMBIC (Unionsmarke)“ – antragsgemäßer Ausspruch der Wirkungslosigkeit des Beschlusses der Markenstelle nach Widerspruchsrücknahme im Beschwerdeverfahren – zur Antragsbefugnis – Ausspruch der Wirkungslosigkeit erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit

Aktenzeichen  27 W (pat) 29/15

Datum:
26.4.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2018:260418B27Wpat29.15.0
Normen:
§ 82 Abs 1 S 1 MarkenG
§ 125b MarkenG
§ 269 Abs 3 S 1 ZPO
§ 269 Abs 4 ZPO
Spruchkörper:
27. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2012 035 412
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. April 2018 durch die Richterin Werner als Vorsitzende, die Richterin Lachenmayr-Nikolaou und den Richter Paetzold
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. April 2015 ist wirkungslos, soweit der Widerspruch aus der Unionsmarke EM 005 729 819 – LIMBIC gegen die deutsche Wortmarke 30 2012 035 412 – Limbic touch zurückgewiesen worden ist.

Gründe

1
Mit Beschluss vom 29. April 2015 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Unionsmarke EM 005 729 819 – LIMBIC gegen die deutsche Wortmarke 30 2012 035 412 – Limbic touch zurückgewiesen, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr gemäß §§ 125b, 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 MarkenG bestehe.
2
Hiergegen richtet sich die am 8. Juni 2015 erhobene Beschwerde des Widersprechenden.
3
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat er nach Einigung mit der Beschwerdegegnerin seinen Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.
4
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 ZPO ist daher antragsgemäß auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Der Antrag kann von beiden Beteiligten gestellt werden (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 76. Aufl. 2018, § 269, Rdn. 46; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Band I (Markenverfahrensrecht), 3. Aufl. 2016, Rdn. 384); eine Beschränkung auf den Markeninhaber lässt sich der Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht entnehmen. Der Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit; an diesem können Markeninhaber und Widersprechender gleichermaßen ein Interesse haben, soweit sie im vorangegangenen Verfahren unterlegen waren (vgl. Kunz-Hallstein GRUR 2010, 760). Es kann keinen Unterschied machen, ob der Markeninhaber den Anschein einer Löschungsentscheidung beseitigen will oder der Widersprechende den Anschein eines erfolglosen Widerspruchs. Maßgeblich ist der Rechtsschein, der von der wirkungslosen Entscheidung ausgeht.
5
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

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