Patent- und Markenrecht

Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Scharnier“ (europäisches Patent) – Klageerweiterung auf einen weiteren Patentanspruch stellt keine Klageänderung dar

Aktenzeichen  10 Ni 19/11 (EP)

Datum:
16.5.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 263 ZPO
Spruchkörper:
10. Senat

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 711 672
(DE 50 2005 002 409)
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Rauch, der Richterin Püschel sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Dr.-Ing. Großmann und Dipl.-Ing. Univ. Richter
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent 1 711 672 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang des Patentanspruchs 1 für nichtig erklärt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3, der Beklagte 2/3.
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Beklagte ist Inhaber des am 26. Januar 2005 angemeldeten europäischen Patents 1 711 672 (Streitpatent), das die Priorität dreier deutscher Voranmeldungen vom 26. Januar, 27. Februar bzw. 22. März 2004 in Anspruch nimmt. Das Streitpatent betrifft ein Scharnier zur Montage in einem Durchbruch und umfasst 29 Patentansprüche, von denen die Klägerin mit der vorliegenden Klage Patentanspruch 1 sowie den darauf rückbezogenen Anspruch 2 angreift. Diese Ansprüche lauten gemäß der in deutscher Verfahrenssprache herausgegebenen Streitpatentschrift EP 1 711 672 B1 wie folgt:
2
„1. Scharnier (10), das zumindest ein in einem Durchbruch (12) in einer dünnen Wand (14), wie Blechschranktür montierbares Scharnierteil (16) aufweist, mit einem den Rand (24) des Durchbruchs (12) der dünnen Wand (14) auf deren einen (äußeren) Seite (26) überdeckenden Kopfteil (28), wie Flansch oder Scharnierblatt, und einen von dem Kopfteil (28) ausgehenden, durch den Durchbruch (12) in der dünnen Wand (14) hindurch schiebbaren Rumpfteil (30), und mit einem vom Rumpfteil (30) getragenen, auf der anderen (hinteren) Seite (32) der dünnen Wand (14) sich abstützenden, vom Rumpfteil getrennten Halteteil (34),
3
dadurch gekennzeichnet, dass
4
das Halteteil (34) von Halteelementen (36) gebildet wird, die von dem Rumpfteil (30) in Richtung seiner Außenfläche nachgiebig vorspringen und deren freies Ende eine Schrägfläche (38) zur spielfreien Abstützung des Rumpfteils (30) auf dem Rand oder Kante (40) des Durchbruchs (12) aufweist.
5
2. Scharnier nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass zwei diametral zueinander angeordnete Halteelemente (36-1, 36-2) vorgesehen sind, auf die Druckelemente, wie Federeinrichtungen (42), insbesondere eine beiden Halteelementen (36-1, 36-2) gemeinsame Spiralfeder oder zwei Spiralfedern (42-1, 42-2), oder Keileinrichtungen, wie konische Schrauben (147, 149), einwirken.“
6
Die Klägerin macht geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents im angegriffenen Umfang nicht patentfähig sei (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ).
7
Sie beruft sich auf folgenden Stand der Technik:
8
D1: US 6,286,185 B1
9
D2: US 3,426,817
10
D3: US 1,950,205
11
D4 US 5,435,159
12
D5 US 1,538,320
13
D6 US 3,583,736
14
D7 WO 02/062616 A1
15
D8 EP 0 743 461 A1
16
D9 DE 94 11 368.8 U1
17
D10 AU 200213612 B2
18
D11 EP 1 174 296 A2
19
D12 JP 2000085352 A
20
D13 US 2002/0047293 A1
21
D14 JP 04110224 A
22
D15 EP 0 638 449 A1
23
D16 EP 1 081 395 A1
24
D17 EP 1 046 825 A2
25
D18 GB 1 468 954
26
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber den Entgegenhaltungen D10 und D18 nicht neu sei. Ferner seien die Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt gewesen, wobei sich die Klägerin insoweit auf die Schriften D1, D2, D4, D5, D7, D8, D9 sowie D11 bis D17 bezieht.
27
Die Klägerin beantragt,
28
das europäische Patent 1 711 672 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1 und 2 teilweise für nichtig zu erklären.
29
Der Beklagte beantragt,
30
die Klage insgesamt,
31
hilfsweise insoweit abzuweisen, als sie sich gegen Patentanspruch 2 richtet,
32
weiter hilfsweise die Klage insoweit abzuweisen, als sie sich gegen Patentanspruch 1 des Streitpatents in der Fassung der mit Schriftsatz vom 8. März 2013 eingereichten, in der Reihenfolge ihrer Nummerierung gestellten Hilfsanträge 2 bis 4 richtet.
33
Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge 2 bis 4 wird auf die Anlage zu dem Schriftsatz vom 8. März 2013 (Bl. 170 bis 172 d. A.) verwiesen.
34
Der Beklagte ist der Auffassung, dass der von der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 23. April 2013 vorgebrachte Angriff auf Patentanspruch 2 verspätet sei und deshalb nicht berücksichtigt werden dürfe. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 seien durch den druckschriftlichen Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch dem Fachmann nahe gelegt gewesen.
35
Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 23. Januar 2013 einen frühen gerichtlichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 PatG übersandt und zu der dortigen vorläufigen Einschätzung der Rechtslage eine Äußerungsfrist bis zum 8. März 2013 sowie eine Frist für eventuelle Gegenäußerungen bis zum 26. April 2013 gesetzt.
36
Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die Schriftsätze der Parteien mit sämtlichen Anlagen, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

37
Die Klage ist zulässig und erfolgreich, soweit sie sich gegen den Patentanspruch 1 des Streitpatents richtet. Patentanspruch 2 des Streitpatents hat dagegen Bestand, so dass die Klage im Übrigen abzuweisen war.
I.
38
1. Das Streitpatent betrifft nach Absatz 1 seiner Beschreibung ein Scharnier, das zumindest ein in einem Durchbruch in einer dünnen Wand – z. B. einer Blechschranktür – montierbares Scharnierteil aufweist, mit einem den Rand des Durchbruchs der dünnen Wand auf deren einen (äußeren) Seite überdeckenden Kopfteil, wie Flansch oder Scharnierblatt, und einen von dem Kopfteil ausgehenden, durch den Durchbruch in der dünnen Wand hindurch schiebbaren Rumpfteil, und mit einem vom Rumpfteil getragenen, auf der anderen (hinteren) Seite der dünnen Wand sich abstützenden, vom Rumpfteil getrennten Halteteil.
39
Laut Absatz 2 der Streitpatentschrift ist ein derartiges Scharnier bereits aus dem europäischen Patent 0 223 871 bekannt. Dort bestehe das Halteteil aus einem Stift, der durch entsprechende Bohrungen des einen Scharnierteils hindurchgeführt werde und dieses Scharnierteil im Eckbereich eines Schaltschrankes aus Blech festhalte. Diese Art der Montage habe den Vorteil, dass sie auch bei relativ dünnen Blechen eine stabile Befestigung des Türblatts an einem Türrahmen ermögliche, was bei reinen Schraubscharnieren häufig nicht der Fall sei. Nachteilig sei jedoch, dass das Scharnier nur für ganz bestimmte Blechstärken geeignet sei. Abweichende Blechstärken führten zu einem Spiel oder dazu, dass eine Montage des Scharniers nicht möglich sei. Der Stift könne außerdem als loses Teil verloren gehen. Außerdem sei die Montage immer noch etwas umständlich, insbesondere müssten beide Seiten des Türblatts zugänglich sein (Beschreibung Abs. 3, 4).
40
2. Ausgehend davon stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, die bekannte Anordnung weiter zu verbessern, insbesondere hinsichtlich der Vereinfachung der Montage und der möglichst automatischen Anpassung an unterschiedliche Blechstärken der dünnen Wand. Außerdem sollen lose Teile nach Möglichkeit vermieden werden. Bestimmte, beim Stand der Technik bereits vorhandene Vorteile sollen nach Möglichkeit erhalten bleiben, so die Unzugänglichkeit der Scharnierbefestigung bei geschlossenem Schrank, andererseits die Lösbarkeit bei geöffnetem Schrank, zumindest unter Benutzung eines Werkzeugs (Beschreibung Abs. 5, 6).
41
3. Diese Aufgabe soll durch Bereitstellung eines Scharniers mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst werden. Gemäß einer von dem Beklagten vorgelegten Gliederung weist dieser Anspruch folgende Merkmale auf:
42
1. Scharnier (10),
43
2. das Scharnier weist zumindest ein Scharnierteil (16) auf,
44
3. das Scharnierteil (16) ist in einem Durchbruch (12) in einer dünnen Wand (14), wie Blechschranktür, montierbar,
45
4. das Scharnierteil (16) umfasst:
46
4.1 ein Kopfteil (28), wie Flansch oder Scharnierblatt,
47
4.2 ein Rumpfteil (30),
48
4.3 ein Halteteil (34),
49
5. das Kopfteil überdeckt den Rand (24) des Durchbruchs (12) der dünnen Wand (14) auf deren einen (äußeren) Seite (26),
50
6. das Rumpfteil (30),
51
6.1 geht vom Kopfteil (28) aus,
52
6.2 ist durch den Durchbruch (12) in der dünnen Wand (14) hindurch schiebbar,
53
7. das Halteteil (34)
54
7.1 wird vom Rumpfteil (30) getragen,
55
7.2 stützt sich auf der anderen (hinteren) Seite (32) der dünnen Wand (14) ab,
56
7.3 ist vom Rumpfteil (30) getrennt,
57
7.4 wird von Halteelementen (36) gebildet,
58
7.5 die Halteelemente springen vom Rumpfteil (30) in Richtung seiner Außenfläche nachgiebig vor,
59
7.6 das freie Ende der Halteelemente (36) weist eine Schrägfläche (38) zur spielfreien Abstützung des Rumpfteils (30) auf dem Rand oder der Kante (40) des Durchbruchs (12) auf.
60
4. Zum hier einschlägigen Durchschnittsfachmann, der sich in der Praxis mit der Entwicklung von Scharnieren z. B. für Blechschranktüren befasst, hat der Beklagte (unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2010 – X ZR 67/05) vorgetragen, dass Weiterentwicklungen an Blechschränken samt den notwendigen Beschlagteilen typischerweise von Maschinenbautechnikern mit handwerklicher Ausbildung und einer entsprechenden Weiterqualifikation sowie mehrjähriger Berufserfahrung vorgenommen würden. Dem kann gefolgt werden, jedoch ergibt sich daraus nicht, dass der Fachmann, der ein Scharnier verbessern will, seine Anregungen ausschließlich bei im Stand der Technik bekannten Scharnieren sucht. Auch wenn der Techniker – wie in dem genannten Urteil dargelegt ist – nicht über die systematische Schulung eines Fachhochschul-Ingenieurs verfügt und die ihm gestellten konstruktiven Aufgaben nicht durch systematische Problemanalyse, sondern in Kombination seines Erfahrungswissens löst, so ist doch davon auszugehen, dass er nicht nur unterschiedliche Arten von Scharnieren kennt, sondern sich auch bei anderen Beschlägen umschaut und dort bekannte Lösungen in seine Überlegungen mit einbezieht. Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass sich der mit der Konstruktion von Blechschränken befasste Techniker auf verwandten Gebieten, z. B. Verbindungen für Anbauteile an Karosserieblechen im Automobilbau, grob auskennt und sich dort zu findende Lösungen nutzbar macht. Entsprechendes gilt hier in besonderem Maße in Bezug auf solche Beschläge bzw. Schlösser, die – wie das Scharnier des Streitpatents – an Blechschränken montiert werden.
61
5. Folgende Merkmale haben sich als klärungsbedürftig erwiesen:
62
a) Unter einem Scharnier (Merkmal 1) ist – in Übereinstimmung mit den Parteien – die bewegliche Verbindung zweier ebener Bauteile an einer Kante zu verstehen.
63
b) Die Aufzählung in Merkmalsgruppe 4 – Kopfteil, Rumpfteil, Halteteil – ist nicht so zu verstehen, dass es sich dabei zwingend um separate Teile handeln muss (die Trennung von Rumpf- und Halteteil ergibt sich erst aus Merkmal 7.3). Erforderlich ist lediglich, dass sich an dem Scharnierteil die verschiedenen Bereiche räumlich und funktionell voneinander unterscheiden lassen.
64
c) Das Merkmal 6.1, wonach das Rumpfteil vom Kopfteil ausgeht, ist nach seinem Wortlaut so zu verstehen, dass das Rumpfteil am Kopfteil beginnt und sich von dort weg erstreckt. Auch in den Ausführungsbeispielen des Streitpatents wird das Rumpfteil ausschließlich so dargestellt. Ein Rumpfteil, das durch das Kopfteil hindurchgeführt wird, erfüllt dieses Merkmal somit nicht.
65
d) Gemäß Merkmal 7.1 wird das Halteteil vom Rumpfteil getragen. Dies impliziert, dass sich das Halteteil an dem Rumpfteil abstützt. Dagegen ist nicht zwingend erforderlich, dass die Last des Halteteils ausschließlich vom Rumpfteil getragen wird.
66
e) Nach Merkmal 7.3 sind das Halteteil und das Rumpfteil getrennt voneinander. Dies hat seine Bedeutung – wie sich aus der Beschreibung des Streitpatents (Abs. 11) ergibt – vor allem darin, dass verschiedene Materialien miteinander kombiniert werden können, was die Belastbarkeit erhöhen soll.
67
f) Merkmal 7.4 besagt, dass das Halteteil von Halteelementen gebildet wird. Dabei bleibt offen, ob das Halteteil ausschließlich aus den Halteelementen besteht, oder ob es genügt, wenn es teilweise aus Halteelementen besteht. Letztlich hängt die Beantwortung dieser Frage davon ab, was im konkreten Fall noch zu den Halteelementen gerechnet werden kann. Man kann z. B. bei der Figur 6A des Streitpatents den ganzen Schlitten als Halteelement ansehen – oder nur die Schrägflächen, durch die das Scharnier letztlich gehalten wird.
68
g) Mit der Formulierung „in Richtung seiner Außenfläche“ in Merkmal 7.5 ist gemeint, dass die Halteelemente vom Rumpfteil aus nach außen wegspringen.
II.
69
1. Die Klägerin hat mit ihrer Klage zunächst lediglich den Patentanspruch 1 des Streitpatents angegriffen. Erst mit ihrem Schriftsatz vom 23. April 2013 hat sie ihren Angriff auf Anspruch 2 erweitert. Diese Erweiterung ist nicht als Klageänderung i. S. d. § 263 ZPO anzusehen und unterliegt daher nicht den Voraussetzungen dieser Vorschrift (vgl. Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 22 Rn. 71). Trotz entsprechender Rüge seitens des Beklagten ist sie auch nicht gemäß § 83 Abs. 4 PatG als verspätet zurückzuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie als eine – vor Ablauf der vom Senat für Gegenäußerungen gesetzten Frist vorgebrachte und daher rechtzeitige – Reaktion auf die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 8. März 2013 eingereichten Hilfsanträge angesehen werden kann. Eine Zurückweisung als verspätet kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil der auf Patentanspruch 2 erweiterte Angriff in die mündliche Verhandlung einbezogen werden konnte, ohne dass es dadurch zu einer Verfahrensverzögerung gekommen ist. Für die Klägerin war es – wie für den Senat – ohne weiteres möglich, sich in den bis zur mündlichen Verhandlung verbleibenden drei Wochen mit den im Hinblick auf die Bestandsfähigkeit des Anspruchs 2 relevanten Gesichtspunkten zu befassen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin ihr diesbezügliches Vorbringen zur Patentfähigkeit ausschließlich auf bereits zuvor diskutierte Druckschriften gestützt hat. Die zunächst hilfsweise noch geltend gemachten weiteren Nichtigkeitsgründe hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 PatG liegen daher nicht vor (vgl. BPatG, Urteil vom 15. November 2011 – 3 Ni 27/10 (EP)).
70
2. Die Klage erweist sich in Bezug auf den Patentanspruch 1 des Streitpatents als begründet. Der Gegenstand dieses Anspruchs ist zwar neu (Art. 54 Abs. 1 EPÜ), jedoch ist er dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt und deshalb nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 56 Abs. 1 Satz 1 EPÜ).
71
a) Keine der Entgegenhaltungen zeigt ein Scharnier mit sämtlichen Merkmalen von Patentanspruch 1 des Streitpatents. Dies gilt auch für die von der Klägerin insoweit genannten Druckschriften D10 und D18.
72
aa) Die Schrift D10 zeigt einen Träger 27 als Scharnierteil für eine Sonnenblende (vgl. Figur 3), bei der zuerst ein Clip in einem Blechdurchbruch befestigt und in diesen anschließend der Träger mittels einer Schraube 33 auf dem Dachhimmel angeschraubt wird (vgl. Seite 5, zweiter Absatz). Die Konstruktion entspricht sinngemäß einer Blechmutter, die sich im Blech abstützt, mit einem darauf verschraubten Beschlagteil, wobei das Halteteil 1 vom Karosserieblech und nicht vom Rumpfteil 33 (sofern man die Schraube 33 als Rumpfteil betrachtet) getragen wird und sich auch nicht auf diesem abstützt; es fehlen daher die Merkmale 7.1 und 7.2. Eine Baueinheit, bei der das Halteelement (Clip 1) vom Rumpfteil (Schraube 33) getragen wird, wäre durch den dazwischenliegenden Dachhimmel 25 im Übrigen nicht montierbar.
73
bb) Der Entgegenhaltung D18 entnimmt der Fachmann ebenfalls die Befestigung der Tragachse 4 einer Sonnenblende (Seite 1, Zeilen 10 bis 14, sowie Seite 3, Zeilen 1 bis 6), die drehbar gelagert ist und wobei die Tragachse auch in üblicher Weise als Schwenk- bzw. Scharnierachse geeignet ist. Betrachtet man die Achse 4 insgesamt als Rumpfteil, dann geht diese nicht i. S. d. Merkmals 6.1 (s. o. I.4.c) vom Kopfteil aus, sondern wird durch dieses hindurchgeführt. Aber auch unter der Annahme, dass lediglich der verjüngte Querschnitt 13 der Achse 4 dem anspruchsgemäßen Rumpfteil entspricht, fehlt bei dem Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 1 bis 3 zumindest das Merkmal 7.1, wonach das Halteteil 5 vom Rumpfteil 13 getragen wird, da dies gemäß Figur 2 und Beschreibung Seite 3, Zeilen 53 bis 58 vom Kopfteil 3 bewirkt wird. Die Abstützung erfolgt im eingebauten Zustand dann in erster Linie am Karosserieblech 1 zwischen den Schenkeln 14 und 17. Die Merkmale 7.1 und 7.2 sind zwar in der Ausführungsvariante gemäß den Figuren 4 bis 6, bei der das Halteteil 5a von der Ringnut 20 des Rumpfteils 4 getragen wird, vorhanden. Allerdings fehlt bei dieser Variante die patentgemäße Schrägfläche zur spielfreien Abstützung auf dem Rand des Durchbruchs gemäß Merkmal 7.6.
74
b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit, weil er dem Fachmann durch eine Zusammenschau der Druckschriften D1 und D4 nahegelegt war.
75
Die D1 zeigt ein Scharnier zur Montage an einer dünnen Wand. Dieses Scharnier (hinge 110) weist ein Scharnierteil (second hinge part 130) auf. Das Scharnierteil (second hinge part 130) ist an einer dünnen Wand (sheet metal 160) montierbar und es überdeckt den Rand eines Durchbruchs (round hole 161, das Loch für die Schraube 120) der dünnen Wand (160) auf deren äußeren Seite. Damit besitzt das aus D1 bekannte Scharnier die erfindungsgemäßen Merkmale 1, 2, 3 und 5.
76
Ein solches Scharnier sollte im Sinne einer vereinfachten Montage und einer möglichst automatischen Anpassung an unterschiedliche Blechstärken einer dünnen Wand verbessert werden. Einen Hinweis zur Lösung dieser Aufgabe konnte ein Durchschnittsfachmann durch die Entgegenhaltung D4 erhalten.
77
Die D4 beschäftigt sich (wie der dortigen Spalte 1, Zeilen 11 bis 23, zu entnehmen ist) ebenfalls mit der Befestigung eines Beschlags, nämlich eines Türschlosses („lock“) in einem dünnwandigen Gehäuse, z. B. einer Blechtür („sheet metal cabinet door“). In ihr wird dem Durchschnittsfachmann gezeigt, Schlösser für dünne Wände, z. B. Türen von Blechschränken, so zu gestalten, dass sie mittels einer einfachen Durchsteckmontage ohne Werkzeug an dünnen Wänden befestigt werden können. Die Befestigung erfolgt mit einer Clipsverbindung. Clipsverbindungen haben sich im Laufe der Zeit bei verschiedenen Anwendungen etabliert, da sie leicht handzuhaben sind und keine losen Teile aufweisen. Die aus der D4 bekannten Befestigungen sind so gestaltet, dass eine Platte den Durchbruch zur Befestigung vollständig überdeckt, was nicht nur aus optischen Gründen erfolgt, sondern auch um die Befestigungsmittel von außen unzugänglich zu machen. Da solche Schlösser an den gleichen Türen angebracht werden wie die zu verbessernden Scharniere, war es für einen Durchschnittsfachmann naheliegend, auch die Befestigung eines Scharniers mit diesen bekannten Mitteln in Betracht zu ziehen.
78
Die aus D4 bekannte Befestigung erfolgt gemäß Figuren 55 ff. (mit Beschreibung Spalte 16, Zeilen 14 bis 34) durch eine Rastverbindung, die die baulichen Merkmale 7.1 bis 7.5 des Halteteils gemäß Patentanspruchs 1 des Streitpatents aufweist. Das Gehäuse (housing 711) umfasst ein Kopfteil, das den Rand des Durchbruchs der dünnen Wand überdeckt (Merkmal 5) und von dem ein Rumpfteil ausgeht, das durch den Durchbruch in der dünnen Wand hindurchschiebbar ist (Merkmale 6.1, 6.2). Von diesem Rumpfteil wird ein Halteteil (spring 734) getragen (Merkmal 7.1), das vom Rumpfteil getrennt ist (Merkmal 7.3) und sich auf der hinteren Seite der dünnen Wand abstützt (Merkmal 7.2). Das Halteteil (734) wird von Halteelementen (spring legs 737) gebildet (Merkmal 7.4), die vom Rumpfteil in Richtung vom Rumpfteil nach außen nachgiebig vorspringen (Merkmal 7.5).
79
Das Merkmal 7.6, wonach das freie Ende der Halteelemente eine Schrägfläche aufweist, ist nach Meinung des Beklagten bei den Halteelementen, die in der D4 dargestellt sind, nicht vorhanden. Dem kann nicht zugestimmt werden.
80
In der entgegengehaltenen D4 werden die Halteelemente (spring legs) in verschiedenen Ausführungsformen dargestellt. Die Halteteile (spring) mit den Bezugszeichen 634 und 734 bestehen aus speziell zugeschnittenen Blechformteilen, die so gekantet sind, dass zwei Kanten, die paarweise den Rand des Durchbruchs übergreifen und so das Halteteil auf ihm abstützen, eine Fläche zwischen sich aufspannen. Diese Fläche ist, von der Seite gesehen, so geneigt, dass sie beim Ausfedern immer auf den Rand des Durchbruchs trifft, unabhängig davon, welche Dicke die dünne Wand aufweist. Deutlich zu sehen ist dies in den Figuren 54 und 55. In den Figuren 46, 47 und 54 ist ein Federelement dargestellt, in dem die Schrägfläche zwischen den Kanten (Bezugszeichen 686) in Draufsicht, in Ansicht und im Schnitt zu sehen ist, und in den Figuren 56 und 57 sind die Linien dargestellt, entlang derer das Blech gekantet wird. Dies gibt einem Durchschnittsfachmann bereits einen klaren Hinweis darauf, dass mit einer Schrägfläche am Halteelement eine spielfreie Abstützung am Rand des Durchbruchs erreicht werden kann.
81
Aus der D4 sind also bereits Haltevorrichtungen bekannt, die eine Schrägfläche aufweisen, mit der eine spielfreie Abstützung an dem Rand des Durchbruchs möglich ist (Merkmal 7.6).
82
Es liegt im Bereich des handwerklichen Könnens eines Durchschnittsfachmanns eine der in der D4 dargestellten Befestigungen für Schlösser auch für Scharniere anzuwenden, um die gleichen Vorteile zu erreichen, wie sie für diese beschrieben werden. Selbst wenn dem Fachmann bei Scharnieren bislang noch keine Clipsverbindungen bekannt waren, hält ihn auch kein technisches Vorurteil, etwa dass Scharniere anderen, insbesondere höheren Kräften ausgesetzt sind als Türschlösser, davon ab, die bekannte Clipsverbindung auch bei einem Scharnier anzuwenden, denn die bei einem Scharnier auftretenden Kräfte liegen durchaus in dem Bereich, der auch bei mit Türgriffen zu betätigenden Schlössern (vgl. Fig. 9) zu erwarten ist, und eine geeignete Dimensionierung kann von einem Durchschnittsfachmann ohne weiteres erwartet werden, gehört doch eine beanspruchungsgerechte Dimensionierung zu denjenigen Tätigkeiten, für die er ausgebildet ist. Im Übrigen ist die hohe Belastbarkeit von Clipsverbindungen aus zahlreichen anderen Anwendungen, z. B. bei Haltegriffen nach der D7 oder D13, grundsätzlich bekannt.
83
3. Unbegründet ist die Klage in Bezug auf den von dem Beklagten mit Hilfsantrag 1 verteidigten Patentanspruch 2 des Streitpatents. Dessen Gegenstand ist nicht nur – aus den bereits zu Patentanspruch 1 genannten Gründen – neu; vielmehr beruht er auch auf erfinderischer Tätigkeit.
84
a) Patentanspruch 2 schränkt den Erfindungsgegenstand durch zusätzliche Merkmale ein, was in der Merkmalsgliederung (s. o. I.3) zu Änderungen bei den Merkmalen 7.4 und 7.6 sowie zur Hinzufügung der Merkmalsgruppe 7.7 führt (durch Unterstreichung jeweils kenntlich gemacht):
85
7. das Halteteil (34)
86
7.1 wird vom Rumpfteil (30) getragen,
87
7.2 stützt sich auf der anderen (hinteren) Seite (32) der dünnen Wand (14) ab,
88
7.3 ist vom Rumpfteil (30) getrennt,
89
7.4 wird von zwei diametral zueinander angeordneten Halteelementen (36-1, 36-2) gebildet,
90
7.5 die Halteelemente springen vom Rumpfteil (30) in Richtung seiner Außenfläche nachgiebig vor,
91
7.6 das freie Ende der Halteelemente (36-1, 36-2) weist eine Schrägfläche (38) zur spielfreien Abstützung des Rumpfteils (30) auf dem Rand oder der Kante (40) des Durchbruchs (12) auf,
92
7.7 Druckelemente
93
7.7.1 wie Federeinrichtungen (42), insbesondere eine beiden Halteelementen (36-1, 36-2) gemeinsame Spiralfeder oder zwei Spiralfedern (42-1, 42-2),
94
7.7.2 oder Keileinrichtungen, wie konische Schrauben (147, 149),
95
wirken auf die Halteelemente (36-1, 36-2) ein.
96
Der Gliederung der Merkmalsgruppe 7.7 liegt – entsprechend den Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung – das Verständnis zugrunde, wonach es sich bei „Druckelemente“ um den übergeordneten Begriff und bei „Federeinrichtungen“ und bei „Keileinrichtungen“ um beispielhaft genannte Ausführungsformen von Druckelementen handelt.
97
b) Die D4 zeigt und beschreibt ausschließlich Halteelemente, die selbst federnde Eigenschaften haben. Der Durchschnittsfachmann erhält an keiner Stelle eine Anregung oder einen Hinweis, die Nachgiebigkeit der Halteelemente anders herzustellen als dadurch, dass die Halteelemente sich verformen. Insbesondere gibt diese Druckschrift keine Anregung dazu, ein Druckelement, das ein eigenständiges Bauelement ist, auf die Halteelemente wirken zu lassen. Die D4 kann also eine Ausführung des Scharniers mit einem Halteteil mit dem Merkmal 7.7 nicht nahelegen.
98
c) Von einem Durchschnittsfachmann, der nach Möglichkeiten einer vereinfachten Montage von Scharnieren an dünnen Wänden sucht, muss erwartet werden, dass er sich auch auf dem Gebiet des Automobilbaus umsieht, da in diesem Bereich das Problem der Befestigung unterschiedlicher Bauteile an dünnen Blechwänden in vielfältiger Form auftritt.
99
In der D5 ist ein Halteteil zur Befestigung für eine Plakette an einem Kühlergrill eines Kraftfahrzeugs dargestellt und beschrieben. Das Halteteil weist offensichtlich alle Merkmale 7.1 bis 7.7 gemäß der Gliederung der Merkmale des Anspruchs 1 auf (vgl. insbesondere Figur 4 und Beschreibung Seite 2, linke Spalte, Zeilen 10 bis 38). Die bekannte Befestigung scheint aber nur geeignet zu sein, kleine Haltekräfte aufzunehmen, wie sie zum Fixieren einer Plakette ausreichen. Einen Hinweis oder eine Anregung dazu, mit einem solchen Halteteil auch größere Kräfte, wie sie bei einem Scharnier auftreten, zu übertragen, gibt diese Druckschrift nicht. Es wurden auch keine weiteren Anwendungen eines derart gestalteten Halteelements zur Befestigung anderer Bauteile an einer dünnen Blechwand nachgewiesen, obwohl diese Gestaltung einer Befestigung bereits lange bekannt war.
100
Die in den weiteren Entgegenhaltungen beschriebenen Befestigungen zeigen anders gestaltete Halteteile. Somit ist auch einer Zusammenschau der im Verfahren befindlichen Druckschriften kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass ein Halteteil, wie es in der D5 dargestellt ist, auch für andere Anwendungen, insbesondere für solche, bei denen größere Kräfte aufzunehmen sind, geeignet sein könnte. Es genügt auch nicht anzunehmen, ein Durchschnittsfachmann werde je nach Bedarf ohne weiteres eine ausreichende Dimensionierung des Halteteils vornehmen, da bereits eine Anregung fehlt, ein solches Halteteil für ein Scharnier überhaupt in Betracht zu ziehen.
101
d) Ebenso wenig konnte die D9 eine Anregung zur Schaffung eines Scharniers gemäß Anspruch 2 des Streitpatents geben. Sie betrifft die Befestigung eines plattenförmigen Teils in der Öffnung einer Gehäusewand mittels einer Schnappverbindung. Das plattenförmige Teil dient zur Abdeckung einer größeren Öffnung in einer Gehäusewand, es werden dazu mehrere, räumlich getrennte Schnappverbinder vorgesehen, die an dem Rand des plattenförmigen Teils angeordnet sind. Aus dem gesamten Inhalt dieser Druckschrift ist aber nicht zu erkennen, dass die dargestellten Schnappverbinder zur Befestigung eines Scharniers geeignet sein könnten. Diese Druckschrift legt es eher näher, anstelle einer Tür mit Scharnieren einen Deckel mit Schnappverschlüssen vorzusehen. Sie gibt auch keinerlei Hinweis dazu, zwei gegenüberliegende Schnappverbinder räumlich so zusammenzuführen, dass zwei diametral angeordnete Halteelemente entstehen.
102
e) Ausgehend von der D1 erhält ein Durchschnittsfachmann also keine Anregungen oder Hinweise, weder aus der D4 oder der D5 noch aus der D9, die ihn in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 2 des Streitpatents führen könnten. Die weiteren Entgegenhaltungen konnten dem Fachmann ebenfalls keine Anregung dazu geben, ein Scharnier mit den patentgemäßen Merkmalen des Anspruchs 2 auszubilden. Keine der übrigen im Verfahren genannten Druckschriften zeigt diametrale Halteelemente, auf die ein Druckelement einwirkt.
103
Das Befestigungselement nach der D2 zeigt darüber hinaus auch weder Kopfteil noch Rumpfteil. Die D7 betrifft die Befestigung eines Griffs mit in das Rumpfteil integriertem Halteteil und die D8 hat eine Befestigungsvorrichtung mit einem einstückigen Halteteil zum Gegenstand.
104
Die Entgegenhaltungen D10 bis D18 betreffen jeweils Clip-Befestigungen von Sonnenblenden bzw. eines Griffs in Kraftfahrzeugen. Alle Halteelemente sind selbst federnd ausgebildet, keine zeigt ein Druckelement, das auf die Halteelemente einwirkt.
105
Die D3 hat die nicht zerstörungsfrei lösbare Befestigung von Autokennzeichen zum Gegenstand, die D6 einen Schnappverschluss für Schranktüren, beide betreffen also einen weiter abliegenden Stand der Technik, der die Patentfähigkeit nicht in Frage stellen kann.
III.
106
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da das Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien in diesem Verhältnis zueinander zu bewerten ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.


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