Patent- und Markenrecht

Patentnichtigkeitsklageverfahren – “Spendergehäuse mit einem Spenderteil” – zur Patentfähigkeit

Aktenzeichen  5 Ni 2/18 (EP)

Datum:
15.10.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2019:151019U5Ni2.18EP.0
Normen:
Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG
Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk
Art 56 EuPatÜbk
Spruchkörper:
5. Senat

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 313 243
(DE 60 2009 042 921)
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Voit, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Rippel, Dr.-Ing. Dorfschmidt und Dipl.-Ing. Körtge
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 2 313 243 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Beklagte, die nach einer im Register des Deutschen Patent- und Markenamts am 13. Februar 2019 eingetragenen Namensänderung nunmehr als E… firmiert, ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 313 243 (Streitpatent), das am 14. Mai 2009 angemeldet worden ist und die Priorität der schwedischen Anmeldung vom 16. Mai 2008 (SE 0801136) in Anspruch nimmt. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung: „TWO-COMPONENT INJECTION MOULDED DISPENSER PART“ (durch Zweikomponenten-Spritzgießen hergestellter Spenderteil) und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 60 2009 042 921.3 geführt. Es umfasst 7 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.
2
Patentanspruch 1, auf den sich die Ansprüche 2 bis 7 direkt oder indirekt zurückbeziehen, lautet in der erteilten Fassung nach der Streitpatentschrift (EP 2 313 243 B1):
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3
In der deutschen Übersetzung nach der Streitpatentschrift lautet Patentanspruch 1:
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Wegen der Unteransprüche 2 bis 7 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.
5
Mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 2. Januar 2018 macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei wegen fehlender Patentfähigkeit (mangelnde Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit) in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Ihren Vortrag zur fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin u.a. auf folgende Dokumente:
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Ni3 WO 2006/054965 A2
7
Ni4 WO 99/18835 A1
8
Ni14 H. Domininghaus „die Kunststoffe und ihre Eigenschaften“, 5. Aufl. 1998 (Auszug)
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Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2019 hat die Klägerin als weiteren Nachweis für die mangelnde Patentfähigkeit von Anspruch 1 eine offenkundige Vorbenutzung von Papierspendern der Firma K… mit der Modellnummer 6973 geltend ge-
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macht und hierzu die Anlagen Ni17a bis Ni17e vorgelegt.
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Die Klägerin beantragt,
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das europäische Patent 2 313 243 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
13
Die Beklagte beantragt,
14
die Klage kostenpflichtig abzuweisen, hilfsweise nach Maßgabe der Hilfsanträge 1 bis 16 eingereicht mit Schriftsatz vom 3. Juni 2019.
15
Wegen der hilfsweise verteidigten Fassungen des Streitpatents wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 3. Juni 2019 Bezug genommen.
16
Die Klägerin hält die Nichtigkeitsklage auch gegenüber der Verteidigung des Streitpatents mit den Hilfsanträgen aufrecht.
17
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie hält die von der Klägerin erstmals im Schriftsatz vom 3. Juli 2019 geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung des Gegenstands des Anspruchs 1 durch Papierspender der Firma K… für verspätet. Das Vorbringen sei nach § 83 Abs. 4 PatG zurückzuweisen. Das Streitpatent sei in der erteilten Fassung patentfähig, jedenfalls aber in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen.
18
Der Senat hat die Parteien mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG vom 29. April 2019 auf die Gesichtspunkte hingewiesen, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind.

Entscheidungsgründe

A.
19
Die Klage ist zulässig und begründet, da das Streitpatent in der erteilten Fassung mangels Patentfähigkeit für nichtig zu erklären ist. Das Streitpatent kann auch in keiner der Fassungen, mit denen die Beklagte es hilfsweise verteidigt, Bestand haben, denn sein jeweiliger Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig.
I.
20
1. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft ein Spendergehäuse eines Spenders für Papiertücher oder einer Papierrolle mit einem Spenderteil, der aus mindestens zwei spritzgegossenen Kunststoffkomponenten zusammengesetzt ist.
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Bei vielen Arten von derartigen Spendergehäusen ist es gemäß den Ausführungen der Streitpatentschrift wünschenswert, die Außenfläche des Gehäuses aus ähnlichen oder unterschiedlichen Kunststoffmaterialien aufzubauen, die jedoch unterschiedliche optische Eigenschaften aufweisen. So sei es beispielsweise möglich einen Abschnitt transparent zu gestalten, um eine Kontrolle des Füllstandes zu erleichtern, während ein anderer Abschnitt opak vorgesehen sei, um einen Dosiermechanismus zu verbergen und dem Spender gleichfalls ein ästhetisch ansprechendes Aussehen zu verleihen. (Absatz [0002]). Aus dem Stand der Technik bekannt sei ferner die Herstellung eines solchen Spenderteils, wonach eine erste Kunststoff-Komponente in einer ersten Form spritzgegossen werde und anschließend auf eine zweite Form übertragen werde. Dort werde dann das Teil mit einer zweiten Kunststoff-Komponente – durch Anspritzen – verbunden ([0003]).
22
Probleme könne es jedoch bei einem so hergestellten Spenderteil in Bezug auf die Festigkeit der Naht geben, wenn das Spenderteil im Gebrauch hohen Belastungen ausgesetzt sei. Üblicherweise seien die Komponententeile durchgehend miteinander verbunden („The component parts are usually joined end-to-end…“, [0003]), so dass die Nahtstellen, insbesondere im Bereich der Seitenkanten, selbst bei lokalen Verstärkungen nicht ausreichend stabil seien. Eine zu schwache Naht könne somit dazu führen, dass eine Komponente entlang mindestens eines Teils der Vorderfläche breche, so dass das Spenderteil ausgetauscht werden müsse (dto.).
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2. Gemäß Absatz [0006] der Streitpatentschrift ist als Aufgabe der Erfindung formuliert, ein Spendergehäuse vorzusehen, bei dem die genannten Probleme in Bezug auf die Verformung des Spenderteils und die Festigkeit der Naht gelöst sind.
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3. Als maßgeblichen Fachmann definiert der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau bzw. Kunststofftechnik mit Fachhochschul-Abschluss oder mit entsprechendem Abschluss, der mehrere Jahre Berufserfahrung in der Produktentwicklung von Aufnahmebehältern aufweist. Dieser Fachmann kennt sich dabei auch gut in der Formgebung von Kunststoffen aus, zieht darüber hinaus jedoch auch einen Fachmann der Spritztechnik hinzu.
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II. Zur erteilten Fassung (Hauptantrag)
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1. Zur Lösung der genannten Aufgabe schlägt der übersetzte Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nach Merkmalen gegliedert Folgendes vor:
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1. Spendergehäuse mit einem Spenderteil (20),
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1.1 das Spenderteil (20) weist mindestens zwei Komponententeile (17, 18) auf,
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1.1.1 die jeweils durch eine Naht (21) verbunden sind,
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1.2 das Spenderteil (20) weist ein erstes spritzgegossenes Kunststoffkomponententeil (17) mit einer zugehörigen ersten Verbindungsfläche und
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1.3 ein zweites spritzgegossenes Kunststoffkomponententeil (18) mit einer zugehörigen zweiten Verbindungsfläche auf,
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1.4 die Naht (21) ist durch die erste Verbindungsfläche und die zweite Verbindungsfläche während des Spritzgießens zum Verbinden des ersten Komponententeils (17) und des zweiten Komponententeils (18) ausgebildet, um das Spenderteil (20) zu definieren,
33
1.5 jedes Komponententeil (17, 18) weist eine vordere Fläche auf,
34
1.6 eine erste und eine zweite Seitenfläche, die jeweils eine von der vorderen Fläche abgewandte Kante aufweisen,
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1.7 wobei sich die resultierende Naht (21) von einer Seitenkante einer ersten Seitenfläche des Spenderteils zu einer Seitenkante einer zweiten Seitenfläche des Spenderteils erstreckt,
36
1.8 das Spenderteil (90) ist abnehmbar mit einem hinteren Spenderabschnitt (96) verbunden, um das Spendergehäuse (97) auszubilden,
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1.8.1 der hintere Spenderabschnitt (96) ist eingerichtet, um an einer vertikalen Wand montiert zu sein, und
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1.9 das Spendergehäuse (97) ist für einen Spender, der für einen Stapel von Papiertüchern oder eine Papierrolle vorgesehen ist.
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2. Der Senat legt Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:
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Die Gliederung beinhaltet lediglich Bezugszeichen von jeweils einem entsprechenden Ausführungsbeispiel. Der Begriff „seam“ wurde nicht gemäß der Übersetzung der Streitpatentschrift mit „Fuge“, sondern – ebenfalls wie in der Gliederung der Klägerin – mit „Naht“ übersetzt, da hier offensichtlich die (im Wesentlichen spaltfreie) Nahtstelle der beiden aufeinandertreffenden, spritzgegossenen Kunststoff-Materialien gemeint ist. Ob damit allerdings ausschließlich eine (fachmännisch erwartete) stoffschlüssige Verbindung gemeint ist, bleibt nach der Definition in Absatz [0009] offen, da unter dem Begriff „seam“ jegliche Verbindung verstanden werden soll, die zu einer geeigneten derartigen Verbindung führt („…used as a general term defining any seam or joint suitable for joining two component parts comprising plastic material into a single dispenser part.“). In Merkmal 1.2 muss es zudem „das Spenderteil“ (alternativ: der) heißen – und nicht „jedes Spenderteil“ – wie in der Übersetzung des Streitpatents.
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Der auf ein Spendergehäuse gerichtete Gegenstand nach Anspruch 1 ist gemäß dem Merkmal 1.9 für eine Anwendung vorgesehen, bei der die Entnahme von Papier aus einem Spender mit einem Stapel Papiertüchern oder einer Papierrolle vorgesehen ist. Ein Teil des Spenders (Spenderteil) besteht dabei aus mindestens zwei Komponententeilen aus spritzgegossenen Kunststoffmaterialien. Diese Komponententeile sind jeweils mit einer Nahtstelle miteinander verbunden, die durch die entsprechenden zwei Verbindungsflächen gebildet werden (Merkmale 1.2 bis 1.4).
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Spendergehäuse gemäß Figur 2 der Streitpatentschrift mit Komponententeilen (17) und (18) und Naht (21)
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Gemäß den Merkmalen 1.5 und 1.6 weisen beide bzw. alle Komponententeile des Spenderteils sowohl eine vordere Fläche als auch zwei Seitenflächen auf, die insbesondere durch die Formulierung „front surface“ in der englischen Anspruchsfassung der Fachmann im Allgemeinen wohl als „Front-Oberfläche“ und somit als dem Nutzer zugewandten Sichtfläche sowie den sich daran anschließenden Seitenflächen versteht würde. Demgegenüber führt jedoch auch hier die Definition des Begriffs „dispenser part“ in den Absätzen [0009] und [0010] zu einem weiteren Verständnis, da hierunter nicht nur äußere ein- oder mehrteilige „Sichtteile“ zu verstehen sind, sondern gleichfalls auch „innere Strukturteile“ („…or a structural portion of the dispenser located inside an outer cover, [0009], sowie an anderer Stelle „…or to an internal part…“, [0010]). Somit wären die Begriffe „vordere Fläche“ sowie „Seitenflächen“ lediglich relative Positionsbezeichnungen beliebiger Strukturteile. Damit steht diese Definition allerdings wiederum in einem bedingten Widerspruch zu der im Patentanspruch 1 in Merkmal 1.8 genannten Formulierung, dass das Spenderteil im Verbund mit einem hinteren Spenderabschnitt (96) das Gehäuse des Spenders ausbildet. Das „Ausbilden“ des Gehäuses umfasst damit jedenfalls auch eine sogenannte „Teilausbildung“, so dass gegebenenfalls neben dem hinteren Spenderabschnitt und dem Spenderteil ein (beliebiges) weiteres Teil das Gehäuse bilden kann. Merkmal 1.6 fordert zudem lediglich, dass jede der beiden Seitenflächen jeder Komponente eine – beliebige – von der vorderen Fläche abgewandte Kante („edge“) aufweist.
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Die resultierende Naht erstreckt sich nach Merkmal 1.7 von einer Seitenkante („side edge“) einer ersten Seitenfläche zu einer zweiten Seitenkante einer zweiten Seitenfläche des Spenderteils. Dabei ist nicht formuliert, dass es sich bei dieser Seitenkante um eine „Endkante“ der Seitenfläche handelt bzw. dass es sich um die identische Kante wie in Merkmal 1.6 handelt. Denn der Begriff „Kante“ wird in der Streitpatentschrift nicht einheitlich verwendet; einerseits weist jedes Komponententeil eine erste und zweite Seitenfläche auf, die eine der vorderen Fläche abgewandte „Kante“ aufweist, ferner die in Merkmal 1.7 formulierten „Seitenkanten“. Zudem stellen die die Naht bildenden Kontaktflächen ebenfalls „Kanten“ dar, die zusammen zu einer Naht gefügt werden (s. Absatz [0012]). Außerdem gibt es in der Anspruchsfassung keinen direkten Bezug der jeweiligen Kanten in den Merkmalen 1.6 und 1.7 zueinander, denn einerseits sind sie unterschiedlich benannt („edge“ – „side edge“), andererseits sind auch die „Seitenkanten“ in Merkmal 1.7 mit einem unbestimmten Artikel versehen („a side edge“), so dass auch damit ein Rückbezug auf die zuvor genannten „Kanten“ gemäß Merkmal 1.6 nicht verbunden ist. Somit ist auch eine „Orientierung“ (von der vorderen Fläche abgewandt) der Seitenkanten gemäß Merkmal 1.7 nicht formuliert.
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Das zusammengesetzte Spenderteil ist zudem abnehmbar an einem hinteren Spenderabschnitt verbunden, der an einer vertikalen Wand montierbar ausgestaltet ist (Merkmale 1.8 und 1.8.1).
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3. Patentfähigkeit
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Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung erweist sich als nicht patentfähig, da seine Lehre jedenfalls für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents durch den Stand der Technik nahegelegt war (Art. 56 EPÜ). Deshalb ist der auf fehlende Patentfähigkeit gerichtete Nichtigkeitsangriff nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ begründet. Ob der von der Klägerin ebenfalls geführte Neuheitsangriff Erfolg gehabt hätte, kann daher dahingestellt bleiben.
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Als geeigneter Ausgangspunkt des Standes der Technik ist die Druckschrift Ni3 (WO 2006/054965 A2) heranzuziehen, die einen Spender zur Ausgabe von rollenförmig untergebrachten Papierhandtüchern offenbart (Beschreibungseinleitung).
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49
Ausführungsbeispiel der Ni3
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Gemäß dem in den Figuren 1 bis 5 gezeigten und in der Beschreibung ab Seite 5 beschriebenen Ausführungsbeispiel weist der Spender als wesentliche Gehäuseelemente einen Grundkörper (body portion 3) und eine Abdeckung (cover 2) auf. Die Abdeckung ist zudem durch eine Ausgabeöffnung (dispensing opening 5), ein Sichtfenster (transparent window 4) und einen Sensor (sensor indicator 6) gekennzeichnet, zusätzlich sind noch die Befestigungselemente Schloss (lock 7) und Drehgelenk (pivot pin 8) dargestellt und beschrieben. Die Abdeckung (2) besteht aus einem opaken oder transluzenten Material, während das Sichtfenster transparent ausgeführt sein soll (Seite 7, Zeilen 6 ff.). Die Herstellung der Abdeckung im Verbund mit dem Sichtfenster erfolgt bevorzugt durch ein Spritzgießen mit zweifachem Einspritzen der beiden Kunststoffkomponenten, um einen guten Verbund beider Materialien zu erreichen („…to enhance the structural integrity of the window 4 within the cover 2“, dto.). Damit ist eine Naht im Sinne des Streitpatents als Fügestelle zwischen den beiden Komponententeilen Abdeckung (2) und Fenster (4) vorhanden. Beide Komponententeile weisen zudem eine vordere (Sicht-) Fläche auf (Figur 1). Damit sind die Merkmale 1 bis 1.5 sowie 1.9 aus der Ni3 bekannt.
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Die Parteien stimmen darin überein, dass die Merkmale 1.6 und 1.7 in der Ni3 nicht offenbart sind. Das Sichtfenster (zweite Kunststoffkomponente) ist dabei gemäß der Figur 1 in die Abdeckung (erste Kunststoffkomponente) spritzgegossen integriert und verläuft auf der Front-Oberfläche bis in den oberen Bereich der Deckfläche hinein. Die obere Deckfläche der Abdeckung kann im spritztechnischen Sinne dabei als eine Seitenfläche angesehen werden, da die Positionierung im eingebauten Endzustand für die spritztechnische Herstellung irrelevant ist. Somit verlaufen die Nähte in diese eine „Seitenfläche“ hinein und enden an einer „Kante“, die seitens der Abdeckung durch das Ende der Ausnehmung bzw. die Fügekante gebildet wird. Das Streitpatent definiert diese Kante nicht als „Endkante“ der Seitenfläche – wie unter II. 2. zur Auslegung des Gegenstands gemäß Anspruch 1 ausgeführt – so dass die Endkante der Ausnehmung ebenfalls eine Kante im Sinne der Anspruchsformulierung gemäß Merkmal 1.7 darstellt. Damit erstreckt sich die Naht allerdings nur bis zu einer Kante in eine Seitenfläche des Spenderteils hinein.
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In Bezug auf das Merkmal 1.8 und die „abnehmbare Verbindung“ des Spenderteils (cover 2) mit dem hinteren Spenderabschnitt (portion 3) sind insbesondere die Ausführungen auf Seite 5 ab Zeile 2 relevant, wonach das Drehgelenk über Schwenkstifte oder sonstige mögliche drehbare Befestigungselemente, auch in Form von Vorsprüngen und entsprechenden Ausnehmungen realisiert werden kann. Damit soll der Begriff „Scharnierstruktur“ breit aufgefasst werden und jede Struktur umfassen, die es ermöglicht, die Abdeckung schwenkbar am Grundkörper zu befestigen („The term “hinge structure” is used broadly in this specification and claims to designate any structure that allows the cover to be pivotally mounted to the body-portion.“) Somit sind dem Fachmann alle möglichen Varianten von Drehgelenken offenbart, die grundsätzlich auch „abnehmbare“ Ausführungen mit einschließen. Im Übrigen ist die Zielsetzung einer Trennung des Deckels vom Grundkörper, eine Beschickung des Spenders zu ermöglichen. Das Drehgelenk ermöglicht eine entsprechende „Abnahme“ des Deckels und dient dabei lediglich einer alternativen „Ablage“ im Sinne einer einfacheren Handhabung. Insofern ist auch das Merkmal 1.8 in der Ni3 offenbart.
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Das Spendergehäuse der Ni3 weist auch einen hinteren Spenderabschnitt (rear mounting surface 10) auf, der dafür vorgesehen ist, an einer vertikalen Wand montiert zu sein (Figur 5 und dazugehörige Beschreibung, Seite 10, Zeilen 6 ff.; Merkmal 1.8.1).
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Der Fachmann für die Entwicklung von Aufnahme- sowie Spendergehäusen kennt auch die Druckschrift Ni4 (WO 99/18835 A1), die einen Rollenspender für Papiertücher bzw. eine Papierrolle offenbart (Beschreibungseinleitung sowie Figuren; Merkmal 1.9). Gemäß dem Patentanspruch 1 ist der Spender für Rollen mit zentraler „Zuführung“ vorgesehen („center feed roll products“), wobei gemäß dieser Formulierung, in Verbindung mit der entsprechenden Erläuterung in der Beschreibung sowie der zeichnerischen Darstellung gemäß Figur 1, die Entnahme offensichtlich bevorzugt über die Mitten-Öffnung der Rollenware erfolgt („Desirably, center feed rolls dispense material from their core rather than their periphery…“, Seite 1, Zeilen 12 ff.). Grundsätzlich beschreibt die Ni4 es als wünschenswert, eine Sichtkontrolle des Spenderinhalts zu gewährleisten, wobei durch die Entnahme des Materials über das Zentrum der Rolle es notwendig sein kann, von oben oder von unten Einsicht zu nehmen („…it may be necessary to view either its top or bottom side to check the amount of material available“, Seite 1, Zeilen 35 f.).
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Ein Ausführungsbeispiel eines Spendergehäuses gemäß der Ni4
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Gemäß dem Ausführungsbeispiel der Figur 1 besteht der Rollenspender (dispenser 40) im Wesentlichen aus einer Basis (base 44) mit einer runden Öffnung (circular aperture 48), einer Abdeckung (cover 62) und einer Klappe (door 66) mit weiteren Elementen (supporting means 72). Die Abdeckung (62) kann dabei einerseits aus einem teildurchsichtigen Material (semi-transparent or translucent) hergestellt sein, das einen Einblick in das Innere des Spenders gewährleistet (Seite 7, Zeilen 32 und 33). Alternativ kann die Abdeckung jedoch auch aus einem undurchsichtigen Material bestehen und optional ein Fenster aus einem durchsichtigen Material einschließen („Alternatively, the cover 62 may be constructed from an opaque material, and optionally, may surround a transparent material serving as a window“, Seite 8, Zeilen 1 und 2). Welche Größe das Fester haben soll und wie dieses Fenster gestaltet ist, wird nicht explizit formuliert. Der Fachmann gestaltet ein Fenster jedoch derart, dass er zumindest auch den Einblick von oben in den Hohlraum des Spenders erhält, wie es bei einer Entnahme des Papiers aus dem zentralen Hohlraum der Rollenware nur sinnvoll ist (vgl. vorstehende Ausführungen dazu und Seite 1, Zeilen 35 f. der Ni4). Demzufolge erscheint eine Gestaltung des Fensters in einem oberen Bereich der Front- und/oder Seitenflächen sowie der Deckfläche der Abdeckung (62) naheliegend. Damit ergibt sich jedoch ein „Nahtverlauf“ der beiden Kunststoffkomponenten (Merkmale 1.1 und 1.1.1) – sowohl bei den dargestellten Varianten zwischen Basisteil und Abdeckung als auch potentiell zwischen der Abdeckung und einem Fenster – der sich lediglich nach den funktionalen und optischen Gesichtspunkten einer Gestaltung der transparenten Komponente richtet.
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In Bezug auf die Materialauswahl sind die Basisteile (44, 214) und die Abdeckungen (62, 230) der beiden Ausführungsvarianten gemäß den Figuren 1 ff. und 17 ff. bevorzugt aus thermoplastischen Kunststoffen hergestellt (Seite 7, Zeilen 26 – 28 sowie Seite 13, Zeilen 32 bis 34). In entsprechenden Ausführungsbeispielen können die Abdeckungen (cover 62 sowie 230) auch aus einem semi-transparenten oder transluzenten Material gebildet sein, bei denen dann die Rollenware (roll product 42 bzw. 212) von außen sichtbar ist (Seite 7, Zeilen 32 f. bzw. Seite 14, Zeilen 4 – 6).
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Als Verbindungsverfahren dieser beiden Teile, Basis und Abdeckung, sind bei diesen beiden Ausführungsvarianten das Kleben, das Schweißen oder ein Verbinden mit mechanischen Befestigungselementen vorgesehen (Seite 7, Zeilen 28 f. bzw. Seite 13, Zeilen 34 f.). Ein Anspritzen des zweiten Komponententeils an ein erstes, zuvor spritzgegossenes Komponententeil ist nicht explizit offenbart. Allerdings sieht der Fachmann für die Herstellung der Einzelteile von Basis und Abdeckung bereits die Spritzgussfertigung als primäres Fertigungsverfahren vor. Ferner ist in der Beschreibung formuliert, dass beide Teile „integral geformt“ werden können (Seite 7, Zeile 30 bzw. Seite 14, Zeile 2), so dass der Fachmann hier als prinzipielle Alternative zum Kunststoffschweißen bei der gewünschten Kombination einer opaken und (teil-) transparenten Kunststoff-Ausführung das „integrale Anspritzen“ der beiden Kunststoffkomponenten mit in Betracht zieht, sofern die entsprechenden Teile aufgrund ihrer Geometrie grundsätzlich durch integrales Anspritzen entformungstechnisch herstellbar sind. Dieses erscheint zwar bei den gezeigten Ausführungsbeispielen insbesondere gemäß den Figuren 1 bzw. 17 eher nicht möglich, allerdings zieht der Fachmann ein integrales Anspritzen eines transparenten Fensters an eine opake Abdeckung gemäß der genannten alternativen Ausgestaltung des Gehäuses der Ni4 – wie dies zudem auch in der Ni3 realisiert ist – ohne weiteres in Betracht.
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Die beiden Kunststoffkomponenten der jeweiligen Basisteile sowie der Abdeckungen der Ausführungsvarianten gemäß den Figuren 1, 17, 25 und 26 besitzen jeweils eine „vordere (Sicht-) Fläche“ (Merkmal 1.5), die weitgehend senkrecht dem Benutzer zugewandt ist. Dies gilt explizit auch für die vorliegend dargestellten, jeweils gerundeten Vorderflächen, deren seitliche Ausdehnung in den Krümmungsbereich hinein gegebenenfalls nicht näher bestimmt werden kann. Daneben sind auch jeweils eine erste und eine zweite Seitenfläche beider Komponententeile vorhanden, wobei die zumindest „hinteren“, an die Rückwand angrenzenden jeweiligen Flächenbereiche zweifellos Seitenflächen darstellen, da sie zumindest annähernd rechtwinklig zur (tangentialen) mittigen Vorderfläche verlaufen. Diese Seitenflächen beider Komponententeile weisen überdies jeweils eine von der vorderen Fläche abgewandte Kante auf, die von der vorderen Fläche abgewandt ist (Merkmal 1.6). Hierzu wird insbesondere auf die Figuren 25 und 26 verwiesen, bei denen auch die (teil-) transparente Abdeckung (cover 230) bis an den Wandbereich reicht. Die rückwärtige Ausgestaltung des Spendergehäuses ist zwar für diese beiden Ausgestaltungen nicht explizit gezeigt, der Fachmann sieht diese jedoch implizit entsprechend den Ausführungsformen der Figuren 1 ff. und 17 ff. ausgestaltet (s. explizit Figur 5 bzw. entsprechend Figur 21), bei denen eine durchgehende freie Kante der Seitenflächen abgewandt von der vorderen Sichtfläche vorliegt, die an der Wand zur Anlage kommt. Insofern kann es dahingestellt bleiben, ob nicht auch die Ausführungformen gemäß den Figuren 1 ff. und 17 ff. an den entsprechenden Seitenflächen jeweils eine von der vorderen Fläche abgewandte Kante aufweisen, wobei hier bei der Komponente des Basisteils (base 44, 214) die entsprechend den Figuren 5 bzw. 21 an der Wand anliegende Kante zu betrachten ist und bei der Abdeckung (cover 62, 230) die gemäß den Figuren 1 bzw. 17 gezeigte Kante der Naht – angrenzend an das Basisteil – herangezogen werden kann.
60
Die Spendervorrichtung bzw. das Spendergehäuse der Ni4 weist ebenso Befestigungseinrichtungen auf (Figuren 4, 5 und 18, 19), um an einer vertikalen Wand befestigt zu werden (Merkmal 1.8.1). Das Spenderteil ist demgegenüber jedoch nicht abnehmbar mit einem hinteren Spenderabschnitt verbunden (Merkmal 1.8).
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Der Fachmann, der ausgehend von der Ni3 Spendergehäuse für Stapel von Papiertüchern oder entsprechender Rollenware aufgrund der ständig geforderten Produkt-Weiterentwicklung technisch und in Bezug auf das Design verbessern bzw. weiterentwickeln will, sieht in den Ausgestaltungen der Gehäuseteile des Spenders der Ni4 durchaus Vorteile, die er für die Gestaltung der Abdeckung eines in der Figur 1 gezeigten Gehäuses der Ni3 nutzen kann. Denn das Sichtfenster – das im Übrigen gemäß der Offenbarung der Ni3 in seiner Größe nicht näher definiert und somit auch nicht beschränkt ist – zeigt in der Figur 1 relativ geringe Ausmaße und erscheint dem Fachmann gegebenenfalls zu klein, weil es die Sicht auf eine offensichtlich horizontal gelagerte (Papier-) Rolle in dem Spendergehäuse bei schlechten Lichtverhältnissen oder bei Verschmutzung der Fensteroberfläche gegebenenfalls nur unzureichend gewährt. Bei einer Ausweitung der „Fenstergeometrie“ gemäß den Figuren 25 oder 26 auch auf den gesamten Seitenbereich der Abdeckung ergibt sich auch beim Spendergehäuse der Ni3 eine vorteilhafte Betrachtung auf die Stirnseite der (Papier-) Rolle, so dass sich – wie dies auch in der Ni4 diesbezüglich vorteilhaft beschrieben und oben bereits zitiert ist (Seite 1, Zeilen 35 f.) – eine weiter verbesserte Sicht auf den Füllstand des Spendergehäuses ergibt. Zudem erhöht sich damit auch die Vielfalt an Gestaltungsmöglichkeiten des „Fensters“, da bei einem derart vergrößerten Einsichtsbereich in das Innere des Spendergehäuses auch unterschiedliche Transparenzgrade (Teiltransparenz, Transluzenz) für die entsprechende Kunststoffkomponente ermöglicht werden.
62
Darüber hinaus hat der Fachmann bzw. ihm betrieblich mitverbundene Entscheidungsträger zudem aus Designgründen Anregungen, den transparenten oder teiltransparenten (transluzenten) Bereich der Abdeckung gemäß den Varianten der Figuren 25 oder 26 für den oberen Teil der Abdeckung des Spendergehäuses gemäß der Figur 1 der Ni3 zu übernehmen, so dass die Naht von der Seitenkante der ersten Seitenfläche zu der zweiten Seitenkante der zweiten Seitenfläche verläuft. Als Weiterentwicklung seines Spendergehäuses erscheint ihm die (teil-) transparente Kunststoffkomponente als wesentliches Designelement in der Ausgestaltung der beiden Varianten der Ni4 durchaus vorteilhafter bzw. ansprechender, so dass auch aus diesem Grund der Verlauf der Abdeckung der beiden Varianten der Ni4 auch über die Seitenflächen hinweg ihm als Vorbild dient. Dabei behält der Fachmann die Grundkonstruktion des Spendergehäuses bzw. das Grundprinzip des Papierspenders der Ni3 im Übrigen bei. Auch belässt der Fachmann den unteren Bereich der Abdeckung mit Ausgabeeinheit, Scharnieren (pivot pins 8) und Sensor (sensor indicator 6) in der opaken Komponente, um diesen technischen Bereich optisch abzudecken.
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Der Fachmann wird zudem bestärkt, dieses vergrößerte transparente Komponententeil gleichfalls spritztechnisch durch Anspritzen der zweiten Kunststoffkomponente an die erste herzustellen. Da bereits die Ni4 ein alternatives (Kunststoff-) Schweißen sowie eine integrale Formgebung offenbart, was im Zusammenhang einen Anspritzvorgang impliziert, behält der Fachmann die ihm seitens der Ni3 bekannte Anspritztechnik auch bei vergrößerter Naht bei. Er erwartet hierbei auch keine größeren Probleme, sofern die beiden Materialkomponenten keine wesentlich unterschiedlichen thermischen Ausdehnungskoeffizienten aufweisen.
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Im Übrigen steht dem Fachmann ausgehend von der Ni3 bereits grundlegend frei, das dort allgemein offenbarte und in seiner geometrischen Ausdehnung unbeschränkt große Fenster mit einem entsprechenden Nahtverlauf beliebig zu gestalten, so dass sich der Nahtverlauf der beiden Kunststoffkomponenten lediglich nach bestimmten funktionalen sowie – gegebenenfalls dominierend – designgeprägten Aspekten ergibt. Eine erfinderische Tätigkeit kann somit, ohne dass spezifische, technisch relevante Schwierigkeiten gegenüber dem Stand der Technik zu überwinden wären, allein durch die Definition des Verlaufs der Naht im Allgemeinen nicht gesehen werden. Derartige technische Aspekte sind beim Gegenstand nach Anspruch 1 im Übrigen auch nicht formuliert.
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Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Fachmann bereits aufgrund der in der Ni3 offenbarten Lehre zum Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag gelangt wäre. Jedenfalls unter Hinzuziehung der Ni4 gelangt der Fachmann in naheliegender Weise zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1. Denn der Fachmann erhält auch Anregungen, die Geometrie der (teil-) transparenten Abdeckungskomponente gemäß den Ausführungsvarianten der Figuren 25 bzw. 26 der Ni4 – die die Merkmale 1.6 und 1.7 explizit aufweisen – auf entsprechende Weise auf die Abdeckung des Spendergehäuses der Ni3 zu übertragen.
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Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist somit nicht bestandsfähig.
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Es ist weder geltend gemacht noch für den Senat ersichtlich, dass einer der Unteransprüche 2 bis 7 einen eigenständigen erfinderischen Gehalt aufweist. Vielmehr verteidigt die Beklagte das Streitpatent hilfsweise in den Fassungen der 16 Hilfsanträge vom 3. Juli 2019.
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III. Zu den Fassungen nach den Hilfsanträgen
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Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 16 erweisen sich ebenfalls als nicht patentfähig, da ihre Lehre für den Fachmann zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents durch den Stand der Technik nahegelegt war.
70
Die in den Patentansprüchen 1 der jeweiligen Hilfsanträge 1 bis 16 jeweils wesentlichen hinzugekommenen Merkmale sind von der Beklagten gemäß folgender Tabelle aufgelistet worden:
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1. Hilfsanträge 1 bis 4
72
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4. Nachdem letzterer – wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 4 zeigen – nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 nicht patentfähig.
73
Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 umfasst alle Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und wird zudem durch folgende neu hinzugekommenen (Teil-) Merkmale [H1] bis [H4] (bzw. 1.1‘, 1.7‘, 1.7‘‘ und 1.7.1) beschränkt (Kennzeichnung durch Unterstrich):
74
1.1‘ das Spenderteil weist mindestens zwei sichtbare Komponententeile auf, [H1]
75
1.7‘ wobei sich die resultierende Naht (21) von einer freien Seitenkante einer ersten Seitenfläche des Spenderteils zu einer freien Seitenkante einer zweiten Seitenfläche des Spenderteils erstreckt, [H2]
76
1.7‘‘ wobei sich die resultierende Naht (21) von einer Seitenkante einer ersten Seitenfläche des Spenderteils entlang zumindest eines Teils einer vorderen Fläche des Spenderteils zu einer Seitenkante einer zweiten Seitenfläche des Spenderteils erstreckt, [H3]
77
1.7.1
wobei die Naht horizontal oder vertikal oder winklig entlang der vorderen Fläche des Spenderteils oder eine einzige Ecke des Spenderteils umschließend verläuft, [H4]
78
Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands gemäß dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt ist, beruht das Spendergehäuse mit den dort beanspruchten Merkmalen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, auf die entsprechenden vorstehenden Ausführungen unter II. 3. wird verwiesen. Aber auch die in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hinzugekommenen Merkmale [H1] bis [H4] können die erfinderische Tätigkeit nicht erbringen, weil sie alle aus der Ni4 bereits bekannt sind.
79
Die beiden dem Merkmal 1.1‘ entsprechenden Komponententeile der Ni4 sind die Abdeckung (cover 62, 230) und die Basis (base 44, 214). Beide Komponenten sind sowohl in den Figuren 1 und 17 als auch in den Figuren 25 und 26 als „von außen“ sichtbare Komponententeile zu erkennen (Merkmal [H1]). Darüber hinaus erstreckt sich die Naht zwischen diesen Komponententeilen bei den Varianten der Figuren 25 bzw. 26 der Ni4 von einer freien Seitenkante einer ersten Seitenfläche zu einer freien Seitenkante einer zweiten Seitenfläche. Aus den Figuren 25 bzw. 26 der Ni4 sind die beiden Komponententeile Abdeckung und Basis zwar lediglich „von vorne“ (Sichtseite) bis zu den Endkanten der Seitenflächen und somit bis zur Anlage an die Wand ersichtlich; die rückwärtige Ausgestaltungen der Spendergehäuse sieht der Fachmann implizit jedoch entsprechend den Figuren 5 bzw. 21 ausgestaltet – wie bereits unter II. 3. zur Ni4 ausgeführt. Damit weisen die beiden Komponententeile jeweils freie Seitenkanten an den beiden Seitenflächen auf, so dass auch das Merkmal [H2] aus der Ni4 bekannt ist. Im Übrigen sind diese Seitenkanten bei einer Übertragung dieser Design-Lösung auf die Abdeckung (cover 2) der Ni3 ebenfalls „freie“ Seitenkanten, die zudem auch eine von der vorderen Fläche abgewandte Kante gemäß Merkmal 1.6 aufweisen.
80
Die in den Figuren 25 bzw. 26 dargestellte resultierende Naht zwischen der Abdeckung und der Basis verläuft auch entlang zumindest eines Teils einer vorderen Fläche des Spenderteils nach Merkmal [H3]. Aus beiden Figuren ist ersichtlich, dass diese Naht im mittleren, vorderen Bereich der Sichtfläche horizontal und angrenzend daneben stetig in einen diagonal verlaufenden Bereich übergeht. Damit ist auch das Merkmal [H4] aus der Ni4 bekannt.
81
Nachdem alle zusätzlichen, hinzugekommenen Merkmale des Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 jeweils zumindest aus den beiden Ausführungsbeispielen der Figuren 25 und 26 der Ni4 bekannt sind, ist auch sein Gegenstand mit der Gesamtheit seiner Merkmale aus der Zusammenschau der Ni3 mit der Ni4 nahegelegt.
82
2. Hilfsanträge 5 bis 8
83
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 5 bis 7 umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 8. Nachdem letzterer – wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 8 zeigen – nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 5 bis 7 nicht patentfähig.
84
Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 umfasst alle Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und wird zudem durch folgende neu hinzugekommenen (Teil-) Merkmale [H5] bis [H8] beschränkt (Kennzeichnung durch Unterstrich); die Merkmale [H6] bis [H8] entsprechen dabei den Merkmalen [H2] bis [H4] gemäß III. 1.:
85
1.10 wobei das zweite Komponententeil einen transparenten, vorzugsweise transluzenten, Kunststoff und das erste Komponententeil einen undurchsichtigen Kunststoff aufweist. [H5]
86
1.7‘ wobei sich die resultierende Naht (21) von einer freien Seitenkante einer ersten Seitenfläche des Spenderteils zu einer freien Seitenkante einer zweiten Seitenfläche des Spenderteils erstreckt, [H6] = [H2]
87
1.7‘‘ wobei sich die resultierende Naht (21) von einer Seitenkante einer ersten Seitenfläche des Spenderteils entlang zumindest eines Teils einer vorderen Fläche des Spenderteils zu einer Seitenkante einer zweiten Seitenfläche des Spenderteils erstreckt, [H7] = [H3]
88
1.7.1
wobei die Naht horizontal oder vertikal oder winklig entlang der vorderen Fläche des Spenderteils oder eine einzige Ecke des Spenderteils umschließend verläuft, [H8] = [H4]
89
Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands gemäß dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt ist, beruht das Spendergehäuse mit den dort beanspruchten Merkmalen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, auf die entsprechenden vorstehenden Ausführungen unter II. 3. wird verwiesen. Aber auch die in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hinzugekommenen Merkmale [H5] bis [H8] können die erfinderische Tätigkeit nicht erbringen, weil sie alle zumindest auch aus der Ni4 bereits bekannt sind.
90
Das zweite Komponententeil aus einem transparenten, bzw. – wie von der Beklagten als diesem untergeordneten Begriff gesehenen – transluzenten Kunststoff herzustellen (Merkmal [H5]), ist sowohl aus der Ni3 als auch aus der Ni4 bekannt. Wie bereits vorstehend unter II. 3. zu den jeweiligen Druckschriften angeführt ist das Fenster (window 4) der Ni3 „transparent“ (Seite 5, Zeile 19), die Abdeckung (cover 230) der Ni4 ist alternativ als „transluzent“ (Seite 14, Zeile 5) offenbart. Darüber hinaus sind auch die Ausführungsbeispiele der Figuren 25 bzw. 26 mit transparenter bzw. transluzenter Abdeckung (cover 230) dargestellt, da unter der Abdeckung die innenliegende Papierrolle – im Gegensatz zum opaken Teil der Basis – sichtbar eingezeichnet ist.
91
Die weiteren Merkmale [H6] bis [H8] entsprechen den Merkmalen [H2] bis [H4] und sind ebenfalls aus der Ni4 bereits bekannt, auf die entsprechenden vorstehenden Ausführungen unter III. 1. wird verwiesen.
92
Nachdem alle zusätzlichen, hinzugekommenen Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 jeweils zumindest aus den beiden Ausführungsbeispielen der Figuren 25 und 26 der Ni4 bekannt sind, ist auch sein Gegenstand mit der Gesamtheit seiner Merkmale aus der Zusammenschau der Ni3 mit der Ni4 nahegelegt.
93
3. Hilfsanträge 9 bis 12
94
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 9 bis 11 umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 12. Nachdem letzterer – wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 12 zeigen – nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 9 bis 11 nicht patentfähig.
95
Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 12 umfasst alle Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und wird zudem durch folgende neu hinzugekommenen (Teil-) Merkmale [H9] bis [H12] beschränkt (Kennzeichnung durch Unterstrich); die Merkmale [H10] bis [H12] entsprechen dabei den Merkmalen [H2] bis [H4] gemäß III. 1.:
96
1.7.2
wobei die vorderen Flächen der verbundenen Komponententeile entlang der Naht zueinander bündig sind, [H9]
97
1.7‘ wobei sich die resultierende Naht (21) von einer freien Seitenkante einer ersten Seitenfläche des Spenderteils zu einer freien Seitenkante einer zweiten Seitenfläche des Spenderteils erstreckt, [H10] = [H2]
98
1.7‘‘ wobei sich die resultierende Naht (21) von einer Seitenkante einer ersten Seitenfläche des Spenderteils entlang zumindest eines Teils einer vorderen Fläche des Spenderteils zu einer Seitenkante einer zweiten Seitenfläche des Spenderteils erstreckt, [H11] = [H3]
99
1.7.1
wobei die Naht horizontal oder vertikal oder winklig entlang der vorderen Fläche des Spenderteils oder eine einzige Ecke des Spenderteils umschließend verläuft, [H12] = [H4]
100
Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands gemäß dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt ist, beruht das Spendergehäuse mit den dort beanspruchten Merkmalen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, auf die entsprechenden vorstehenden Ausführungen unter II. 3. wird verwiesen. Aber auch die in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 12 gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hinzugekommenen Merkmale [H9] bis [H12] können die erfinderische Tätigkeit nicht erbringen, weil sie alle zumindest auch aus der Ni4 bereits bekannt sind.
101
Die vorderen Flächen der verbundenen Komponententeile entlang der Naht sind auch bei den Ausführungsbeispielen der Ni3 und Ni4 zueinander bündig. Die Ni3 zeigt in der perspektivischen Ansicht nach Figur 1 einen umfänglichen bündigen Übergang von der Abdeckung zum Fenster. Auch die Ausführungsbeispiele nach den Figuren 25 bzw. 27 zeigen durchgehend – und somit insbesondere auch im vorderen Flächenbereich – sowohl in der Seitenansicht der Figur 25 wie ebenso in der perspektivischen Ansicht von unten gemäß der Figur 26 einen bündigen Übergang der beiden Komponententeile entlang der Naht. Das Merkmal [H9] bzw. 1.7.2 ist somit aus den Druckschriften Ni3 und Ni4 jeweils bekannt.
102
Die weiteren Merkmale [H10] bis [H12] entsprechen den Merkmalen [H2] bis [H4] und sind ebenfalls aus der Ni4 bereits bekannt, auf die entsprechenden vorstehenden Ausführungen unter III. 1. wird verwiesen.
103
Nachdem alle zusätzlichen, hinzugekommenen Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 12 jeweils zumindest aus den beiden Ausführungsbeispielen der Figuren 25 und 26 der Ni4 bekannt sind, ist auch sein Gegenstand mit der Gesamtheit seiner Merkmale aus der Zusammenschau der Ni3 mit der Ni4 nahegelegt.
104
4. Hilfsanträge 13 bis 16
105
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 13 bis 15 umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 16. Nachdem letzterer – wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 16 zeigen – nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 13 bis 15 nicht patentfähig.
106
Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 16 umfasst alle Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und wird zudem durch folgende neu hinzugekommenen (Teil-) Merkmale [H13] bis [H16] beschränkt (Kennzeichnung durch Unterstrich); die Merkmale [H14] bis [H16] entsprechen dabei den Merkmalen [H2] bis [H4] gemäß III. 1.:
107
1.11
a) das erste Komponententeil und das zweite Komponententeil aus der ABS-Kunststoffmaterialgruppe ausgewählt sind, oder
108
b) das erste Komponententeil aus einem ABS-Kunststoffmaterial ist und das zweite Komponententeil aus einem MABS-Kunststoffmaterial ist. [H13]
109
1.7‘ wobei sich die resultierende Naht (21) von einer freien Seitenkante einer ersten Seitenfläche des Spenderteils zu einer freien Seitenkante einer zweiten Seitenfläche des Spenderteils erstreckt, [H14] = [H2]
110
1.7‘‘ wobei sich die resultierende Naht (21) von einer Seitenkante einer ersten Seitenfläche des Spenderteils entlang zumindest eines Teils einer vorderen Fläche des Spenderteils zu einer Seitenkante einer zweiten Seitenfläche des Spenderteils erstreckt, [H15] = [H3]
111
1.7.1
wobei die Naht horizontal oder vertikal oder winklig entlang der vorderen Fläche des Spenderteils oder eine einzige Ecke des Spenderteils umschließend verläuft, [H16] = [H4]
112
Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands gemäß dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt ist, beruht das Spendergehäuse mit den dort beanspruchten Merkmalen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, auf die entsprechenden vorstehenden Ausführungen unter II. 3. wird verwiesen. Aber auch die in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 16 gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hinzugekommenen Merkmale [H13] bis [H16] können die erfinderische Tätigkeit nicht begründen, weil sie für einen Fachmann auch in Verbindung mit den übrigen Merkmalen zumindest nahegelegt sind.
113
Die Auswahl der Kunststoffkomponenten gemäß dem Merkmal [H13] bzw. 1.11 stellt eine dem Fachmann einfache, handwerkliche Maßnahme dar, zu der es keiner erfinderischen Tätigkeit bedurfte. Ein auf dem Gebiet der Entwicklung von Kunststoffbehältern tätiger Fachmann, der im vorliegenden Fall einen Fachmann des Kunststoff-Spritzgießens heranzieht, kennt dabei alle die für diese Anwendung in Frage kommenden Kunststoffmaterialien. Die Druckschrift Ni4 benennt zwar einige spezifische thermoplastische Materialien als „wünschenswert“ für die beiden Komponententeile, erwähnt aber auch für die Abdeckungskomponente (cover 62, 230) Werkstoffe aus dem gesamten Spektrum der thermoplastischen Kunststoffe (Seite 7, Zeilen 27 f. und Seite 13, Zeilen 33 f.). Die Ni3 nennt hingegen keine Materialien für ihre beiden angespritzten Kunststoffkomponenten und überlässt somit dem Fachmann deren Auswahl.
114
Für die Materialwahl eines Gehäuses eines (Papier-) Rollenspenders, der auch in öffentlichen Räumen zum Einsatz kommt, bietet sich als Material für eine opake Kunststoffkomponente ein ABS-Kunststoff an, da dieser für optisch ansprechende und mechanisch belastete Anwendungen besonders geeignet ist. ABS-Kunststoffe lassen sich farblich umfangreich einfärben sowie bedrucken und weisen zudem eine verhältnismäßig hohe Schlagzähigkeit auf; sie sind somit für den gedachten Einsatz eines öffentlich genutzten Papierhandtuchspenders sehr gut geeignet.
115
Sofern der Fachmann, ausgehend von der Ni3, das Fenster aus funktionalen und/oder Designgründen vergrößern möchte, so wählt er für die (teil-) transparente Komponente ein Material aus, das einerseits unproblematisch und optisch ebenfalls ansprechend ausformbar ist, andererseits jedoch dem ABS-Kunststoff auch vergleichbare, insbesondere thermische Eigenschaften aufweist. Denn für das Anspritzen zweier Komponenten ist von besonderer Bedeutung, dass der thermische Ausdehnungskoeffizient der transparenten Komponente in etwa dem der opaken entspricht, damit die Abkühlungseigenspannungen der durch Anspritzen verbundenen Komponenten möglichst gering bleiben. Dabei drängt sich bei der Verwendung von ABS als opaker Komponente der Einsatz von MABS als weitere Komponente geradezu auf, da dieser Werkstoff die transparente Komponente der ABS-Werkstoffgruppe darstellt und somit annähernd den gleichen thermischen Ausdehnungskoeffizienten wie ein ABS-Kunststoff aufweist, sowie zudem auch für den Einsatz als Spendergehäuse bekannt ist. Als Beleg für dieses Fachwissen sei beispielsweise auf die Druckschrift Ni14 verwiesen; in diesem allgemeinen Kunststoff-Fachbuch ist als ein Anwendungsbeispiel für das MABS-Material explizit der Einsatz als Sanitärpapierspender genannt (Seite 410 unter „Anwendungsbeispiele“). Zudem ist auch beschrieben, dass dieser Werkstoff als „glasklares, naturfarbenes Granulat sowie in vielen transparenten und gedeckten Einfärbungen lieferbar“ sei (Seite 406 unter „Sortiment und Lieferform“). Somit kennt der Fachmann für Spritzguss diesen Werkstoff als Einsatz auch ganz speziell als (teil-) transparente Komponente für diese Anwendung, so dass eine erfinderische Tätigkeit durch die Verwendung einer Kombination von ABS- und MABS-Kunststoffen für die beiden Kunststoffkomponenten für einen Papierrollenspender nicht gegeben ist. Der Fachmann kennt demzufolge die Materialkombination gemäß Merkmal [H13] bzw. 1.11 in den Alternativen a) und b), so dass diese Materialwahl für ihn im Rahmen seiner fachüblichen Maßnahmen liegt.
116
Die weiteren Merkmale [H14] bis [H16] entsprechen den Merkmalen [H2] bis [H4] und sind aus der Ni4 bereits bekannt, auf die entsprechenden vorstehenden Ausführungen unter III. 1. wird verwiesen.
117
Nachdem alle zusätzlichen, hinzugekommenen Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 16 aus der Ni4 bekannt sind bzw. lediglich fachübliche Maßnahmen darstellen, ist auch sein Gegenstand mit der Gesamtheit seiner Merkmale aus der Zusammenschau der Ni3 mit der Ni4 nahegelegt.
118
Nachdem die Patentfähigkeit aller Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsanträgen nicht gegeben ist, kann es auch dahingestellt bleiben, ob die jeweiligen (fakultativen) (Teil-) Merkmale [H4], [H5] und [H9] der Gegenstände der Ansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 4, 5 und 9 zulässig sind oder nicht. Ferner kann auch die geltend gemachte Benutzung vor dem Prioritätsdatum dahingestellt bleiben.
B.
119
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.


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