Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – “FAGUMIT (Wort-Bild-Marke” – Verzicht – Erledigung des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache – Kostenauferlegung

Aktenzeichen  24 W (pat) 46/12

Datum:
20.1.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 8 Abs 2 Nr 10 MarkenG
§ 63 MarkenG
§ 71 Abs 1 S 1 MarkenG
§ 71 Abs 4 MarkenG
§ 50 Abs 1 MarkenG
Spruchkörper:
24. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 302 55 195
hier: Löschungsverfahren S 149/11 Lösch
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom  20. Januar 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Kostenentscheidung der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. Mai 2012 aufgehoben.
Der Antragsgegnerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Nachdem die Antragsgegnerin auf die angegriffene Marke verzichtet hat und die Löschungsantragstellerin kein Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der Marke auch für die Vergangenheit geltend gemacht hat, ist das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt und nur noch über den Kostenpunkt zu entscheiden.
2
Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Kostenentscheidung und der Auferlegung der Kosten des patentamtlichen Verfahrens auf die Antragsgegnerin.
3
In Verfahren, die zur Löschung der angegriffenen Marke wegen bösgläubiger Anmeldung führen, entspricht es auch im patentamtlichen Verfahren regelmäßig der Billigkeit, dem Markeninhaber die Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Kirschneck in Ströbele/Hacker MarkenG § 63 Rn. 7 i. V. m. § 71 Rn. 15 m. w. N.). Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn das Löschungsverfahren – wie hier – aus anderen Gründen gegenstandlos wird. Die Antragsgegnerin wäre hier voraussichtlich unterlegen, weil sie die Marke in Kenntnis der fehlenden Gestattung für sich persönlich angemeldet hatte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweis des Senates vom 29. Juli 2013 verwiesen.
4
Dies führt zur Abänderung der angefochtenen Kostenentscheidung.
5
Aus den gleichen Gründen entspricht die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Antragsgegnerin der Billigkeit, § 71 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 MarkenG.


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