Patent- und Markenrecht

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

Aktenzeichen  3 Ni 4/16 (EP)

Datum:
20.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Urteil
Spruchkörper:
3. Senat

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 022 374
(DE 60 2008 018 146)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Schramm sowie den Richter Kätker, die Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer und die Richter Dipl.-Chem. Dr. Wismeth und Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 2 022 374 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 14. Mai 2008 beim Europäischen Patentamt in englischer Sprache angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Patents 2 022 374 (Streitpatent), das die Unionspriorität der US 952245 P vom 27. Juli 2007 in Anspruch nimmt und vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 60 2008 018 146 geführt wird. Das Streitpatent, das in vollem Umfang und hilfsweise beschränkt mit 6 Hilfsanträgen verteidigt wird, trägt die Bezeichnung „Playard with bassinet” (Laufstall mit Wiege) und umfasst 7 Patentansprüche, deren einziger unabhängiger Patentanspruch 1 wie folgt lautet:
2
In deutscher Übersetzung lautet er:
3
Wegen des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche wird auf die Patentschrift EP 2 022 374 B1 verwiesen.
4
Die Klägerin, die das Streitpatent in vollem Umfang angreift, macht den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend. Sie stützt ihr Vorbringen auf folgende Dokumente:
5
(D1) DE 195 44 615 A1
6
(D2) DE 196 17 363 C1
7
(D3) DE 697 09 177 T2
8
(D4) DE 667 712 A
9
(D5) US 5 339 470 A
10
(D6) US 7 013 505 B2
11
Nach Auffassung der Klägerin ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht neu gegenüber den Druckschriften D1 und D2. Hierbei offenbare insbesondere die D1 sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs einschließlich eines Einhangs i. S. d. Streitpatents, bei dem jedes Seitenteil mit einem oberen Ende an dem Rahmenkörper verbunden sei. Dies geschehe durch die innere Rahmenanordnung 50, die entgegen der Darstellung der Beklagten nicht als starres sondern als zusammen mit der äußeren Rahmenanordnung oder auch einzeln zusammenklappbares, separates Bauteil ausgeführt sei.
12
Sollte der Senat die Druckschrift D2 wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf die D1 nicht bereits als neuheitsschädlich ansehen, so sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 jedenfalls durch eine Kombination der Druckschriften D2 mit D1 nahegelegt.
13
Er sei zudem durch eine Kombination der Druckschrift D3 mit dem Fachwissen oder mit einer der Druckschriften D1 oder D6 nahegelegt. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten offenbare die D3 einen als ganzes zusammenfaltbaren Laufstall. Die in der D3 nicht offenbarte Abdeckung der Öffnung im Bodenteil sei eine rein fachmännische Ausgestaltung und werde im Übrigen in der D1 und auch in der D6 offenbart. Weiter sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 jeweils auch durch Kombinationen einer der Druckschriften D1 oder D2 mit der D6 nahegelegt. Er ergebe sich naheliegend auch aus einer Kombination der Druckschriften D4 mit D1. Auch die Gegenstände der Unteransprüche seien nicht neu oder beruhten jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
14
Die Hilfsanträge seien überwiegend unzulässig, jedenfalls aber seien ihre Gegenstände nicht patentfähig. Dies gelte insbesondere für Hilfsantrag 3. Ausgehend von einer der Druckschriften D1, D2 oder D3 werde der Fachmann auf die in der D6 offenbarte Höhenverstellung zurückgreifen und so zum Gegenstand des Hauptanspruchs gemäß Hilfsantrag 3 gelangen. Im Übrigen sei die Neuaufstellung eines neuen Unteranspruchs (Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag 3) unzulässig.
15
Die Klägerin beantragt,
16
das europäische Patent 2 022 374 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
17
Die Beklagte beantragt,
18
die Klage abzuweisen,
19
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 6 gemäß Schriftsatz vom 22. August 2016 erhält.
20
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
21
1. A playard (1), comprising:
22
a frame body (4) having a folding device (41) at the bottom for folding the playard (1); and a bassinet (10) provided as separated assembly and mounted on the frame body (4) in a detachable way and comprising a plurality of side panels (11), and characterized by a bottom panel (12); wherein the side panels (11) and the bottom panel (12) of the bassinet (10) are made up with flexible material so that the bassinet (10) will fold with the frame body (4) without interfering the frame body (4) folding; wherein each side panel (11) is connected to the bottom panel (12) with one end and to the frame body (4) with the other end in such a manner that the bassinet (10) is hanged at its side panels (11) on the frame body (4); and an opening (13) configured at the bottom panel (12); and a cover (14) configured near the opening (13) and capable of opening or closing relative to the opening (13), the playard (1) folded by sticking a hand into the opening (13) and directly operating the folding device (41) through the opening (13) when the cover (14) opens relative to the opening (13).
23
Die erteilten Unteransprüche 2 bis 6 bleiben unverändert. Der erteilte Patentanspruch 7 wird gestrichen.
24
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 entspricht Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 mit den Unterschieden, dass hinter den Wörtern „for folding the playard (1)“ das Merkmal eingefügt wird:
25
“and upper horizontal bars connected by corner connectors”;
26
und dass die sich an den Halbsatz “wherein each side panel (11) is connected to the bottom panel (12) with one end” anschließende Wortfolge “and to the frame body (4) with the other end” durch folgende Wortfolge ersetzt wird:
27
“and connected to the upper horizontal bars of the frame body (4) with the other end”.
28
Die Unteransprüche entsprechen denen des Hilfsantrags 1.
29
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 entspricht dem erteilten Patentanspruch mit dem Unterschied, dass folgendes Merkmal angefügt wird:
30
“wherein the bassinet (10) comprises a height adjustment device (16) configured on the plurality of side panels (11) and comprising a first engaging component (161) and a second engaging component (162), and the bassinet (10) selectively set on a first using state where the first engaging component (161) is engaged with the second engaging component (162) and a second using state where the first engaging component (161) is disengaged from the second engaging component (162), and wherein when in the first using state, the bassinet can be used as conventional bassinet for an infant lying thereon, and in the second using state, the bassinet can be used as conventional playpen for toddlers”.
31
Die erteilten Unteransprüche 2 und 4 bis 7 bleiben unverändert. Der erteilte Patentanspruch 3 wird durch folgenden Patentanspruch 3 ersetzt:
32
“3. The playard (1) of claim 1, characterized in that the engaging components (161, 162) are realized with zippers configured on the four side panels (11) of the bassinet (10)”.
33
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 entspricht Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 mit dem Unterschied, dass nach den Wörtern „the playard (1) folded by“ und vor den Wörtern „operating the folding device (41)“ folgende Wortfolge eingefügt wird:
34
„sticking a hand into the opening (13) and directly”.
35
Die Unteransprüche gemäß Hilfsantrag 4 entsprechen denen des Hilfsantrags 3.
36
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 enthält alle Merkmale der Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 1 und 3. Die Unteransprüche gemäß Hilfsantrag 5 entsprechen denen des Hilfsantrags 3 mit dem Unterschied, dass Patentanspruch 7 gestrichen wird.
37
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 enthält alle Merkmale der Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 2 und 3 und zusätzlich das aus dem erteilten Unteranspruch 2 entnommene Merkmal
38
„and wherein the bassinet (10) comprises a plurality of connectors, each connecting to the other end of the side panel (11), and the bassinet (10) is detachably mounted on the frame body (4) via the plurality of connectors”.
39
Die Unteransprüche entsprechen denen des Hilfsantrags 5 mit dem Unterschied, dass Patentanspruch 2 gestrichen und die Nummerierung der weiteren Patentansprüche entsprechend angepasst wird.
40
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Sie verweist auf folgende Dokumente:
41
Anlage 1 Hilfsantrag 3 vom 20. April 2017, eingereicht im Löschungsverfahren gegen das Gebrauchsmuster 20 2008 018 316. 3 S.
42
Anlage 2 Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Mai  2017 betreffend das Gebrauchsmuster 20 2008 018 316
43
Nach Auffassung der Beklagten ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 patentfähig. Er sei nicht neuheitsschädlich durch die Druckschrift D1 vorweggenommen. Diese Druckschrift offenbare keine Anordnung, bei der ein Einhang als separates Bauteil derart an einem Rahmenkörper befestigt sei, dass jedes Seitenteil mit einem oberen Ende an dem Rahmenkörper verbunden sei. Vielmehr werde eine innere Laufstallrahmenanordnung als separates starres Element beschrieben, bei dem die Seitenwände an einem inneren Rahmen befestigt seien, der wiederum nur an seinen Ecken punktweise mit der äußeren Rahmenanordnung verbunden sei. Solche nicht primär der Verbindung der Seitenteile mit dem Rahmenkörper des Laufstalls dienenden Eckbauteile seien nicht als Verbindungselemente i. S. d. Streitpatents anzusehen. Beim Gegenstand des Streitpatents erfolge die Befestigung des Bassinets hingegen ohne zusätzliche tragende Struktur direkt über die Seitenteile, die unmittelbar am Rahmen angeordnet seien.
44
Auch die nur hinsichtlich der Umstelleinheit 40 am oberen horizontalen Rahmen, nicht aber in ihrer Gesamtheit auf die D1 verweisende Druckschrift D2 nehme den Gegenstand des Streitpatents nicht vorweg, da ihr kein Einhang entnommen werden könne.
45
Bei der D3 könne einzig die auf eine „erste Umfassung“ aufgesetzte „zweite Umfassung“ als Wiege bzw. „bassinet“ i. S. d. Streitpatents angesehen werden. Diese zweite Umfassung weise jedoch weder eine streitpatentgemäße Verbindung von Seitenteilen mit dem Rahmenkörper noch eine mit einer Abdeckung versehene Öffnung am Bodenteil auf, durch die hindurch eine Klappvorrichtung betätigt werden könne.
46
Der Gegenstand des Streitpatents beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. Er sei nicht durch den Stand der Technik nahe gelegt. Ausgehend von einer der Druckschriften D1 oder D3 wäre der Fachmann nicht zum Gegenstand des Streitpatents gelangt. Abgesehen davon, dass der Fachmann keinen Anlass zur Kombination mit den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften gehabt habe, offenbarten diese auch nicht die fehlenden Merkmale der Ausgangspunkte.
47
Die D1 verfolge mit einem Einsatz mit starrer Tragstruktur, der als innerer Rahmen über separate Eckelemente an der äußeren Laufstallrahmenanordnung befestigt sei, einen völlig anderen Ansatz als das Streitpatent. Die D3 offenbare keinen Einsatz mit einer Öffnung für eine Klappvorrichtung im Bodenteil. Vielmehr zeige sie eine Wickelunterlage mit separatem Gestänge, die vor dem Zusammenfalten des Laufstalls stets entfernt werden müsse. Dementsprechend komme auch eine Kombination mit der D1 unter isoliertem Herausgreifen separater Merkmale beider Druckschriften nicht in Betracht. Insbesondere offenbare die D3 weder eine Öffnung im Bodenteil noch eine Abdeckung i. S. d. Streitpatents. Die D4 gehe in eine andere Richtung als die streitpatentgemäße Erfindung, denn sie offenbare keinen Einhang als separates, am Rahmenkörper befestigtes Element sondern ein Gestell mit höhenverstellbarem Boden, wobei die äußere und die innenliegende Struktur mit starren Profilen möglicherweise zerlegbar, aber nicht zusammenklappbar seien. Ein völlig anderes Konzept als die erfindungsgemäße Ausgestaltung zeige vor allem auch die Druckschrift D6, weshalb sie ausgehend etwa von der D1 oder der D3 vom Fachmann gar nicht erst herangezogen worden wäre. Sie zeige keinen streitpatentgemäßen Klappmechanismus und auch keinen Einhang mit Bodenteil, sondern vielmehr eine ausschließlich an den Seitenwänden befestigte Liegefläche. Der Laufstall gemäß der D6 könne auch erst dann zusammengeklappt werden, wenn verschiedene ausgesteifte Böden und die Matratze entfernt würden.
48
Auch die Gegenstände der Unteransprüche wiesen einen eigenständigen patentfähigen Überschuss auf.
49
Erst recht seien die Gegenstände der (zulässigen) Hilfsanträge patentfähig. Insbesondere ergebe sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 nicht aus einer Kombination einer der Druckschriften D1 (oder D2) mit der D6, ebenso wenig aus einer Kombination der D6 mit der D1 (oder der D2). Die Beklagte verweist auf die konstruktiven Unterschiede der gänzlich andere Konzepte verfolgenden beiderseitigen Bett- und Laufstallkonstruktionen, in denen jeweils das Problem der Höhenverstellung bereits gelöst worden sei. Bei der gebotenen Betrachtung der Gesamtoffenbarung der Druckschriften hätte der Fachmann sie nicht kombiniert.

Entscheidungsgründe

50
Die auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 a) EPÜ) gestützte Klage ist zulässig und erweist sich auch als begründet.
I.
51
1. Das Streitpatent (im Folgenden auch als „SP“ bezeichnet) betrifft einen Laufstall, bei dem an einem Rahmenkörper, der am Boden eine Klappvorrichtung zum Zusammenklappen des Laufstalls aufweist, ein Einhang (Bassinet) befestigt ist. Dieser Einhang weist ein Bodenteil und Mehrzahl von Seitenteilen auf, welche jeweils mit einem Ende mit dem Bodenteil und mit dem anderen Ende mit dem Rahmenkörper verbunden sind. Die erfindungsgemäße Ausgestaltung ist durch eine Öffnung an dem Bodenteil mit einer Abdeckung in der Nähe der Öffnung gekennzeichnet, die sich relativ zu der Öffnung öffnen und schließen kann, wonach der Laufstall bei geöffneter Abdeckung durch Betätigung der Klappvorrichtung zusammengefaltet wird (vgl. SP: Abs. [0001] i. V. m. Patentanspruch 1). Die im Rahmen der Recherche vom Europäischen Patentamt ermittelte und im Streitpatent zitierte US 5 697 111 (vgl. SP: Abs. [0003]) beschreibt einen regenschirmartig zusammenklappbaren Laufstall, bei dem der Boden vor dem Zusammenklappen entfernt wird und als Transporttasche für den Laufstall dient (vgl. US 5 697 111: Sp. 12 Z. 44-64 und Fig. 1-2).
52
Nach der Darstellung der Streitpatentschrift sei es beim herkömmlichen Aufbau solcher Möbelstücke zum einen erforderlich gewesen, den Einhang zu entfernen, um von einem als (Baby)Wiege dienenden Einhang zu einem Laufstall für ein Kleinkind zu gelangen. Zum anderen befinde sich die Klappvorrichtung üblicherweise am Boden des Laufstallrahmens, weshalb der Einhang auch entfernt werden müsse, um mittels der Klappvorrichtung den Rahmenkörper zusammenzufalten (vgl. SP: Abs. [0002]).
53
2. Davon ausgehend stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, einen Laufstall mit Klappvorrichtung und Einhang bereit zu stellen, bei dem der Einhang nicht entfernt zu werden braucht, um die Klappvorrichtung zu betätigen (vgl. SP: Abs. [0004]).
54
3. Gelöst wird diese Aufgabe gemäß Patentanspruch 1 nach Streitpatent (Hauptantrag) durch einen Laufstall mit folgenden Merkmalen:
55
1       
A playard 1, comprising:
Laufstall 1 umfassend:
a       
a frame body 4 having a folding device 41 at the bottom for folding the playard 1; and
einen Rahmenkörper 4 aufweisend an dem Boden eine Klappvorrichtung 41 zum Zusammenklappen des Laufstalls 1; und
b       
a bassinet 10 mounted on the frame body 4 comprising a plurality of side panels 11, and characterized by
einen Einhang 10 befestigt an dem Rahmenkörper 4 aufweisend eine Mehrzahl von Seitenteilen 11 und gekennzeichnet durch
b1    
a bottom panel 12;
ein Bodenteil 12;
b2    
wherein each side panel 11 is connected to the bottom panel 12 with one end and to the frame body 4 with the other end; and
wobei jedes Seitenteil 11 verbunden ist mit einem Ende mit dem Bodenteil 12 und mit dem anderen Ende mit dem Rahmenkörper 4; und
b3    
an opening 13 configured at the bottom panel 12; and
eine Öffnung 13, vorgesehen an dem Bodenteil 12; und
b4    
a cover 14 configured near the opening 13 and capable of opening or closing relative to the opening,
eine Abdeckung 14  die in der Nähe der Öffnung 13 vorgesehen ist und sich relativ zu der Öffnung 13 öffnen und schließen kann;
c       
the playard 1 folded by ope-rating the folding device 41 through the opening 13 when the cover 14 opens relative to the opening 13.
wobei der Laufstall 1 durch Betätigen der Klappvorrichtung 41 durch die Öffnung 13 zusammengefaltet wird, wenn die Abdeckung 14 geöffnet ist relativ zu der Öffnung 13.
56
4. Durch die Hilfsanträge 1 bis 6 ergeben sich gegenüber Patentanspruch 1 nach Hauptantrag die folgenden Änderungen bzw. Ergänzungen.
57
4.1 Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 werden die Merkmale b, b2
b5 und c wie folgt geändert (neue Merkmale b
I
, b2
I
, b5
I
und c
I
).
58
b
I
       
a bassinet 10 provided as separated assembly and mounted on the frame body 4 in a detachable way and comprising plurality of side panels 11, and
ein Einhang 10 als separate Bestückung abnehmbar an dem Rahmenkörper 4 befestigt und eine Mehrzahl von Seitenteilen 11 aufweisend, und
b2
I
     
wherein each side panel 11 is connected to the bottom panel 12 with one end and to the frame body 4 with the other end, in such a manner that the bassinet 10 is hanged at its side panels 11 on the frame body 4; and
wobei jedes Seitenteil 11 verbunden ist mit einem Ende mit dem Bodenteil 12 und mit dem anderen Ende mit dem Rahmenkörper 4, derart, dass der Einhang 10 an den Seitenteilen 11 des Rahmenkörpers 4 aufgehängt ist; und
b5
I
     
wherein the side panels 11 and the bottom panel 12 of the bassinet 10 are made up with flexible material so that the bassinet 10 will fold with the frame body 4 without interfering the frame body 4 folding;
wobei die Seitenteile 11 und das Bodenteil 12 des Einhangs 10 aus flexiblem Material hergestellt sind, so dass sich der Einhang 10 mit dem Rahmenkörper 4 zusammenklappen lässt, ohne das Zusammenklappen des Rahmenkörpers 4 zu beeinträchtigen;
c
I
       
the playard 1 folded by sticking a hand into the opening 13 and directly operating the folding device 41 through the opening 13 when the cover 14 opens relative to the opening 13.
wobei der Laufstall 1 direkt durch Betätigen der Klappvorrichtung 41 mit der durch die Öffnung 13 gesteckten Hand zusammengefaltet wird, wenn die Abdeckung 14 geöffnet ist relativ zu der Öffnung 13.
59
4.2 Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 kommt gegenüber dem Hilfsantrag 1 Merkmal e
II
hinzu.
60
e
II
     
a frame body 4 having upper horizontal bars connected by corner connectors and connected to the other end of each side panel 11;
ein Rahmenkörper 4 mit oberen Rahmen-Stäben, verbunden über Eckverbinder und verbunden mit dem anderen (oberen) Ende der jeweiligen Seitenteile 11;
61
Nicht eigens mit einem Merkmal belegt ist die Wiederholung des Teilmerkmals e
II
„upper horizontal bars connected by corner connectors“ zur Ausgestaltung des Merkmals a.
62
4.3 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 fügt dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag das Merkmal d
III
hinzu.
63
d
III
      
wherein the bassinet 10 comprises a height adjustment device 16 configured on the plurality of side panels 11 and comprising a first engaging component 161 and a second engaging component 162, and the bassinet 10 selectively set on a first using state where the first engaging component 161 is engaged with the second engaging component 162 and a second using state where the first engaging component 161 is disengaged from the second engaging component 162, and wherein when in the first using state, the bassinet can be used as conventional bassinet for an infant lying thereon, and in the second using state, the bassinet can be used as a conventional playpen for toddlers.
wobei der Einhang 10 eine Höhen-Einstellvorrichtung 16 aufweist, die angeordnet ist an der Mehrzahl der Seitenteile 11 und ein erstes Eingriffsteil 161 und ein zweites Eingriffsteil 162 aufweist und der Einhang 10 selektiv eingestellt ist auf eine erste Gebrauchsstellung, wenn das erste Eingriffsteil 161 mit dem zweiten Eingriffsteil 162 im Eingriff ist, und auf eine zweite Gebrauchsstellung, wenn das erste Eingriffsteil 161 nicht mit dem zweiten Eingriffsteil 162 im Eingriff ist, wobei in der ersten Gebrauchsstellung der Einhang als konventioneller Einhang darin liegendem Kleinkind und in der zweiten Gebrauchsstellung als konventioneller Laufstall für das ältere Kleinkind genutzt werden kann.
64
Zusätzlich ist der Anspruchsfassung ein neuer Unteranspruch 3 hinzugefügt worden.
65
4.4 Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 kommt gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 das Merkmal c
I
hinzu und der neue Unteranspruch wird beibehalten.
66
4.5 Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 werden die Merkmale der Patentansprüche 1 nach Hilfsanträgen 1 und 3 vereinigt und der neue Unteranspruch 3 wird beibehalten.
67
4.6 Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 werden die Merkmale der Patentansprüche 1 nach Hilfsanträgen 2 und 3 vereinigt. Zusätzlich eingeführt ist das aus dem erteilten Patentanspruch entnommene Merkmal f
VI
.
68
f
VI
     
the bassinet 10 comprises a plurality of connectors, each connecting to the other end of the side panel 11, and the bassinet 10 is detachably mounted on the frame body 4 via the plurality of connectors.
der Einhang 10 weist eine Mehrzahl von Verbindungselementen auf, von denen jedes mit dem einen Ende des Seitenteils 11 verbunden ist, und der Einhang 10 mittels der Mehrzahl der Verbindungselemente an dem Rahmenkörper 4 abnehmbar befestigt ist.
69
Der neue Unteranspruch 3 wird als Unteranspruch 2 beibehalten.
70
5. Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um einen auf dem Gebiet von Kindermöbelstücken tätigen Dipl.-Ing. (FH) des allgemeinen Maschinenbaus.
II.
71
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 a) EPÜ i. V. m. Art. 54 und 56 EPÜ). Er ist nicht neu, zumindest aber beruht er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
72
1. Zunächst erfordern die Gegenstände der Patentansprüche eine Auslegung von Merkmalen.
73
1.1. Bei dem erfindungsgemäßen Laufstall mit Einhang beschränkt die Verbindung jedes Seitenteils mit einem Ende mit dem Bodenteil und mit dem anderen Ende mit dem Rahmenkörper gemäß Merkmal b2 weder die Struktur des Rahmenkörpers, noch legt sie fest, dass die Seitenteile ausschließlich und damit punktuell mit dem dem einen Ende abgewandten anderen Ende am Rahmenkörper befestigt sein müssen. Sie können, anders als die Beklagte es verstanden wissen möchte, daher auch über die Gesamtstrecke/obere Teilstrecke zwischen den beiden Enden mit dem Rahmen verbunden sein, wobei die Art der Verbindung offen ist. Ebenso ist offen, ob zusätzliche Verbindungen mit dem Rahmenkörper vorhanden sind.
74
1.2. Nach der im Streitpatent zitierten (vgl. SP: Abs. [0003]), etwa zehn Jahre vor der vorliegend beanspruchten Priorität erteilten US 5 697 111 hat der Fachmann mit dem Begriff „flexibel“ (Teilmerkmal b5
I
) faltbare und auch vernähbare Befestigungen für Boden und Seitenwand verbunden (a. a. O.: Sp. 12 Z. 53 – 64; Sp. 13 Z. 7 – 11). Textiles Material ist dort explizit genannt (a. a. O.: Sp. 12 Z. 51, 57 – 61).
75
1.3. Die Handlungsanweisung nach Merkmal c hat insoweit auf die Konstruktion des Laufstalls mit Einhang Einfluss, als eine wie auch immer geartete Handlung bzw. ein Bewegungsvorgang durch die geöffnete Öffnung im Zuge des Zusammenklappens notwendig ist und in einer konstruktiven Gestaltung Niederschlag finden muss, die den Klappvorgang (mit)ermöglicht. Der Anspruchswortlaut schließt jedoch nicht aus, dass beim Vorgang des Zusammenklappens weitere Riegel oder Arretierungseinrichtungen am Rahmenteil gelöst werden.
76
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist gegenüber der Druckschrift DE 195 44 615 A1 (D1) nicht neu.
77
Diese beschreibt einen zusammenlegbaren Laufstall (D1: Titel; 1) mit einem Rahmenkörper 10, der am Boden eine – in Kombination wirksame – Klappvorrichtung mit Gelenk 33 und einen auf die Stoffabdeckung der äußeren Rahmenanordnung 10 in ihrer Mitte aufgesteckten Griff 63 zum Zusammenklappen des Laufstalls (D1: Fig. 1, 11, 12; a) aufweist. Neben der äußeren Stoffabdeckung ist ein innerer Einhang 60 gezeigt, der über die Schienen 533 am Rahmenkörper 10 befestigt ist und eine Mehrzahl von Seitenteilen besitzt (D1: Fig.  1 und 11 und Sp. 6, Z. 14 – 18), wobei jedes Seitenteil mit einem Ende mit dem Bodenteil des Einhangs 60 und – zumindest – mit dem anderen Ende mit dem Rahmenkörper 10 verbunden ist (D1: Fig. 1, 11; b – b2). Im Bodenteil des Einhangs 60 befindet sich unterhalb einer anhebbaren Stoffabdeckung 61 eine somit (wieder-)verschließbare Öffnung (D1: Fig. 11 und Sp. 6, Zeile 20 – 25; b3 – b4). Der Laufstall wird durch Betätigung der Klappvorrichtung 33, 63 durch die Öffnung zusammengefaltet, wenn die Stoffabdeckung 61 relativ zu der Öffnung geöffnet ist (D1: Sp. 6 Z. 22 – 26 i. V. m. Fig. 11 – 12; c).
78
Soweit die Beklagte den Einhang 60 als „starres Element“ auffasst, wird dieses im Gegenteil aus Stoff gefertigt (D1: Sp. 6 Z. 21). Dass die Verbindung der Seitenteile an den Ecken erfolgt, steht ihrer jeweiligen Befestigung am oberen Ende im Sinne der gesamten Länge nicht entgegen. Wie die Beklagte selbst einräumt (Schrifts. v. 19. Januar 2015, S. 4 Abs. 3) kann der gesamte Laufstall auch mit beiden Rahmenanordnungen zusammengeklappt werden (D1: Sp. 6 Z. 22 – 26), was bei einem starren Einhang 60 nicht möglich wäre. Wenn sie meint, dass die Verbindung der oberen Enden der Seitenteile nicht über beliebige Zwischenelemente erfolgen könne, weil dort eine Grenze zu ziehen sei, wo eine andere Funktion im Vordergrund stehe, steht dies im Widerspruch zum Wortlaut des Patentanspruchs 1, der lediglich deren Verbindung („connected“) mit dem Rahmenkörper vorsieht und andere Funktionen, wie eine durch den inneren Rahmen bzw. die vertikalen Stangen zusätzlich verwirklichte Aussteifung, nicht ausschließt. Somit nimmt die D1 alle Merkmale des Patentanspruchs 1 vorweg.
79
3. Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ungeachtet des Mangels an Neuheit beruht der gegenüber dem Fachwissen des Fachmanns und der Druckschrift D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
80
Dass die Druckschrift D1 vor der erfindungsgemäßen Aufgabe die unmittelbare Beachtung des Fachmanns findet, bedarf keiner weiteren Erläuterung, denn die dort gezeigten Abb. 11, 12 belegen i. V. m. den Ausführungen in Sp. 6 Z. 22-26 bereits die Bereitstellung eines Laufstalls mit Klappvorrichtung und Einhang, bei dem der Einhang nicht entfernt zu werden braucht, um die Klappvorrichtung zu betätigen (vgl. Abs. SP: [0004]).
81
Selbst wenn bei dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 die Neuheit unter der Maßgabe angenommen werden sollte, dass es sich bei dem Klappmechanismus gemäß der im SP dargestellten bevorzugten Ausgestaltung (vgl. SP: Fig. 4, „folding device 41“) um ein direkt am Rahmengestell angebrachtes drehhebelartiges Konstrukt wie in der im Streitpatent zitierten US 5697111 handelt (vgl. D1 a. a. O. und US 5697111: Fig. 11, Drehhebelkonstrukt 400 mit aufstellbarem Bügel 404), ist es jedenfalls dem Fachwissen des Fachmanns zuzurechnen, dass zum direkten Betätigen eines solchen Hebels eine Aussparung im Boden des Laufstalls vorhanden sein muss. Andernfalls würde der Hebel unzugänglich bleiben und könnte nicht bedient werden. Gutachtlich wird hierzu auch auf die Druckschrift DE 196 17 363 C1 (D2) verwiesen, bei welcher eine solche Aussparung durch die Unterbrechung der den Laufstallboden kennzeichnenden schraffierten Linie angezeigt wird (vgl. D2: Fig. 8 mit senkrecht gestelltem Hebel 71).
82
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gründet gegenüber der D1 und dem Fachwissen des Fachmanns damit auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
III.
83
Gleichermaßen können die geänderten oder zusätzlichen Merkmale nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 den Gegenständen der Patentansprüche 1 keine Patentfähigkeit verleihen.
84
1. Die Zulässigkeit der Gegenstände nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 kann danach ebenso wie die Zulässigkeit des in die Anspruchsfassungen der Hilfsanträge 3 bis 6 neu eingeführten Unteranspruchs dahingestellt bleiben.
85
2. Die hilfsweise beantragten Gegenstände beruhen gegenüber der Kombination der Druckschriften D1 und US 7 013 505 B2 (D6) sowie dem mit Druckschrift D3 dokumentierten fachüblichen Handeln zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
86
2.1. Nach Hilfsantrag 1 soll der Einhang in weiterer Ausgestaltung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag als separate Bestückung abnehmbar an dem Rahmenkörper befestigt (Merkmal b
I
), an den Seitenteilen des Rahmenkörpers aufgehängt (Merkmal b2
I
) und die Seitenteile und das Bodenteil des Einhangs mit dem Rahmenkörper ohne Beeinträchtigung des Klappvorgangs zusammenklappbar sein (Merkmal b5
I
). Zudem soll der Laufstall direkt durch Betätigen der Klappvorrichtung mit der durch die geöffnete Öffnung gesteckten Hand zusammengefaltet werden können (Merkmal c
I
).
87
Auch die in Patentanspruch 1 hinzugekommenen Merkmale sind sämtlich in der D1 beschrieben, so dass dem Gegenstand die Neuheit fehlt. So ist die reversible Anbringung des Einhangs nach Merkmal b
I
ebenso in D1 beschrieben (vgl. D1: Fig. 8 i. V. m. Sp. 5 Z. 65 – Sp. 6 Z. 2) wie die mittels der vertikalen Stangen verwirklichte aufgehängte Anbringung des Einhangs nach Merkmal b2
I
(vgl. D1: Fig. 1, 11). Wenn die Beklagte meint, dass der Rahmen 50 des „inneren Laufstalls“ nicht als Bestandteil der Wiege anzusehen sei, weil diese nach Merkmal b5
I
aus flexiblem Material bestehe, mag dies zutreffen. Mithin ist aus den im Rahmen der Auslegung zu Merkmal b2 („connected“) angegebenen Gründen die Befestigung über den inneren Rahmen jedoch lediglich als Befestigungsmittel und nicht als Bestandteil des Einhangs zu werten. Die direkte Betätigung der Klappvorrichtung mit der durch die Öffnung gesteckten Hand und das ungestörte Zusammenklappen von Rahmen und Einhang nach den Merkmalen b5
I
und c
I
geht unmittelbar aus D1 hervor (vgl. D1: Fig. 11-12 i. V. m, Sp. 6 Z. 14-30).
88
Zur fehlenden erfinderischen Tätigkeit gilt die Argumentation zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag entsprechend.
89
2.2. Der Hilfsantrag 2, der den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 mit dem Merkmal e
II
dahingehend weiter ausgestaltet, dass der Rahmenkörper mit oberen Rahmenstäben über Eckverbinder verbunden und mit dem anderen/oberen Ende der jeweiligen Seitenteile verbunden ist, kann im Lichte der D1 gleichermaßen keine Neuheit oder erfinderische Tätigkeit begründen, denn auch diese Ausgestaltung geht sowohl aus der D1 (vgl. D1: Fig. 11 und die vergleichbare Fig. 3 des SP, welche die Basis für dieses Merkmal bilden soll), als auch aus der im Streitpatent zitierten US 5 697 111 hervor (a. a. O.: Fig. 3 und Sp. 5 Z. 5-8 „connecting members“). Wie ausgeführt, geht die von Seiten der Beklagten angestrengte Detaildiskussion über die Art der Verbindung an dem allgemeinen Wortlaut des Merkmals e
II
„horizontal bars […] connected to the other end of each side panel 11“ vorbei. In gleicher Weise offenbart die D6 in den Fig. 22-23 explizit die Ausgestaltung nach Merkmal e
II
, so dass die erfinderische Tätigkeit für diese bekannte Ausgestaltung des horizontalen Rahmens fehlt. Anders als die Beklagte es sieht, legt der Wortlaut des Merkmals e
II
jedenfalls keine direkte bzw. unmittelbare Anbindung der Seitenteile an die oberen Rahmenstäbe fest.
90
2.3. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
91
Als weitere Ausgestaltung des Laufstalls mit Einhang gemäß Patentanspruch 1 ist gemäß Hilfsantrag 3 eine Höhen-Einstellvorrichtung (Merkmal d
III
) genannt, die ein Absenken des Einhangs von der Höhe für ein darin liegendes Kleinkind (erste Gebrauchsstellung mit Eingriff der beiden Eingriffsteile) zur für den Gebrauch als Laufstall notwendigen Höhe erlaubt (zweite Gebrauchsstellung ohne Eingriff der beiden Eingriffsteile). Das Merkmal d
III
bildet damit den einzigen Unterschied des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 zu dem mit D1 aufgezeigten Stand der Technik. Denn dort ist die Höhen-Einstellvorrichtung durch eine zweiteilige Konstruktion verwirklicht, bei welcher der innere Rahmen 50 mitsamt Einhang entfernt wird.
92
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit stellt sich somit die Frage, ob sich im Stand der Technik Lösungswege finden, die beim Fachmann eine Vereinfachung der in der D1 offenbarten Lösung anregen.
93
Bei der Lösung der objektiven Aufgabe der Bereitstellung einer leicht zusammenklappbaren Laufstall/Einhang-Konstruktion findet die Druckschrift D6 die unmittelbare Beachtung des Fachmanns, denn sie richtet sich auf ein gattungsgemäßes, zusammenklappbares Möbel, das in vielseitiger Weise als Laufstall, Wiege, Wickeltisch und Anstellbett nutzbar ist (vgl. D6: Sp. 1 Z. 7-12, 43-46; 1). Dieses Möbel weist einen Boden 25 auf („floor 25“; vgl. D6: Fig. 6 Ansicht von oben, Fig. 18 Ansicht von unten; vgl. dazu Varianten (1) und (2) in Sp. 2 Z. 41, Sp. 3, Z. 2), der beim Zusammenfalten der Laufstallanordnung nicht zu entfernt werden braucht (vgl. D6: Sp. 2 Z. 46-49 „the floor […] is attached to the front wall and the surrounding wall at the surrounding side edges“) und in Fig. 22 der D6 als sich im Zuge des Zusammenklappens nach oben wölbend ohne Weiteres zu erkennen ist.
94
Die D6 zeigt einen dem Einhang mit innerer Rahmenkonstruktion 50 und Stoffabdeckung 60 der D1 vergleichbaren Einhang als eine durch einen Zwischenboden („mattress support panel 30“) verwirklichte Höhenverstellung, welche oberhalb des „floor 25“ eingebaut wird (vgl. D6: Fig. 7-10 sowie Sp. 3 Variante (7) Z. 20-25) und mittels eines über die Seitenlängen verwirklichten Reißverschlusssystems (vgl. D6: Fig. 8, 10 zipper 180, 265) in mindestens zwei Gebrauchsstellungen gebracht wird. Dieser Zwischenboden kann eine Matratze („mattress pad 75“) als Auflage für das Kind tragen (vgl. D6: Fig. 11, 12). Auch die Verbindung des Einhangs über den oberen Teil der Wand 35 und die umgebenden Wände 40 mit dem Rahmenkörper ist, anders als von der Beklagten dargestellt, der D6 explizit zu entnehmen (vgl. D6: Fig. 6-10, Sp. 14 Z. 3-11 und Sp. 15 (12); a bis b3). Der Einhang ist, wie in den Fig. 8, 10 der D6 gezeigt, an der Wand 35 befestigt.
95
Dem Fachmann drängt sich das in der D6 zur Höhenverstellung des Einhangs verwirklichte Schlaufensystem (vgl. D6: Schlaufe in Fig. 10) als besonders kostengünstig und einfach zu verwirklichen auf. Er muss nämlich lediglich den Einhang der D6 in nahe liegender Weise statt an den dort gezeigten Wänden entweder an den vertikalen Stangen des inneren Rahmens der D1 anbringen oder diese einsparen da offensichtlich obsolet sind und zudem für das Kind gefährlich hervorstehen und somit den Einhang wahlweise am Innenrahmen 50 oder an der Wand der Außenverkleidung befestigen. Damit realisiert er beide Gebrauchsstellungen durch Absenken des Einhangs bis zum Boden 62 der D1 ohne Schwierigkeiten und ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. Dabei wird er den Einhang nach dem Vorbild der D1 und auch dem Hinweis der D6 (vgl. Sp. 2 Z. 6-7 „secure washable enclosure“) separat abnehmbar aufhängen und flexibel gestalten (Merkmale b
I
, b2
I
, b5
I
). Ob er dabei die Verbindung der Aufhängung über den Innenrahmen 50 oder die Außenverkleidung wählt, spielt für den Ausdruck „connected“ (Merkmal b2
I
) keine Rolle.
96
Soweit die Beklagte den Laufstall mit Einhang der D1 im Sinne einer als Einheit handhabbaren Lösung des streitpatentgemäßen Problems verwirklicht sieht und auch keinen Bedarf für eine andersartige Höhenverstellung erkennen kann, weil diese mit umfangreichen konstruktiven Änderungen verbunden sei, teilt der Senat diese Sichtweise nicht. Der Fachmann wird stets darauf achten, bestehende konstruktive Lösungen zu verbessern, sowohl was die Handhabung als auch was die Herstellung im Sinne einer Materialersparnis anbelangt. Erkennbar löst die D1 nicht alle Probleme einer Laufstall/Einhang-Kombination zur Zufriedenheit, denn der Fachmann sieht bereits den dort vorhandenen Nachteil der separaten und damit die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung bergenden Lagerung des Einhangs, sobald das Kind dem Babyalter entwachsen ist. Darüber hinaus stellen die vertikalen Stangen des inneren Einhangs eine potentielle Gefahrenquelle für das Kind dar, in dessen Richtung sie gerichtet sind. Selbst wenn dies, wie die Beklagte geltend macht, einer Abstraktion des Problems in rückschauender Weise gleichkäme, wird sich der Fachmann jedenfalls nicht bekannten technischen Lösungen verschließen, die die konstruktive Lösung der D1 verbessern und/oder die Herstellung dieser Konstruktion kostengünstiger gestalten, wobei vorliegend beide Erfordernisse erfüllt werden.
97
Dass die Höhenverstellung der D6 ausschließlich für die Anpassung des Zwischenbodens an die Matratzenhöhe des Elternbetts als „co-sleeper“ zu nutzen sei, wie die Beklagte vorbringt, geht aus dieser Druckschrift nicht in der geltend gemachten einseitigen Zweckbestimmung hervor (vgl. D6: Sp. 3 (7) i. V. m Sp. 15 (14)), denn gerade die beliebige Höhenverstellung (vgl. D6: Sp. 3 Z. 23-25 „at at least two different heights relative to an uppern matress surface oft he parental bed“;[…]“; Unterstreichung hinzugefügt) führt den Fachmann zu einer beliebigen und damit auch bis auf Höhe des Laufstallbodens absenkbaren Ausgestaltung hin. Im Übrigen muss auch bei einem „co-sleeper“ die Höhe des Zwischenbodens mit dem Heranwachsen und der gesteigerten Mobilität des Kindes immer weiter abgesenkt werden, um das Herausfallen des Kindes oder ungewünschte Aktivitäten des Kindes zu verhindern, womit sich die Höhenverstellung von der Wiegen- zur Laufstallposition fast zwangsläufig ergibt. Gleichermaßen kann das Argument der Beklagten, dass die Fig. 8, 10 der D6 eine nur an zwei Seiten des Zwischenbodens verwirklichte Befestigung zeige, was zu einer instabilen Konstruktion führe, nicht durchdringen, denn die D6 lehrt die Befestigung an allen Seitenwänden (vgl. D6: Fig. 6, 7, 9 i. V. m. Sp. 2 Z. 44-45, 49-52). Wenn die Beklagte die Kombination der D1 mit der D6 auch und gerade deswegen für nicht durchführbar hält, weil der Zwischenboden („mattress support panel 30“) der D6 vor dem Zusammenklappen wegen der in den Fig. 12, 12A, 16, 16A gezeigten Versteifungen (vgl. auch D6: Sp. 3 (6)) immer entfernt werden müsse, übersieht sie, dass die D1 dem Fachmann zum einen bereits faltbare, flexible Zwischenböden nahelegt, welche üblicherweise in Kombination mit einer auch im Streitpatent verwendeten Matratzenauflage die stabile Unterbringung des Babys ermöglichen (vgl. SP: Fig. 6 Bz. 5 und gutachtlich D3: Fig. 9 Bz. 52 i. V. m. S. 18 Z. 14-27), und sie schränkt den Zwischenboden auf eine bevorzugte Ausgestaltung ein, die die D6 insoweit nicht vorgibt (vgl. D6: Sp. 2 Z. 49-55 im Vergleich mit Sp. 3 (6) „in still another variant“).
98
Zwar ist der Beklagten dahingehend zuzustimmen, dass die D6 keine Öffnung im Zwischenboden offenbart, durch welche ein Klappmechanismus mit der Hand zu betätigen wäre (Merkmale c, c
I
), sie lehrt jedoch bereits das grundlegende Prinzip, alle im Zwischenboden vorhandenen Öffnungen reversibel zu verschließen. Dies erfolgt bereits mit anhebbaren Stoffabdeckungen. So werden die zur Befestigung der Matratze in die Böden eingebrachten Schlitze/Öffnungen (D6: Fig. 15/16 i. V. m. Sp. 18 (34) – (35)) „control slit 635/652“) reversibel durch eine Matratze (a. a. O.: „mattress pad 75“) abgedeckt und an den Seiten des Bodens durch mögliche Betätigung des Reißverschlusses gebildete Öffnungen werden dadurch verhindert, dass dieser durch eine reversibel zu öffnende und zu schließende Abdeckung für das Kind unzugänglich gemacht wird (D6: Fig. 12/12A i. V. m. Sp. 20 (46) – (47), Sp. 21 (50) – (51)).
99
Der Rahmenkörper der D6 ist, wie die Beklagte zutreffend ausführt, obwohl im Einzelnen nach Patentanspruch 1 in Hilfsantrag 6 nicht ausgestaltet, anders konstruiert als in der D1 oder im Streitpatent. Gemäß der D6 wird er Rahmen in komplexer Weise über mehrere an den Seitenteilen vorhandene Elemente zusammengeklappt (vgl. D6: Sp. 23 Z. 34-57 i. V. m. Fig. 1A). Ein solch aufwändiges Vorgehen hält den Fachmann naturgemäß davon ab, die einfach und zentral zu bedienende Rahmenkonstruktion der D1 aufzugeben. Hinzu kommt, dass der Verschlussmechanismus und die Öffnungen in der D1 bereits aufeinander abgestimmt sind, wonach der Fachmann lediglich eine zentrale Öffnung mit Stoffabdeckung gemäß Fig. 11 der D1 in den Zwischenboden („mattress support panel 30“) anzubringen hat. Dieser Zwischenboden ist ohnehin, wie dargestellt, mit unterschiedlichen wiederverschließbaren Öffnungen versehen. Im Hinblick auf die in Fig. 16 der D6 gezeigten Öffnungen 635 („control slit“) im Zwischenboden, welche durch eine aufliegende Matratze („mattress pad“) reversibel verdeckbar sind (vgl. Merkmal b4), wobei die Matratze mittels durch diese Öffnung geführter Bänder (vgl. D6; Bz. 645 in Fig., 11A) befestigt wird (vgl. D6: „mattress control slit“ Sp. 18 (34)), sieht die Beklagte wegen der versteiften Ausbildung des Zwischenbodens und der darauf befestigten Matratze keine Möglichkeit gegeben oder gar offenbart, ohne vorangehenden Abbau von Zwischenboden und Matratze den Laufstall zusammenzufalten. Der Zwischenboden der D6 ist jedoch wie ausgeführt, nicht zwingend versteift ausgebildet. Gleiches gilt für die Befestigung der Matratze, die lediglich verschiebbar zwischen der Vorderseite und den umgebenden Seiten des Einhangs gestaltet sein muss (vgl. D6: Sp. 2 53-55). Um das Zusammenklappen der in D6 gelehrten Konstruktion wie in den Fig. 22, 23 der D6 mit Zwischenboden zu ermöglichen, wird der Fachmann naheliegend auf die dann hinderlichen Versteifungen und die nicht ohne weiteres lösbare Matratzenbefestigung verzichten.
100
Somit ergeben sich für den Fachmann mit dem Einbau des vorteilhaften Einhangs der D6 in den Laufstall der D1 keinerlei Schwierigkeiten.
101
2.4. Die Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 4 bis 6 kombinieren die bereits als nicht neu oder nicht erfinderisch nachgewiesenen Merkmale der Hilfsanträge 1 bis 3 in unterschiedlicher Weise. Ein mit der jeweiligen Kombination verbundener synergistischer Effekt ist im Streitpatent weder geltend gemacht noch daraus erkennbar. Zu dieser Aggregation von Merkmalen führt die Beklagte lediglich aus, dass die Kombinationen der Merkmale nicht nahegelegt sind. Nach den obigen Ausführungen zu den Hilfsanträgen 1 bis 3 handelt es sich um im fachüblichen Handeln liegende Ausgestaltungen ohne über die Einzeleigenschaften hi-nausgehenden Effekt.
102
Soweit mit Merkmal f
VI
in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 der Einhang weiter dadurch gekennzeichnet ist, dass er eine Mehrzahl von Verbindungselementen aufweist, von denen jedes mit dem anderen (oberen) Ende des Seitenteils verbunden ist, und der Einhang mittels der Mehrzahl der Verbindungselemente an dem Rahmenkörper (4) abnehmbar befestigt, wird die Ausgestaltung nach der gebotenen Auslegung durch die innere Rahmenkonstruktion 50 der D1 mit den vier vertikalen Stangen und dem in Fig. 8 der D1 gezeigten Befestigungsmechanismus vorweggenommen und kann nicht zur Bestandsfähigkeit des Patents führen.
103
3. Auch die Unteransprüche 2 bis 5 nach Hilfsantrag 6 weisen nach der gebotenen Auslegung keine Merkmale auf, die dem Gegenstand des Streitpatents zur Patentfähigkeit verhelfen können.
104
3.1. Die Eingriffsteile sind nach Unteranspruch 2 als Reißverschlüsse („zippers”) an den vier Seitenwänden des Einhangs auszubilden, was bereits die in der D6 offenbarte Lösung der Höhen-Einstellvorrichtung bildet (vgl. D6: Sp. 3 (8), (12); Sp. 8 (49)), kann keine erfinderische Tätigkeit begründen.
105
3.2. Gemäß Unteranspruch 3 ist das Bodenteil des Einhangs in der zweiten (abgesenkten) Gebrauchsstellung auf dem Boden des Rahmenkörpers platziert und der Einhang weist einen größeren Raum auf. Dieses Absenken bis zum Boden und die damit einhergehende Raumvergrößerung vollzieht der Fachmann, wie bei der Diskussion zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ausgeführt, bereits ausgehend von der Lehre der D6 in nicht erfinderischer Weise.
106
3.3. Verbindungsvorrichtungen nach Unteranspruch 4 zwischen der Abdeckung und Umgebung der Öffnung, um die Abdeckung an dem Bodenteil zu befestigen, wenn die Abdeckung relativ zu der Öffnung geschlossen ist, sind dem fachmännischen Grundwissen zuzurechnen und häufig mit Druckknöpfen, Reißverschlüssen oder Klettverschlüssen verwirklicht. Die letztgenannte Art der Sicherung wird explizit in der D6 angewandt, um die mit der Bildung einer Öffnung im Boden verbundene Bewegung des Reißverschlusswagens zu verhindern und eine bereits gebildete Öffnung zu verdecken (D6: Fig. 12/12A i. V. m. Sp. 15 (10), (14)). Auch dieses Merkmal führt nicht zur Bestandsfähigkeit des Patents.
107
3.4. Soweit mit Unteranspruch 5 die Öffnung an dem Bodenteil des Einhangs vorgesehen und unmittelbar oberhalb der Klappvorrichtung des Rahmenkörpers angeordnet ist, entspricht dies genau der Anordnung, die in der Fig. 11 der D1 gezeigt ist, deren Nacharbeitung ohne erfinderisches Zutun erfolgt.
108
3.5. Die verbliebenen erteilten Unteransprüche waren Gegenstand der Hilfsanträge und wurden dort bereits behandelt.
IV.
109
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
110
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.


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