Aktenzeichen 30 W (pat) 16/18
Tenor
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2015 037 655
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. April 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. Februar 2018 aufgehoben, soweit der Widerspruch hinsichtlich der folgenden Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:
„Beratung in Bezug auf Datenübertragung; Beratung in Bezug auf elektronische Kommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf elektronische Kommunikationsnetzwerke und elektronische Datenbanken; Bereitstellung von elektronischen Telekommunikationsverbindungen; Computerkommunikations- und Internetzugriffsdienste; Datenfernübertragung mittels Telekommunikation; Datentransfer durch Telekommunikation; Datentransfer mittels Telekommunikation; Datenübertragung auf elektronischem Wege; Datenübertragung über Telematiknetze; Datenübertragung und -empfang über Telekommunikationsmedien; Datenübertragungsdienste mit hoher Übertragungsrate für Betreiber von Telekommunikationsnetzen; Datenübertragungsdienste über Telekommunikationsnetzwerke; Datenversand und Übermittlung von Dokumenten durch Telematikdienste; digitale Kommunikationsdienste; digitale Übertragungsdienste; drahtlose Kommunikationsdienstleistungen; drahtlose Kommunikationsdienste; elektronische Informationskommunikation; elektronische Kommunikationsdienste; elektronische Kommunikationsdienste zur Datenübertragung; elektronische Kommunikationsdienste zur Übertragung von Daten; elektronische Kommunikationsdienste zur Übertragung über Antennen; elektronische Kommunikationsdienste zur Übertragung über Kabel; elektronische Kommunikationsdienstleistungen; elektronische Kommunikationsdienste für die Datenübertragung; elektronische Kommunikationsdienste zur Fernübertragung von Daten; elektronische Telekommunikationsdienste zur Übertragung von Daten; elektronische Telekommunikationsdienste; elektronische Übertragung von Informationen; elektronische Übertragung von Meldungen und Daten; elektronische und Telekommunikationsübertragungsdienste; elektronischer Kommunikationsdienst zur Datenübertragung; faseroptische Telekommunikationsdienste; faseroptische Telekommunikationsdienstleistungen; geschützte Daten-, Ton- und Bildübertragungsdienstleistungen; Hochfrequenzkommunikationsdienste; Informationsübertragung durch telematische Codes; Kommunikation mit Hilfe der Telematik; Kommunikation per Telematik; Kommunikationsdienste auf elektronischem Wege; Kommunikationsdienste auf elektronische Wege; Kommunikationsdienste für die Übertragung von Informationen; Kommunikationsdienste für die Übertragung von Informationen auf elektronischem Wege; Kommunikationsdienste mittels Telematik; Kommunikationsdienste mittels Kabel; Kommunikationsdienste über elektronische Medien; Kommunikationsdienste über elektronische Netzwerke; Kommunikationsdienste über wireless application protocol [WAP], einschließlich solcher die einen sicheren Kommunikationskanal nutzen; Kommunikationsdienste via multinationaler Telekommunikationsnetzwerke; Kommunikationsdienste zur elektronischen Datenübertragung; Kommunikationsdienste zur elektronischen Datenfernübertragung; Kommunikationsdienstleistungen mittels Telematik; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; mobile Funkdienste; mobile Funkverbindungen; mobile Funkverbindungsdienste; mobiler Funkdienst; Netzwerkübertragungsleistungen von Tönen, Bildern, Signalen und Daten; Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Telekommunikationsberatung betreffend elektronische Netze; Telekommunikationsdienste für den Betrieb von elektronischen Kommunikationsnetzwerken; Telekommunikationsdienste für den Betrieb von elektronischen Kommunikationssystemen; Telekommunikationsdienste zur elektronischen Datenübertragung; Telekommunikationsdienstleistungen über Glasfasernetzwerke; Telekommunikationsdienstleistungen über faseroptische Netzwerke; Telekommunikationsdienstleistungen über Mobilfunknetze; Telekommunikationsdienstleistungen über digitale Netzwerke; Telekommunikationsdienstleistungen zwischen Computernetzwerken; Telekommunikationsdienstleistungen zur Erlangung von Informationen aus Datenbanken; telematische Übermittlung von Informationen; Übertragung und Empfang [Übertragung] von Datenbankinformationen über Telekommunikationsnetzwerke; Übertragung von Daten mittels Telekommunikation; Übertragung von Datenbankinformationen via Telekommunikationsnetzwerke; Übertragung von Informationen über digitale Netzwerke; Übertragung von Informationen über elektronische Kommunikationsnetze; Übertragung von Informationen über elektronische Kommunikationsnetzwerke; Übertragung von Informationen für Geschäftszwecke; Übertragung von Informationen über ein elektronisches Kommunikationsnetz; Übertragung von Informationen über ein elektronisches Kommunikationsnetzwerk; Übertragungsdienste; Übertragungsdienstleistungen; Verleih und Vermietung von Telekommunikationsanlagen und -geräten; Vermietung von Kommunikationseinrichtungen für den Austausch von digitalen Daten; Verschaffen des Zugriffs zu Telekommunikationsdiensten; Zugriffsdienstleistungen im Bereich der Telekommunikation“.
Wegen des Widerspruchs aus der Marke 1149368 wird die Löschung der Marke 30 2015 037 655 auch für diese Dienstleistungen angeordnet.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Die Wortmarke
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Natev
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ist am 6. Mai 2015 angemeldet und am 8. September 2015 unter der Registernummer 30 2015 037 655 u.a. für die folgenden (beschwerdegegenständlichen) Dienstleistungen der Klasse 38:
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„Analogübertragung und Empfang für Funk; elektronische Kommunikationsdienste zur Übertragung über Antennen; Beratung in Bezug auf Datenübertragung; Beratung in Bezug auf elektronische Kommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf elektronische Kommunikationsnetzwerke und elektronische Datenbanken; Bereitstellung von elektronischen Telekommunikationsverbindungen; Computerkommunikations- und Internetzugriffsdienste; Datenfernübertragung mittels Telekommunikation; Datentransfer durch Telekommunikation; Datentransfer mittels Telekommunikation; Datenübertragung auf elektronischem Wege; Datenübertragung über Telematiknetze; Datenübertragung und -empfang über Telekommunikationsmedien; Datenübertragungsdienste mit hoher Übertragungsrate für Betreiber von Telekommunikationsnetzen; Datenübertragungsdienste über Telekommunikationsnetzwerke; Datenversand und Übermittlung von Dokumenten durch Telematikdienste; digitale Kommunikationsdienste; digitale Übertragungsdienste; drahtlose Kommunikationsdienstleistungen; drahtlose Kommunikationsdienste; elektronische Informationskommunikation; elektronische Kommunikationsdienste; elektronische Kommunikationsdienste zur Datenübertragung; elektronische Kommunikationsdienste zur Übertragung von Daten; elektronische Kommunikationsdienste zur Übertragung über Kabel; elektronische Kommunikationsdienstleistungen; elektronische Kommunikationsdienste für die Datenübertragung; elektronische Kommunikationsdienste zur Fernübertragung von Daten; elektronische Telekommunikationsdienste zur Übertragung von Daten; elektronische Telekommunikationsdienste; elektronische Übertragung von Informationen; elektronische Übertragung von Meldungen und Daten; elektronische und Telekommunikationsübertragungsdienste; elektronischer Kommunikationsdienst zur Datenübertragung; faseroptische Telekommunikationsdienste; faseroptische Telekommunikationsdienstleistungen; Funkkommunikationsdienst; Funkkommunikationsdienste; Funkkommunikationsdienstleistungen; geschützte Daten-, Ton- und Bildübertragungsdienstleistungen; Hochfrequenzkommunikationsdienste; Informationsübertragung durch telematische Codes; Kommunikation mit Hilfe der Telematik; Kommunikation per Funk; Kommunikation per Telematik; Kommunikationsdienste auf elektronischem Wege; Kommunikationsdienste auf elektronische Wege; Kommunikationsdienste für die Übertragung von Informationen; Kommunikationsdienste für die Übertragung von Informationen auf elektronischem Wege; Kommunikationsdienste mittels Telematik; Kommunikationsdienste mittels Kabel; Kommunikationsdienste mittels Funktechnik; Kommunikationsdienste über elektronische Medien; Kommunikationsdienste über elektronische Netzwerke; Kommunikationsdienste über Funk; Kommunikationsdienste über wireless application protocol [WAP], einschließlich solcher die einen sicheren Kommunikationskanal nutzen; Kommunikationsdienste via multinationaler Telekommunikationsnetzwerke; Kommunikationsdienste zur elektronischen Datenübertragung; Kommunikationsdienste zur elektronischen Datenfernübertragung; Kommunikationsdienstleistungen mittels Telematik; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; mobile Funkdienste; mobile Funkverbindungen; mobile Funkverbindungsdienste; mobiler Funkdienst; Netzwerkübertragungsleistungen von Tönen, Bildern, Signalen und Daten; Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Telekommunikation mittels Funk; Telekommunikationsberatung betreffend elektronische Netze; Telekommunikationsdienste für den Betrieb von elektronischen Kommunikationsnetzwerken; Telekommunikationsdienste für den Betrieb von elektronischen Kommunikationssystemen; Telekommunikationsdienste für den Betrieb von Funkfrequenzkommunikationssystemen; Telekommunikationsdienste mittels Funk; Telekommunikationsdienste zur elektronischen Datenübertragung; Telekommunikationsdienstleistungen über Glasfasernetzwerke; Telekommunikationsdienstleistungen über faseroptische Netzwerke; Telekommunikationsdienstleistungen über Mobilfunknetze; Telekommunikationsdienstleistungen über digitale Netzwerke; Telekommunikationsdienstleistungen zwischen Computernetzwerken; Telekommunikationsdienstleistungen zur Erlangung von Informationen aus Datenbanken; telematische Übermittlung von Informationen; Transfer von Daten mittels Funk; Übertragung und Empfang [Übertragung] von Datenbankinformationen über Telekommunikationsnetzwerke; Übertragung von Daten mittels Funk; Übertragung von Daten mittels Telekommunikation; Übertragung von Daten über Funk; Übertragung von Datenbankinformationen via Telekommunikationsnetzwerke; Übertragung von Informationen über digitale Netzwerke; Übertragung von Informationen über elektronische Kommunikationsnetze; Übertragung von Informationen über elektronische Kommunikationsnetzwerke; Übertragung von Informationen über Funk; Übertragung von Informationen für Geschäftszwecke; Übertragung von Informationen über ein elektronisches Kommunikationsnetz; Übertragung von Informationen über ein elektronisches Kommunikationsnetzwerk; Übertragungsdienste; Übertragungsdienstleistungen; Verbindungsdienstleistungen für die Funkkommunikation; Verleih und Vermietung von Telekommunikationsanlagen und -geräten; Vermietung von Kommunikationseinrichtungen für den Austausch von digitalen Daten; Verschaffen des Zugriffs zu Telekommunikationsdiensten; Wide band-Funkkommunikationsdienste; Zugriffsdienstleistungen im Bereich der Telekommunikation“
5
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden.
6
Gegen diese Marke, deren Eintragung am 9. Oktober 2015 veröffentlicht wurde, hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus der am 17. Januar 1989 angemeldeten und am 9. November 1989 unter der Registernummer 1149368 eingetragenen Wortmarke
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DATEV
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die für die folgenden Waren und Dienstleistungen Schutz genießt:
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„Elektronische Datenverarbeitung für andere, insbesondere auf dem Gebiet der Buchführung, der Kanzleiorganisation, der Steuerberechnung sowie der Wirtschaftsberatung; Betrieb von Datenbanken; auf Datenträger gespeicherte Programme für die Daten- und Textverarbeitung; Planung, Entwicklung, Erstellung und Pflege (Wartung) von Programmen für die Daten- und Textverarbeitung; Kanzleiorganisationsmittel, nämlich Datenverarbeitungsgeräte einschließlich Mikrofilmlesegeräte und Druckereierzeugnisse; organisatorische und technische Beratung auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung; Ausbildung und Unterricht auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, des Steuerrechts sowie der Betriebswirtschaft“.
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Mit Beschluss vom 5. Februar 2018 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes die angegriffene Marke teilweise (in Bezug auf Waren der Klasse 9 und einige Dienstleistungen der Klasse 42) wegen Verwechslungsgefahr nach §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG gelöscht. Im Übrigen – u. a. hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 38 – wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
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Die teilweise Zurückweisung des Widerspruchs hat die Markenstelle damit begründet, dass wegen der Unähnlichkeit bzw. der allenfalls sehr entfernten Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr bestehe. Zwar sei die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zumindest durchschnittlich; hinsichtlich bestimmter Dienstleistungen (insbesondere „elektronische Datenverarbeitung für andere, insbesondere…“) könne sogar von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft ausgegangen werden. Auch stimmten die Wortmarken Natev und DATEV klanglich weitgehend überein. Jedoch unterschieden sich u.a. die Dienstleistungen der Klasse 38 nach ihrer Art und ihrem Zweck deutlich von den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke, und es bestehe insoweit auch keine branchenmäßige Nähe. Der Verkehr werde daher nicht davon ausgehen, dass die jeweiligen Leistungen unter derselben betrieblichen Verantwortung erbracht würden, so dass eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sei.
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Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde erhoben. Die Beschwerde richtet sich gegen die teilweise Zurückweisung des Widerspruchs aus der Marke 1149368 hinsichtlich der angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 38.
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Die Widersprechende trägt vor, die Markenstelle habe den Widerspruch insoweit zu Unrecht zurückgewiesen. Denn es bestehe auch für die angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 38 Identität bzw. jedenfalls hochgradige Ähnlichkeit zu den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke. Insbesondere setzten die beschwerdegegenständlichen Telekommunikationsdienstleistungen die Funktionalität von Datenbanken voraus, so dass eine Ähnlichkeit zu den auf EDV bezogenen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke nicht verneint werden könne.
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Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Widerspruchsmarke hinsichtlich sämtlicher Waren und Dienstleistungen eine aufgrund intensiver Benutzung erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft zukomme.
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Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. Februar 2018 aufzuheben, soweit der Widerspruch aus der Marke 1149368 hinsichtlich der angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 38 zurückgewiesen worden ist, und wegen des Widerspruchs aus der Marke 1149368 die Löschung der angegriffenen Marke auch insoweit anzuordnen.
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Die Markeninhaberin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 38 mit Recht von Waren- und Dienstleistungsunähnlichkeit ausgegangen sei.
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Entgegen dem Beschwerdevortrag setzten Telekommunikationsdienstleistungen nicht die Funktionalität von Datenbanken voraus. Auch sei die Widersprechende gerade nicht für die Errichtung und den Betrieb von Datenbanken bekannt, sondern lediglich im Bereich der Buchhaltungs- und Steuersoftware. Während sich die Beratung der Widersprechenden auf die Nutzung ihres Softwareangebotes beschränke, sei die Markeninhaberin ausschließlich in der Produktion in der Automobilbranche tätig.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Beschwerde ist für die im Tenor genannten Dienstleistungen begründet. Zwischen den Vergleichszeichen besteht insoweit Verwechslungsgefahr gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Hinsichtlich der folgenden Dienstleistungen der Klasse 38
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„Analogübertragung und Empfang für Funk; Funkkommunikationsdienst; Funkkommunikationsdienste; Funkkommunikationsdienstleistungen; Kommunikation per Funk; Kommunikationsdienste mittels Funktechnik; Kommunikationsdienste über Funk; Telekommunikation mittels Funk; Telekommunikationsdienste für den Betrieb von Funkfrequenzkommunikationssystemen; Telekommunikationsdienste mittels Funk; Transfer von Daten mittels Funk; Übertragung von Daten mittels Funk; Übertragung von Daten über Funk; Übertragung von Informationen über Funk; Verbindungsdienstleistungen für die Funkkommunikation; Wide band-Funkkommunikationsdienste“
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war die Beschwerde dagegen wegen absoluter Waren- und Dienstleistungsunähnlichkeit zurückzuweisen.
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1. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2010, 1098, Nr. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933, Nr. 32 – BARBARA BECKER; GRUR 2011, 915, Nr. 45 – UNI; BGH GRUR 2012, 1040, Nr. 25 – pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 9 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 235, Nr. 15 – AIDA/AIDU). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und – davon abhängig – der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 30 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 – pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 9 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 1103, Nr. 37 – Pralinenform II; EuGH GRUR 2008, 343 Nr. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM).
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In Anwendung der dargelegten Grundsätze besteht zwischen den Vergleichszeichen im tenorierten Umfang unmittelbare Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
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2. Ausgehend von der vorliegend maßgeblichen Registerlage können sich die Vergleichszeichen in Bezug auf die im Tenor genannten Dienstleistungen teilweise auf hochgradig ähnlichen sowie im Übrigen auf zumindest durchschnittlich ähnlichen Waren und Dienstleistungen begegnen. Hinsichtlich der übrigen beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 38 besteht dagegen Unähnlichkeit.
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a) Eine Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen ist anzunehmen, wenn diese in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen – insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe – so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder ggfls. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie – was zu unterstellen ist – mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 f., Nr. 22 – 29 – Canon; EuGH GRUR 2006, 582EuGH GRUR 2006, 582, Nr. 85 – VITAFRUIT; BGH GRUR 2016, 382, Nr. 21 – BioGourmet; EuGH GRUR 2006, 582, Nr. 85 – VITAFRUIT; BGH GRUR 2016, 382, Nr. 21 – BioGourmet; GRUR 2006, 941, Nr. 13 – TOSCA BLU; GRUR 2004, 241, 243 – GeDIOS; GRUR 2001, 507, 508GRUR 2001, 507, 508 – EVIAN/REVIAN). Von einer absoluten Waren- und GRUR 2001, 507, 508 – EVIAN/REVIAN). Von einer absoluten Waren- und Dienstleistungsunähnlichkeit kann dabei nur dann ausgegangen werden, wenn die Annahme einer Verwechslungsgefahr trotz (unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands der Waren und Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH GRUR 2006, 941Rn. 13 – TOSCA BLU; GRUR 2007, 321GRUR 2007, 321Rn. 20 – COHIBA; GRUR 2008, 714Rn. 32 – idw; GRUR 2009, 484GRUR 2007, 321Rn. 20 – COHIBA; GRUR 2008, 714Rn. 32 – idw; GRUR 2009, 484Rn. 25 – METROBUS; GRUR 2012, 1145Rn. 34 – Pelikan; GRUR 2014, 488 Rn. 12 – DESPERADOS/DESPERADO).
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b) Vorliegend beanspruchen beide Vergleichszeichen in Klasse 38 hochgradig ähnliche Beratungsdienstleistungen.
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So weisen die angegriffenen Dienstleistungen „Beratung in Bezug auf Datenübertragung; Beratung in Bezug auf elektronische Kommunikation“ starke Überschneidungen mit der von der Widerspruchsmarke beanspruchten „technischen Beratung auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung“ auf.
31
Denn „Datenübertragung“ kann auf „Datenverarbeitung“ basieren oder hierzu jedenfalls in engem Zusammenhang stehen, so dass sich die relevanten Dienstleistungsbereiche kaum voneinander trennen lassen; im Übrigen ist nach dem heutigen Stand der Technik auch „elektronische Kommunikation“ ohne Datenverarbeitung nicht denkbar.
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c) Soweit die angegriffene Marke ferner Dienstleistungen unter Einsatz von „Telematik“ beansprucht, handelt es sich schon begrifflich um Techniken, die die Bereiche Telekommunikation und Informatik verknüpfen. Der enge Zusammenhang zu den EDV-bezogenen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke ist insoweit offensichtlich, so dass entgegen der Auffassung der Markenstelle eine (auch hochgradige) Dienstleistungsähnlichkeit nicht verneint werden kann.
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d) Die in Klasse 38 weiterhin beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen sowie Dienstleistungen zur elektronischen Kommunikation sind durchschnittlich ähnlich zu den auf die elektronische Datenverarbeitung (EDV) bezogenen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 18. Aufl., Seite 389, Stichwort „Telekommunikation“).
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Ferner besteht eine durchschnittliche Ähnlichkeit zu der von der Widerspruchsmarke beanspruchten Datenverarbeitungssoftware („auf Datenträger gespeicherte Programme für die Daten-(…)verarbeitung“) sowie den Dienstleistungen zur „Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung“ (vgl. BPatG, 29 W (pat) 96/10, juris, Rn. 43 – HUMANPOWER/MANPOWER; siehe auch Richter/Stoppel, ebenda, unter Hinweis auf BPatG 33 W (pat) 182/98; 30 W (pat) 178/02; 33 W (pat) 91/07).
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Denn Telekommunikationsdienstleistungen und sonstige Dienstleistungen zur elektronischen Kommunikation können nach dem heutigen Stand der Technik nur noch unter Verwendung von EDV, worauf sich die Dienstleistungen der Widerspruchsmarke beziehen, und entsprechender Software („Programme für die Datenverarbeitung“) angeboten werden (vgl. so schon BPatG, 29 W (pat) 96/10, juris, Rn. 43 – HUMANPOWER/MANPOWER, zur Ähnlichkeit von Telekommunikation und Software).
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Dies gilt auch für die von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen
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„mobile Funkdienste; mobile Funkverbindungen; mobile Funkverbindungsdienste; mobiler Funkdienst“,
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da diese Dienstleistungsoberbegriffe nicht auf Funkrufdienste im engeren Sinne (z. B. den Amateurfunk mit beweglichen Funkgeräten) beschränkt sind, sondern ihrem Wortsinn nach auch den „Mobilfunk“ mit tragbaren Telefonen (Mobiltelefonen) umfassen können. Bei der Mobiltelefonie handelt es sich aber ebenso um solche Telekommunikation, die ohne die Verwendung von EDV nicht denkbar ist, so dass auch insoweit eine zumindest durchschnittliche Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit nicht verneint werden kann.
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e) Die weiteren angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 38
40
„Verleih und Vermietung von Telekommunikationsanlagen und -geräten; Vermietung von Kommunikationseinrichtungen für den Austausch von digitalen Daten; Verschaffen des Zugriffs zu Telekommunikationsdiensten; Zugriffsdienstleistungen im Bereich der Telekommunikation“
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können mit den Beratungsdienstleistungen sowie EDV-bezogenen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke Hand in Hand gehen. So vermieten in der Praxis Telekommunikationsunternehmen sowohl Telekommunikationsanlagen und -geräte (zB Router) an Endnutzer, wie sie auch zugleich einen entsprechenden Service zur Beratung anbieten.
42
f) Für sämtliche o. g. Dienstleistungen der angegriffenen Marke ist daher eine zumindest durchschnittliche Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit festzustellen.
43
Der Einwand der Markeninhaberin, dass die Widersprechende gerade nicht für die Errichtung und den Betrieb von Datenbanken bekannt, sondern lediglich im Bereich der Buchhaltungs- und Steuersoftware tätig sei, greift in diesem Zusammenhang nicht durch. Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, kommt es für den Waren- und Dienstleistungsvergleich alleine auf die Registerlage an. Nach dem Register sind die relevanten Widerspruchswaren („auf Datenträger gespeicherte Programme für die Daten- (…) verarbeitung“) sowie die EDV-bezogenen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke nicht auf den relativ engen Bereich der Buchhaltungs- und Steuersoftware beschränkt, sondern vielmehr weit gefasst. Dabei führt auch die dem Oberbegriff nachfolgende, mit „insbesondere“ eingeleitete beispielhafte Aufzählung („elektronische Datenverarbeitung für andere, insbesondere auf dem Gebiet der Buchführung, der Kanzleiorganisation…“) nicht zu einer Einschränkung des beanspruchten, weit gefassten Dienstleistungsoberbegriffs (vgl. etwa BPatG 30 W (pat) 541/14 – PRO/pro, juris Rn. 49).
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g) Keine Ähnlichkeit besteht dagegen zwischen den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke und den folgenden, in Klasse 38 weiterhin angegriffenen Dienstleistungen
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„Analogübertragung und Empfang für Funk; Funkkommunikationsdienst; Funkkommunikationsdienste; Funkkommunikationsdienstleistungen; Kommunikation per Funk; Kommunikationsdienste mittels Funktechnik; Kommunikationsdienste über Funk; Telekommunikation mittels Funk; Telekommunikationsdienste für den Betrieb von Funkfrequenzkommunikationssystemen; Telekommunikationsdienste mittels Funk; Transfer von Daten mittels Funk; Übertragung von Daten mittels Funk; Übertragung von Daten über Funk; Übertragung von Informationen über Funk; Verbindungsdienstleistungen für die Funkkommunikation; Wide band-Funkkommunikationsdienste“.
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Denn diese Dienstleistungsbegriffe betreffen bei der gebotenen Auslegung nach ihrem Wortsinn (nach Maßgabe des allgemeinen Sprachgebrauchs, vgl. Ströbele/ Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 9 Rn. 74) nur Funkdienste im engeren Sinne (z. B. Amateurfunk, Taxifunk, Schifffahrtsfunkdienste etc.). Bei dem Datentransfer und der Kommunikation über Funk handelt es sich um eine spezielle Übermittlungsart, die von der EDV-gestützten allgemeinen Telekommunikation zu trennen ist. Ein hinreichend enger Zusammenhang, der dem Verkehr die Annahme gemeinsamer oder doch zumindest miteinander verbundener Ursprungsstätten nahelegen könnte, besteht insoweit – zwischen dem Bereich reiner Funkkommunikation und dem EDV-Bereich, auf den sich Widerspruchsmarke bezieht – offensichtlich nicht. Die Tatsache alleine, dass „Datenverarbeitungsprogramme“ und EDV-Dienstleistungen auf den verschiedensten Gebieten eingesetzt werden, rechtfertigt dabei nach allgemeinen Grundsätzen nicht, eine Ähnlichkeit zu sämtlichen Waren und/oder Dienstleistungen anzunehmen, bei denen EDV denkbarerweise eine Rolle spielen kann (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 125).
47
Wegen des damit festzustellenden Waren- und Dienstleistungsabstands ist die Annahme einer Verwechslungsgefahr von vornherein ausgeschlossen, so dass die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war. Denn eine absolute Waren- und Dienstleistungsunähnlichkeit kann selbst bei (unterstellter) Identität der Zeichen nicht, selbst nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke, ausgeglichen werden (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR Int. 2009, 911 Rdnr. 34 – WATERFORD STELLENBOSCH; BGH GRUR 2014, 488, Rdnr. 9 – DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2012, 1145 Rdnr. 34 – Pelikan; GRUR 2009, 484, Rdnr. 25 – METROBUS).
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3. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist von Haus aus durchschnittlich (zu den Graden der Kennzeichnungskraft vgl. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 55 – Culinaria/Villa Culinaria).
49
Die Frage, ob und ggf. für welche Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke DATEV eine erhöhte Kennzeichnungskraft aufgrund einer gesteigerten Verkehrsbekanntheit zukommt, kann vorliegend dahinstehen, da sie sich im Ergebnis nicht auswirkt. Denn auch unter Berücksichtigung einer zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft besteht im tenorierten Umfang Verwechslungsgefahr. Andererseits ist die Beschwerde im Übrigen unbegründet, wobei wie dargelegt auch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die festgestellte absolute Waren- und Dienstleistungsunähnlichkeit nicht ausgleichen könnte.
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4. Die Vergleichszeichen sind sich sehr ähnlich.
51
a) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 – pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 15 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 23 – MIXI). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 – ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, Nr. 28 – THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29 – MATRATZEN; BGH GRUR 2015, 1009, Nr. 24 – BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Nr. 15 – AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Nr. 32 – METROBUS; GRUR 2006, 60, Nr. 17 – coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 – Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Nr. 24 – BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Nr. 23 – Springender Pudel; GRUR 2010, 235, Nr. 18 – AIDA/ AIDU m. w. N.; vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 268 m. w. N.).
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b) Vorliegend sind sich die Vergleichszeichen klanglich sehr ähnlich.
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Die Wortmarken Natev und DATEV stimmen in vier von fünf Buchstaben (-atev) sowie in der lauttragenden Vokalfolge, in der Silbenanzahl und -gliederung sowie im Betonungsrhythmus überein. Demgegenüber fällt der einzige Unterschied in dem jeweiligen Anfangsbuchstaben vorliegend klanglich weniger ins Gewicht, zumal es sich bei „N“ und „D“ um eher klangschwache Laute handelt.
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5. Bei dieser Sachlage kann in der Gesamtabwägung angesichts der zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der hochgradigen Zeichenähnlichkeit eine klangliche Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken insoweit nicht verneint werden, als diese sich wie festgestellt auf hochgradig bzw. zumindest durchschnittlich ähnlichen Waren und Dienstleistungen begegnen können.
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Die Beschwerde ist daher im tenorierten Umfang begründet.
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6. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.