Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – “MAX SCHMELING” – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis

Aktenzeichen  29 W (pat) 510/17

Datum:
6.11.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
Spruchkörper:
29. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 213 457.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. November 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 15. Juni 2016 aufgehoben.

Gründe

I.
1
Das Wortzeichen
2
MAX SCHMELING
3
ist am 7. Mai 2016 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
4
Klasse 25:
5
Absatzstoßplatten für Schuhe; Absätze [für Schuhe]; Absätze für Schuhe; Achseleinlagen [Teile von Bekleidungsstücken]; Armwärmer [Bekleidungsstücke]; Aus Pelzen angefertigte Bekleidungsstücke; Babyausstattung [Bekleidungsstücke]; Babyhöschen [Bekleidung]; Babyschlafsäcke [Bekleidung]; Bandanas [Tücher für Bekleidungszwecke]; Bandeaux [Bekleidung]; Bekleidung aus Kaschmir; Bekleidung aus Lederimitat; Bekleidung aus Wolle; Bekleidung für Autofahrer; Bekleidung für Babys; Bekleidung für Brautjungfern; Bekleidung für das Eiskunstlaufen; Bekleidung für die Taufe; Bekleidung für Judo-Übungen; Bekleidung für Kinder; Bekleidung für Kleinkinder; Bekleidung für Motorradfahrer aus Leder; Bekleidung für Mädchen; Bekleidungsstücke; Bekleidungsstücke aus Leder; Bekleidungsstücke aus Leinen; Bekleidungsstücke aus Papier; Bekleidungsstücke aus Plüsch; Bekleidungsstücke aus Seide; Bekleidungsstücke für den Kampfsport; Bekleidungsstücke für den Reitsport [ausgenommen Reithelme]; Bekleidungsstücke für den Sport; Bekleidungsstücke für den Theatergebrauch; Bekleidungsstücke für Fischer; Bekleidungsstücke für Jungen; Bekleidungsstücke für Ringkämpfe; Bekleidungsstücke für Schwangere; Blendschutzschirme [Kopfbedeckungen]; Boas [Bekleidung]; Boxershorts; Boxschuhe; Chaps [Bekleidungsstücke]; Dreiteilige Anzüge [Bekleidungsstücke]; Einlegesohlen [für Schuhe und Stiefel]; Einstecktücher [Bekleidungsstücke]; Enganliegende Sporthosen; Fausthandschuhe [Bekleidung]; Fes [Kopfbedeckung]; Feuchtigkeitsabsorbierende Sport-BHs; Feuchtigkeitsabsorbierende Sporthemden; Feuchtigkeitsabsorbierende Sporthosen; Flache Schuhe; Fliegen [Bekleidung]; Formelle Kleidung; Foulards [Bekleidungsstücke]; Geldgürtel [Bekleidung]; Gepolsterte Hosen für den Sport; Gepolsterte Shirts für den Sport; Gepolsterte Shorts für den Sport; Gestrickte Bekleidungsstücke; Gewebte Bekleidungsstücke; Gürtel [Bekleidung]; Halsband [Bekleidung]; Handschuhe [Bekleidung]; Handwärmer [Bekleidung]; Hattas [Kopfbedeckungen]; Hauben [Kopfbedeckung]; Hemden für den Sport; Hinterkappen für Schuhe; Jacken als Sportbekleidung; Jogging-Garnituren [Bekleidungsstücke]; Jogging-Unterteile [Bekleidungsstücke]; Kappen für Wasserpolo; Kappen mit Schirmen; Kappenschirme; Khakis [Bekleidung]; Kleidung für den Freizeitbereich; Kniewärmer [Bekleidung]; Kombinationen aus Shorthosen [Bekleidung]; Kopfbedeckungen; Kopfbedeckungen aus Leder; Kopfbedeckungen für den Sport [ausgenommen Helme]; Kopfbedeckungen für Kinder; Kopfbedeckungen mit Schirm; Korsetts [Bekleidungsstücke, Miederwaren]; Kragen [Bekleidung]; Kufiyas [Kopfbedeckungen]; Kutten [Bekleidung]; Käppchen [Kopfbedeckungen]; Ledergürtel [Bekleidungsstücke]; Manschetten [Bekleidung]; Muffe [Kleidungsstücke]; Mützen; Mützen [Kopfbedeckungen]; Mützenschirme; Mützenschirme [Kopfbedeckungen]; Nachtwäsche [Bekleidung]; Ohrenbänder [Bekleidungsstücke]; Ohrenschützer [Bekleidung]; Papierhüte [Bekleidung]; Papierhüte zur Verwendung als Bekleidungsstücke; Partyhüte [Bekleidungsstücke]; Pelze [Bekleidung]; Polohemden [Bekleidung]; Pullunder [Bekleidungsstücke]; Rahmen für Schuhe; Riemchen für Schuhe; Rollkrägen [Bekleidungsstücke]; Rugby-Schuhe; Schals [Bekleidungsstücke]; Schiffchen [Kopfbedeckungen]; Schirme für Mützen; Schleier [Bekleidung]; Schleier [Kopfbedeckungen]; Schuhe [Halbschuhe]; Schuhe für Damen; Schuhe für das Autofahren; Schuhe für die Leichtathletik; Schuhe für Freizeitbekleidungsstücke; Schuhe für Freizeitkleidung; Schuhe für Fußvolleyball; Schuhe mit Haken und Klettverschlussstreifen; Schuhe mit hohen Absätzen; Schuhe oder Sandalen aus Espartogräsern; Schuhe zum Bergwandern; Schuheinlagen, nicht für orthopädische Zwecke; Schuhsohlen für Reparaturen von Schuhen; Schuhwaren für den Sport; Schuhwaren, nicht für den Sport; Schultertücher [Bekleidung]; Schutzelemente aus Metall für Schuhe und Stiefel; Schwangerschaftsbänder [Bekleidung]; Schweißbänder [Bekleidung]; Schwitzhosen [Bekleidung]; Schürzen [Bekleidung]; Shorts [Bekleidung]; Shorts für das Boxen; Skimasken [Bekleidung]; Snowboard-Schuhe; Spielanzüge [Bekleidungsstücke]; Sport-BHs; Sportbekleidung; Sportbekleidung [ausgenommen Golfhandschuhe]; Sportbekleidungsstücke; Sporthemden; Sporthemden mit kurzen Armen; Sporthosen; Sportjacken; Sportkappen und -hüte; Sportkleidung; Sportmützen; Sportschuhe; Sportschuhe [Halbschuhe]; Sportsocken; Sporttrikots; Sporttrikots und Kniehosen für den Sport; Sportuniformen; Sportunterhemden; Steppjacken [Bekleidungsstücke]; Stirnbänder [Bekleidung]; Stollen zur Befestigung an Sportschuhen; Strumpf-hosen für Sportler; Textilgürtel [Bekleidungsstücke]; Thermo-Kopfbedeckungen; Togen [Bekleidungsstücke]; Tops [Bekleidungsstücke]; Trachten [Bekleidungsstücke]; Traditionelle japanische Kleidung; Träger für Büstenhalter [Teil der Bekleidung]; Tücher [Bekleidungsstücke]; Tücher als Kopfbedeckung; Unterhöschen [Bekleidung]; Vorderkappen für Schuhe; Wasserabweisende Bekleidungsstücke; Weite Sportpullover [Sweatshirts]; Weiße Bekleidung für Köche; Wetterfeste Kleidung; Wickelgamaschen und Gamaschen [Bekleidung]; Wickeltücher [Bekleidung]; Winddichte Bekleidungsstücke; Wirkwaren [Bekleidung]; Wärmeisolierende Bekleidungsstücke; Yoga-Schuhe; Zungen für Schuhe und Stiefel; Zwickel [Bekleidungsteile]; Zwickel für Badeanzüge [Bekleidungsteile]; Zwickel für Fußlinge [Bekleidungsteile]; Zwickel für Gymnastikanzüge [Bekleidungsteile]; Zwickel für Strumpfhosen [Bekleidungsteile]; Zwickel für Strümpfe [Bekleidungsteile]; Zwickel für Unterwäsche [Bekleidungsteile]; Zwischensohlen für Schuhe; Über Bekleidungsstücken getragene koreanische Outdoor-Jacken [Magoja]; Überhöschen [Bekleidungsstücke]; Überzieher [Bekleidung]; Überziehhosen zum Schutz darunterliegender Bekleidung:
6
Klasse 28:
7
Angepasste Hüllen für Sportartikel; Angepasste Taschen für Sportartikel; Angepasste Taschen für Sportgeräte; Angepasste Tragetaschen für Sportartikel; Angepasste Tragetaschen für Sportgeräte; Armbrüste [Sportgeräte]; Armpolster für den Sport; Armschutz [Sportartikel]; Aufblasbare Boxsäcke; Aufblasbare Bälle für den Sport; Ballhalter [Sportartikel]; Befestigungen für Schulterpolster für Sportler; Beingewichte [Sportartikel]; Beingewichte für Sportler; Beinschützer für Sportler; Beinschützer für Sportspiele; Bogensehnen [Sportartikel]; Boxen für Trockenfliegen [Angelzubehör]; Boxhandschuhe; Boxringe; Boxsack; Brustschutz für Sportler; Bälle als Sportgeräte; Bälle für den Sport; Bälle für Sportspiele; Bänder mit Gewichten zum Ausbalancieren von Tennisschlägern; Bänder, speziell für Rhythmische Sportgymnastik; Bänke für Sportzwecke; Bänke zum Gewichtheben; Elastische Schulterpolster für Sportler; Elektronische Ziele für Spiele und Sport; Ellbogenschützer [Sportartikel]; Ellbogenschützer für das Fahrradfahren [Sportartikel]; Ellenbogenschützer zum Skateboardfahren [Sportartikel]; Farbkugelpistolen [Sportartikel]; Faustschutz [Sportartikel]; Faustschützer [Sportartikel]; Fitness- und Trainingsgeräte; Fitnessgeräte zur Verwendung in Innenräumen; Funkgesteuerte, kleine Luftziele für den Sport; Futterale für Sportschläger; Gesichtsmasken für Sportler; Gewichthebergürtel; Gewichthebergürtel [Sportartikel]; Gewichtsmaschinen für Körperübungen; Gewichtsstangen für das Gewichteheben; Gewichtsstangen für das Gewichtheben; Griffbänder für Sportschläger; Griffe für Sportschläger; Griffe von Sportartikeln; Gürtel für Gewichtheber [Sportartikel]; Gürtel zum Gewichtheben [Sportartikel]; Handgelenkschützer für Sportler; Handschoner für Sportler; Handschuhe für das Gewichtheben; Handschuhe für den Boxsport; Handschuhe für Sportspiele; Handschützer für Sportzwecke; Hanteln [für das Gewichtheben]; Hanteln für das Gewichtheben; Harpunen für Harpunengewehre [Sportartikel]; Harpunengewehre [Sportartikel]; Harpunengewehre zum Speerfischen [Sporttauchausrüstung]; Hochsitze [Sportartikel]; Hüllen für Sportschläger; Hürden [Sportartikel]; Hürden für Sportzwecke; Jagdverstecke [Sportartikel]; Katapulte [Sportartikel]; Kehlkopfschützer für Sportler; Klettergurte [Sportartikel]; Kniepolster für Sportler; Knieschützer [Sportartikel]; Knieschützer für Sportler; Knieschützer zum Skateboardfahren [Sportartikel]; Köcher für Sportgeräte; Körperschutzausstattung für Sportler; Manuell betätigte Fitnessgeräte; Munition für Farbkugelpistolen [Sportzubehör]; Netze [Sportartikel]; Netze für Sportzwecke; Pfosten für Tennisnetze [Sportausrüstungen]; Polster für Sportler; Protektoren für Schultern und Ellbogen [Sportartikel]; Punching-Bälle [für das Boxtraining]; Putter [Sportgeräte]; Puttingfahnen [Sportartikel]; Reifen für rhythmische Sportgymnastik; Ringe für den Sport; Rutschhemmende Harzsprays für Sportler; Rückenstützen [Gürtel] für Gewichtheber; Saiten für Sportschläger; Saitenbespannung für Sportschläger; Sandkästen [Sportartikel]; Schienbeinpolster [Sportartikel]; Schienbeinpolster für Sportler; Schienbeinpolster für Sportzwecke; Schienbeinschutz [Sportartikel]; Schienbeinschützer [Sportartikel]; Schienbeinschützer für Sportler; Schleudern [Sportartikel]; Schlitten [Sportartikel]; Schläger [Sportartikel]; Schulterpolsterschnüre für Sportler; Schulterschutz für Sportler; Schutzhüllen für Sportschläger; Schutzpolster [Sportausrüstungen]; Schutzpolster für Sportler; Speere [Sportplatzartikel]; Speere für den Sport; Spielzeug zum Boxen; Spielzeug-Sportgeräte; Sportartikel und -ausrüstungen; Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Sportball; Sportballspiele; Sportbälle; Sportbögen; Sportgeräte; Sportschläger; Sportschläger zum Tennisspielen; Sportspiele; Sporttrainingsgeräte; Sprungbretter für den Sport; Sprungstäbe [Sportausrüstung]; Startblöcke [für den Sport]; Startblöcke für den Sport; Startblöcke für Sportveranstaltungen; Steinschleudern [Sportartikel]; Stoßdämpfende Polster zum Schutz vor Verletzungen [Sportartikel]; Synthetische Saiten für Sportschläger; Tarnschilde [Sportartikel]; Tarnschirm [Sportartikel]; Tarnversteck für die Entenjagd [Sportartikel]; Tiefschutz für Männer [Sportartikel]; Tiefschutz-Suspensorien [Sportartikel]; Tontaubenkatapult [Sportartikel]; Trampolins [Sportartikel]; Turn- und Sportartikel; Turnböcke [Sportgeräte]; Wasserskizugseile [Sportartikel]; Wurfscheiben [Sportartikel]; Ziele für Sportzwecke;
8
Klasse 41:
9
Arrangieren von Sportturnieren; Ausbildung im Bereich der körperlichen Fitness; Ausbildung im Fitness-Bereich; Ausbildung im Sportbereich; Ausbildung in Bezug auf Sport; Ausbildung in körperlicher Fitness; Ausbildung und Unterricht im Bereich Sport; Ausbildung von Sportlehrern; Ausbildung von Sportlern; Ausbildung, Erziehung; Ausbildungs- und Schulungsdienstleistungen im Bereich Sport; Beratung in Bezug auf die Organisation von Sportveranstaltungen; Beratung in Bezug auf körperliche Fitness; Beratung in Bezug auf Sporterziehung; Bereitstellen von Sportanlagen; Bereitstellung von Sporteinrichtungen; Beschaffung von Eintrittskarten für Sport-veranstaltungen; Betreuungsdienstleistungen für sportliche Aktivitäten; Betrieb einer Sportstätte; Betrieb eines Fitnesszentrums; Betrieb von Fitnessanlagen; Betrieb von Fitnessclubs; Betrieb von Fitnessclubs [Training]; Betrieb von Fitnesseinrichtungen; Betrieb von Fitnesszentren; Betrieb von Sport- und Freizeiteinrichtungen; Betrieb von Sport-Trainingseinrichtungen; Betrieb von Sportanlagen; Betrieb von Sportcamps; Betrieb von Sportclubs; Betrieb von Sporteinrichtungen; Betrieb von Sporteinrichtungen für Eiskunstlauf- und Eisschnelllaufwettbewerben; Betrieb von Sporthallen; Betrieb von Sportvereinen; Bildung, Erziehung, Unterhaltung und Sport; Buchung von Fitnesseinrichtungen; Buchung von prominenten Sportlern für Veranstaltungen [Dienstleistungen eines Veranstalters]; Buchung von Sitzplätzen für Shows und Sportveranstaltungen; Computergestützter Sportunterricht; Dienstleistungen eines Fitnesszentrums; Dienstleistungen eines Jagdaufsehers [Sport]; Dienstleistungen eines Schiedsrichters bei Sportveranstaltungen; Dienstleistungen eines Schiedsrichters bei Sportwettkämpfen; Dienstleistungen eines Sportklubs; Dienstleistungen eines Wettkampfrichters bei Sportveranstaltungen; Dienstleistungen für Sportveranstaltungen, Sport- und Leichtathletikwettbewerbe und Preisverleihungen; Dienstleistungen im Bereich des Sportunterrichts; Dienstleistungen im Bereich Sport und Fitness; Dienstleistungen im Bereich Sporterziehung; Dienstleistungen im Rahmen von Sportcamps; Dienstleistungen im Sport; Dienstleistungen von Fitness-Studios im Bereich Krafttraining; Dienstleistungen von Fitnessklubs; Dienstleistungen von Fitnessklubs und Turnhallen; Dienstleistungen von Fitnesstrainern; Dienstleistungen von Sportcamps; Dienstleistungen von Sportparkeinrichtungen; Dienstleistungen von Sportparks; Dienstleistungen von Sportveranstaltungen eines Country-Klubs; Durchführen von Trainingseinheiten betreffend der körperlichen Fitness; Durchführung und Organisation von Sportveranstaltungen; Durchführung von Fitness-Lehrgängen; Durchführung von Fitness-Schulungen; Durchführung von Fitness-Training; Durchführung von Fitnesskursen; Durchführung von Fitnessschulungsprogrammen; Durchführung von Fitnesstrainingseinheiten; Durchführung von Kursen zur Gewichtskontrolle; Durchführung von Kursen zur Gewichtsreduktion; Durchführung von Lehrgängen zur Gewichtsreduzierung; Durchführung von Schulungen im Bereich Fitness; Durchführung von Schulungen im Fitnessbereich; Durchführung von Sport-Lehrgängen; Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen; Durchführung von Sportschulungen; Durchführung von Sporttrainingseinheiten; Durchführung von Sportveranstaltungen; Durchführung von Sportveranstaltungen für einen Film; Durchführung von Sportwettbewerben und Sportveranstaltungen; Durchführung von Sportwettkampfveranstaltungen; Durchführung von Sportwettkämpfen; Durchführung von Sportwettspielen; Durchführungen von Sportveranstaltungen mit Rundfunkübertragung; Einweisung [Ausbildung] in das Golfspielen und dazugehörige Fitness-Übungen; Erteilen von Auskünften in Bezug auf Sport; Erteilen von Auskünften in Bezug auf Sportarten; Erteilen von Auskünften in Bezug auf Sporterziehung; Erteilen von Auskünften zu Rennpferden [Sportveranstaltung]; Erteilen von Auskünften zu Sportergebnissen; Erteilen von Auskünften über Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen; Erteilen von Sportauskünften über telefonisch aufgezeichnete Nachrichten; Erteilung von Auskünften über Gesundheitserziehung und Fitness; Fitness-Beratung; Fitness-Unterricht; Fitnessausbildung; Fitnesstraining; Fitnesstraining für Erwachsene und Kinder; Handicapdienste bei Sportveranstaltungen, nämlich Dienstleistungen eines Wettbüros; Kulturelle und sportliche Aktivitäten; Körperliches Fitnesstraining; Organisation sportlicher Wettkämpfe; Organisation von Aktivitäten sportlicher und kultureller Art; Organisation von Boxkämpfen; Organisation von Gemeindeveranstaltungen im Sport- und Kulturbereich; Organisation von kulturellen und sportlichen Aktivitäten; Organisation von Sportangelwettkämpfen; Organisation von Sporteinweisung; Organisation von Sportentscheidungsveranstaltungen; Organisation von sportlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit Bodybuilding; Organisation von sportlichen Aktivitäten und Wettkämpfen; Organisation von sportlichen Veranstaltungen; Organisation von sportlichen Veranstaltungen und Wettbewerben; Organisation von sportlichen Wettbewerben; Organisation von sportlichen Wettbewerben und Sportveranstaltungen; Organisation von sportlichen Wettkämpfen; Organisation von sportlichen Wettkämpfen und Sportveranstaltungen; Organisation von Sportveranstaltungen; Organisation von Sportveranstaltungen [Fußball]; Organisation von Sportveranstaltungen und -wettbewerben; Organisation von Sportveranstaltungen und -wettkämpfen; Organisation von Sportveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben; Organisation von Sportveranstaltungen und Sportwettkämpfen; Organisation von Sportveranstaltungen, Wettkämpfen und Sportturnieren; Organisation von Sportwettbewerben; Organisation von Sportwettbewerben und Sportveranstaltungen; Organisation von Sportwettkämpfen; Organisation von Sportwettkämpfen und Reitwettbewerben; Organisation von Sportwettkämpfen und Sportveranstaltungen; Organisation von Veranstaltungen für kulturelle, Unterhaltungs- und sportliche Zwecke; Organisation von Wettkämpfen [Sport]; Organisation von Wettkämpfen im sportlichen Bereich; Pausenunterhaltung bei Sportveranstaltungen; Physisches Fitnesstraining; Produktion von Fernseh-Sportveranstaltungen; Produktion von Sportveranstaltungen; Reservierung von Sporteinrichtungen; Schulung der körperlichen Fitness; Schulung in körperlicher Fitness; Sport- und Erholungsdienstleistungen; Sport- und Freizeitaktivitäten; Sport-Unterhaltung; Sportanlagenbetrieb; Sportausbildung; Sportcoaching; Sporteinweisung; Sporterziehung; Sporterziehungsdienstleistungen; Sportinformationsdienste; Sportliche Aktivitäten; Sportliche Erziehung; Sportliche und kulturelle Aktivitäten; Sportschulung; Sportschulungen; Sporttraining; Sporttrainingsdienstleistungen; Sportunterhaltung; Sportunterricht; Sportunterricht, erzieherische Betreuung und Unterweisung; Sportunterrichtsdienstleistungen; Sportunterrichtung; Training in sportlicher Betätigung; Unterhaltung; Unterhaltung in Form von Boxkämpfen; Unterhaltung in Form von Gewichthebewettbewerben; Unterhaltung während der Pausen bei Sportveranstaltungen; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Unterricht [Sport]; Unterricht in körperlicher Fitness; Unterricht in Sport; Unterricht in sportlicher Betätigung; Unterricht in sportlicher Hinsicht; Unterrichtung in Sport; Unterweisung in körperlicher Fitness; Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Veranstaltung und Durchführung sportlicher Veranstaltungen; Veranstaltung von Live-Sportveranstaltungen; Veranstaltung von Schulungskursen zum Thema Sport; Veranstaltung von Sportentscheidungen; Veranstaltung von sportlichen Aktivitäten; Veranstaltung von sportlichen Aktivitäten und Wettkämpfen; Veranstaltung von sportlichen Turnieren; Veranstaltung von sportlichen Wettbewerben; Veranstaltung von sportlichen Wettstreits; Veranstaltung von Sportturnieren; Veranstaltung von Sportwettbewerben; Veranstaltung von Sportwettkämpfen; Vermietung von Anlagen für Sportturniere; Vermietung von Anlagen für Sportveranstaltungen; Vermietung von Fitness- und Trainingseinrichtungen; Vermietung von Sport- oder Fitnessgeräten; Vermietung von Sportausrüstungen; Vermietung von Sportausrüstungen für Leichtathletikveranstaltungen; Vermietung von Sportausrüstungen für Sportveranstaltungen; Vermietung von Sportausrüstungen für Turnveranstaltungen; Vermietung von Sportausrüstungen, ausgenommen Fahrzeuge; Vermietung von Sporteinrichtungen; Vermietung von Sporteinrichtungen zum Training für Hindernisläufen; Vermietung von Sportplätzen; Vermietung von Sportstätten; Vermietung von Sporttaucherausrüstungen; Vermietung von Übungseinrichtungen [Sport, Unterricht]; Zeitmessung bei Sportveranstaltungen; Zurverfügungstellen von Informationen zu Fitness-Training über eine Online-Website; Zurverfügungstellen von Onlineunterhaltung in der Form von Fantasy-Sportligen.
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Mit Beschluss vom 15. Juni 2016 hat die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Eintragung gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 37 Abs. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehen eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.
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Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, „Max Schmeling“ sei der Name eines deutschen Schwergewichtsboxers, der zwischen 1930 und 1932 Schwergewichts-Boxweltmeister gewesen sei und zu den deutschen Sportlegenden zähle. Die von der Anmeldung umfassten Waren und Dienstleistungen könnten Max Schmeling thematisch zum Inhalt, Ziel, Zweck oder Motivationsgegenstand haben. Die Waren könnten zum einen von Max Schmeling benutzt worden sein, zum anderen könnte der Name in Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen als Werbemittel verwendet werden. Dabei stünde die Werbewirkung und Ausstrahlungskraft der Sportlegende im Vordergrund. Die angesprochenen Verkehrskreise würden in diesem Namen zuerst einen Hinweis auf die Person „Max Schmeling“, auf seine Erfolge, sein Lebenswerk sowie seine Persönlichkeit und seine Eigenschaften sehen und das angemeldete Zeichen nicht als Herkunftshinweis auffassen.
12
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, mit der sie sinngemäß beantragt,
13
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Juni 2016 aufzuheben.
14
Personennamen seien grundsätzlich als Marke schutzfähig. Dies gelte auch für Namen verstorbener Personen. Das Namensrecht sei als relatives Schutzhindernis im Anmeldeverfahren nicht zu prüfen. Auch Namen berühmter Persönlichkeiten könnten als Marke geschützt werden. Die Beurteilung der Schutzfähigkeit unterliege dabei denselben Kriterien wie bei anderen Markenformen. Maßgeblich sei die Auffassung der Verkehrskreise, die durch das Marktgeschehen der in Frage stehenden Branche geprägt werde. Der Verkehr sei daran gewöhnt, dass ein Personenname häufig nicht die Herkunft der betreffenden Waren aus einem gleichnamigen Unternehmen bezeichne. Er kenne die Übung von Unternehmen, bekannte Spitzensportler und deren Namen wegen ihrer Medienwirksamkeit als Werbeträger und Werbebotschafter einzusetzen. Diese Werbefunktion schließe jedoch eine markenmäßige Unterscheidungskraft nicht aus. Der Bezug zu einem bestimmten Warenhersteller oder –händler liege nicht generell fern. Gerade im Bekleidungsbereich sei der Verkehr daran gewöhnt, dass die Waren mit den Namen berühmter Sportler bezeichnet würden. Die damit geweckten Assoziationen zur erfolgreichen Sportkarriere der Betreffenden seien gewollt, ohne dass dies der Unterscheidungskraft im Wege stünde. Gleiches gelte für Sportgeräte sowie Schulungs- und Trainingsdienstleistungen. Dass der Name „Max Schmeling“ beschreibend sei, weil dieser die angemeldeten Waren benutzt habe, sei angesichts der Tatsache, dass Max Schmeling seine Karriere bereits 1939 beendet habe, abwegig.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
16
Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
17
Obwohl die Markenstelle, ähnlich wie in dem vom 26. Senat entschiedenen Fall 26 W (pat) 539/17 – Harald Juhnke, ihre Entscheidung auf eine ungenügend zwischen den einzelnen Waren und Dienstleistungen differenzierende Begründung gestützt hat, sieht der Senat vor allem aus Gründen der Prozessökonomie von einer Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG ab.
18
Der Eintragung des Anmeldezeichens steht weder ein Freihaltebedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen noch fehlt es an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
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1. Das angemeldete Zeichen entbehrt nicht jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
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a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas?; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; BGH GRUR 2001, 1151 –marktfrisch).
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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister).
22
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 23 – TOOOR!).
23
Personennamen sind wegen ihrer Eignung, den Namensträger individuell zu bezeichnen und damit von anderen Personen zu unterscheiden, ein klassisches Kennzeichenmittel (vgl. BGH GRUR 2018, 301 Rn. 12 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Nach der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 1 MarkenG sind sie abstrakt markenfähig und unterliegen in gleicher Weise wie sonstige Markenformen der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse. Die Frage, ob ein Personenname herkunftshinweisende Funktion hat, ist daher nach den für sämtliche Marken geltenden – oben aufgeführten – Grundsätzen zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2004, 946 Rn. 25 – Nichols plc/Registrar of Trade Marks [Nichols]; BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; BPatG, Beschluss vom 25.02.2019, 27 W (pat) 519/18 – Franziska von Almsick; Beschluss vom 13.06.2018, 26 W (pat) 539/17 – Harald Juhnke; BPatG GRUR 2014, 79, 80 – Mark Twain; GRUR 2008, 512, 513 – Ringelnatz).
24
Versteht der Verkehr demnach eine Personenbezeichnung lediglich als eine Waren oder Dienstleistungen beschreibende werbewirksame Aussage, so fehlt es an der für die Unterscheidungskraft erforderlichen Funktion, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; BPatG a. a. O. – Franziska von Almsick; a. a. O. – Harald Juhnke). Die Auffassung der Verkehrskreise bei der Einordnung eines Personennamens als reines Identifizierungsmittel, als Sachangabe oder als betrieblicher Herkunftshinweis wird durch die jeweilige Warenbranche und das Marktgeschehen innerhalb der in Frage stehenden Branche geprägt (BPatG, Beschluss vom 17.05.2017, 29 W (pat) 77/13 – Georg Meistermann; Beschluss vom 17.02.2017, 29 W (pat) 37/13 – Pippi Langstrumpf; BPatG a. a. O. – Mark Twain; a. a. O. Rn. 23 – Ringelnatz).
25
Dabei ist nicht zu differenzieren, ob es sich um den Namen einer in der Öffentlichkeit bekannten und in den Medien häufig genannten – lebenden oder verstorbenen – Person handelt oder einer Person, die keine öffentliche Aufmerksamkeit genießt. Grundsätzlich können die Namen beider Personengruppen als betrieblicher Herkunftshinweis im markenrechtlichen Sinne eingesetzt werden. Bei bekannten Personen ergibt sich jedoch die Besonderheit, dass der Verkehr mit dem Namen nicht nur die Person selbst, sondern regelmäßig auch den Lebenserfolg verbindet, auf dem die Bekanntheit beruht. Bei Schriftstellern, Komponisten, Schauspielern und anderen Kreativen ist dies in der Regel die schöpferische bzw. künstlerische Leistung, bei Sportlern der sportliche Erfolg, bei Fernsehmoderatoren der regelmäßige Auftritt in einer bestimmten Sendung, bei Politikern und Würdenträgern die ausgeübte Funktion. In Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen, die der Verkehr über die Person hinaus mit einem Personennamen und den konkreten Waren und Dienstleistungen verbindet, kann der Name daher einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen (BPatG a. a. O. Rn. 25 – Ringelnatz).
26
b) Nach diesen Grundsätzen kann nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass dem angemeldeten Zeichen „Max Schmeling“ für die hier relevanten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegensteht.
27
aa) Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten sich in erster Linie an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen sportinteressierten Durchschnittsverbraucher, im Hinblick auf einzelne Bekleidungsstücke auch an den allgemeinen Endverbraucher.
28
bb) Bei dem um Schutz suchenden Wortzeichen handelt es sich um den Namen des deutschen Schwergewichtsboxers Max Schmeling, der am 28. September 1905 in Klein Luckow als „Maximilian Adolph Otto Siegfried Schmeling“ geboren wurde und am 2. Februar 2005 starb. Er war zwischen 1930 und 1932 Schwergewichts-Boxweltmeister und gilt bis heute als einer der populärsten deutschen Sportler. Auch nach Ende seiner sportlichen Karriere war Max Schmeling in der Öffentlichkeit präsent. Er lebte in der Nähe von Hamburg und betrieb in Hamburg-Bramfeld und in Gomaringen unter anderem die Generalvertretung für Coca-Cola. 1991 wurde die karitative Max-Schmeling-Stiftung gegründet. Max Schmeling wurde im selben Jahr als erster und bislang einziger Deutscher in die „International Boxing Hall of Fame“, die Ruhmeshalle des Boxsports, aufgenommen. Ihm zu Ehren erhielt eine Mehrzweckhalle in Berlin, die ursprünglich als Boxhalle für Olympia 2000 konzipiert war, den Namen Max-Schmeling-Halle (Eröffnung mit Max Schmeling am 14. Dezember 1996). Anlässlich seines 99. Geburtstags im Jahre 2004 gab die Österreichische Post eine Briefmarke mit Schmelings Porträt im Wert von 0,55 Euro heraus (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Max_Schmeling). Max Schmeling starb am 2. Februar 2005. Im Jahr 2006 wurde er in die „Hall of Fame des deutschen Boxsports“ (eine virtuelle Stätte zur Ehrung deutscher Sportler) aufgenommen. Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich somit um den Namen einer berühmten Persönlichkeit des Sports.
29
Namen berühmter (historischer) Persönlichkeiten sind zum einen nicht unterscheidungskräftig für die Waren und Dienstleistungen, für die sie gleichzeitig Sachangaben darstellen, wie bei den Namen des Erfinders, z. B. „WANKEL“ für Motoren (BPatG, Beschluss vom 04.04.2007, 28 W (pat) 103/05) oder „Röntgen“ für medizinische Untersuchungsmethoden (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 8 Rn. 270 m. w. N.). Eine solche Fallgestaltung liegt bei dem beschwerdegegenständlichen Zeichen nicht vor.
30
Zum anderen ist die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch abzusprechen, wenn die mit dem Namen bezeichneten Waren und Dienstleistungen einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so dass der Verkehr mit dem Namen einen thematischen oder sonstigen sachlichen Bezug zu der betreffenden Person herstellen kann und den Namen deshalb nur als Hinweis auf diese Person, nicht auf die Herkunft der Waren/Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen versteht (BGH GRUR 2008, 1093 Rn. 15 – Marlene-Dietrich-Bildnis; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 271). Als thematische Bezeichnung der verfahrensgegenständlichen Waren der Klassen 25 und 28 scheidet der angemeldete Name jedoch aus, da diese keinen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt haben. Die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 41, die sich alle auf die Bereiche „Sport“ und „Fitness“ beziehen, sind hingegen grundsätzlich einem sachlichen Inhalt zugänglich. Soweit Namen hier inhaltsbeschreibend verwendet werden, geschieht dies jedoch nicht in Alleinstellung, sondern in Kombination mit dem beschriebenen Subjekt (z. B. „Bretschneider-Element“ zur Bezeichnung eines Saltos im Turnsport). Eine Übung dahingehend, dass Sportelemente oder Stile mit dem Namen des „Erfinders“ in Alleinstellung bezeichnet werden, konnte allerdings nicht festgestellt werden. Die Kennzeichnungsgewohnheiten sind vielmehr nicht einheitlich. So gibt es im Skisprung den sog. „V-Stil“, kreiert von Jan Mauritz Boklöv, aber nicht nach ihm benannt oder den „Telemark-Schwung“ beim Skifahren, benannt nach einer norwegischen Landschaft. Im Boxsport spricht man von „französisches Boxen“, „englisches Boxen“, „Thai-Boxen“, „Schattenboxen“ „amerikanisches Boxen“ usw. (vgl. https://www.superprof.de/blog/welche-boxstile-gibt-es-boxen-lernen-boxlehrer-richtig-boxen-boxen-zuhause/); Namen von Sportlern werden hier nicht beschreibend verwendet. Im Übrigen werden Dienstleistungen in der Sport- und Freizeitbranche inhaltlich in der Regel nach der Sportart beschrieben (z. B. für „Arrangieren von Sportturnieren“: Fußball-Turnier, Volleyball-Turnier etc.; für „Betrieb von Sportcamps“: Fußballcamp, Volleyballcamp etc.; für „Ausbildung“: Tanzkurs, Schwimmkurs etc.). Anhaltspunkte dafür, dass Max Schmeling z. B. einen bestimmten Boxstil kreiert hat, der im Rahmen der Sportart „Boxen“ eine Untergruppe darstellt, die wiederum durch seinen Namen inhaltlich beschrieben würde, konnten nicht festgestellt werden.
31
Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass der Verkehr die Eigenschaften der Person Max Schmeling mit den Eigenschaften der angemeldeten Waren und Dienstleistungen gleichsetzt, die Person also beschreibend wirkt. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weisen keine bestimmten Eigenschaften von Max Schmeling auf. Die angesprochenen Verkehrskreise werden nicht annehmen, dass die Waren eine bestimmte Form oder ein bestimmtes Aussehen haben, einer bestimmten Moderichtung entsprechen oder in irgendeiner sonstigen Weise mit dem Leben von Max Schmeling in Verbindung stehen. Die Recherchen des Senats haben keine darauf hinweisenden Anhaltspunkte ergeben.
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Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass Namen berühmter Personen im Bekleidungs- und Sportartikelsektor üblicher Weise zur Beschreibung der Eigenschaften von Waren verwendet werden. Im Bekleidungssektor ist vielmehr der Einsatz von Namen als Marke verbreitet (vgl. Hugo Boss, Calvin Klein, René Lezard etc.); auch berühmte Sportler setzen ihren Namen als Marke für ihre eigene Sportkollektion ein (z. B. Björn Borg, Willy Bogner). Schließlich werden Vornamen im Bekleidungssektor auch als Modellbezeichnung verwendet und im Einzelfall vom Verkehr als herkunftshinweisende Zweitmarke angesehen (vgl. BGH GRUR 2019, 522 Rn. 41, 52 – SAM). Dies gilt auch und gerade für die Branche der Sportbekleidung und -ausrüstung. Soweit hier Namen berühmter Personen Verwendung finden, geschieht dies nicht beschreibend, sondern markenmäßig, so zum Beispiel „Rocky Marciano“ für Boxhandschuhe der (Haupt-)Marke „BENLEE“ (vgl. www.amazon.de/Boxen-Handschuhe) oder „Jordan“ für Basketballkleidung bzw. „Jordan“–Air“, „Jordan Retro“ für Schuhe der (Haupt-)Marke Nike (https://www.nike.com/de/de_de/c/jordan). Der Argumentation der Markenstelle, Max Schmeling könnte die Waren benutzt oder getragen haben, kann angesichts der Tatsache, dass er bereits im Jahr 2005 im Alter von fast 100 Jahren verstorben ist, nicht gefolgt werden. Auch die „Winnetou“-Entscheidung des BGH (BGH GRUR 2003, 342) führt zu keiner anderen Beurteilung, da es keine Hinweise darauf gibt, dass sich der Name „Max Schmeling“ im Laufe der Zeit zum Synonym für einen bestimmten Charaktertyp entwickelt habe.
33
Schließlich kann dem Zeichen auch nicht deshalb die Unterscheidungskraft abgesprochen werden, weil es in der Werbung eingesetzt wird, um im Wege des Imagetransfers die Attraktivität der beworbenen Waren und Dienstleistungen zu steigern (vgl. BPatG a. a. O. Rn. 28 – Ringelnatz). Der Name „Max Schmeling“ erschöpft sich letztlich im Wecken bloßer Assoziationen an den berühmten Sportler. Die angesprochenen Verkehrskreise sind aus zahlreichen Werbekampagnen daran gewöhnt, dass Unternehmen historische Namen oder Namen Prominenter wegen ihrer Medienwirksamkeit als Werbeträger einsetzen, um das Kaufinteresse zu erhöhen (BPatG a. a. O. Rn. 37 – Pippi Langstrumpf). Eine solche Funktion schließt eine markenmäßige Unterscheidungseignung jedoch nicht grundsätzlich aus (BGH GRUR 2015, 173 Rn. 29 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 23 – Gute Laune Drops; BPatG a. a. O. – Pippi Langstrumpf; GRUR 2012, 1148 – Robert Enke; Beschluss vom 12.03.2002, 33 W (pat) 212/00 – Franz Beckenbauer; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering a. a. O. § 8 Rn. 273, 242).
34
Ein in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt kann dem angemeldeten Namen nicht entnommen werden.
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2. Wegen der fehlenden Eignung zur unmittelbaren Beschreibung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen kann für das angemeldete Zeichen auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht bejaht werden.
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3. Auf weitere Schutzhindernisse ist die Markenstelle nicht eingegangen. Soweit im Zusammenhang mit der Anmeldung von Personennamen durch Dritte verschiedentlich weitere Eintragungshindernisse diskutiert wurden, dürften allerdings weder ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Täuschungsgefahr i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG bestehen noch sind besondere Umstände erkennbar, die die Markenanmeldung als ersichtlich böswillig erscheinen ließen (§§ 8 Abs. 2 Nr. 10, 37 Abs. 3 MarkenG a. F. i. V. m. § 158 Abs. 7 n. F. MarkenG).
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4. Die Schutzversagung ist nach alledem nicht gerechtfertigt. Der angegriffene Beschluss war aufgrund der zulässigen und begründeten Beschwerde aufzuheben.


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