Patent- und Markenrecht

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

Aktenzeichen  2 Ni 60/11 (EP)

Datum:
20.6.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Urteil
Spruchkörper:
2. Senat

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 430 380
(DE 602 36 675)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl, der Richter Merzbach und Dipl.-Ing. Baumgardt, der Richterin Dipl-Phys. Dr. Thum-Rung sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 1 430 380 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Beklagte ist im europäischen Patentregister als Inhaberin des europäischen Patents EP 1 430 380 B1 eingetragen, das am 9. Juni 2010 in englischer Sprache veröffentlicht wurde und das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 602 36 675 geführt wird. Das Streitpatent mit der Bezeichnung „Computing device with dynamic ornamental appearance“ geht zurück auf eine PCT-Anmeldung mit der Veröffentlichungsnummer WO 02 / 103 503 A2 (in englischer Sprache) und nimmt die Priorität von vier Voranmeldungen in den USA mit unterschiedlichem Zeitrang in Anspruch. Die früheste Priorität stammt vom 15. Juni 2001 (US 298 364 P).
2
Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 39 Patentansprüche. Die erteilten unabhängigen Patentansprüche 1 und 10 lauten in der englischen Originalfassung:
3
1. A computer system (100) comprising a housing (12) containing a data storage device and a microprocessor (102) configured to control operation of said computer system (100), the computer system (100) characterized in that
4
the microprocessor (102) is configured to produce or receive monitored events while controlling operation of said computer system (100); and
5
the housing (12) contains a light system (14) configured to provide a dynamic light effect based on the monitored events, wherein said light system (14) provides said housing (12) with a dynamic ornamental appearance.
6
10. A method for illuminating a housing (12) of a general purpose computer system (100), said method characterized by:
7
monitoring computer system events; and illuminating at least a non-insignificant portion of the housing (12) of the general purpose computer system (100) in accordance with the computer system events, wherein said illuminating provides said general purpose computer system (100) with a dynamic light effect or dynamic ornamental appearance.
8
sowie in deutscher Übersetzung
9
1. Computersystem (100), das ein Gehäuse (12), das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen Mikroprozessor (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass
10
der Mikroprozessor (102) dazu konfiguriert ist, überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100); und
11
das Gehäuse (12) ein Lichtsystem (14) umfasst, das dazu konfiguriert ist, einen dynamischen Lichteffekt bereitzustellen, basierend auf den überwachten Ereignissen, wobei das Lichtsystem (14) das Gehäuse (12) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht.
12
10. Verfahren zum Beleuchten eines Gehäuses (12) eines Computersystems (100) für allgemeine Zwecke, wobei das Verfahren gekennzeichnet ist durch:
13
Überwachen von Computersystemereignissen; und
14
Beleuchten zumindest eines nicht unwesentlichen Abschnitts des Gehäuses (12) des Computersystems (100) für allgemeine Zwecke in Übereinstimmung mit den Computersystemereignissen, wobei das Beleuchten das Computersystem (100) für allgemeine Zwecke mit einem dynamischen Lichteffekt oder einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht.
15
Hinsichtlich des Wortlauts der auf den erteilten Anspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9 sowie der auf den erteilten Anspruch 10 rückbezogenen Unteransprüche 11 bis 39 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.
16
Die Beklagte verteidigt ihr Patent im Umfang der mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2011 (Bd. I, Bl. 76) als Hauptantrag eingereichten Ansprüche 1 bis 38 gemäß den Anlagen NB1 und NB2, wobei nur die unabhängigen Ansprüche 1 und 10 sowie die Unteransprüche 37 und 39 (nunmehr Ansprüche 36 und 38) geändert wurden, der erteilte Anspruch 36 wurde gestrichen. Die verteidigte Fassung ist in deutscher Sprache eingereicht. Der Vorrichtungsanspruch 1 und der nunmehr auf in rückbezogene Verfahrensanspruch 10 lauten danach:
17
1. Computersystem (100), das eine Basiseinheit (132) und eine Anzeigevorrichtung (134) umfasst, die einen Anzeigenbildschirm umfasst, der dazu konfiguriert ist, eine graphische Benutzerschnittstelle anzuzeigen, wobei die Basiseinheit (132) ein erstes Gehäuse (138) umfasst, das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen Mikroprozessor (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, und wobei die Anzeigevorrichtung (134) ein zweites Gehäuse (139) umfasst, wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass
18
der Mikroprozessor (102) dazu konfiguriert ist, überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100); und
19
das erste Gehäuse (138) ein Lichtsystem (14) umfasst, das dazu konfiguriert ist, einen dynamischen Lichteffekt bereitzustellen, basierend auf den überwachten Ereignissen,
20
das zweite Gehäuse (139) eine Lichtquelle (140B) umfasst,
21
wobei das Lichtsystem (14) das erste Gehäuse (138) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht und
22
die Lichtquelle (140B) das zweite Gehäuse (139) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht basierend auf den überwachten Ereignissen.
23
10. Verfahren zum Beleuchten eines ersten Gehäuses (138) und zweiten Gehäuses (139) eines Computersystems (100) nach Anspruch 1 für allgemeine Zwecke, wobei das Verfahren gekennzeichnet ist durch:
24
Überwachen von Computersystemereignissen; und
25
Beleuchten zumindest eines nicht unwesentlichen Abschnitts sowohl des ersten Gehäuses (138) als auch des zweiten Gehäuses (139) des Computersystems (100) für allgemeine Zwecke in Übereinstimmung mit den Computersystemereignissen, wobei das Beleuchten das erste Gehäuse (138) und das zweite Gehäuse (139) mit einem dynamischen Lichteffekt oder einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht.
26
Hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent im Umfang der mit Schriftsatz vom 14. Mai 2013 (Bl. 308 ff. d.A.) – in deutscher und englischer Sprache – vorgelegten Hilfsanträge I bis IX (Bl. 347 – 544 d.A.)
27
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I hat folgenden Wortlaut (die Änderungen gegenüber dem eingeschränkt verteidigten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind markiert):
28
1. Computersystem (100), das eine Basiseinheit (132) und eine Anzeigevorrichtung (134) mit Anzeigenbildschirm umfasst, der dazu konfiguriert ist, eine graphische Benutzerschnittstelle anzuzeigen, wobei die Basiseinheit (132) ein erstes Gehäuse (138) umfasst, das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen Mikroprozessor (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, und wobei die Anzeigevorrichtung (134) ein zweites Gehäuse (139) umfasst, wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass
29
der Mikroprozessor (102) dazu konfiguriert ist, überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100); und
30
das erste Gehäuse (138) eine Lichtquellensteuerung
system (14)
und mindestens eine erste Lichtquelle (140A) umfasst, das die dazu konfiguriert ist
sind, einen dynamischen Lichteffekt bereitzustellen, basierend auf den überwachten Ereignissen,
31
das zweite Gehäuse (139) mindestens eine zweite
eine Lichtquelle (140B) umfasst,
32
wobei die Lichtquellensteuerung
das Lichtsystem (14)
und die mindestens eine erste Lichtquelle (140A) das erste Gehäuse (138) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versehen
ieht und
33
die mindestens eine zweite Lichtquelle (140B) das zweite Gehäuse (139) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht basierend auf den überwachten Ereignissen.
34
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II hat folgenden Wortlaut (die Änderungen gegenüber dem eingeschränkt verteidigten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind markiert):
35
1. Computersystem (100), das eine Basiseinheit (132) und eine Anzeigevorrichtung (134) mit Anzeigenbildschirm umfasst, der dazu konfiguriert ist, eine graphische Benutzerschnittstelle anzuzeigen, wobei die Basiseinheit (132) ein erstes Gehäuse (138) umfasst, das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen Mikroprozessor (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, und wobei die Anzeigevorrichtung (134) ein zweites Gehäuse (139) umfasst, wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass
36
der Mikroprozessor (102) dazu konfiguriert ist, überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen
spezifische Funktionen oder Aufgaben während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100) auszuführen; und
37
das erste Gehäuse (138) ein Lichtsystem (14) umfasst, das dazu konfiguriert ist, einen dynamischen Lichteffekt bereitzustellen, basierend auf den überwachten
spezifischen Funktionen oder Aufgaben
Ereignissen,
38
das zweite Gehäuse (139) eine Lichtquelle (140B) umfasst,
39
wobei das Lichtsystem (14) das erste Gehäuse (138) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht und
40
die Lichtquelle (140B) das zweite Gehäuse (139) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht basierend auf den überwachten Ereignissen
spezifischen Funktionen oder Aufgaben.
41
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III hat folgenden Wortlaut (die Änderungen gegenüber dem eingeschränkt verteidigten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind markiert):
42
1. Computersystem (100), das eine Basiseinheit (132) und eine Anzeigevorrichtung (134) mit Anzeigenbildschirm umfasst, der dazu konfiguriert ist, eine graphische Benutzerschnittstelle anzuzeigen, wobei die Basiseinheit (132) ein erstes Gehäuse (138) umfasst, das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen Mikroprozessor (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, und wobei die Anzeigevorrichtung (134) ein zweites Gehäuse (139) umfasst, wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass
43
der Mikroprozessor (102) dazu konfiguriert ist, spezifische Aufgaben
überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100) auszuführen; und
44
das erste Gehäuse (138) ein Lichtsystem (14) umfasst, das dazu konfiguriert ist, einen dynamischen Lichteffekt bereitzustellen, basierend auf den überwachten
spezifische Aufgaben
Ereignissen,
45
das zweite Gehäuse (139) eine Lichtquelle (140B) umfasst,
46
wobei das Lichtsystem (14) das erste Gehäuse (138) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht und
47
die Lichtquelle (140B) das zweite Gehäuse (139) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht basierend auf den überwachten
spezifische Aufgaben
Ereignissen.
48
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV hat folgenden Wortlaut (die Änderungen gegenüber dem eingeschränkt verteidigten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind markiert):
49
1. Computersystem (100), das eine Basiseinheit (132) und eine Anzeigevorrichtung (134) mit Anzeigenbildschirm umfasst, der dazu konfiguriert ist, eine graphische Benutzerschnittstelle anzuzeigen, wobei die Basiseinheit (132) ein erstes Gehäuse (138) umfasst, das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen Mikroprozessor (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, und wobei die Anzeigevorrichtung (134) ein zweites Gehäuse (139) umfasst, wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass
50
der Mikroprozessor (102) dazu konfiguriert ist, Lichtbefehle
überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100); und
51
das erste Gehäuse (138) ein Lichtsystem (14) umfasst, das dazu konfiguriert ist, einen dynamischen Lichteffekt bereitzustellen, basierend auf den überwachten
Lichtbefehlen
Ereignissen,
52
das zweite Gehäuse (139) eine Lichtquelle (140B) umfasst,
53
wobei das Lichtsystem (14) das erste Gehäuse (138) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht und
54
die Lichtquelle (140B) das zweite Gehäuse (139) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht basierend auf den überwachten
Lichtbefehlen
Ereignissen.
55
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V enthält eine Kombination der geänderten Merkmale der Hilfsanträge II und IV. Er hat folgenden Wortlaut (die Änderungen gegenüber dem eingeschränkt verteidigten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind markiert):
56
1. Computersystem (100), das eine Basiseinheit (132) und eine Anzeigevorrichtung (134) mit Anzeigenbildschirm umfasst, der dazu konfiguriert ist, eine graphische Benutzerschnittstelle anzuzeigen, wobei die Basiseinheit (132) ein erstes Gehäuse (138) umfasst, das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen Mikroprozessor (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, und wobei die Anzeigevorrichtung (134) ein zweites Gehäuse (139) umfasst, wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass
57
der Mikroprozessor (102) dazu konfiguriert ist, spezifische Funktionen oder Aufgaben auszuführen und Lichtbefehle
überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100); und
58
das erste Gehäuse (138) ein Lichtsystem (14) umfasst, das dazu konfiguriert ist, einen dynamischen Lichteffekt bereitzustellen, basierend auf den spezifischen Funktionen oder Aufgaben und den
überwachten
Lichtbefehlen
Ereignissen,
59
das zweite Gehäuse (139) eine Lichtquelle (140B) umfasst,
60
wobei das Lichtsystem (14) das erste Gehäuse (138) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht und
61
die Lichtquelle (140B) das zweite Gehäuse (139) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht basierend auf den spezifischen Funktionen oder Aufgaben und den Lichtbefehlen
überwachten Ereignissen.
62
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI enthält eine Kombination der geänderten Merkmale der Hilfsanträge I und II und hat folgenden Wortlaut (die Änderungen gegenüber dem eingeschränkt verteidigten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind markiert):
63
1. Computersystem (100), das eine Basiseinheit (132) und eine Anzeigevorrichtung (134) mit Anzeigenbildschirm umfasst, der dazu konfiguriert ist, eine graphische Benutzerschnittstelle anzuzeigen, wobei die Basiseinheit (132) ein erstes Gehäuse (138) umfasst, das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen Mikroprozessor (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, und wobei die Anzeigevorrichtung (134) ein zweites Gehäuse (139) umfasst, wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass
64
der Mikroprozessor (102) dazu konfiguriert ist, überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen
spezifische Funktionen oder Aufgaben während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100) auszuführen; und
65
das erste Gehäuse (138) eine Lichtsteuerung
Lichtsystem (14)
und mindestens eine erste Lichtquelle (140A) umfasst, das
die dazu konfiguriert ist
sind, einen dynamischen Lichteffekt bereitzustellen, basierend auf den überwachten
spezifischen Funktionen oder Aufgaben
Ereignissen,
66
das zweite Gehäuse (139) mindestens eine zweite Lichtquelle (140B) umfasst,
67
wobei das Lichtsystem (14)
die Lichtsteuerung und die mindestens eine erste Lichtquelle (140A) das erste Gehäuse (138) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht
versehen und
68
wobei die mindestens eine zweite Lichtquelle (140B) das zweite Gehäuse (139) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht basierend auf den überwachten Ereignissen
spezifischen Funktionen oder Aufgaben.
69
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VII enthält eine Kombination der geänderten Merkmale der Hilfsanträge I und IV und hat folgenden Wortlaut (die Änderungen gegenüber dem eingeschränkt verteidigten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind markiert):
70
1. Computersystem (100), das eine Basiseinheit (132) und eine Anzeigevorrichtung (134) mit Anzeigenbildschirm umfasst, der dazu konfiguriert ist, eine graphische Benutzerschnittstelle anzuzeigen, wobei die Basiseinheit (132) ein erstes Gehäuse (138) umfasst, das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen Mikroprozessor (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, und wobei die Anzeigevorrichtung (134) ein zweites Gehäuse (139) umfasst, wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass
71
der Mikroprozessor (102) dazu konfiguriert ist, Lichtbefehle
überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100); und
72
das erste Gehäuse (138) eine Lichtsteuerung
Lichtsystem (14)
und mindestens eine erste Lichtquelle (140A) umfasst, das
die dazu konfiguriert ist
sind, einen dynamischen Lichteffekt bereitzustellen, basierend auf den Lichtbefehlen
überwachten Ereignissen,
73
das zweite Gehäuse (139) mindestens eine zweite Lichtquelle (140B) umfasst,
74
wobei das Lichtsystem (14)
die Lichtsteuerung und die mindestens eine erste Lichtquelle (140A) das erste Gehäuse (138) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht
versehen und
75
wobei die mindestens eine zweite Lichtquelle (140B) das zweite Gehäuse (139) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht basierend auf den Lichtbefehlen
überwachten Ereignissen.
76
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VIII enthält eine Kombination der geänderten Merkmale der Hilfsanträge I und V und hat folgenden Wortlaut (die Änderungen gegenüber dem eingeschränkt verteidigten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind markiert):
77
1. Computersystem (100), das eine Basiseinheit (132) und eine Anzeigevorrichtung (134) mit Anzeigenbildschirm umfasst, der dazu konfiguriert ist, eine graphische Benutzerschnittstelle anzuzeigen, wobei die Basiseinheit (132) ein erstes Gehäuse (138) umfasst, das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen Mikroprozessor (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, und wobei die Anzeigevorrichtung (134) ein zweites Gehäuse (139) umfasst, wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass
78
der Mikroprozessor (102) dazu konfiguriert ist, spezifische Funktionen oder Aufgaben auszuführen und Lichtbefehle
überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100); und
79
das erste Gehäuse (138) eine Lichtsteuerung
Lichtsystem (14)
und mindestens eine erste Lichtquelle (140A) umfasst, das
die dazu konfiguriert ist
sind, einen dynamischen Lichteffekt bereitzustellen, basierend auf den spezifischen Funktionen oder Aufgaben
und den Lichtbefehlen
überwachten Ereignissen,
80
das zweite Gehäuse (139) mindestens eine zweite Lichtquelle (140B) umfasst,
81
wobei das Lichtsystem (14)
die Lichtsteuerung und die mindestens eine erste Lichtquelle (140A) das erste Gehäuse (138) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht
versehen und
82
wobei die mindestens eine zweite Lichtquelle (140B) das zweite Gehäuse (139) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht basierend auf den überwachten Ereignissen
spezifischen Funktionen oder Aufgaben und Lichtbefehlen.
83
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IX enthält eine Kombination der Merkmale des Hilfsantrags I mit dem Merkmal, dass die beiden Gehäuse mechanisch nicht miteinander verbunden sind und hat folgenden Wortlaut (die Änderungen gegenüber dem eingeschränkt verteidigten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind markiert):
84
1. Computersystem (100), das eine Basiseinheit (132) und eine Anzeigevorrichtung (134) mit Anzeigenbildschirm umfasst, der dazu konfiguriert ist, eine graphische Benutzerschnittstelle anzuzeigen, wobei die Basiseinheit (132) ein erstes Gehäuse (138) umfasst, das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen Mikroprozessor (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, wobei die Anzeigevorrichtung (134) ein zweites Gehäuse (139) umfasst, und wobei das erste und zweite Gehäuse mechanisch nicht miteinander verbunden sind, wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass
85
der Mikroprozessor (102) dazu konfiguriert ist, überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100); und
86
das erste Gehäuse (138) eine Lichtquellensteuerung
system (14)
und mindestens eine erste Lichtquelle (140A) umfasst, das die dazu konfiguriert ist
sind, einen dynamischen Lichteffekt bereitzustellen, basierend auf den überwachten Ereignissen,
87
das zweite Gehäuse (139) mindestens eine zweite
eine Lichtquelle (140B) umfasst,
88
wobei die Lichtquellensteuerung
das Lichtsystem (14)
und die mindestens eine erste Lichtquelle (140A) das erste Gehäuse (138) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versehen
ieht und
89
die mindestens eine zweite Lichtquelle (140B) das zweite Gehäuse (139) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht basierend auf den überwachten Ereignissen.
90
Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei auch in der Fassung des nunmehr geltenden Hauptantrags sowie der Hilfsanträge nicht patentfähig. Er sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 52 Abs. 1 EPÜ i.V.m. Art. II, § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG und Art. 54 Abs. 1, 2 EPÜ und Art. 56 i.V.m. Art. 54 Abs. 2 EPÜ). Zudem gehe der Gegenstand des Streitpatents nach Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen über den Inhalt der Anmeldung wie ursprünglich eingereicht hinaus, und in der Fassung der Hilfsanträge II bis VIII sei der Schutzbereich gegenüber dem erteilten Patent erweitert (Art. 138 Abs. 1 lit. c) und d) EPÜ i.V.m. Art. II, § 6 IntPatÜG).
91
Die Klägerin hat sich dazu zunächst im Klageschriftsatz (Bl. 36 ff. d.A.) auf die Dokumente
92
D1 EP 1 109 380 A2
93
D2 US 6 035 180 A
94
D3 WO 02 / 32 123 A2
95
sowie in den Schriftsätzen vom 2. Februar 2012 (Bl. 130 ff. d.A.) und 7. März 2012 (Bl. 203 ff. d.A.) auf Auszüge aus den Motorola-Produktkatalogen von 1999 (NK5) und 2000 (NK6) sowie den (jeweiligen) Benutzerhandbüchern zu den Mobiltelefonen Samsung SGH-A288 (NK7), Motorola V3620 (NK8), Motorola V8160 (NK9), Motorola V8162 (NK 10), Nokia Communicators 9000i (NK11), Alcatel One Touch 700 (NK13), IBM Simon (NK 14), ferner auf einen Auszug aus der französischen Zeitschrift „mobiles“ vom November 2000 (NK12) sowie auf einen Wikipedia-Auszug zu dem Mobiltelefon IBM Simon (NK15) berufen.
96
Sie hat dazu sinngemäß vorgetragen, der patentgemäße Gegenstand sei auch in der Fassung des Hauptantrags einschließlich der Hilfsanträge gegenüber den Druckschriften D1 und D2 nicht neu bzw. beruhe gegenüber einer Zusammenschau der D2 mit den aus dem Stand der Technik zum Prioritätszeitpunkt bekannten Klapphandys oder Laptops nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
97
Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2013 (Bl. 570 ff. d.A) hat die Klägerin ferner nach Ablauf der im Zwischenbescheid des Senats vom 18. Februar 2013 gesetzten und auf Antrag der Parteien bis zum 14. Mai 2013 verlängerten Frist zur Stellungnahme die Druckschrift
98
D2a US 5 877 695 A
99
vorgelegt und vorgetragen, der patentgemäße Gegenstand in der Fassung des Hauptantrags einschließlich der Hilfsanträge sei auch durch diese Druckschrift, welche in die Offenbarung der bereits mit der Klageschrift eingereichten Druckschrift D2 einbezogen sei, neuheitsschädlich getroffen.
100
Die Klägerin beantragt,
101
das europäische Patent EP 1 430 380 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären, soweit es von der Beklagten noch verteidigt wird.
102
Der Beklagte beantragt,
103
die Klage zurückzuweisen, soweit sie sich gegen das europäische Patent EP 1 430 380 in der verteidigten Fassung richtet.
104
Hilfsweise beantragt sie, dem Streitpatent eine der Fassungen der mit Schriftsatz vom 14. Mai 2013 vorgelegten Hilfsanträge I bis IX zu geben.
105
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie hält den Gegenstand des Streitpatents für schutzfähig, jedenfalls in einer der Fassungen der Hilfsanträge. Die Druckschrift D2a könne insoweit nicht berücksichtigt werden, da sie verspätet vorgelegt worden sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die D2a auch nicht Teil der Offenbarung der D2. Vor allem jedoch offenbare die D2a wie auch bereits die D2 keine „dynamischen Lichteffekte“, so dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung bereits aus diesem Grunde auch gegenüber der D2a neu sei. Eine unzulässige Erweiterung liege ebenfalls nicht vor. Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte folgende Unterlagen eingereicht:
106
NB4 WO 02 / 103 503 A2
107
NB5 Wikipedia-Auszug „Graphische Benutzeroberfläche“
108
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass er die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Juni 2013 vorgelegte Druckschrift D2a zulassen wolle und der Inhalt dieser Druckschrift dem Streitpatent entgegenstehen könnte.
109
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


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