Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – “Wachmann” – fehlende Unterscheidungskraft

Aktenzeichen  30 W (pat) 502/18

Datum:
20.2.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2020:200220B30Wpat502.20.0
Normen:
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
Spruchkörper:
30. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2017 000 104.5
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Februar 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Das Wortzeichen
2
Wachmann
3
ist am 3. Januar 2017 als Marke u.a. für die Waren
4
“Klasse 09: Motorradhelme; Fahrradhelme; Helmkameras; Helme für Motorradfahrer; Helme für den Sport; Helme für den Kopfschutz; Helme zum Schutz des Kopfes; Schützende Kopfbekleidung [Helme]; Sicherheitskopfbedeckungen [Helme]; Schutzbekleidung [Körperpanzerung]; Schutzbekleidung zur Verhinderung von Verletzungen; Schutzbekleidung für Motorradfahrer zum Schutz gegen Unfälle oder Verletzungen; Schutzbrillen für Motorradfahrer; Schutzhelme für Motorradfahrer; Schutzbrillen für Sportzwecke; Schutzbrillen für den Sport; Kopfbedeckungen zum Schutz vor Verletzungen; Kopfbedeckungen zum Schutz vor Unfällen; Sturmhauben [Unterziehmasken für Helme] zum Schutz vor Unfällen, Strahlen und Feuer; Handschuhe zum Schutz vor Unfällen; Handschuhe zum Schutz vor Verletzungen; Stiefel zum Schutz gegen Unfälle; Schutzhelme; Gesichtsschutzschirme für Schutzhelme; Schutzhelme für Autofahrer; Schutzhelme für den Sport; Schutzhelme zur Verwendung beim Sport; Schutzhelme für den Kopf; Speziell geformte Sporttaschen für Schutzhelme; Schutzstiefel; Schutzmasken; Schutzkleidung mit atmungsaktiven Eigenschaften; Schuhwaren zum Schutz vor Unfällen; Kopfschutz zur Verhütung von Unfällen oder Verletzungen; Sicherheitsbekleidung zum Schutz vor Unfällen oder Verletzungen; Sicherheitshandschuhe zum Schutz vor Unfällen oder Verletzungen; Lederbekleidung zum Schutz vor Unfällen oder Verletzungen; Ellbogenschützer zum Schutz vor Unfällen [ausgenommen Sportartikel]; Gesichtsmasken zum Schutz vor Unfällen oder Verletzungen;
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Klasse 25: Motorradjacken; Motorradhandschuhe; Motorradstiefel; Motorradanzüge; Stiefel für Motorradfahrer; Wasserdichte Anzüge für Motorradfahrer; Bekleidung für Motorradfahrer aus Leder; Bekleidungsstücke; Unterwäsche, die unter Schutzbekleidung getragen wird; Stiefel; Stiefelhosen; Handschuhe [Bekleidung]; Handschuhe; Halstücher; Kopfbedeckungen; Hauben [Kopfbedeckung]; Tücher als Kopfbedeckung; Kopfbedeckungen aus Leder; Westen; Westen aus Leder; Jacken, Mäntel, Hosen und Westen für Damen und Herren; Gürtel; Aus Leder hergestellte Gürtel; Gürtel [Bekleidung]; Gürtel aus Lederimitat; Stirnbänder; Stirnbänder [Bekleidung]; Leibwäsche; Leibwäsche [schweißaufsaugend]; Schweißaufsaugende Leibwäsche; Mützen; Mützen [Kopfbedeckungen]; Bandanas [Tücher für Bekleidungszwecke]; Bekleidungsstücke aus Leder; Halswärmer; Halsbekleidung; Halsband [Bekleidung]; Hauben; Handschuhe für Radfahrer; Kopfschals; Kopftücher; Lederjacken; Lederhosen; Schweißaufsaugende Socken; Tücher für den Kopf; Tücher [Schals]; Wärmeisolierende Bekleidungsstücke; Wasserabweisende Bekleidungsstücke; Wetterfeste Hosen; Wetterfeste Jacken; Wetterfeste Kleidung”
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zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden.
7
Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 20. November 2017 teilweise, nämlich hinsichtlich der o.g. Waren zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung insoweit an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
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Bei einem Wachmann handele es sich um jemanden, der die Aufgabe habe, bestimmte Einrichtungen oder Örtlichkeiten zu bewachen bzw. zu sichern. Bei den Berufsgruppen im Sicherheitsbereich sei es gängig, mit einer einheitlichen, den jeweiligen Einsatzgebieten entsprechenden (Spezial-)Bekleidung und Ausrüstung aufzutreten, so zB bei der Feuerwehr oder der Polizei, beim Werksschutz, aber auch bei den diversen privaten Wach- und Sicherheitsdiensten.
9
In Zusammenhang mit den so gekennzeichneten Waren werde der Verkehr der Angabe Wachmann somit einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Aussagegehalt dahingehend zuordnen, dass es sich um spezielle, für Wachmänner gestaltete und konzipierte Produkte handele. So würden Wach- und Sicherheitsdienste ihre Wachmänner den Einsatzorten bzw. -gegebenheiten entsprechend mit spezieller Arbeitskleidung und dazugehörigen Ausrüstungsgegenständen ausstatten, wobei zur Grundausstattung eine in Farbgestaltung und/oder Schnitt einheitliche Bekleidung gehöre, die z.B. mit dem Schriftzug Wachmann, “Security” oder sonstigen Hinweisen auf die spezielle Funktion des Trägers gekennzeichnet sei. Dies treffe ohne weiteres für die “sichtbare” Oberbekleidung und deren Accessoires sowie Kopfbedeckungen zu, gelte aber auch für Unterbekleidung sowie die weiteren beanspruchten Accessoires oder Schuhe, zumal die beiden letztgenannten Produktgruppen in ihrer Gestaltung, Funktion und dem Einsatzzweck gemäß unmittelbar mit der entsprechenden Oberbekleidung abgestimmt und ihr angepasst sein könnten.
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Für die Be- und Überwachung außerhalb von Gebäuden gehe die für den Wachmann bestimmte Kleidung und Ausrüstung zudem über die “normale” (Straßen-)Bekleidung hinaus. Beim Einsatz von Fahrrädern, Motorrädern oder PKWs z.B. bei der Überwachung von größeren Anlagen, Fabrik- und Werksgeländen oder auch Wohngebieten bzw. beim Einsatz an exponierten Standorten, wie z.B. Kraftwerken, Chemiestandorten, Baustellen oder auch bei Großveranstaltungen sei daher auch eine besondere Ausstattung mit angepasster Bekleidung und Accessoires wie auch spezielle Schutzkleidung nötig. Dazu gehörten ohne weiteres die zu Klasse 09 beanspruchten Waren.
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Spezielle (Schutz-)Bekleidung und Ausrüstung für den Fahrrad- oder Motorradsport sei dabei aufgrund der ähnlichen Einsatzbedingungen sowie der identischen Zweckbestimmung, nämlich den Träger bei Stürzen oder Zusammenstößen zu schützen, einer entsprechenden Ausstattung von Wachleuten gleichzusetzen.
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Es sei auf dem Gebiet der verfahrensgegenständlichen Waren auch bereits üblich, dass sich Anbieter auf den Kleidungs- und Ausrüstungsbedarf von besonderen Berufsgruppen spezialisieren. Das hier angesprochene Publikum werde der Kennzeichnung Wachmann demzufolge lediglich eine im Vordergrund stehende beschreibende Angabe hinsichtlich der Zielgruppe der so gekennzeichneten Waren entnehmen, darin aber kein individualisierendes Betriebskennzeichen eines bestimmten Unternehmens erkennen Der Angabe mangele es daher an der erforderlichen markenrechtlichen Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
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Ob darüber hinaus auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliege, könne aufgrund der fehlenden Unterscheidungskraft dahingestellt bleiben.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass die Annahme, die Bezeichnung Wachmann weise bei den der Unterbekleidung zuzurechnenden Waren “Leibwäsche; Leibwäsche [schweißaufsaugend]; Schweißaufsaugende Leibwäsche; Schweißaufsaugende Socken” auf die spezielle Funktion des Trägers hin, lebensfremd sei, da dies nur erkennbar sei, wenn der Träger sich zuvor seiner Oberbekleidung entledige. Insoweit fehle es der Bezeichnung Wachmann entgegen der Auffassung der Markenstelle auch nicht deshalb an Unterscheidungskraft, weil diese Waren “in ihrer Gestaltung, Funktion und Einsatzzweck unmittelbar mit der entsprechenden Oberbekleidung abgestimmt und angepasst sein
” könnten.
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Auch hinsichtlich der weiteren Bekleidungsstücke und Accessoires könne nicht pauschal von einem beschreibenden Charakter des angemeldeten Zeichens ausgegangen werden. Diese Waren seien derart weit gefasst, dass Wachmänner bzw. Personen aus dem Wachgewerbe nicht als konkrete Zielgruppe erfasst würden und eine dementsprechende gedankliche Verbindung fernliegend sei. Insbesondere Accessoires erfüllten keine für das Wachgewerbe besondere Funktion, insbesondere seien diese kein Bestandteil einer Dienstkleidung.
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Hinsichtlich der zu Klasse 09 überwiegend beanspruchten Schutzhelme und Schutzbekleidungswaren sei der ohnehin nicht gängig zur Bezeichnung von Sicherheitsmitarbeitern, sondern allenfalls umgangssprachlich verwendete Begriff “Wachmann” viele zu vage und unbestimmt, um vom Verkehr in Zusammenhang mit diesen Waren als beschreibende Angabe verstanden zu werden. Allein der Umstand, dass diese Waren wie im Übrigen auch alle sonstigen denkbaren Waren irgendeinen Bezug zu den verschiedensten Gebieten und Bereichen des Sicherheitsgewerbes aufweisen könnten, reiche dafür nicht aus.
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Insbesondere fehle es an einem beschreibenden Aussagegehalt in Bezug auf die der Sicherheit von Fahrrad- und Motorradfahrern dienenden Waren wie zB “Motorradhelme; Fahrradhelme”, da diese allgemein für die vorgenannten Zielgruppen, nicht jedoch speziell für “Wachmänner” bestimmt seien. Allein der Umstand, dass Wach- und Sicherheitspersonal auch mit einem Fahrrad oder einem Motorrad fahren könnten, reiche daher nicht aus, zumal lediglich 4% der Angestellten im Sicherheitssektor im Revier- und Streifendienst arbeiteten und somit überhaupt mobil seien.
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Dies gelte vor allem für “Schutzhelme für Autofahrer”, welche für eine Tätigkeit als Wachmann nicht benötigt würden, so dass die Bezeichnung in diesem Kontext schlechterdings keinen Sinn ergebe.
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Weiterhin sei Wachmann auch für die Waren, die sich explizit an Sportler richteten (z.B. “Helme für den Sport; Schutzbrillen für Sportzwecke; Schutzbrillen für den Sport; Schutzhelme für den Sport; Schutzhelme zur Verwendung beim Sport”) nicht beschreibend, da Einsatzzweck der Waren allein der sportliche Bereich sei. Der Verkehr ordne solche Schutzhelme insbesondere auch keinen Berufsgruppen zu; es sei abwegig, dass der Verkehr bei Sporthelmen wie zB Footballhelmen, Kajakhelmen o.ä. an eine Berufskleidung für einen Wachmann denke. Insoweit sei die Entscheidung der Markenstelle auch widersprüchlich, da sie offenbar ein Schutzhindernis für Skater- und BMX-Helme, bei denen es sich ebenfalls um Sporthelme handele, ablehne.
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In Bezug auf die Waren, die nur gegen Unfälle schützen sollen, sei zu beachten, dass Personen im Wachgewerbe keine Schutzausrüstung für gefährliche Tätigkeiten/Sportarten wie Bergsteigen oder Wildwasserrafting, sondern Schutzkleidung gegen mögliche Angriffe von Dritten trügen. Dafür seien Waren, die lediglich dem Schutz vor Unfällen dienten, häufig nicht geeignet. Aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen an die Sicherheit sei es auch völlig sinnfrei, Helme, die auf eine spezielle Zielgruppe ausgerichtet seien, z.B. die erwähnten Fahrrad-, Motorrad- und Autohelme, einfach so auf den Bereich des Wachschutzes zu übertragen.
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Hinsichtlich der beanspruchten Waren weise Wachmann auch keinen engen beschreibenden Bezug auf, da diese weder für die Herbeiführung eines Ergebnisses im Bereich des Wachgewerbes notwendige Voraussetzung seien, noch das Wachgewerbe eine notwendige Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der angemeldeten Waren sei. Beides sei gänzlich fernliegend.
22
Aus den vorgenannten Gründen schiede auch ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aus.
23
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
24
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. November 2017 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
25
Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 17. Februar 2020 beantragt, den gemäß § 69 Nr. 3 MarkenG anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2020 aufzuheben und im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
26
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen
II.
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Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Wortmarke Wachmann in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und 5 MarkenG).
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1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).
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Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144, Nr. 9 – Starsat; GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSSBALL WM 2006).
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2. Nach diesen Grundsätzen entbehrt die angemeldete Bezeichnung Wachmann für die beschwerdegegenständlichen Waren jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
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a. Der Begriff Wachmann bezeichnet “jemand, der die Aufgabe hat, bestimmte Einrichtungen, Örtlichkeiten zu bewachen, zu sichern” (DUDEN-online zu “Wachmann”). Dabei handelt es sich um einen nach wie vor gängigen Begriff zur Bezeichnung von Personen/Mitarbeitern von Wach-/Sicherheits- bzw. Security-Diensten. Ob deren Mitarbeiter auch als Sicherheitsdienst-/Security-Mitarbeiter bezeichnet werden, ist angesichts der lexikalischen und auch noch tatsächlich stattfindenden Verwendung dieses Begriffs unerheblich und ändert nichts daran, dass der Verkehr diesen Begriff als Bezeichnung eines Mitarbeiters aus dem Wach- und Sicherheitsgewerbe erkennen und verstehen wird.
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Es ist allgemein bekannt – worauf die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat -, dass Wach- und Sicherheitsdienste vergleichbar der Polizei oder der Bundeswehr ihre Mitarbeiter, wozu auch ein Wachmann gehört, mit einheitlicher (uniformierter) und/oder den Einsatzgegebenheiten entsprechend mit spezieller Arbeitskleidung und dazugehörigen Ausrüstungsgegenständen ausstatten. Die dem Beanstandungsbescheid vom 27. März 2017 beigefügten Belege sowie die der Terminsladung beigefügte, auf den Anmeldezeitpunkt bezogene Recherche des Senats belegen ferner, dass es auf dem Gebiet der verfahrensgegenständlichen Waren bereits lange vor dem Anmeldezeitpunkt üblich war, speziell für den Kleidungs- und Ausrüstungsbedarf von Wach- und Securitydiensten bestimmte Produkte anzubieten. Dazu gehört neben einer regelmäßig in Farbgestaltung und/ oder Schnitt bzw. Aufmachung einheitlichen, uniformierten Bekleidung, die z.B. mit dem Schriftzug “Wachmann” auf die spezielle Funktion des Trägers hinweisen, vor allem auch spezielle Schutzkleidung und -ausrüstung, die besonderen Gefährdungslagen und -situationen in den verschiedensten Einsatzbereichen Rechnung tragen muss. Dazu kann verwiesen werden auf die Internetseiten https://www.polizeibedarf-dagdas.de/alle-kategorien/securitybedarf/security-bekleidung/ vom 03.05.2011; https://www.kotte-zeller.de/selbstverteidigung-security/bekleidung-security vom 23.12.2016 und https://www.cop-shop.de/de/ vom 27.04.2006.
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b. Ausgehend davon erschöpft sich die Bezeichnung Wachmann zunächst in Bezug auf die zu Klasse 25 beanspruchten Waren, die oberbegrifflich auch eine für Wachdienste bestimmte Kleidung umfassen, in der zur Beschreibung geeigneten, naheliegenden Sachaussage, dass diese entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit und Ausstattung für einen Wachmann und dessen Tätigkeit geeignet sind und/oder aufgrund ihrer äußeren Aufmachung und Gestaltung Bestandteil einer einheitlichen, uniformierten Dienstkleidung eines Wachmanns sein können.
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aa. So können zunächst die der Oberbekleidung zuzurechnenden Waren “Bekleidungsstücke; Westen; Westen aus Leder; Jacken, Mäntel, Hosen und Westen für Damen und Herren; Bekleidungsstücke aus Leder; Lederjacken; Lederhosen; Wärmeisolierende Bekleidungsstücke; Wasserabweisende Bekleidungsstücke; Wetterfeste Hosen; Wetterfeste Jacken; Wetterfeste Kleidung” sowohl über eine besonderen Gefährdungslagen und -situationen Rechnung tragende Beschaffenheit zB hinsichtlich Material und Ausstattung verfügen als auch eine für Wach- und Securitydienste übliche einheitliche Aufmachung und Ausgestaltung aufweisen.
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bb. Die weiteren, eine solche einheitliche Oberbekleidung zB als Accessoires ergänzenden Waren “Handschuhe [Bekleidung]; Handschuhe; Halstücher; Kopfbedeckungen; Hauben [Kopfbedeckung]; Kopfbedeckungen aus Leder; Gürtel; Aus Leder hergestellte Gürtel; Gürtel [Bekleidung]; Gürtel aus Lederimitat; Mützen; Mützen [Kopfbedeckungen]; Halswärmer; Halsbekleidung; Halsband [Bekleidung]; Hauben; Tücher [Schals]” sowie “Tücher als Kopfbedeckung; Stirnbänder; Stirnbänder [Bekleidung]; Bandanas [Tücher für Bekleidungszwecke]; Kopfschals; Kopftücher; Schweißaufsaugende Socken; Tücher für den Kopf; Stiefel; Stiefelhosen” können ebenfalls Bestandteile einer Wachdienst-/Security-Uniform sein und daher jedenfalls in ihrer Aufmachung über eine spezielle, für Wachleute und deren Dienstkleidung bestimmte Produktgestaltung verfügen.
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cc. Soweit die Anmelderin geltend macht, dass die vorgenannten zu Klasse 25 beanspruchten Warenoberbegriffe derart weit gefasst seien, dass ein Wachmann bzw. Personen aus dem Wachgewerbe nicht als konkrete (alleinige) Zielgruppe erfasst würden und eine dementsprechende gedankliche Verbindung fernliegend sei, verkennt sie, dass ein Eintragungshindernis bereits dann vorliegt, wenn ein Schutzhindernis hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und/oder Dienstleistungen anzunehmen ist, was hier aus den vorgenannten Gründen aber der Fall ist (vgl. BGH, GRUR 2002, 261 – AC; GRUR 2006, 850, 856 Tz. 36 – FUSSBALL WM 2006). Unerheblich ist daher, ob die jeweiligen Waren sich allein an Wach- und Sicherheitsleute als “Zielgruppe” wenden, maßgeblich ist vielmehr allein, ob sie auch speziell für Wachdienste und damit für einen Wachmann bestimmte und geeignete Waren umfassen, was aber aus den vorgenannten Gründen ohne weiteres der Fall ist.
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dd. Entgegen der Auffassung der Anmelderin erschöpft sich die angemeldete Bezeichnung Wachmann auch hinsichtlich der Waren “Leibwäsche; Leibwäsche [schweißaufsaugend]; Schweißaufsaugende Leibwäsche” in einer rein beschreibenden Angabe zu Verwendungs- und Bestimmungszweck dieser Waren. Denn unter diese Oberbegriffe fällt auch die speziell für die Polizei, aber auch für Wach- und/oder Securitydienste bestimmte und geeignete sog. Schnittschutz-Unterwäsche, welche Mitarbeitern in den vorgenannten Diensten Schutz gegen Stich- und/ oder Schnittverletzungen bieten soll (vgl. dazu die der Anmelderin übersandte Fundstelle aus der Internetseite https://www.vbr-shop-com v. 22.10.2016, auf der “Schnittschutz-Unterwäsche für Polizei” angeboten wird).
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c. Aber nicht nur hinsichtlich der beanspruchten Waren der Klasse 25, sondern auch in Bezug auf die zu Klasse 09 beanspruchten Waren erschöpft sich die angemeldete Bezeichnung Wachmann in einer beschreibenden Aussage, dass sie ihrer Beschaffenheit nach zB hinsichtlich ihres Materials oder (technischen) Ausstattung für einen Wachmann und dessen Tätigkeit gedacht und geeignet sind oder aufgrund ihrer äußeren Aufmachung und Gestaltung Bestandteile einer einheitlichen, uniformierten (Dienst-)Bekleidung eines Wachmanns sein können.
39
aa. So umfassen zunächst die Waren
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“Motorradhelme; Fahrradhelme; Helmkameras; Helme für Motorradfahrer; Helme für den Kopfschutz; Helme zum Schutz des Kopfes; Schützende Kopfbekleidung [Helme]; Sicherheitskopfbedeckungen [Helme]; Schutzbekleidung [Körperpanzerung]; Schutzbekleidung zur Verhinderung von Verletzungen; Schutzbekleidung für Motorradfahrer zum Schutz gegen Unfälle oder Verletzungen; Schutzbrillen für Motorradfahrer; Schutzhelme für Motorradfahrer; Kopfbedeckungen zum Schutz vor Verletzungen; Kopfbedeckungen zum Schutz vor Unfällen; Sturmhauben [Unterziehmasken für Helme] zum Schutz vor Unfällen, Strahlen und Feuer; Handschuhe zum Schutz vor Unfällen; Handschuhe zum Schutz vor Verletzungen; Stiefel zum Schutz gegen Unfälle; Schutzhelme; Gesichtsschutzschirme für Schutzhelme; Schutzhelme für Autofahrer; Schutzhelme für den Kopf; Speziell geformte Sporttaschen für Schutzhelme; Schutzstiefel; Schutzmasken; Schutzkleidung mit atmungsaktiven Eigenschaften; Schuhwaren zum Schutz vor Unfällen; Kopfschutz zur Verhütung von Unfällen oder Verletzungen; Sicherheitsbekleidung zum Schutz vor Unfällen oder Verletzungen; Sicherheitshandschuhe zum Schutz vor Unfällen oder Verletzungen; Lederbekleidung zum Schutz vor Unfällen oder Verletzungen; Ellbogenschützer zum Schutz vor Unfällen [ausgenommen Sportartikel]; Gesichtsmasken zum Schutz vor Unfällen oder Verletzungen”
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bestimmungsgemäß oder zumindest oberbegrifflich Produkte, die Bestandteil einer Gefahren- und/oder Schutzausrüstung von Wach- und Securitydiensten sein können. Diese müssen hinsichtlich ihrer Materialbeschaffenheit oder Ausstattung den damit verbundenen Anforderungen an Sicherheit und/oder Schutz genügen oder können auch in ihrer Gestaltung und Aufmachung einer entsprechenden Security-/ Wachdienstuniform angepasst sein.
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Der Verkehr wird daher der Bezeichnung Wachmann auch insoweit lediglich den rein sachbezogenen Hinweis entnehmen, dass es sich bei diesen Waren um eine besonderen Gefährdungslagen und -situationen Rechnung tragende Schutzkleidung und dazugehörige Ausrüstungsgegenstände handelt und/oder dass diese ihrer äußeren Aufmachung und Gestaltung nach speziell für Wach- und Securitydienste und damit für einen Wachmann gedacht sind.
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Ein Verständnis als speziell für den Schutz eines Wach-/Security-Dienstes konzipierte Ausrüstungsgegenstände liegt dabei auch hinsichtlich der Waren nahe, die nicht oder zumindest nicht ausschließlich gegen vorsätzliche An- und Übergriffe, sondern auch gegen Unfälle schützen sollen. Denn zum Tätigkeitsbereich eines Wach- und Securitydienstes gehört auch – wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat – die Überwachung von größeren Anlagen, Fabrik- und Werksgeländen oder auch Wohngebieten bzw. der Einsatz an exponierten Standorten, wie z.B. Kraftwerken, Chemiestandorten, Baustellen oder auch bei Großveranstaltungen, so dass auch in Sachen Vorbeugung und Verhinderung von Unfällen besondere Anforderungen an (Schutz)Bekleidung und Ausrüstungsbestandteile, wie sie von der Anmelderin zu Klasse 09 beansprucht werden, zu stellen sind. Der Verkehr wird Wachmann daher auch insoweit als Hinweis darauf verstehen, dass es sich um Waren handelt, die aufgrund ihrer Materialbeschaffenheit und/oder Ausstattung einem Wachmann Sicherheit und Schutz gegen Unfälle bieten können. Für ein solches Verständnis ist auch unerheblich, ob von allen Angestellten im Sicherheitssektor lediglich 4% im Revier- und Streifendienst tätig sind, wie die Anmeldern geltend macht. Denn ungeachtet des Umstands, dass allein der von der Anmelderin im Verhältnis zu allen Angestellten im Sicherheitssektor mit 4% bezifferte Anteil der Beschäftigten im Revier- und Streifendienst allein nichts über die Bedeutung dieser Tätigkeiten für das gesamte Gewerbe aussagt, wäre auch dieser Anteil jedenfalls noch ausreichend, um von einer entsprechenden Kenntnis des Verkehrs und einem daraus sich ergebenden Verständnis von Wachmann als Bestimmungsangabe für solche Waren ausgehen zu können.
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Dies gilt entgegen der Auffassung der Anmelderin auch für die Waren “Motorradhelme; Fahrradhelme” sowie “Helme für Motorradfahrer; Helme für den Kopfschutz; Helme zum Schutz des Kopfes; Schützende Kopfbekleidung [Helme]; Sicherheitskopfbedeckungen [Helme]; Kopfbedeckungen zum Schutz vor Verletzungen; Kopfbedeckungen zum Schutz vor Unfällen; … Schutzhelme; …Schutzhelme für den Kopf; ….Kopfschutz zur Verhütung von Unfällen oder Verletzungen”. Denn Wach- und Securitydienste können sich zur Ausübung ihrer Tätigkeit zB in Zusammenhang mit Revier- und Streifendiensten oder als Begleitschutz im Rahmen von Sport(lauf)veranstaltungeneines Fahrrades oder auch eines Motorrades bedienen, wobei sowohl hinsichtlich ihrer Beschaffenheit als auch Ausstattung (zB mit Kommunikationstechnik) speziell für einen solchen Wachdienst konzipierte und angepasste Fahrrad- und Motorradhelme zum Einsatz kommen können.
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Ungeachtet dessen können “Fahrradhelme” wie auch “Motorradhelme” ebenso wie alle anderen vorgenannten Waren in ihrer Aufmachung als sichtbarer Bestandteil einer uniformierten Ausstattung regelmäßig in ihrer Gestaltung und Funktion unmittelbar mit der entsprechenden (einheitlichen) Dienstkleidung/Uniform abgestimmt und an diese angepasst sein, so dass sich die angemeldete Bezeichnung auch insoweit in einer rein beschreibenden Angabe zu Bestimmungs- und Verwendungszweck dieser Waren als Bestandteil einer Dienstkleidung bzw. -ausrüstung für Wachleute erschöpft.
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Ferner können im Rahmen von Wach- und Sicherheitsdienstleistungen, welche zB in offenen Fahrzeugen durchgeführt werden, spezielle, hinsichtlich Material und Ausstattung angepasste “Schutzhelme für Autofahrer” zum Einsatz kommen. Ebenso können diese in ihrer Gestaltung und Aufmachung mit der entsprechenden Uniform abgestimmt sein.
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bb. Unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit von Ausrüstung und Bekleidung gilt dies auch für die ausdrücklich “für den Sport” oder “für Sportzwecke” bestimmten Waren, nämlich “Helme für den Sport; Schutzbrillen für Sportzwecke; Schutzbrillen für den Sport; Schutzhelme für den Sport; Schutzhelme zur Verwendung beim Sport”, zumal die der Anmelderin übersandte Recherche belegt, dass Anbieter von Kleidung und Ausrüstung für Wach- und Securitydienste durchaus auch Sportbekleidung anbieten. Zudem erscheint auch bei Wach- und Securitydiensten jedenfalls eine Verwendung ausdrücklich “für den Sport” oder “für Sportzwecke” bestimmter Helme insoweit denkbar, als zB bei einem durch einen Wachmann auf einem Fahrrad ausgeübten Begleitschutz im Rahmen von Laufveranstaltungen mit spezieller Kommunikationstechnik ausgestattete Sporthelme zum Einsatz kommen können, so dass sich die Bezeichnung Wachmann auch insoweit in einem Hinweis darauf erschöpft, dass es sich um speziell für Wachleute konstruierte Sport(fahrrad)helme handelt. Soweit die entsprechenden Warenoberbegriffe auch eine Vielzahl von Sporthelmen umfassen, die augenscheinlich keinen Bezug zur Person und zur Tätigkeit eines Wachmanns aufweisen, wie es bei den von Anmelderin zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 17. Februar 2020 benannten Sporthelmen, aber auch bei den von der Markenstelle ausdrücklich von der Zurückweisung ausgenommenen speziellen Helmen der Fall ist, steht dies der Annahme eines Schutzhindernisses nicht entgegen, da – wie bereits dargelegt – ein Eintragungshindernis bereits dann vorliegt, wenn ein Schutzhindernis hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren anzunehmen ist.
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d. Hinzu kommt, dass es sowohl bei der Polizei wie auch bei Wach- und Sicherheitsdiensten allgemein üblich ist, auf Kleidung, Ausrüstung etc. die Funktion des jeweiligen Trägers als Polizist, Wachmann etc. kenntlich zu machen. Angesichts dessen wird der Verkehr bei entsprechender Kennzeichnung der zu den Klassen 09 und 25 beanspruchten Waren der Bezeichnung Wachmann – ebenso wie es bei den Begriffen “Polizei” und “Security” der Fall wäre – lediglich einen Hinweis auf die Zugehörigkeit ihres Trägers zu einem Wach- und Sicherheitsdienst und damit auf dessen Funktion als Wachmann entnehmen, darin aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen (vgl. BPatG 25 W (pat) 283/01 v. 22. Mai 2003 – TAKE CARE SECURITY).
49
Angesichts der im Sicherheits- und Wachdienstgewerbe üblichen Kenntlichmachung des Funktionsträgers ist ein solches Verständnis unabhängig davon nahegelegt, ob neben der vorliegend als wahrscheinlichster Verwendungsform der Bezeichnung Wachmann als deutlich sichtbare Angabe auf den beanspruchten Schutz- und Ausrüstungsgegenständen sowie auf den zu Klasse 25 beanspruchten Bekleidungsstücken auch weitere praktisch bedeutsame Verwendungsformen wie zB eine Verwendung im Etikett in Betracht zu ziehen sind (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-541/18, juris Rn. 25 – #darferdas?). Denn auch bei dieser Art der Anbringung wird der Verkehr der angemeldeten Bezeichnung nur einen Hinweis auf die Funktion und Bestimmung der betreffenden Waren für einen Wachmann entnehmen, darin jedoch keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen (vgl. hierzu auch BPatG, Beschluss vom 04.04.2019, 30 W (pat) 511/17 – reggae jam).
50
e. Soweit die angemeldete Bezeichnung Wachmann danach sowohl als produktbeschreibende Sachaussage als auch als Hinweis auf die Zugehörigkeit ihres Trägers zu einem Wach- und Sicherheitsdienst und damit auf dessen Funktion als Wachmann wahrgenommen werden kann, ergibt sich daraus keine schutzbegründende Interpretations- und Mehrdeutigkeit. Denn das Anmeldezeichen ist in sämtlichen genannten Verständnis- und Deutungsmöglichkeiten für die jeweils genannten Waren beschreibend, so dass es insgesamt als sachbezogen und zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ungeeignet anzusehen ist. Der alleine durch die verschiedenen – jeweils beschreibenden – Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs reicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Nr. 24 – HOT).
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3. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.


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Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
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